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[X.]UNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V [X.]
Verkündet am:
27. März 2015
Langendörfer-Kunz
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Ges[X.]häftsstelle
in dem Re[X.]htsstreit
Na[X.]hs[X.]hlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja
[X.] §§ 94, 95, 912, 921
a)
An
einer Grenzanlage im Sinne der §§ 921, 922 [X.] besteht kein hälftiges Mitei-gentum, sondern entlang der Grundstü[X.]ksgrenze lotre[X.]ht gespaltenes ([X.] der Na[X.]hbarn.
b)
Gebäude im Sinne des § 912 [X.] sind au[X.]h andere größere [X.]auwerke (z.[X.]. [X.] an [X.]wasserstraßen), deren [X.]eseitigung eine dem (Teil-)Abriss eines Gebäudes im engeren Sinne verglei[X.]hbare Zers[X.]hlagung wirts[X.]haftli[X.]her Werte bedeutete.
WasserStrÜbergangVtr § 1 Nr. 1
Das Eigentum des [X.] an einer ehemaligen [X.]swasserstraße
umfasst au[X.]h eine [X.], wenn diese am 1. April 1921 den Zwe[X.]ken und der Verwaltung der Wasserstraße gewidmet war und für deren Zwe[X.]ke dauernd erforderli[X.]h ist.
[X.], Urteil vom 27. März 2015 -
V [X.] -
[X.]
LG [X.]
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Der V. Zivilsenat des [X.]geri[X.]htshofs hat auf die mündli[X.]he Verhandlung vom 27. März 2015 dur[X.]h die Vorsitzende Ri[X.]hterin Dr.
[X.], die Ri[X.]hterin Prof.
Dr.
S[X.]hmidt-Ränts[X.]h,
den
Ri[X.]hter Dr.
[X.], die Ri[X.]hterin Dr.
[X.]rü[X.]kner
und den Ri[X.]hter Dr. Göbel
für Re[X.]ht erkannt:
Auf die Revisionen der Parteien wird das Urteil des 11. Zivilsenats des [X.] vom 19. Juli 2013 aufgehoben.
Die Sa[X.]he wird zur neuen Verhandlung und Ents[X.]heidung, au[X.]h über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.]erufungsge-ri[X.]ht zurü[X.]kverwiesen.
Von Re[X.]hts wegen
Tatbestand:
Der Klägerin, eine Immobiliengesells[X.]haft des [X.], gehört ein [X.] an der [X.]
im früheren Ostteil von [X.]. Die [X.] ist eine [X.]innenwasserstraße, die als [X.]wasserstraße im Eigentum der beklagten [X.]republik Deuts[X.]hland (fortan: [X.]eklagte) steht.
Sie verläuft vor dem Grundstü[X.]k der Klägerin
entlang einer [X.], die zwis[X.]hen 1907 und 1910 dur[X.]h den Magistrat der Königli[X.]hen Haupt-
und Residenzstadt [X.], der das Grundstü[X.]k damals gehörte, erri[X.]htet wurde. Na[X.]h den Ergebnissen einer Grenzvermessung befindet si[X.]h die Krone der [X.] auf dem [X.]. Das Fundament der Mauer setzt in ihrem si[X.]htbaren Teil auf einer unter dem Wasserspiegel
befindli[X.]hen s[X.]hrägen Spundwand auf, die ih-rerseits s[X.]hräg in
das Gewässerbett der [X.] eingebra[X.]ht
ist und dort gründet. 1
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Die Parteien streiten wegen der damit verbundenen Unterhaltungs-
und Sanie-rungskosten um das Eigentum an dieser [X.]. Die Klägerin hält sie für [X.]eigentum, die [X.]eklagte meint hingegen, die [X.] gehöre der [X.].
Das [X.] hat die auf Feststellung des [X.] der [X.] geri[X.]htete Klage abgewiesen. Auf die [X.]erufung der Klägerin hat das [X.] der Klage -
unter Zurü[X.]kweisung des weitergehenden [X.] -
aus einem im [X.]erufungsverfahren gestellten Hilfsantrag stattgegeben und hälftiges Miteigentum der Parteien an der Mauer festgestellt.
Mit ihren
von dem Senat zugelassenen Revisionen mö[X.]hten beide [X.] die Feststellung des [X.] der jeweils anderen
Partei
an der [X.] errei[X.]hen.
Ents[X.]heidungsgründe:
I.
Das [X.]erufungsgeri[X.]ht meint, die [X.] sei eine Grenzanlage
im Sinne von § 921 [X.] und stehe
als sol[X.]he im hälftigen Miteigentum der [X.].
Eine Einordnung als S[X.]heinbestandteil im Eigentum der Klägerin s[X.]heitere daran, dass sie ni[X.]ht zum nur vorübergehenden Verbleib auf dem Gewässer-bett der [X.] bestimmt gewesen sei. [X.] sei au[X.]h ni[X.]ht unter dem Ge-si[X.]htspunkt eines Überbaus als wesentli[X.]her [X.]estandteil insgesamt entweder dem der [X.]eklagten gehörenden Gewässerbett der [X.]
oder dem [X.] zuzure[X.]hnen. Die Annahme eines Überbaus zu Lasten des [X.]s s[X.]heitere daran, dass die Mauer
von der damaligen Eigentü-merin des [X.]s erri[X.]htet worden sei. Einem Überbau zu Lasten des Gewässergrundstü[X.]ks der [X.]eklagten stehe entgegen, dass die Mauer als eine Art umgekehrter Überbau
ni[X.]ht von dem [X.] auf das Gewässer-2
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bett der [X.], sondern von diesem aus auf das [X.] gebaut worden sei. Außerdem
seien Mauern begriffli[X.]h ni[X.]ht als Gebäude im Sinne des §
912 [X.] anzusehen.
[X.] stehe au[X.]h ni[X.]ht auf Grundlage des [X.]was-serstraßengesetzes oder anderer öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]her Regelungen im [X.] der [X.]eklagten. Hierbei könne es auf si[X.]h beruhen, ob das [X.] eins[X.]hließli[X.]h der Mauer Zubehör der [X.] im öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen Sin-ne sei. Die Zubehöreigens[X.]haft führe ni[X.]ht ohne Weiteres zu einer Enteignung des bisherigen [X.]ere[X.]htigten zu Gunsten der [X.]eklagten.
II.
Diese Erwägungen halten einer re[X.]htli[X.]hen Prüfung in den ents[X.]heiden-den Punkten ni[X.]ht stand.
Zur Revision der [X.]eklagten:
Die Revision der [X.]eklagten
ist begründet. Die Annahme des [X.]erufungs-geri[X.]hts, die [X.] stehe in hälftigem Miteigentum der Parteien, weil sie eine Grenzanlage sei, ist re[X.]htsfehlerhaft. Eine Grenzanlage steht ni[X.]ht im [X.], sondern im entlang der Grenze lotre[X.]ht geteilten ([X.] der Grundstü[X.]ksna[X.]hbarn.
1.
Na[X.]h nahezu einhelliger Meinung in S[X.]hrifttum und Re[X.]htspre[X.]hung besteht an einer Grenzanlage
vertikal gespaltenes Eigentum entspre[X.]hend dem Verlauf der Grundstü[X.]ksgrenze
(vgl. [X.], 209, 212; [X.], [X.] 1978, 190, 191
f.
und NJW-RR 1991, 656, 657 mwN; [X.], NJW-RR 1995, 77; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 921 Rn. 10; [X.]/[X.], [X.], 14. Aufl., § 921 Rn. 4; [X.]/[X.], [X.], 74. Aufl., § 921 Rn. 4; [X.]/[X.], [X.], 9. Aufl., § 921 Rn. 9; MüKo[X.]/[X.], 6. Aufl., §
921 Rn. 5; Soergel/[X.], [X.], 13. Aufl., §
921 Rn. 8; [X.]/[X.], [X.]
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[2009], §
921 Rn. 17; [X.], Na[X.]hbarre[X.]ht, 7. Aufl., [X.] § 7 S. 15 ff.).
Der Senat hat die Frage bislang ni[X.]ht allgemein ents[X.]hieden (Urteile vom
25. Mai 1984 -
V [X.], [X.]Z 91, 282, 287 und vom 15. Oktober 1999
-
V [X.], [X.]Z 143,
1, 4), ist dem aber für den ungefällten Grenzbaum im Sinne von § 923 [X.] (Urteil vom 2. Juli 2004 -
V [X.], [X.]Z 160, 18, 21
f.) und -
bei einem unents[X.]huldigten Überbau -
für die [X.] vor dem Anbau dur[X.]h
den Na[X.]hbarn gefolgt
(Urteil vom 17.
Januar 2014
-
V [X.], NJW-RR 2014, 973 Rn. 25 f.).
2.
Für eine [X.] zwis[X.]hen dem [X.] und dem Gewässer gilt ni[X.]hts anderes.
a) Die [X.]efugnis zur gemeinsamen [X.]enutzung und die Verpfli[X.]htung zur
gemeinsamen Unterhaltung einer [X.] na[X.]h den §§ 921, 922 [X.] besagen über die Eigentumsverhältnisse ni[X.]hts. Der Gesetzgeber ist bei S[X.]haf-fung der genannten
Vors[X.]hriften
davon ausgegangen, dass die [X.] an [X.]en
oft ni[X.]ht eindeutig und ni[X.]ht einfa[X.]h festzustel-len sind. Er hat im Interesse einer praxisnahen Lösung gerade ni[X.]ht den [X.] unternommen, die
Eigentumsverhältnisse zu klären, sondern si[X.]h dafür ents[X.]hieden, die praktis[X.]h wi[X.]htigen Fragen der [X.]enutzung, der
Unterhaltung und einer mögli[X.]hen Entfernung der [X.] unabhängig von der Ei-gentumslage und mögli[X.]hem Streit hierüber zu regeln (vgl. Motive III S. 274 f.
und Senat, Urteil vom 15. Oktober 1999
V [X.], [X.]Z 143, 1, 4). Damit bleiben für das Eigentum an einer Grenzanlage die Regelungen in §
946, §
94 Abs. 1
und
§ 905 Satz 1 [X.] maßgebend, aus denen si[X.]h der Grundsatz der d-stü[X.]kseigentümer derjenige Teil der [X.] gehört, der si[X.]h auf sei-nem Grundstü[X.]k befindet (vgl. Senat, Urteil vom 2. Juli 2004 -
V [X.], [X.]Z 160, 18, 21 f. -
Grenzbaum).
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b) Entgegen der Ansi[X.]ht des [X.]erufungsgeri[X.]hts folgt aus dem Verglei[X.]h zu einer [X.] ni[X.]hts
anderes. Ri[X.]htig ist zwar, dass an einer sol[X.]hen
Mauer hälftiges Miteigentum beider Grundstü[X.]kseigentümer bestehen kann (Senat, Urteil vom 17. Januar 2014 -
V [X.], NJW-RR 2014, 973 Rn. 26). [X.] entsteht an einer [X.] aber
nur, wenn
ein
An-bau tatsä[X.]hli[X.]h
erfolgt (Senat, Urteile vom 30. April 1958 -
V [X.], [X.]Z 27, 197, 199, vom 2. Februar 1965 -
V [X.], [X.]Z 43, 127, 129
und
17. Januar 2014 -
V [X.], NJW-RR 2014, 973 Rn. 26).
Denn erst dadur[X.]h wird die Mauer zum wesentli[X.]hen [X.]estandteil zweier
Gebäude. Diese [X.]eson-derheit bei der [X.] ist der Grund dafür, dass an ihr mit dem Anbau hälftiges
Miteigentum entsteht. Zu einem sol[X.]hen Anbau kann es bei einer [X.], von hier ni[X.]ht eins[X.]hlägigen Ausnahmen wie Hafen-
oder [X.] abgesehen, ni[X.]ht kommen. Darum kann die [X.] an einer Wasserstraße des [X.] weder als [X.] angesehen no[X.]h einer sol[X.]hen
glei[X.]h gestellt werden.
Zur Revision der Klägerin:
Au[X.]h die Revision der Klägerin ist begründet. Na[X.]h den bisherigen Fest-stellungen lässt si[X.]h
Alleineigentum der [X.]eklagten an der [X.] ni[X.]ht aus-s[X.]hließen. Diese
kann, was das [X.]erufungsgeri[X.]ht übersehen hat,
na[X.]h den öf-fentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen [X.]estimmungen über die Entstehung und die Zuordnung des Eigentums an [X.]wasserstraßen im früheren Ostteil von [X.] mit dem Ei-gentum an der [X.] au[X.]h das Eigentum an der Mauer als deren Zubehör er-worben haben.
1. Die [X.]eklagte hat das Eigentum an dem Teilstü[X.]k der [X.], an dem das Grundstü[X.]k der Klägerin liegt, mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 kraft [X.] erworben. An diesem Tag ist im früheren Ostteil von [X.] na[X.]h Art. 8 [X.] unter anderem § 1 WaStrVermRG in [X.] getreten, na[X.]h dessen 11
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Satz 1 die bisherigen [X.]swasserstraßen als [X.]wasserstraßen Eigen-tum des [X.] sind. Die Vors[X.]hriften dieses Gesetzes gehen als die spezielle-ren Regelungen den allgemeinen Regelungen über die Zuordnung ehemaligen Volkseigentums vor. Die [X.] setzen zwar voraus, dass in der [X.] Volkseigentum an den zugeordneten Vermögenswerten entstanden ist und s[X.]haffen es ni[X.]ht (Senat, Urteile vom 11. Juli 1997 -
V ZR 313/95, [X.]Z 136, 228, 231
und vom 7. Dezember 2012 -
V [X.], [X.], 1236 Rn.
26). An der [X.] war aber Volkseigentum
entstanden, weil sie mit dem 1.
April 1921 [X.]seigentum geworden war. Das ergibt si[X.]h aus § 1 Nr. 1 und der Anlage A des
[X.] betreffend den Übergang der Wasserstraßen von den Ländern auf das [X.] (fortan Staatsvertrag oder WasserStrÜber-gangVtr), wona[X.]h die [X.] zur [X.]swasserstraße und als sol[X.]he Eigentum des [X.]s wird. Diese Regelung ist dur[X.]h
Absatz 1 des Ratifikationsgesetzes
vom 29. Juli 1921 (RG[X.]l. S. 961) mit Wirkung vom 1. April 1921 als
([X.]s-)Gesetz in [X.] gesetzt
worden.
In der Anlage A des [X.]
ist die [X.] in dem hier relevanten Abs[X.]hnitt als auf das [X.] zu übertragende Wasserstraße genannt. Daran knüpft § 1 Satz 4 WaStrVermRG für die [X.] der [X.] als [X.]vermögen an.
2. Mit dem Eigentum an der [X.] kann die [X.]eklagte
au[X.]h das Eigentum an der [X.] erlangt haben.
a) Der Übergang des Eigentums an einer Wasserstraße na[X.]h Art. 8 Eini-gungsV umfasste gemäß
§ 1 Satz 4 WaStrVermRG
mit § 1 Nr.
1 Satz 2
WasserStrÜbergangVtr
alle [X.]estandteile und das gesamte für die Verwaltung erforderli[X.]he Zubehör, insbesondere an Grundstü[X.]ken. Den
Eigentumserwerb hinderte entgegen der Ansi[X.]ht des [X.]erufungsgeri[X.]hts ni[X.]ht, dass si[X.]h die Ufer-mauer na[X.]h den bisherigen Feststellungen zu einem erhebli[X.]hen, wenn ni[X.]ht überwiegenden Teil auf einem Grundstü[X.]k befindet, das bei Wirksamwerden der Übertragung der Wasserstraße auf das [X.] am 1. April 1921 ni[X.]ht dem 15
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an dem Staatsvertrag beteiligten [X.], sondern der Stadt [X.] gehörte. Der in dem Staatsvertrag vereinbarte Eigentumsübergang trat nämli[X.]h au[X.]h ein, wenn den Ländern ([X.] an den übertragenen [X.]innen-wasserstraßen und ihrem Zubehör ni[X.]ht zustand. Das betraf ni[X.]ht nur den Fall, dass an den [X.]innenwasserstraßen kein bürgerli[X.]h-re[X.]htli[X.]hes, sondern öffent-li[X.]h-re[X.]htli[X.]hes Eigentum ([X.], Urteil vom 28. Mai 1976
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III [X.], [X.]Z 67, 152, 155) oder nur ein staatli[X.]hes Zugriffsre[X.]ht (Se-nat, Urteil vom 25. Juni 1958 -
V [X.], [X.]Z 28, 34, 37 und [X.], Urteil vom 22.
Juni 1989 -
III ZR 266/87, [X.]Z 108, 110, 112) bestand. Das [X.] und damit die [X.]eklagte erwarb sol[X.]he Wasserstraßen mitsamt ihrem Zubehör na[X.]h § 1 Nr. 1 Abs. 2 und § 2 [X.]u[X.]hstabe [X.] WasserStrÜbergangVtr
au[X.]h, wenn sie im privaten Eigentum unbeteiligter
Dritter standen (Senat, Urteil vom 26.
Februar 1958
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V ZR 123/56, [X.]Z 26, 384, 385 f.; [X.], [X.]was-serstraßengesetz, 6. Aufl., [X.]. Rn. 19 [X.]). Etwaiges Privateigentum Dritter musste zugunsten des verfassungsre[X.]htli[X.]h begründeten Eigentums des [X.]s zurü[X.]ktreten (vgl. Erläuterung des [X.] in der [X.]egründung zum Entwurf des Ratifikationsgesetzes zu dem Staatsvertrag
[fortan Erläute-rung des [X.]]
in
Verhandlungen des [X.]stages, [X.]and 367 Nr.
2235 S. 22 f. zu § 1 des [X.]; [X.], Re[X.]ht der [X.]was-serstraßen, 1962, [X.]), na[X.]h §
1 Nr. 2 Satz 2, § 2 [X.]u[X.]hstabe [X.] Satz 3
WasserStrÜbergangVtr
gegen eine Ents[X.]hädigung na[X.]h Maßgabe des Landes-enteignungsre[X.]hts.
b) Die [X.], um deren eigentumsre[X.]htli[X.]he Zuordnung die Parteien streiten,
kann [X.]estandteil oder Zubehör
der [X.] in Sinne dieser Vors[X.]hriften sein.
aa) Der Staatsvertrag
bes[X.]hreibt den Umfang der Zuweisung des -
jetzt in jedem Fall bürgerli[X.]hen-re[X.]htli[X.]hen -
Eigentums an diesen Wasserstraßen in § 1 Nr. 1 Satz 2 unter Verwendung der au[X.]h im bürgerli[X.]hen
Re[X.]ht gebrau[X.]hten 17
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e-griffe im bürgerli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen Sinne zu verstehen wären. Ihre Auslegung wird vielmehr dur[X.]h den öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen Zwe[X.]k der Vors[X.]hrift bestimmt.
[X.]) Mit dem Regelungsauftrag in Art. 97 und 171 [X.] und dem diesen
umsetzenden Staatsvertrag
sollten die verkehrswi[X.]htigen Wasserwege des [X.]s wegen ihrer infolge der wirts[X.]haftli[X.]hen Entwi[X.]klung zunehmend ge-wa[X.]hsenen Verkehrsbedeutung und zur weiteren Stärkung und Förderung des allgemeinen Wohls im gesamtstaatli[X.]hen Interesse in der Hand des [X.]s ver-einigt werden (vgl. Erläuterung des [X.]
in Verhandlungen des [X.]stages, [X.]and 367 Nr. 2235 [X.]). Dem [X.] sollte ni[X.]ht nur die zentrale Verwaltung
des Verkehrs auf dem Wasser übertragen werden. Es sollte viel-mehr au[X.]h volles privatre[X.]htli[X.]hes Eigentum mit allen daran haftenden Re[X.]hten und Pfli[X.]hten an den in seine Verwaltung übergehenden Wasserstraßen [X.] (Erläuterung des [X.]
in
Verhandlungen des [X.]stages, [X.]and 367 Nr. 2235 S. 22
zu § 1 des [X.]). Der innere Grund für diese [X.] von Eigentum und Verwaltung liegt in der praktis[X.]hen Erlei[X.]hterung der dem [X.] -
jetzt dem [X.]und -
obliegenden Unterhaltung und Verwaltung der Wasserstraßen ([X.], Urteil vom 22. Juni 1989 -
III ZR 266/87, [X.]Z 108, 110, 117). Um dieses Ziel zu errei[X.]hen, sollte alles dasjenige in das Eigentum des [X.]s übergehen, was der Verwaltung der Wasserstraße bisher s[X.]hon diente.
[X.]) Diese Voraussetzungen können entgegen der von der [X.]eklagten in der mündli[X.]hen Verhandlung vor dem Senat vertretenen Ansi[X.]ht au[X.]h bei [X.] vorliegen. Weder § 1 WaStrVermRG no[X.]h der Staatsvertrag oder seine Erläuterung ergeben einen Anhaltspunkt dafür, dass [X.] von dem Übergang des Eigentums von [X.] generell ausge-nommen sind. Dagegen spri[X.]ht s[X.]hon, dass der dem Träger einer Wasserstra-ße erster Ordnung vorbehaltene Ausbau des
Ufers
die Herstellung einer Ufer-mauer umfassen und dass die Anlegung einer künstli[X.]hen Wasserstraße die 19
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Anlegung au[X.]h einer Uferbefestigung in der Form einer [X.] erfordern kann. Der [X.]gesetzgeber sieht das ni[X.]ht anders. Er hat in § 1 Abs. 4 Nr. 2 [X.] bestimmt, dass zu den [X.]wasserstraßen au[X.]h die ihrer [X.] dienenden bundeseigenen [X.]e gehören. Das [X.]wasser-straßengesetz regelt zwar ni[X.]ht das Eigentum an den Wasserstraßen, sondern im Wesentli[X.]hen die öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen Vorgaben für ihre [X.]enutzung, ihre Verwaltung und ihren Ausbau,
folgt aber bei der [X.]es[X.]hreibung des Anwen-dungsberei[X.]hs
den Vorgaben des [X.] (dazu: Entwurfsbegründung in [X.]T-Dru[X.]ks. V/352 S. 19 f.)
und enthält damit eine legislative Interpretation der in dem Staatsvertrag verwendeten Zubehör
und [X.]estandteil
einer Wasserstraße.
[X.]) Ri[X.]htig ist allerdings, dass an die Qualifikation einer [X.] als Zubehör einer Wasserstraße strenge Anforderungen zu stellen sind. Als [X.] einer Wasserstraße im Sinne von § 1 Nr. 1 WasserStrÜbergangVtr
kann eine [X.] ni[X.]ht s[X.]hon angesehen werden, wenn sie der [X.] der Wasserstraße nützli[X.]h ist, sondern nur, wenn sie für die Herstellung oder Aufre[X.]hterhaltung der [X.] auf Dauer erforderli[X.]h ist. Das folgt [X.], dass die Qualifikation einer [X.] auf einem [X.] zur Tei-lenteignung kraft Gesetzes von dessen Eigentümer führt. Eine sol[X.]he Teilent-eignung lässt si[X.]h als Eingriff in das grundre[X.]htli[X.]h ges[X.]hützte Eigentum nur re[X.]htfertigen, wenn
die [X.], wie es in der Erläuterung des [X.] und der Verwaltung der Wasserstraße gewidmet war und für deren Zwe[X.]ke Nr.
2235 S. 22 zu § 1 des [X.]).
ee) Das Vorliegen dieser Voraussetzungen lässt si[X.]h na[X.]h den [X.] des [X.]erufungsgeri[X.]hts weder annehmen no[X.]h auss[X.]hließen. Das [X.]eru-fungsgeri[X.]ht hat bei der Frage na[X.]h dem Vorteil der Mauer als Grenzanlage im 21
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Sinne von § 921 [X.] festgestellt, die Mauer verhindere ein unkontrolliertes Ab-tragen der [X.]ös[X.]hung am Grundstü[X.]k der Klägerin und si[X.]here so eine ausrei-[X.]hend breite Fahrrinne und eine gute S[X.]hifffahrt auf der [X.]. Eine Widmung und Notwendigkeit der Mauer für
Zwe[X.]ke der Wasserstraße [X.] folgt hieraus ni[X.]ht. Ob die Mauer bei Wirksamwerden des [X.] am 1. April 1921
für die Nutzung und Verwaltung der [X.] gewidmet und erforderli[X.]h war, lässt si[X.]h nur na[X.]h dem Zwe[X.]k beurteilen, zu dem die Mauer seinerzeit erri[X.]htet worden ist. Dazu fehlen aber die erforderli[X.]hen Feststellungen. Für das Revisi-onsverfahren ist deshalb zugunsten der Klägerin zu unterstellen, dass die ge-nannten Voraussetzungen am 1. April 1921 vorgelegen haben.
III.
Das [X.]erufungsurteil kann daher keinen [X.]estand haben. Die Sa[X.]he ist mangels der erforderli[X.]hen Feststellungen ni[X.]ht zu Endents[X.]heidung
reif. Das [X.]erufungsurteil ist aufzuheben und die Sa[X.]he zur neuen Verhandlung und Ent-s[X.]heidung an das [X.]erufungsgeri[X.]ht zurü[X.]kzuverweisen (§ 562, §
563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Für die neue Verhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:
1. Zunä[X.]hst wird festzustellen sein, aus wel[X.]hem Anlass und zu wel[X.]hem Zwe[X.]k die Mauer von 1907 an erri[X.]htet worden ist. Wurde sie na[X.]h dem damals no[X.]h geltenden § 79 II 15 pr. [X.] zum Ausbau des [X.]ufers oder sonst zur Si[X.]herung der S[X.]hiffbarkeit der [X.] angelegt, kann sie am 1. April 1921 Zu-behör der [X.] gewesen und damit Alleineigentum zunä[X.]hst des [X.]s und später der [X.]eklagten
geworden sein. Voraussetzung dafür wäre allerdings eine plausible Erklärung dafür, dass die Maßnahme na[X.]h den getroffenen [X.] ni[X.]ht von dem [X.], der als damaliger Gewässereigentü-mer na[X.]h § 79 II 15 pr. [X.] eine sol[X.]he Maßnahme zu veranlassen gehabt [X.], sondern von der Stadt [X.] als damaliger Eigentümerin des [X.]s dur[X.]hgeführt worden ist. Sollte die Mauer dur[X.]h die Stadt [X.] erri[X.]htet 23
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worden sein, um
eine bessere Nutzung ihres [X.]s, insbesondere dessen Aufs[X.]hüttung,
zu ermögli[X.]hen,
könnte die Mauer ni[X.]ht als Zubehör der [X.] angesehen werden.
2. Sollte die [X.] in erster Linie zur besseren Nutzung des [X.] erri[X.]htet worden sein, wäre unter [X.]erü[X.]ksi[X.]htigung der vorgelegten Genehmigungsunterlagen und Vereinbarungen zwis[X.]hen dem [X.] und der Stadt [X.] weiter festzustellen, ob der [X.] der
Er-ri[X.]htung der Mauer nur zugestimmt hat, um der Stadt [X.] einen Ausbau des [X.]s zu ermögli[X.]hen und weil die Gründung der Mauer im Gewäs-serbett der [X.] die S[X.]hiffbarkeit ni[X.]ht beeinträ[X.]htigte (vgl. § 61 II 15 pr. [X.]) oder ob er seine Zustimmung wegen -
konkret festzustellender -
begleitender substantieller Vorteile erteilt
hat, die die Mauer für die S[X.]hiffbarkeit bot
(vgl. un-ten b) [X.])).
a)
Im ersten Fall wäre die Mauer als infolge Zustimmung re[X.]htmäßiger Überbau anzusehen. Sie stünde dann vollständig im Alleineigentum der Kläge-rin.
aa) Anders als das [X.]erufungsgeri[X.]ht meint, s[X.]heitert die Annahme eines re[X.]htmäßigen Überbaus weder daran, dass die [X.] kein Gebäude im Sinne von § 912 [X.] ist, no[X.]h daran, dass es an
n-
(1)
(a) Die Vors[X.]hrift des § 912 [X.] sieht eine Duldungspfli[X.]ht zwar nur für Gebäude vor. Im S[X.]hrifttum wird aber überwiegend, wenn au[X.]h mit unter-s[X.]hiedli[X.]her [X.]egründung angenommen, dass die Regelungen des Überbaus für andere größere [X.]auwerke gelten ([X.]/[X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., §
912 Rn. 8; [X.]/[X.], [X.] 14. Aufl., § 912 Rn. 2; HK-[X.]/A. [X.], 8. Aufl., §
912 Rn. 5; [X.]/[X.], [X.], 15. Aufl., § 912 Rn. 5; Pa-landt/[X.], [X.], 74. Aufl., § 912 Rn. 4; [X.]/[X.], [X.], 9. Aufl., § 912 25
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Rn. 5;
[X.]/[X.], [X.]
[2009], § 912 Rn. 6;
Gunia, [X.] und [X.], 2008, [X.]; [X.] 2006, 433, 435; Wolff-Raiser, Sa[X.]henre[X.]ht, 10. Aufl., § 55 I 1 [X.]. 2; im Ergebnis ebenso: MüKo[X.]/[X.], 6. Aufl., § 912 Rn. 4 f.; [X.], Na[X.]hbarre[X.]ht, 7. Aufl., [X.] § 24 S. 4 f.). In der Re[X.]htspre[X.]hung ist eine entspre[X.]hende Anwendung von §
912 [X.] auf eine Siloanlage bejaht ([X.], [X.] 1996, 281, 283), für den Damm eines Fis[X.]hweihers (Senat, Urteil vom 22. September 1972
-
V [X.], [X.] 1973, 39) und eine Terrasse (Senat, Urteil vom 29.
April
2011 -
V [X.], NVwZ 2010, 1148 Rn. 15, 21) dagegen verneint worden. In der ersten der beiden Ents[X.]heidungen hat der Senat dahinstehen lassen, ob §
912 [X.] im Grundsatz au[X.]h auf größere [X.]auwerke analog ange-wendet werden könnte (aaO). In der zweiten Ents[X.]heidung ist er von der [X.] der Vors[X.]hrift au[X.]h für größere [X.]auwerke ausgegangen (aaO Rn. 15). [X.] hält der Senat fest.
(b) Unter einem Gebäude wird im bürgerli[X.]hen Re[X.]ht regelmäßig ein [X.]auwerk verstanden, das dur[X.]h räumli[X.]he Umfriedung S[X.]hutz gewährt und den Eintritt von Mens[X.]hen gestattet (vgl. Soergel/Marly, [X.], 13. Aufl., §
94 Rn. 4). Ob und in wel[X.]hem Umfang andere größere [X.]auwerke
unter den [X.]egriff Ge-bäude fallen,
lässt si[X.]h ni[X.]ht rein begriffli[X.]h, sondern nur unter Einbeziehung
des Zwe[X.]ks der jeweiligen Vors[X.]hrift ents[X.]heiden. So umfasst der [X.]egriff Ge-bäude in § 94 [X.] au[X.]h andere größere [X.]auwerke, weil si[X.]h sonst die Zielset-zung der Vors[X.]hrift, wirts[X.]haftli[X.]he Werte zu erhalten und für re[X.]htssi[X.]here Vermögenszuordnungen zu sorgen, ni[X.]ht errei[X.]hen lässt (MüKo[X.]/[X.], 6. Aufl., § 94 Rn. 1, 21; [X.]/[X.]/Stieper, [X.] [2012],
§ 94 Rn. 23).
([X.]) [X.]ei § 912 [X.]
liegt es ebenso.
Die Vors[X.]hrift beruht auf dem Re[X.]htsgedanken, dass die mit der [X.]eseitigung eines Überbaus verbundene Zers[X.]hlagung wirts[X.]haftli[X.]her Werte vermieden werden soll (Senat, Urteile vom 29
30
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14
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4. April 1986 -
V [X.], [X.]Z 97, 292, 294, vom 16. Januar 2004
-
V [X.], [X.]Z 157, 301, 304 und vom 19. September 2008
-
V [X.], NJW-RR 2009, 24;
[X.]/[X.]
[X.]
[2009], § 912 Rn. 1; MüKo[X.]/[X.], 6. Aufl., §
912 Rn. 1).
Dieser lässt si[X.]h ni[X.]ht dur[X.]h eine dem Wortsinn verhaftete Auslegung des [X.]egriffs Gebäude sa[X.]hgere[X.]ht verwirkli-[X.]hen, sondern nur dur[X.]h eine Auslegung, die den Zwe[X.]k der Vors[X.]hrift in den [X.]li[X.]k nimmt. [X.]liebe man beim Wortlaut stehen, müsste der Na[X.]hbar einen Überbau au[X.]h dann dulden, wenn die auf sein Grundstü[X.]k ragenden [X.]auteile eines Wohngebäudes entfernt werden könnten, ohne den in dem [X.] liegenden wirts[X.]haftli[X.]hen Wert zu zerstören. Umgekehrt dürfte er die Ent-fernung eines größeren [X.]auwerks, dessen wirts[X.]haftli[X.]her Wert dem eines Wohn-
oder [X.]ürogebäudes
entspri[X.]ht, verlangen, au[X.]h wenn die übrigen Vo-raussetzungen für eine Duldungspfli[X.]ht vorliegen. Ein sol[X.]hes Verständnis des [X.]egriffs Gebäude verfehlte den Zwe[X.]k der Vors[X.]hrift. Ri[X.]htig ist es
daher, die Vors[X.]hrift im ersten Fall eins[X.]hränkend auszulegen (vgl. Senat, Urteile vom 19.
September 2008 -
V [X.], NJW-RR 2009, 24 Rn. 10 und vom 19.
Oktober 2012 -
V [X.], NJW-RR 2013, 652 Rn. 17) und sie im zwei-ten Fall teleologis[X.]h erweiternd au[X.]h auf andere größere [X.]auwerke anzuwen-den, deren [X.]eseitigung eine dem (Teil-)Abriss eines Gebäudes im engeren Sinne verglei[X.]hbare Zers[X.]hlagung wirts[X.]haftli[X.]her Werte bedeutete. Das ist
bei der [X.]eseitigung einer größeren [X.] an einer s[X.]hiffbaren [X.]innenwasser-straße, um die es hier geht, in aller Regel der Fall.
(2) Der Anwendung des §
912
[X.] steht
ni[X.]ht entgegen, dass es si[X.]h Na[X.]hbargrundstü[X.]k begonnen und in das eigene Grundstü[X.]k hineingeführt worden ist. Für die Anwendung der Vors[X.]hriften über den Überbau spielt es keine Rolle, wie der Überbau ausgeführt worden ist (vgl. Senat, Urteile
vom 22.
Februar 1974 -
V [X.], [X.]Z 62, 141, 146
und vom 23. Februar 1990 31
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15
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-
V [X.], [X.]Z 110, 298, 302; [X.], Urteil vom 12. Juli 1984
-
IX ZR 124/83, NJW 1985, 789, 790; [X.]/[X.],
[X.]
[2009], § 912 Rn.
13). Ents[X.]heidend ist, dass der Überbau einem Stammgrundstü[X.]k zuge-ordnet werden kann (Senat,
Urteil vom 20. Juni 1975 -
V [X.], [X.]Z 64, 333, 337 f.). Wenn die Mauer zum Nutzen des [X.]s erri[X.]htet [X.] sein sollte, wäre das Stammgrundstü[X.]k, dem sie zuzuordnen ist, eben die-ses
[X.].
[X.])
[X.] stünde dann vollständig im Eigentum der Klägerin. [X.]ei ei-nem -
wie hier -
re[X.]htmäßigen oder sonst na[X.]h § 912 [X.] zu duldenden Über-bau gehört der überbaute Teil des [X.]auwerks ni[X.]ht dem Eigentümer des über-bauten Grundstü[X.]ks, hier der [X.], sondern entspre[X.]hend § 95 Abs. 1 Satz 2
[X.] dem Eigentümer des Stammgrundstü[X.]ks, hier der Klägerin als heutiger Eigentümerin des [X.]s (vgl. Senat, Urteil vom 17. Januar 2014
-
V [X.], NJW-RR 2014, 973 Rn. 22 f.).
b)
Sollte die Erri[X.]htung der Mauer au[X.]h dem Staat konkrete substantielle
Vorteile für die S[X.]hiffbarkeit der [X.] geboten haben und sollte er seine Zu-stimmung zur Erri[X.]htung der Mauer wegen dieser Vorteile erteilt haben, wäre die Mauer eine Grenzanlage, sofern sie bei ihrer Erri[X.]htung
von der Grenze zwis[X.]hen dem Gewässerbett
der [X.] und dem [X.] ges[X.]hnitten war. Sie stünde dann in entlang der Grenze lotre[X.]ht geteiltem ([X.] beider Parteien.
aa) Der Annahme einer Grenzanlage gemäß § 921 [X.] s[X.]heitert entge-gen der Ansi[X.]ht
der [X.]eklagten ni[X.]ht daran, dass die Grenze der [X.] dur[X.]h die Uferlinie bei [X.] bestimmt wird und si[X.]h mit diesem
verän-dern kann. Dieser Umstand mag dazu führen, dass eine auf der Grenze erri[X.]h-tete Anlage ihren Charakter als Grenzanlage im Sinne von §§
921, 922 [X.] verliert, wenn si[X.]h die Uferlinie als maßgebli[X.]he Grenze so verändert, dass die 32
33
34
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16
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Anlage ni[X.]ht mehr von ihr dur[X.]hs[X.]hnitten wird. Er hindert den Eigentümer des [X.]s aber ni[X.]ht, auf der Uferlinie eine Mauer zu erri[X.]hten, die unter den Voraussetzungen der §§ 921, 922 [X.] von dem Gewässereigentümer zu dulden und zusammen mit dem
Eigentümer des [X.]s
zu unterhalten ist, solange sie Grenzanlage bleibt.
[X.]) Ob die [X.] von der Grenze zwis[X.]hen dem Gewässerbett der [X.] und dem [X.] ges[X.]hnitten war, ist an si[X.]h na[X.]h den [X.] in dem Zeitpunkt
zu beurteilen, zu dem
der Staatsvertrag und mit ihm der Eigentumsübergang auf das [X.] wirksam geworden ist. Das ist der 1.
April 1921. Hier kommt es aber ausnahmsweise auf die Verhältnisse bei der Erri[X.]htung der Mauer an. Dur[X.]h die Erri[X.]htung der Mauer ist die Grenze zwi-s[X.]hen dem Gewässerbett der [X.] und dem [X.] tatsä[X.]hli[X.]h un-veränderli[X.]h geworden. Daran ändert es ni[X.]hts, dass die Grenze zwis[X.]hen der [X.] und den Grundstü[X.]ken an ihren Ufern im Land [X.] heute na[X.]h § 4 Abs. 5 [X.], § 6 Abs. 1 [X.]erlWG dur[X.]h die Uferlinie bestimmt
wird, die si[X.]h ih-rerseits na[X.]h dem [X.] gemäß §
4 Abs. 3 [X.]erlWG ri[X.]htet. Der [X.] ist nämli[X.]h, wie si[X.]h aus § 4 Abs. 3 Satz 3 [X.]erlWG ergibt, nur ein Hilfsmittel, um die seitli[X.]h an das eigentli[X.]he Gewässerbett angrenzende Landflä[X.]he zu bestimmen, die dauernd von dem Wasser -
hier -
der [X.] be-de[X.]kt wird. [X.]edeutung hat der [X.] nur bei Ufern, wel[X.]he das Wasser der Wasserstraße je na[X.]h ihrem Wasserstand in unters[X.]hiedli[X.]hem Umfang bede[X.]kt. [X.]ei Ufern, die auf Grund ihrer Gestalt(ung) die seitli[X.]he Aus-dehnung des Wassers dauerhaft begrenzen, ist der [X.] dagegen zur [X.]estimmung der Uferlinie ohne [X.]edeutung. Denn das Ufer
pr.
[X.] 18, 259, 264 f.; ebenso pr. [X.] 11, 233, 236 f.).
Damit kommt es 35
-
17
-
hier nur darauf an, ob die Mauer damals, wie von dem [X.] angenom-men, auf der Uferlinie erri[X.]htet worden ist.
[X.]) Für die [X.]eantwortung der Frage na[X.]h substantiellen
Vorteilen für die S[X.]hiffbarkeit der [X.] kommt es auf den Zustand vor der Erri[X.]htung der Mauer an. Sie wäre nur zu bejahen, wenn die S[X.]hiffbarkeit der [X.] auf Grund von Gestalt und Zustand ihrer seinerzeitigen natürli[X.]hen Ufer einges[X.]hränkt oder gefährdet war und dieser Zustand dur[X.]h die [X.]efestigung des Ufers eine na[X.]h-haltige Verbesserung erfahren hat. Dass die [X.] heute verhindert, dass das gegenüber dem Ausgangszustand erhöhte Gelände des [X.]s unkontrolliert in die [X.] abgetragen wird, könnte dagegen ni[X.]ht als substanti-eller Vorteile für die S[X.]hiffbarkeit der [X.] angesehen werden. Denn der Ei-gentümer eines [X.]s dürfte eine Aufs[X.]hüttung seines
Grundstü[X.]ks
nur vornehmen, wenn er die notwendigen Vorkehrungen gegen eine [X.]eein-trä[X.]htigung der
angrenzenden [X.]wasserstraße
trifft.
3. Sollte si[X.]h ni[X.]ht feststellen lassen, aus wel[X.]hem Grund der Staat [X.] der Erri[X.]htung der Mauer zugestimmt hat, wohl aber, dass sie [X.] Vorteile au[X.]h für die S[X.]hiffbarkeit der [X.] hatte, dann wäre sie auf Grund der Vermutung des § 921 [X.] als Grenzanlage anzusehen. Das Eigentum wä-re dann lotre[X.]ht entlang der Grenze geteilt.
36
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18
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4. Sollten
si[X.]h zwar eine Zustimmung des Staats zur Erri[X.]htung, aber weder das Motiv hierfür no[X.]h ein Vorteil für die S[X.]hiffbarkeit der [X.] feststel-len lassen, s[X.]hiede
die Annahme einer
Grenzanlage aus. [X.] wäre dann ein re[X.]htmäßiger Überbau und gehörte insgesamt allein der Klägerin.
[X.]
S[X.]hmidt-Ränts[X.]h
[X.]
[X.]rü[X.]kner
Göbel
Vorinstanzen:
LG [X.], Ents[X.]heidung vom 31.05.2012 -
28 O 338/11 -
KG [X.], Ents[X.]heidung vom 19.07.2013 -
11 U 22/12 -
38
Meta
27.03.2015
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.03.2015, Az. V ZR 216/13 (REWIS RS 2015, 13240)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 13240
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
V ZR 216/13 (Bundesgerichtshof)
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