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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 216/13
Verkündet am:
27. März 2015
Langendörfer-Kunz
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
ja
BGHR:
ja
[X.]§§ 94, 95, 912, 921
a)
An
einer Grenzanlage im Sinne der §§ 921, 922 [X.]besteht kein hälftiges Mitei-gentum, sondern entlang der Grundstücksgrenze lotrecht gespaltenes ([X.]der Nachbarn.
b)
Gebäude im Sinne des § 912 BGB sind auch andere größere Bauwerke (z.B. [X.]an Bundeswasserstraßen), deren Beseitigung eine dem (Teil-)Abriss eines Gebäudes im engeren Sinne vergleichbare Zerschlagung wirtschaftlicher Werte bedeutete.
WasserStrÜbergangVtr § 1 Nr. 1
Das Eigentum des [X.]an einer ehemaligen Reichswasserstraße
umfasst auch eine Ufermauer, wenn diese am 1. April 1921 den Zwecken und der Verwaltung der Wasserstraße gewidmet war und für deren Zwecke dauernd erforderlich ist.
BGH, Urteil vom 27. März 2015 -
V ZR 216/13 -
Kammergericht
LG Berlin
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Der V. Zivilsenat des [X.]hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. März 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die Richterin Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch,
den
Richter Dr.
Roth, die Richterin Dr.
Brückner
und den Richter Dr. Göbel
für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Parteien wird das Urteil des 11. Zivilsenats des [X.]vom 19. Juli 2013 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Klägerin, eine Immobiliengesellschaft des Landes Berlin, gehört ein [X.]an der Spree
im früheren Ostteil von Berlin. Die [X.]ist eine Binnenwasserstraße, die als [X.]im Eigentum der beklagten [X.](fortan: Beklagte) steht.
Sie verläuft vor dem Grundstück der Klägerin
entlang einer Ufermauer, die zwischen 1907 und 1910 durch den Magistrat der Königlichen Haupt-
und Residenzstadt Berlin, der das Grundstück damals gehörte, errichtet wurde. Nach den Ergebnissen einer Grenzvermessung befindet sich die Krone der [X.]auf dem [X.]der Klägerin. Das Fundament der Mauer setzt in ihrem sichtbaren Teil auf einer unter dem Wasserspiegel
befindlichen schrägen Spundwand auf, die ih-rerseits schräg in
das Gewässerbett der [X.]eingebracht
ist und dort gründet. 1
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Die Parteien streiten wegen der damit verbundenen Unterhaltungs-
und Sanie-rungskosten um das Eigentum an dieser Ufermauer. Die Klägerin hält sie für Bundeseigentum, die Beklagte meint hingegen, die [X.]gehöre der Klä-gerin.
Das [X.]hat die auf Feststellung des [X.]der [X.]gerichtete Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das [X.]der Klage -
unter Zurückweisung des weitergehenden [X.]-
aus einem im Berufungsverfahren gestellten Hilfsantrag stattgegeben und hälftiges Miteigentum der Parteien an der Mauer festgestellt.
Mit ihren
von dem Senat zugelassenen Revisionen möchten beide [X.]die Feststellung des [X.]der jeweils anderen
Partei
an der [X.]erreichen.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht meint, die [X.]sei eine Grenzanlage
im Sinne von § 921 BGB und stehe
als solche im hälftigen Miteigentum der Partei-en.
Eine Einordnung als Scheinbestandteil im Eigentum der Klägerin scheitere daran, dass sie nicht zum nur vorübergehenden Verbleib auf dem Gewässer-bett der [X.]bestimmt gewesen sei. [X.]sei auch nicht unter dem Ge-sichtspunkt eines Überbaus als wesentlicher Bestandteil insgesamt entweder dem der [X.]gehörenden Gewässerbett der Spree
oder dem [X.]zuzurechnen. Die Annahme eines Überbaus zu Lasten des Ufergrundstücks scheitere daran, dass die Mauer
von der damaligen Eigentü-merin des Ufergrundstücks errichtet worden sei. Einem Überbau zu Lasten des Gewässergrundstücks der [X.]stehe entgegen, dass die Mauer als eine Art umgekehrter Überbau
nicht von dem [X.]auf das Gewässer-2
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bett der Spree, sondern von diesem aus auf das [X.]gebaut worden sei. Außerdem
seien Mauern begrifflich nicht als Gebäude im Sinne des §
912 [X.]anzusehen.
[X.]stehe auch nicht auf Grundlage des Bundeswas-serstraßengesetzes oder anderer öffentlich-rechtlicher Regelungen im [X.]der Beklagten. Hierbei könne es auf sich beruhen, ob das [X.]einschließlich der Mauer Zubehör der [X.]im öffentlich-rechtlichen Sin-ne sei. Die Zubehöreigenschaft führe nicht ohne Weiteres zu einer Enteignung des bisherigen Berechtigten zu Gunsten der Beklagten.
II.
Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung in den entscheiden-den Punkten nicht stand.
Zur Revision der Beklagten:
Die Revision der Beklagten
ist begründet. Die Annahme des Berufungs-gerichts, die [X.]stehe in hälftigem Miteigentum der Parteien, weil sie eine Grenzanlage sei, ist rechtsfehlerhaft. Eine Grenzanlage steht nicht im Mit-eigentum, sondern im entlang der Grenze lotrecht geteilten ([X.]der Grundstücksnachbarn.
1.
Nach nahezu einhelliger Meinung in Schrifttum und Rechtsprechung besteht an einer Grenzanlage
vertikal gespaltenes Eigentum entsprechend dem Verlauf der Grundstücksgrenze
(vgl. RGZ 162, 209, 212; OLG Düsseldorf, [X.]1978, 190, 191
f.
und NJW-RR 1991, 656, 657 mwN; LG Gießen, NJW-RR 1995, 77; Bamberger/Roth/Fritzsche, BGB, 3. Aufl., § 921 Rn. 10; Erman/A. Lorenz, BGB, 14. Aufl., § 921 Rn. 4; Palandt/Bassenge, BGB, 74. Aufl., § 921 Rn. 4; PWW/Lemke, BGB, 9. Aufl., § 921 Rn. 9; MüKoBGB/Säcker, 6. Aufl., §
921 Rn. 5; Soergel/Baur, BGB, 13. Aufl., §
921 Rn. 8; Staudinger/Roth, BGB
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[2009], §
921 Rn. 17; aA Dehner, Nachbarrecht, 7. Aufl., [X.]§ 7 S. 15 ff.).
Der Senat hat die Frage bislang nicht allgemein entschieden (Urteile vom
25. Mai 1984 -
V ZR 19/82, BGHZ 91, 282, 287 und vom 15. Oktober 1999
-
V ZR 77/99, BGHZ 143,
1, 4), ist dem aber für den ungefällten Grenzbaum im Sinne von § 923 BGB (Urteil vom 2. Juli 2004 -
V ZR 33/04, BGHZ 160, 18, 21
f.) und -
bei einem unentschuldigten Überbau -
für die [X.]vor dem Anbau durch
den Nachbarn gefolgt
(Urteil vom 17.
Januar 2014
-
V ZR 292/12, NJW-RR 2014, 973 Rn. 25 f.).
2.
Für eine [X.]zwischen dem [X.]und dem Gewässer gilt nichts anderes.
a) Die Befugnis zur gemeinsamen Benutzung und die Verpflichtung zur
gemeinsamen Unterhaltung einer [X.]nach den §§ 921, 922 [X.]besagen über die Eigentumsverhältnisse nichts. Der Gesetzgeber ist bei Schaf-fung der genannten
Vorschriften
davon ausgegangen, dass die [X.]an Grenzeinrichtungen
oft nicht eindeutig und nicht einfach festzustel-len sind. Er hat im Interesse einer praxisnahen Lösung gerade nicht den [X.]unternommen, die
Eigentumsverhältnisse zu klären, sondern sich dafür entschieden, die praktisch wichtigen Fragen der Benutzung, der
Unterhaltung und einer möglichen Entfernung der [X.]unabhängig von der Ei-gentumslage und möglichem Streit hierüber zu regeln (vgl. Motive III S. 274 f.
und Senat, Urteil vom 15. Oktober 1999
V ZR 77/99, BGHZ 143, 1, 4). Damit bleiben für das Eigentum an einer Grenzanlage die Regelungen in §
946, §
94 Abs. 1
und
§ 905 Satz 1 BGB maßgebend, aus denen sich der Grundsatz der d-stückseigentümer derjenige Teil der [X.]gehört, der sich auf sei-nem Grundstück befindet (vgl. Senat, Urteil vom 2. Juli 2004 -
V ZR 33/04, BGHZ 160, 18, 21 f. -
Grenzbaum).
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b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts folgt aus dem Vergleich zu einer [X.]nichts
anderes. Richtig ist zwar, dass an einer solchen
Mauer hälftiges Miteigentum beider Grundstückseigentümer bestehen kann (Senat, Urteil vom 17. Januar 2014 -
V ZR 292/12, NJW-RR 2014, 973 Rn. 26). [X.]entsteht an einer [X.]aber
nur, wenn
ein
An-bau tatsächlich
erfolgt (Senat, Urteile vom 30. April 1958 -
V ZR 178/56, BGHZ 27, 197, 199, vom 2. Februar 1965 -
V ZR 247/62, BGHZ 43, 127, 129
und
17. Januar 2014 -
V ZR 292/12, NJW-RR 2014, 973 Rn. 26).
Denn erst dadurch wird die Mauer zum wesentlichen Bestandteil zweier
Gebäude. Diese Beson-derheit bei der [X.]ist der Grund dafür, dass an ihr mit dem Anbau hälftiges
Miteigentum entsteht. Zu einem solchen Anbau kann es bei einer Ufermauer, von hier nicht einschlägigen Ausnahmen wie Hafen-
oder [X.]abgesehen, nicht kommen. Darum kann die [X.]an einer Wasserstraße des [X.]weder als [X.]angesehen noch einer solchen
gleich gestellt werden.
Zur Revision der Klägerin:
Auch die Revision der Klägerin ist begründet. Nach den bisherigen Fest-stellungen lässt sich
Alleineigentum der [X.]an der [X.]nicht aus-schließen. Diese
kann, was das Berufungsgericht übersehen hat,
nach den öf-fentlich-rechtlichen Bestimmungen über die Entstehung und die Zuordnung des Eigentums an Bundeswasserstraßen im früheren Ostteil von [X.]mit dem Ei-gentum an der [X.]auch das Eigentum an der Mauer als deren Zubehör er-worben haben.
1. Die Beklagte hat das Eigentum an dem Teilstück der Spree, an dem das Grundstück der Klägerin liegt, mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 kraft [X.]erworben. An diesem Tag ist im früheren Ostteil von [X.]nach Art. 8 [X.]unter anderem § 1 WaStrVermRG in [X.]getreten, nach dessen 11
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Satz 1 die bisherigen Reichswasserstraßen als Bundeswasserstraßen Eigen-tum des [X.]sind. Die Vorschriften dieses Gesetzes gehen als die spezielle-ren Regelungen den allgemeinen Regelungen über die Zuordnung ehemaligen Volkseigentums vor. Die [X.]setzen zwar voraus, dass in der [X.]Volkseigentum an den zugeordneten Vermögenswerten entstanden ist und schaffen es nicht (Senat, Urteile vom 11. Juli 1997 -
V ZR 313/95, BGHZ 136, 228, 231
und vom 7. Dezember 2012 -
V ZR 180/11, NJW 2013, 1236 Rn.
26). An der [X.]war aber Volkseigentum
entstanden, weil sie mit dem 1.
April 1921 [X.]geworden war. Das ergibt sich aus § 1 Nr. 1 und der Anlage A des
[X.]betreffend den Übergang der Wasserstraßen von den Ländern auf das [X.](fortan Staatsvertrag oder WasserStrÜber-gangVtr), wonach die [X.]zur [X.]und als solche Eigentum des [X.]wird. Diese Regelung ist durch
Absatz 1 des Ratifikationsgesetzes
vom 29. Juli 1921 (RGBl. S. 961) mit Wirkung vom 1. April 1921 als
(Reichs-)Gesetz in [X.]gesetzt
worden.
In der Anlage A des Staatsvertrags
ist die [X.]in dem hier relevanten Abschnitt als auf das [X.]zu übertragende Wasserstraße genannt. Daran knüpft § 1 Satz 4 WaStrVermRG für die [X.]der [X.]als [X.]an.
2. Mit dem Eigentum an der [X.]kann die Beklagte
auch das Eigentum an der [X.]erlangt haben.
a) Der Übergang des Eigentums an einer Wasserstraße nach Art. 8 Eini-gungsV umfasste gemäß
§ 1 Satz 4 WaStrVermRG
mit § 1 Nr.
1 Satz 2
WasserStrÜbergangVtr
alle Bestandteile und das gesamte für die Verwaltung erforderliche Zubehör, insbesondere an Grundstücken. Den
Eigentumserwerb hinderte entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht, dass sich die Ufer-mauer nach den bisherigen Feststellungen zu einem erheblichen, wenn nicht überwiegenden Teil auf einem Grundstück befindet, das bei Wirksamwerden der Übertragung der Wasserstraße auf das [X.]am 1. April 1921 nicht dem 15
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an dem Staatsvertrag beteiligten Freistaat Preußen, sondern der Stadt [X.]gehörte. Der in dem Staatsvertrag vereinbarte Eigentumsübergang trat nämlich auch ein, wenn den Ländern ([X.]an den übertragenen Binnen-wasserstraßen und ihrem Zubehör nicht zustand. Das betraf nicht nur den Fall, dass an den Binnenwasserstraßen kein bürgerlich-rechtliches, sondern öffent-lich-rechtliches Eigentum (BGH, Urteil vom 28. Mai 1976
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III ZR 186/72, BGHZ 67, 152, 155) oder nur ein staatliches Zugriffsrecht (Se-nat, Urteil vom 25. Juni 1958 -
V ZR 275/56, BGHZ 28, 34, 37 und BGH, Urteil vom 22.
Juni 1989 -
III ZR 266/87, BGHZ 108, 110, 112) bestand. Das [X.]und damit die Beklagte erwarb solche Wasserstraßen mitsamt ihrem Zubehör nach § 1 Nr. 1 Abs. 2 und § 2 Buchstabe [X.]WasserStrÜbergangVtr
auch, wenn sie im privaten Eigentum unbeteiligter
Dritter standen (Senat, Urteil vom 26.
Februar 1958
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V ZR 123/56, BGHZ 26, 384, 385 f.; Friesecke, Bundeswas-serstraßengesetz, 6. Aufl., Einl. Rn. 19 aE). Etwaiges Privateigentum Dritter musste zugunsten des verfassungsrechtlich begründeten Eigentums des [X.]zurücktreten (vgl. Erläuterung des [X.]in der Begründung zum Entwurf des Ratifikationsgesetzes zu dem Staatsvertrag
[fortan Erläute-rung des Staatsvertrags]
in
Verhandlungen des Reichstages, Band 367 Nr.
2235 S. 22 f. zu § 1 des Staatsvertrags; Friesecke, Recht der Bundeswas-serstraßen, 1962, S. 62), nach §
1 Nr. 2 Satz 2, § 2 Buchstabe [X.]Satz 3
WasserStrÜbergangVtr
gegen eine Entschädigung nach Maßgabe des Landes-enteignungsrechts.
b) Die Ufermauer, um deren eigentumsrechtliche Zuordnung die Parteien streiten,
kann Bestandteil oder Zubehör
der [X.]in Sinne dieser Vorschriften sein.
aa) Der Staatsvertrag
beschreibt den Umfang der Zuweisung des -
jetzt in jedem Fall bürgerlichen-rechtlichen -
Eigentums an diesen Wasserstraßen in § 1 Nr. 1 Satz 2 unter Verwendung der auch im bürgerlichen
Recht gebrauchten 17
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e-griffe im bürgerlich-rechtlichen Sinne zu verstehen wären. Ihre Auslegung wird vielmehr durch den öffentlich-rechtlichen Zweck der Vorschrift bestimmt.
bb) Mit dem Regelungsauftrag in Art. 97 und 171 [X.]und dem diesen
umsetzenden Staatsvertrag
sollten die verkehrswichtigen Wasserwege des [X.]wegen ihrer infolge der wirtschaftlichen Entwicklung zunehmend ge-wachsenen Verkehrsbedeutung und zur weiteren Stärkung und Förderung des allgemeinen Wohls im gesamtstaatlichen Interesse in der Hand des [X.]ver-einigt werden (vgl. Erläuterung des Staatsvertrags
in Verhandlungen des Reichstages, Band 367 Nr. 2235 S. 21). Dem [X.]sollte nicht nur die zentrale Verwaltung
des Verkehrs auf dem Wasser übertragen werden. Es sollte viel-mehr auch volles privatrechtliches Eigentum mit allen daran haftenden Rechten und Pflichten an den in seine Verwaltung übergehenden Wasserstraßen [X.](Erläuterung des Staatsvertrags
in
Verhandlungen des Reichstages, Band 367 Nr. 2235 S. 22
zu § 1 des Staatsvertrags). Der innere Grund für diese [X.]von Eigentum und Verwaltung liegt in der praktischen Erleichterung der dem [X.]-
jetzt dem [X.]-
obliegenden Unterhaltung und Verwaltung der Wasserstraßen (BGH, Urteil vom 22. Juni 1989 -
III ZR 266/87, BGHZ 108, 110, 117). Um dieses Ziel zu erreichen, sollte alles dasjenige in das Eigentum des [X.]übergehen, was der Verwaltung der Wasserstraße bisher schon diente.
cc) Diese Voraussetzungen können entgegen der von der [X.]in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vertretenen Ansicht auch bei [X.]vorliegen. Weder § 1 WaStrVermRG noch der Staatsvertrag oder seine Erläuterung ergeben einen Anhaltspunkt dafür, dass [X.]von dem Übergang des Eigentums von [X.]generell ausge-nommen sind. Dagegen spricht schon, dass der dem Träger einer Wasserstra-ße erster Ordnung vorbehaltene Ausbau des
Ufers
die Herstellung einer Ufer-mauer umfassen und dass die Anlegung einer künstlichen Wasserstraße die 19
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Anlegung auch einer Uferbefestigung in der Form einer [X.]erfordern kann. Der Bundesgesetzgeber sieht das nicht anders. Er hat in § 1 Abs. 4 Nr. 2 [X.]bestimmt, dass zu den Bundeswasserstraßen auch die ihrer [X.]dienenden bundeseigenen Ufergrundstücke gehören. Das [X.]regelt zwar nicht das Eigentum an den Wasserstraßen, sondern im Wesentlichen die öffentlich-rechtlichen Vorgaben für ihre Benutzung, ihre Verwaltung und ihren Ausbau,
folgt aber bei der Beschreibung des Anwen-dungsbereichs
den Vorgaben des [X.](dazu: Entwurfsbegründung in BT-Drucks. V/352 S. 19 f.)
und enthält damit eine legislative Interpretation der in dem Staatsvertrag verwendeten Zubehör
und Bestandteil
einer Wasserstraße.
dd) Richtig ist allerdings, dass an die Qualifikation einer [X.]als Zubehör einer Wasserstraße strenge Anforderungen zu stellen sind. Als [X.]einer Wasserstraße im Sinne von § 1 Nr. 1 WasserStrÜbergangVtr
kann eine [X.]nicht schon angesehen werden, wenn sie der [X.]der Wasserstraße nützlich ist, sondern nur, wenn sie für die Herstellung oder Aufrechterhaltung der [X.]auf Dauer erforderlich ist. Das folgt dar-aus, dass die Qualifikation einer [X.]auf einem [X.]zur Tei-lenteignung kraft Gesetzes von dessen Eigentümer führt. Eine solche Teilent-eignung lässt sich als Eingriff in das grundrechtlich geschützte Eigentum nur rechtfertigen, wenn
die Ufermauer, wie es in der Erläuterung des [X.]und der Verwaltung der Wasserstraße gewidmet war und für deren Zwecke Nr.
2235 S. 22 zu § 1 des Staatsvertrags).
ee) Das Vorliegen dieser Voraussetzungen lässt sich nach den [X.]weder annehmen noch ausschließen. Das [X.]hat bei der Frage nach dem Vorteil der Mauer als Grenzanlage im 21
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Sinne von § 921 BGB festgestellt, die Mauer verhindere ein unkontrolliertes Ab-tragen der Böschung am Grundstück der Klägerin und sichere so eine ausrei-chend breite Fahrrinne und eine gute Schifffahrt auf der Spree. Eine Widmung und Notwendigkeit der Mauer für
Zwecke der Wasserstraße [X.]folgt hieraus nicht. Ob die Mauer bei Wirksamwerden des [X.]am 1. April 1921
für die Nutzung und Verwaltung der [X.]gewidmet und erforderlich war, lässt sich nur nach dem Zweck beurteilen, zu dem die Mauer seinerzeit errichtet worden ist. Dazu fehlen aber die erforderlichen Feststellungen. Für das Revisi-onsverfahren ist deshalb zugunsten der Klägerin zu unterstellen, dass die ge-nannten Voraussetzungen am 1. April 1921 vorgelegen haben.
III.
Das Berufungsurteil kann daher keinen Bestand haben. Die Sache ist mangels der erforderlichen Feststellungen nicht zu Endentscheidung
reif. Das Berufungsurteil ist aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Ent-scheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562, §
563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Für die neue Verhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:
1. Zunächst wird festzustellen sein, aus welchem Anlass und zu welchem Zweck die Mauer von 1907 an errichtet worden ist. Wurde sie nach dem damals noch geltenden § 79 II 15 pr. [X.]zum Ausbau des [X.]oder sonst zur Sicherung der Schiffbarkeit der [X.]angelegt, kann sie am 1. April 1921 Zu-behör der [X.]gewesen und damit Alleineigentum zunächst des [X.]und später der Beklagten
geworden sein. Voraussetzung dafür wäre allerdings eine plausible Erklärung dafür, dass die Maßnahme nach den getroffenen [X.]nicht von dem preußischen Staat, der als damaliger Gewässereigentü-mer nach § 79 II 15 pr. [X.]eine solche Maßnahme zu veranlassen gehabt hät-te, sondern von der Stadt [X.]als damaliger Eigentümerin des [X.]durchgeführt worden ist. Sollte die Mauer durch die Stadt [X.]errichtet 23
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worden sein, um
eine bessere Nutzung ihres Ufergrundstücks, insbesondere dessen Aufschüttung,
zu ermöglichen,
könnte die Mauer nicht als Zubehör der [X.]angesehen werden.
2. Sollte die [X.]in erster Linie zur besseren Nutzung des [X.]errichtet worden sein, wäre unter Berücksichtigung der vorgelegten Genehmigungsunterlagen und Vereinbarungen zwischen dem [X.]und der Stadt [X.]weiter festzustellen, ob der [X.]der
Er-richtung der Mauer nur zugestimmt hat, um der Stadt [X.]einen Ausbau des Ufergrundstücks zu ermöglichen und weil die Gründung der Mauer im Gewäs-serbett der [X.]die Schiffbarkeit nicht beeinträchtigte (vgl. § 61 II 15 pr. ALR) oder ob er seine Zustimmung wegen -
konkret festzustellender -
begleitender substantieller Vorteile erteilt
hat, die die Mauer für die Schiffbarkeit bot
(vgl. un-ten b) cc)).
a)
Im ersten Fall wäre die Mauer als infolge Zustimmung rechtmäßiger Überbau anzusehen. Sie stünde dann vollständig im Alleineigentum der Kläge-rin.
aa) Anders als das Berufungsgericht meint, scheitert die Annahme eines rechtmäßigen Überbaus weder daran, dass die [X.]kein Gebäude im Sinne von § 912 BGB ist, noch daran, dass es an
n-
(1)
(a) Die Vorschrift des § 912 BGB sieht eine Duldungspflicht zwar nur für Gebäude vor. Im Schrifttum wird aber überwiegend, wenn auch mit unter-schiedlicher Begründung angenommen, dass die Regelungen des Überbaus für andere größere Bauwerke gelten (Bamberger/Roth/Fritzsche, BGB, 3. Aufl., §
912 Rn. 8; Erman/Lorenz, [X.]14. Aufl., § 912 Rn. 2; HK-BGB/A. Staudinger, 8. Aufl., §
912 Rn. 5; Jauernig/Berger, BGB, 15. Aufl., § 912 Rn. 5; Pa-landt/Bassenge, BGB, 74. Aufl., § 912 Rn. 4; PWW/Lemke, BGB, 9. Aufl., § 912 25
26
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13
-
Rn. 5;
Staudinger/Roth, BGB
[2009], § 912 Rn. 6;
Gunia, [X.]und Akzessionsprinzip, 2008, S. 99; [X.]2006, 433, 435; Wolff-Raiser, Sachenrecht, 10. Aufl., § 55 I 1 Fn. 2; im Ergebnis ebenso: MüKoBGB/Säcker, 6. Aufl., § 912 Rn. 4 f.; aA Dehner, Nachbarrecht, 7. Aufl., [X.]§ 24 S. 4 f.). In der Rechtsprechung ist eine entsprechende Anwendung von §
912 [X.]auf eine Siloanlage bejaht (LG Meiningen, [X.]1996, 281, 283), für den Damm eines Fischweihers (Senat, Urteil vom 22. September 1972
-
V ZR 8/71, [X.]1973, 39) und eine Terrasse (Senat, Urteil vom 29.
April
2011 -
V ZR 174/10, NVwZ 2010, 1148 Rn. 15, 21) dagegen verneint worden. In der ersten der beiden Entscheidungen hat der Senat dahinstehen lassen, ob §
912 [X.]im Grundsatz auch auf größere Bauwerke analog ange-wendet werden könnte (aaO). In der zweiten Entscheidung ist er von der [X.]der Vorschrift auch für größere Bauwerke ausgegangen (aaO Rn. 15). [X.]hält der Senat fest.
(b) Unter einem Gebäude wird im bürgerlichen Recht regelmäßig ein Bauwerk verstanden, das durch räumliche Umfriedung Schutz gewährt und den Eintritt von Menschen gestattet (vgl. Soergel/Marly, BGB, 13. Aufl., §
94 Rn. 4). Ob und in welchem Umfang andere größere Bauwerke
unter den Begriff Ge-bäude fallen,
lässt sich nicht rein begrifflich, sondern nur unter Einbeziehung
des Zwecks der jeweiligen Vorschrift entscheiden. So umfasst der Begriff Ge-bäude in § 94 BGB auch andere größere Bauwerke, weil sich sonst die Zielset-zung der Vorschrift, wirtschaftliche Werte zu erhalten und für rechtssichere Vermögenszuordnungen zu sorgen, nicht erreichen lässt (MüKoBGB/Stresemann, 6. Aufl., § 94 Rn. 1, 21; Staudinger/Jickeli/Stieper, [X.][2012],
§ 94 Rn. 23).
(c) Bei § 912 BGB
liegt es ebenso.
Die Vorschrift beruht auf dem Rechtsgedanken, dass die mit der Beseitigung eines Überbaus verbundene Zerschlagung wirtschaftlicher Werte vermieden werden soll (Senat, Urteile vom 29
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14
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4. April 1986 -
V ZR 17/85, BGHZ 97, 292, 294, vom 16. Januar 2004
-
V ZR 243/03, BGHZ 157, 301, 304 und vom 19. September 2008
-
V ZR 152/07, NJW-RR 2009, 24;
Staudinger/Roth
BGB
[2009], § 912 Rn. 1; MüKoBGB/Säcker, 6. Aufl., §
912 Rn. 1).
Dieser lässt sich nicht durch eine dem Wortsinn verhaftete Auslegung des Begriffs Gebäude sachgerecht verwirkli-chen, sondern nur durch eine Auslegung, die den Zweck der Vorschrift in den Blick nimmt. [X.]man beim Wortlaut stehen, müsste der Nachbar einen Überbau auch dann dulden, wenn die auf sein Grundstück ragenden Bauteile eines Wohngebäudes entfernt werden könnten, ohne den in dem [X.]liegenden wirtschaftlichen Wert zu zerstören. Umgekehrt dürfte er die Ent-fernung eines größeren Bauwerks, dessen wirtschaftlicher Wert dem eines Wohn-
oder Bürogebäudes
entspricht, verlangen, auch wenn die übrigen Vo-raussetzungen für eine Duldungspflicht vorliegen. Ein solches Verständnis des Begriffs Gebäude verfehlte den Zweck der Vorschrift. Richtig ist es
daher, die Vorschrift im ersten Fall einschränkend auszulegen (vgl. Senat, Urteile vom 19.
September 2008 -
V ZR 152/07, NJW-RR 2009, 24 Rn. 10 und vom 19.
Oktober 2012 -
V ZR 263/11, NJW-RR 2013, 652 Rn. 17) und sie im zwei-ten Fall teleologisch erweiternd auch auf andere größere Bauwerke anzuwen-den, deren Beseitigung eine dem (Teil-)Abriss eines Gebäudes im engeren Sinne vergleichbare Zerschlagung wirtschaftlicher Werte bedeutete. Das ist
bei der Beseitigung einer größeren [X.]an einer schiffbaren Binnenwasser-straße, um die es hier geht, in aller Regel der Fall.
(2) Der Anwendung des §
912
[X.]steht
nicht entgegen, dass es sich Nachbargrundstück begonnen und in das eigene Grundstück hineingeführt worden ist. Für die Anwendung der Vorschriften über den Überbau spielt es keine Rolle, wie der Überbau ausgeführt worden ist (vgl. Senat, Urteile
vom 22.
Februar 1974 -
V ZR 103/73, BGHZ 62, 141, 146
und vom 23. Februar 1990 31
-
15
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V ZR 231/88, BGHZ 110, 298, 302; BGH, Urteil vom 12. Juli 1984
-
IX ZR 124/83, NJW 1985, 789, 790; Staudinger/Roth,
BGB
[2009], § 912 Rn.
13). Entscheidend ist, dass der Überbau einem [X.]zuge-ordnet werden kann (Senat,
Urteil vom 20. Juni 1975 -
V ZR 206/74, BGHZ 64, 333, 337 f.). Wenn die Mauer zum Nutzen des Ufergrundstücks errichtet [X.]sein sollte, wäre das Stammgrundstück, dem sie zuzuordnen ist, eben die-ses
Ufergrundstück.
bb)
[X.]stünde dann vollständig im Eigentum der Klägerin. Bei ei-nem -
wie hier -
rechtmäßigen oder sonst nach § 912 BGB zu duldenden Über-bau gehört der überbaute Teil des Bauwerks nicht dem Eigentümer des über-bauten Grundstücks, hier der Spree, sondern entsprechend § 95 Abs. 1 Satz 2
[X.]dem Eigentümer des Stammgrundstücks, hier der Klägerin als heutiger Eigentümerin des Ufergrundstücks (vgl. Senat, Urteil vom 17. Januar 2014
-
V ZR 292/12, NJW-RR 2014, 973 Rn. 22 f.).
b)
Sollte die Errichtung der Mauer auch dem Staat konkrete substantielle
Vorteile für die Schiffbarkeit der [X.]geboten haben und sollte er seine Zu-stimmung zur Errichtung der Mauer wegen dieser Vorteile erteilt haben, wäre die Mauer eine Grenzanlage, sofern sie bei ihrer Errichtung
von der Grenze zwischen dem Gewässerbett
der [X.]und dem [X.]geschnitten war. Sie stünde dann in entlang der Grenze lotrecht geteiltem ([X.]beider Parteien.
aa) Der Annahme einer Grenzanlage gemäß § 921 BGB scheitert entge-gen der Ansicht
der [X.]nicht daran, dass die Grenze der [X.]durch die Uferlinie bei [X.]bestimmt wird und sich mit diesem
verän-dern kann. Dieser Umstand mag dazu führen, dass eine auf der Grenze errich-tete Anlage ihren Charakter als Grenzanlage im Sinne von §§
921, 922 [X.]verliert, wenn sich die Uferlinie als maßgebliche Grenze so verändert, dass die 32
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Anlage nicht mehr von ihr durchschnitten wird. Er hindert den Eigentümer des Ufergrundstücks aber nicht, auf der Uferlinie eine Mauer zu errichten, die unter den Voraussetzungen der §§ 921, 922 [X.]von dem Gewässereigentümer zu dulden und zusammen mit dem
Eigentümer des Ufergrundstücks
zu unterhalten ist, solange sie Grenzanlage bleibt.
bb) Ob die [X.]von der Grenze zwischen dem Gewässerbett der [X.]und dem [X.]geschnitten war, ist an sich nach den [X.]in dem Zeitpunkt
zu beurteilen, zu dem
der Staatsvertrag und mit ihm der Eigentumsübergang auf das [X.]wirksam geworden ist. Das ist der 1.
April 1921. Hier kommt es aber ausnahmsweise auf die Verhältnisse bei der Errichtung der Mauer an. Durch die Errichtung der Mauer ist die Grenze zwi-schen dem Gewässerbett der [X.]und dem [X.]tatsächlich un-veränderlich geworden. Daran ändert es nichts, dass die Grenze zwischen der [X.]und den Grundstücken an ihren Ufern im Land [X.]heute nach § 4 Abs. 5 WHG, § 6 Abs. 1 [X.]durch die Uferlinie bestimmt
wird, die sich ih-rerseits nach dem [X.]gemäß §
4 Abs. 3 [X.]richtet. Der [X.]ist nämlich, wie sich aus § 4 Abs. 3 Satz 3 [X.]ergibt, nur ein Hilfsmittel, um die seitlich an das eigentliche Gewässerbett angrenzende Landfläche zu bestimmen, die dauernd von dem Wasser -
hier -
der [X.]be-deckt wird. Bedeutung hat der [X.]nur bei Ufern, welche das Wasser der Wasserstraße je nach ihrem Wasserstand in unterschiedlichem Umfang bedeckt. Bei Ufern, die auf Grund ihrer Gestalt(ung) die seitliche Aus-dehnung des Wassers dauerhaft begrenzen, ist der [X.]dagegen zur Bestimmung der Uferlinie ohne Bedeutung. Denn das Ufer
pr.
[X.]18, 259, 264 f.; ebenso pr. [X.]11, 233, 236 f.).
Damit kommt es 35
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hier nur darauf an, ob die Mauer damals, wie von dem [X.]angenom-men, auf der Uferlinie errichtet worden ist.
cc) Für die Beantwortung der Frage nach substantiellen
Vorteilen für die Schiffbarkeit der [X.]kommt es auf den Zustand vor der Errichtung der Mauer an. Sie wäre nur zu bejahen, wenn die Schiffbarkeit der [X.]auf Grund von Gestalt und Zustand ihrer seinerzeitigen natürlichen Ufer eingeschränkt oder gefährdet war und dieser Zustand durch die Befestigung des Ufers eine nach-haltige Verbesserung erfahren hat. Dass die [X.]heute verhindert, dass das gegenüber dem Ausgangszustand erhöhte Gelände des Ufergrundstücks unkontrolliert in die [X.]abgetragen wird, könnte dagegen nicht als substanti-eller Vorteile für die Schiffbarkeit der [X.]angesehen werden. Denn der Ei-gentümer eines Ufergrundstücks dürfte eine Aufschüttung seines
Grundstücks
nur vornehmen, wenn er die notwendigen Vorkehrungen gegen eine Beein-trächtigung der
angrenzenden Bundeswasserstraße
trifft.
3. Sollte sich nicht feststellen lassen, aus welchem Grund der Staat [X.]der Errichtung der Mauer zugestimmt hat, wohl aber, dass sie [X.]Vorteile auch für die Schiffbarkeit der [X.]hatte, dann wäre sie auf Grund der Vermutung des § 921 BGB als Grenzanlage anzusehen. Das Eigentum wä-re dann lotrecht entlang der Grenze geteilt.
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4. Sollten
sich zwar eine Zustimmung des Staats zur Errichtung, aber weder das Motiv hierfür noch ein Vorteil für die Schiffbarkeit der [X.]feststel-len lassen, schiede
die Annahme einer
Grenzanlage aus. [X.]wäre dann ein rechtmäßiger Überbau und gehörte insgesamt allein der Klägerin.
Stresemann
Schmidt-Räntsch
Roth
Brückner
Göbel
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 31.05.2012 -
28 O 338/11 -
KG Berlin, Entscheidung vom 19.07.2013 -
11 U 22/12 -
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Meta
27.03.2015
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.03.2015, Az. V ZR 216/13 (REWIS RS 2015, 13240)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 13240
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
V ZR 216/13 (Bundesgerichtshof)
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