Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.06.2016, Az. 3 AZR 191/15

3. Senat | REWIS RS 2016, 10440

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Tenor

Auf die Revision der Beklagten zu 1. wird - unter Zurückweisung der Revision des [X.] - das Urteil des [X.] vom 15. Januar 2015 - 8 [X.]/15 - aufgehoben, soweit es der Berufung des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 12. Februar 2014 - 3 Ca 1550/13 - stattgegeben hat.

Die Berufung des [X.] wird insgesamt zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Berufung und des Revisionsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagten verpflichtet sind, die Betriebsrente des Klägers zu dem [X.] 1. April 2012 an den Kaufkraftverlust anzupassen und ob sie dem Kläger deshalb für die [X.] ab April 2012 eine höhere Betriebsrente schulden.

2

Der Kläger war langjährig im [X.] beschäftigt. Er bezieht aufgrund einer ihm während der Dauer seiner Beschäftigung von der [X.] (im Folgenden [X.]) erteilten Versorgungszusage eine Betriebsrente.

3

Die [X.] war bis Ende April 2006 die Konzernobergesellschaft des damaligen [X.]s. Aufgrund eines mit den Gesellschaften des [X.]s abgeschlossenen Vertrags vom 31. Dezember 1976 (im Folgenden 1976er Vereinbarung) trat die [X.] mit [X.]irkung vom 31. Dezember 1976 in die bestehenden und zukünftigen Pensionsversprechen aller Konzerngesellschaften „ein“. Hintergrund dieser Vereinbarung war [X.]., dass die Pensionsverbindlichkeiten der Konzerngesellschaften bei der [X.] bilanziert werden sollten. Als Gegenleistung für die Übernahme der Pensionsverpflichtungen zahlte jede Konzerngesellschaft an die [X.] einen Betrag in Höhe der für ihre Gesellschaft ermittelten Pensionsrückstellungen. Die Konzerngesellschaften waren zudem verpflichtet, der [X.] die auf sie entfallenden zukünftigen Aufwendungen für die Altersversorgung zu erstatten. Diese Aufwendungen waren definiert als zukünftige Nettozuführung zu den Pensionsrückstellungen [X.] der laufenden Zahlungen an die Pensionäre vermindert um eine Verzinsung von [X.] der Pensionsrückstellungen des Vorjahres.

4

Der [X.] wurde zum Jahreswechsel 2003/2004 gesellschaftsrechtlich neu strukturiert. Im Zuge dieser Umorganisation übertrug die [X.], die seit 2006 als [X.] (im Folgenden [X.]) firmierte und im Dezember 2007 im [X.]ege des Formwechsels in die [X.] - die hiesige Beklagte zu 1. - umgewandelt wurde, ihren Geschäftsbetrieb zum 31. Dezember 2004 sukzessive auf die [X.] (im Folgenden [X.]). Die [X.] war eine Tochtergesellschaft der [X.] und späteren [X.]. Seit dem Geschäftsjahr 2003 fungierte sie als Zwischenholding für das operative Geschäft.

5

Am 23. November 2005 vereinbarten die damalige Konzernobergesellschaft [X.] und die [X.] die Übernahme der operativen Gesellschaften des [X.]s durch die [X.]. Zum 30. April/1. Mai 2006 übernahm die [X.] die Gesellschaftsanteile der [X.]. Gleichzeitig schied die [X.] aus dem [X.] aus. Zwischen der [X.] und der [X.] wurde am 28. Juni 2006 ein [X.] und Beherrschungsvertrag geschlossen. Dieser Vertrag wurde zum 31. März 2008 wieder aufgehoben. Durch [X.] übertrug die [X.] ihre Anteile an den Rückversicherungsgesellschaften des früheren [X.]s auf ein drittes, nicht dem Konzern [X.] Unternehmen.

6

Die [X.] verkaufte mit [X.]irkung zum 31. März 2008 ihre Anteile an der [X.] an die [X.], die später in [X.] umfirmiert wurde. Seit dem 1. Juni 2010 war wiederum die [X.] alleinige Gesellschafterin der [X.].

7

Aufgrund Verschmelzungsvertrags vom 23. August 2010 wurde die [X.] (im Folgenden [X.] alt) mit [X.]irkung zum 1. Oktober 2010 auf die [X.] verschmolzen. Im Zuge dieser Verschmelzung firmierte die [X.] in [X.] (im Folgenden [X.] neu) um. Sie ist die Beklagte zu 2. des vorliegenden Rechtsstreits.

8

Mit Schreiben vom 16. Mai 2006 - nach Übernahme der Gesellschaftsanteile der [X.] durch die [X.] - teilten diese Gesellschaften dem Kläger Folgendes mit:

        

„…      

        

nachdem die [X.] ([X.]) ihren Geschäftsbetrieb und alle Tochtergesellschaften des Erstversicherungskonzerns nunmehr auf die G-Beteiligungs-GmbH ([X.]) übergeleitet hat, hat die [X.] von der [X.] mit [X.]irkung zum 30.04.2006 sämtliche Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Ihnen gewährten Versorgungszusage übernommen.

        

Von der Übernahme sind Versorgungsansprüche gegenüber den [X.] Gesellschaften der [X.]-Gruppe und gegenüber der [X.] erfasst. …

        

Die [X.] hat in diesem Zusammenhang eine selbstschuldnerische Bürgschaft für die Zahlungen der [X.] im Hinblick auf Ihre von der [X.] übernommenen Versorgungsansprüche übernommen. Aufgrund der Übernahme werden dementsprechend sämtliche Zahlungen auf Ihre Versorgungsansprüche ab dem 1. Mai 2006 von der [X.] geleistet.

        

An der Verwaltung Ihrer Versorgungsansprüche hat sich dadurch nichts geändert. Sofern Sie nichts Gegenteiliges von uns hören, bleiben Ihre bisherigen Ansprechpartner weiterhin für Sie tätig.

        

…“    

9

In dem im Mai 2006 erstellten Jahresabschluss der [X.] für das Geschäftsjahr 2005 wird hierzu ausgeführt:

        

„Durch [X.] hat die [X.] im Innenverhältnis zu unserer Gesellschaft unsere Pensionsverpflichtungen auf Grund der Mithaftung für Pensionsversprechen gemäß des Pensionsvertrages vom 31.12.1976 übernommen. Für die übernommenen Verpflichtungen erhielt die [X.] einen Ausgleichsanspruch gegenüber unserer Gesellschaft in Höhe der nach § 6a EStG zu berechnenden übernommenen Verpflichtungen und Verbindlichkeiten. Bei der [X.] wurde insoweit die freie Kapitalrücklage in Höhe dieses Ausgleichsanspruchs aufgelöst und eine entsprechende Ausschüttung an unsere Gesellschaft beschlossen. Der Ausschüttungsanspruch unserer Gesellschaft wurde mit dem Ausgleichsanspruch der [X.] verrechnet. Für alle Verpflichtungen der [X.] aus übernommenen Pensionsversprechen hat die [X.] gegenüber der [X.] (vormals [X.]) die selbstschuldnerische Bürgschaft übernommen.“

In einer von der [X.]irtschaftsprüfungsgesellschaft K gefertigten „Stellungnahme zu der Feststellung der [X.] im Rahmen der Anpassungsprüfung gemäß § 16 [X.] bei der [X.] ([X.]) zum 1. April 2007“ heißt es hierzu:

        

„Mit Vertrag vom 25. April 2006 hat die [X.] mit [X.]irkung zum 30. April 2006 sämtliche Rechte und Ansprüche sowie Pflichten und Verbindlichkeiten aus der 1976er Pensionsvereinbarung (mit Ausnahmen), [X.]-eigene Pensionsverpflichtungen sowie die [X.] auf die [X.] übertragen.“

Aufgrund Vertrags vom 19. Juli 2006 übertrug die [X.] mit [X.]irkung zum 30. Juni 2006 sämtliche Rechte und Ansprüche aus der 1976er Vereinbarung im Innenverhältnis auf die [X.]. Im Geschäftsbericht der [X.] für das Geschäftsjahr 2006 ist hierzu ausgeführt:

        

„Durch Schuldbeitritt vom 19. Juli 2006 hat die [X.] … die Pensionsversprechen ihrer Tochtergesellschaft [X.] gegenüber den Gesellschaften des [X.]s mit der Maßgabe übernommen, dass die [X.] im Innenverhältnis allein für die Erfüllung der Pensionsversprechen haftet. …“

Für sämtliche Gesellschaften des früheren [X.]s werden die Anpassungsprüfungen gebündelt zum 1. April eines jeden Kalenderjahres durchgeführt.

Mit seiner am 25. Febr[X.]r 2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage verlangt der Kläger die Anpassung seiner Betriebsrente zum 1. April 2012 an den seit dem 1. April 2009 eingetretenen Kaufkraftverlust, den er mit [X.] berechnet.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte zu 1. dürfe die Anpassung seiner Betriebsrente nicht unter Hinweis auf ihre wirtschaftliche Lage verweigern. Diese lasse vielmehr eine Anpassung zu. Jedenfalls sei auch die wirtschaftliche Lage der [X.] und der [X.] maßgeblich. Diese erlaubten eine Anpassung seiner Betriebsrente an den Kaufkraftverlust.

Neben der Beklagten zu 1. schulde auch die Beklagte zu 2. die Zahlung des aus der begehrten Betriebsrentenanpassung zum 1. April 2012 resultierenden [X.]. Dies ergebe sich aus dem Schreiben vom 16. Mai 2006. Die Beklagte zu 2. habe sich damit zur Zahlung der von der Beklagten zu 1. geschuldeten Betriebsrente verpflichtet. Jedenfalls habe sie in dem Schreiben eine befreiende Schuldübernahme in Bezug auf die Versorgungsverbindlichkeiten der Beklagten zu 1. erklärt. Zumindest sei im Vertrag zwischen der Beklagten zu 2. und der [X.] vom 25. April 2006 eine befreiende Schuldübernahme vereinbart worden. Zudem ergebe sich eine Verpflichtung der Beklagten zu 2. zur Betriebsrentenanpassung auch aus § 242 BGB und unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes.

Der Kläger hat (sinngemäß) beantragt,

        

1.    

die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn einen Betrag iHv. 1.440,23 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 130,93 Euro brutto seit dem jeweiligen Ersten des jeweiligen Folgemonats, beginnend mit dem 1. Mai 2012 und endend mit dem 1. März 2013 zu zahlen,

        

2.    

die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, ihm für die [X.] ab März 2013 über den Betrag von unstreitig 2.411,26 Euro brutto hinaus weitere 130,93 Euro brutto jeweils monatlich nachschüssig zu zahlen.

Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Beklagte zu 1. - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - verurteilt, an den Kläger rückständige Betriebsrente für die Monate April 2012 bis Febr[X.]r 2013 iHv. insgesamt 1.440,23 Euro brutto nebst Zinsen ab Rechtskraft der Entscheidung und ab März 2013 eine um monatlich 130,93 Euro brutto höhere Betriebsrente jeweils monatlich nachschüssig zu zahlen. Mit der Revision erstrebt die Beklagte zu 1. die vollständige Klageabweisung. Der Kläger verfolgt sein darüber hinausgehendes Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision der [X.] zu 1. ist begründet, die Revision des [X.] bleibt hingegen erfolglos. Entgegen der Ansicht des [X.] ist die Klage in vollem Umfang unbegründet.

I. Dem Kläger steht gegen die Beklagte zu 1. für die [X.] ab April 2012 kein Anspruch auf Zahlung einer höheren Betriebsrente zu.

1. Die Beklagte zu 1. war nicht verpflichtet, zum 1. April 2012 die Betriebsrente des [X.] nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] anzupassen. Ihre wirtschaftliche Lage steht einer Anpassung der Betriebsrente des [X.] an den seit Rentenbeginn eingetretenen Kaufkraftverlust zu dem [X.] entgegen.

a) Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers ist eine zukunftsbezogene Größe. Sie umschreibt die künftige Belastbarkeit des Arbeitgebers und setzt eine Prognose voraus. Beurteilungsgrundlage für die insoweit zum [X.] zu erstellende Prognose ist grundsätzlich die bisherige wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens vor dem [X.], soweit daraus Schlüsse für dessen weitere Entwicklung gezogen werden können. Für eine zuverlässige Prognose muss die bisherige Entwicklung über einen längeren repräsentativen [X.]raum von in der Regel mindestens drei Jahren ausgewertet werden. Dabei handelt es sich grundsätzlich um einen Mindestzeitraum, der nicht stets und unter allen Umständen ausreichend ist. Ausnahmsweise kann es geboten sein, auf einen längeren [X.]raum abzustellen. Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn die spätere Entwicklung der wirtschaftlichen Lage zu berechtigten Zweifeln an der Vertretbarkeit der Prognose des Arbeitgebers führt ([X.] 8. Dezember 2015 - 3 [X.] - Rn. 17; 15. April 2014 - 3 [X.] - Rn. 19 mwN).

Zwar ist maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt der [X.]. Allerdings kann sich auch die wirtschaftliche Entwicklung nach dem [X.] auf die Überprüfung der Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers auswirken. Die wirtschaftlichen Daten nach dem [X.] bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz können die frühere Prognose bestätigen oder entkräften. Voraussetzung für die Berücksichtigung einer späteren Entwicklung ist allerdings, dass die Veränderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Unternehmens zum [X.] bereits vorhersehbar waren. Spätere unerwartete Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens können erst bei der nächsten Anpassungsprüfung berücksichtigt werden (vgl. [X.] 21. April 2015 - 3 [X.] - Rn. 27 mwN).

b) Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers rechtfertigt die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung insoweit, als das Unternehmen dadurch übermäßig belastet und seine [X.]ettbewerbsfähigkeit gefährdet würde. Die [X.]ettbewerbsfähigkeit wird gefährdet, wenn keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erwirtschaftet wird oder wenn das Unternehmen nicht mehr über genügend Eigenkapital verfügt. Bei einer ungenügenden Eigenkapitalverzinsung reicht die Ertragskraft des Unternehmens nicht aus, um die Anpassungen finanzieren zu können. Bei einer ungenügenden Eigenkapitalausstattung muss verlorene [X.] wieder aufgebaut werden, bevor dem Unternehmen die Anpassung von Betriebsrenten zugemutet werden kann. Demnach rechtfertigt die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung nur insoweit, als dieser annehmen darf, dass es ihm mit hinreichender [X.]ahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den [X.] und den verfügbaren [X.]ertzuwächsen des [X.] in der [X.] bis zum nächsten [X.] aufzubringen. Demzufolge kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an (vgl. etwa [X.] 21. April 2015 - 3 [X.] - Rn. 28 mwN). Die Prüfung, ob die wirtschaftliche Lage einer Anpassung der Betriebsrenten entgegensteht, hat grundsätzlich nach einem für alle Arbeitgeber einheitlich geltenden Maßstab zu erfolgen.

c) Da für die Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 [X.] die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers maßgeblich ist, kommt es auf die Verhältnisse im Unternehmen des [X.] an. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber in einen Konzern eingebunden ist. Ein Konzern ist lediglich eine wirtschaftliche Einheit ohne eigene Rechtspersönlichkeit und kann demnach nicht Schuldner der Betriebsrentenanpassung sein. Die Konzernverbindung allein ändert weder etwas an der Selbstständigkeit der beteiligten juristischen Personen noch an der Trennung der jeweiligen Vermögensmassen. Deshalb ist der Konzernabschluss auch dann nicht für die Ermittlung der wirtschaftlichen Lage einer Kapitalgesellschaft maßgeblich, wenn der [X.] die Führungsgesellschaft eines Konzerns ist, die zugleich Einzelgesellschaft mit eigenen Geschäftsaktivitäten ist (vgl. bereits [X.] 2. September 2014 - 3 [X.] - Rn. 22 mwN).

d) Die angemessene Eigenkapitalverzinsung besteht grundsätzlich aus einem [X.] und einem Zuschlag für das Risiko, dem das in dem Unternehmen investierte Kapital ausgesetzt ist. Der [X.] entspricht der Umlaufrendite öffentlicher Anleihen. Der Risikozuschlag beträgt [X.] (vgl. [X.] 8. Dezember 2015 - 3 [X.] - Rn. 21; 2. September 2014 - 3 [X.] - Rn. 25 mwN).

aa) Bei der Berechnung der Eigenkapitalverzinsung ist einerseits auf die erzielten Betriebsergebnisse, andererseits auf die Höhe des Eigenkapitals abzustellen. Beide [X.] sind nicht ausgehend von den nach internationalen [X.] erstellten Abschlüssen, sondern auf der Grundlage der nach den handelsrechtlichen [X.] erstellten Jahresabschlüsse zu bestimmen (vgl. etwa [X.] 8. Dezember 2015 - 3 [X.] - Rn. 22).

Bei der Prüfung, ob die wirtschaftliche Lage es dem Arbeitgeber erlaubt, eine Anpassung der Betriebsrenten abzulehnen, ist ein für alle Arbeitgeber einheitlich geltender Maßstab anzulegen, der die wirtschaftliche Lage objektiv wiedergibt. Demgemäß ist zum einen von Abschlüssen auszugehen, über die jeder Arbeitgeber verfügt; zum anderen müssen diese Abschlüsse nach [X.] aufgestellt worden sein, die ein den tatsächlichen wirtschaftlichen Bedingungen entsprechendes Bild der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers geben. Dies ist bei den nach den [X.] des HGB erstellten Jahresabschlüssen gewährleistet ([X.] 21. August 2012 - 3 [X.] - Rn. 39 mwN). Demgegenüber haben die nach den [X.] der IFRS bzw. IAS erstellten Abschlüsse nicht für alle, sondern nur für kapitalmarktorientierte Unternehmen Bedeutung. Diese Abschlüsse dienen - anders als die handelsrechtlichen Abschlüsse - nicht dem Gläubigerschutz, sondern haben eine andere Funktion. Sie sollen kapitalmarktbezogene Informationen liefern und primär den Investoren oder Anteilseignern entscheidungsrelevante Erkenntnisse darüber vermitteln, ob ein Investment in einer Gesellschaft gestartet, gehalten, erhöht oder vermindert werden soll. Dadurch unterscheiden sich die internationalen [X.] grundsätzlich vom [X.] Bilanzrecht, das neben der Informationsfunktion auch die Zahlungsbemessungsfunktion betont (vgl. bereits [X.] 2. September 2014 - 3 [X.] - Rn. 27 mwN).

bb) Zwar ist das erzielte Betriebsergebnis ausgehend von dem in den handelsrechtlichen Jahresabschlüssen ausgewiesenen Zahlenwerk zu bestimmen. Allerdings sind die betriebswirtschaftlich gebotenen Korrekturen vorzunehmen. Dies gilt nicht nur für Scheingewinne, sondern beispielsweise auch für betriebswirtschaftlich überhöhte Abschreibungen. Außerordentliche Erträge sind zwar keine Scheingewinne. Ihr Ausnahmecharakter kann jedoch bei der Beurteilung der künftigen Ertragsentwicklung nicht außer [X.] gelassen werden. In der Regel sind außerordentliche Erträge und außerordentliche Verluste aus den der Prognose zugrunde gelegten früheren Jahresabschlüssen herauszurechnen. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn außerordentliche Erträge oder Verluste auch der Höhe nach eine ausreichende Kontinuität aufweisen. Darüber hinaus sind wirtschaftliche Daten, die auf Entwicklungen oder Umständen beruhen, die nicht fortwirken und sich voraussichtlich nicht wiederholen werden, in der Regel nicht repräsentativ für die weitere Ertragslage und deshalb bei der Ermittlung der Eigenkapitalverzinsung regelmäßig nicht zu berücksichtigen (vgl. [X.] 8. Dezember 2015 - 3 [X.] - Rn. 24; 21. April 2015 - 3 [X.] - Rn. 33 mwN).

cc) Für die Frage, ob der [X.] eine angemessene Eigenkapitalverzinsung erzielt hat, kommt es auf das bilanzielle Eigenkapital iSv. § 266 Abs. 3 Buchst. [X.] an. Dazu zählen nicht nur das gezeichnete Kapital (Stammkapital) und die Kapitalrücklage, sondern auch Gewinnrücklagen, Gewinn- und Verlustvorträge und [X.]/[X.]. Da sich das Eigenkapital während eines Geschäftsjahres ständig verändert, kann weder das zu Beginn des Geschäftsjahres vorhandene noch das am Ende des Geschäftsjahres erreichte Eigenkapital zugrunde gelegt werden. Vielmehr ist von einem Durchschnittswert auszugehen. Das Eigenkapital zu Beginn und zum Ende des Geschäftsjahres sind zu addieren und anschließend zu halbieren (vgl. [X.] 8. Dezember 2015 - 3 [X.] - Rn. 25; 21. April 2015 - 3 [X.] - Rn. 34 mwN).

dd) Das Eigenkapital kann nicht uneingeschränkt mit dem Betriebsergebnis nach Steuern verglichen werden. Zwar sind Betriebssteuern (sonstige Steuern) Aufwendungen des Unternehmens und schmälern die verwendungsfähigen Mittel, sodass sie beim erzielten Betriebsergebnis zu berücksichtigen sind. Anders verhält es sich hingegen bei den Steuern vom Einkommen und vom Ertrag; diese sind beim erzielten Betriebsergebnis nicht zu berücksichtigen (st. Rspr., vgl. etwa [X.] 8. Dezember 2015 - 3 [X.] - Rn. 26; 21. August 2012 - 3 [X.] - Rn. 44 mwN). Dasselbe gilt für Steuererstattungen für Vorjahre, soweit sie in der Gewinn- und Verlustrechnung ebenfalls unter den Steuern vom Einkommen und vom Ertrag erfasst werden. Auch diese Erträge bleiben bei der Ermittlung des erzielten Betriebsergebnisses außer Betracht (vgl. [X.] 21. April 2015 - 3 [X.] - Rn. 36 mwN).

ee) Diese für werbende Unternehmen entwickelten Grundsätze gelten im [X.]esentlichen auch für sog. [X.] und Abwicklungsgesellschaften. Auch diese haben eine Anpassung der Betriebsrenten nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] zu prüfen. Dabei sind auch [X.] und Abwicklungsgesellschaften nicht verpflichtet, die Kosten für die Betriebsrentenanpassung aus ihrer [X.] aufzubringen. Auch ihnen ist eine angemessene Eigenkapitalverzinsung zuzubilligen. Deshalb reicht es nicht aus, wenn der [X.] oder Abwicklungsgesellschaft lediglich das gesetzlich vorgeschriebene Stammkapital verbleibt. Allerdings ist bei [X.] und Abwicklungsgesellschaften eine Eigenkapitalverzinsung angemessen, die der Umlaufrendite öffentlicher Anleihen entspricht. Für einen Zuschlag von [X.], wie er bei werbenden Unternehmen vorzunehmen ist, deren in das Unternehmen investiertes Eigenkapital einem erhöhten Risiko ausgesetzt ist, besteht kein Anlass (vgl. [X.] 17. Juni 2014 - 3 [X.] - Rn. 42 f. mwN, [X.]E 148, 244).

e) Der Arbeitgeber hat darzulegen und zu beweisen, dass seine Anpassungsentscheidung billigem Ermessen entspricht und sich in den Grenzen des § 16 [X.] hält. Die Darlegungs- und Beweislast erstreckt sich auf alle die Anpassungsentscheidung beeinflussenden Umstände (vgl. [X.] 8. Dezember 2015 - 3 [X.] - Rn. 27).

Für die Feststellung sowohl der erzielten Betriebsergebnisse als auch des vorhandenen Eigenkapitals bieten die handelsrechtlichen Jahresabschlüsse den geeigneten Einstieg. Betriebswirtschaftlich gebotene Korrekturen können aber dann vorgenommen werden, wenn der Sachvortrag der Parteien ausreichende Anhaltspunkte dafür enthält, dass derartige Korrekturen notwendig sind (vgl. [X.] 21. April 2015 - 3 [X.] - Rn. 38 mwN).

f) Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe entspricht die Entscheidung der [X.] zu 1., die Betriebsrente des [X.] zum 1. April 2012 nicht an den Kaufkraftverlust anzupassen, billigem Ermessen.

aa) Die wirtschaftliche Lage der [X.] zu 1. stand einer Anpassung der Betriebsrente des [X.] zum [X.] entgegen.

(1) Die Beklagte zu 1. hat ausgehend von ihren Jahresabschlüssen für die Jahre 2009 bis 2011 lediglich im Geschäftsjahr 2010 eine angemessene Eigenkapitalrendite erwirtschaftet.

Im Geschäftsjahr 2009 erzielte die Beklagte zu 1. keine angemessene Eigenkapitalrendite. Sie erwirtschaftete in diesem Jahr ein Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit iHv. 4.102.064,77 [X.]. Vor Steuern vom Einkommen und vom Ertrag sowie nach sonstigen Steuern iHv. 503,00 [X.] erreichte sie damit zwar ein Betriebsergebnis iHv. 4.101.561,77 [X.]. Bei einem durchschnittlichen Eigenkapital in diesem Geschäftsjahr von 144.505.465,50 [X.] belief sich ihre Eigenkapitalrendite jedoch nur auf [X.] und lag damit unterhalb der für Rentnergesellschaften angemessenen iHv. 3,1 [X.].

Im Geschäftsjahr 2010 war die erreichte Eigenkapitalrendite der [X.] zu 1. hingegen angemessen. In diesem Geschäftsjahr erwirtschaftete die Beklagte zu 1. ein Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit iHv. 7.113.837,03 [X.] vor Steuern vom Einkommen und vom Ertrag iHv. 1.572.248,99 [X.]. Nach Abzug sonstiger Steuern iHv. 2.672,94 [X.] ergab sich ein Jahresüberschuss iHv. 7.111.164,09 [X.]. Damit errechnet sich bei einem durchschnittlichen Eigenkapital der [X.] zu [X.] iHv. 142.999.115,70 [X.] eine Eigenkapitalrendite iHv. [X.], die oberhalb der für Rentnergesellschaften angemessenen iHv. [X.] lag.

Im Geschäftsjahr 2011 erwirtschaftete die Beklagte zu 1. erneut keine angemessene Eigenkapitalverzinsung. Die Beklagte zu 1. erzielte in diesem Jahr ein Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit iHv. 1.566.221,97 [X.]. Damit ergab sich nach Abzug sonstiger Steuern iHv. 490,00 [X.] ein Betriebsergebnis iHv. 1.565.731,97 [X.]. Soweit die Beklagte zu 1. darüber hinaus in diesem Geschäftsjahr außerordentliche Erträge iHv. 5.243.935,00 [X.] erzielte, sind diese bei der Ermittlung der Eigenkapitalverzinsung nicht zu berücksichtigen. Nach § 277 Abs. 4 Satz 1 HGB in der bis zum 22. Juli 2015 geltenden Fassung sind außerordentliche Erträge solche, die außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der Kapitalgesellschaft anfallen. Nach überwiegender Auffassung sind darunter Erträge zu verstehen, die ungewöhnlich in der Art, selten im Vorkommen und von einiger materieller Bedeutung sind ([X.] 10. Februar 2015 - 3 [X.] - Rn. 39; [X.] 21. Januar 2004 - [X.]/03 - zu II 3 der Gründe). Im Unterschied zum Ergebnis der „gewöhnlichen Geschäftstätigkeit“ entstammen sie Sondereffekten, die im Vorfeld in aller Regel nicht vorhersehbar waren und die in ihrer Höhe auch für die Zukunft nicht kalkulierbar sind (vgl. [X.] 10. Februar 2015 - 3 [X.] - Rn. 39), weshalb sie sich als Prognosegrundlage für die künftige Leistungsfähigkeit nicht eignen. Damit errechnet sich - bei einem durchschnittlichen Eigenkapital der [X.] zu 1. iHv. 144.671.987,19 [X.] - eine Eigenkapitalverzinsung für das Geschäftsjahr 2011 iHv. [X.], die unterhalb der für Rentnergesellschaften angemessenen Eigenkapitalrendite von [X.] liegt.

(2) Ausgehend hiervon hat das [X.] rechtsfehlerhaft angenommen, die wirtschaftliche Lage der [X.] zu 1. habe einer Anpassung der Betriebsrente des [X.] zum 1. April 2012 nicht entgegengestanden. Das [X.] hat darauf abgestellt, dass die Beklagte zu 1. im Durchschnitt der Jahre 2009 bis 2011 eine Eigenkapitalverzinsung erzielt hat, die die durchschnittlichen Umlaufrenditen der Anleihen der öffentlichen Hand in diesen drei Jahren übersteigt. Damit hat es den unbestimmten Rechtsbegriff der „wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers“ in § 16 Abs. 1 [X.] verkannt. Nach der Rechtsprechung des Senats kommt es nicht auf die in den drei letzten Jahren vor dem [X.] erzielten durchschnittlichen [X.]erte an. Maßgebend ist vielmehr, ob sich im Vergleichszeitraum eine positive Entwicklung abzeichnet, die eine für die Betriebsrentenanpassung ausreichende wirtschaftliche Lage in den drei Jahren nach dem Anpassungszeitpunkt erwarten lässt.

(3) Dies war vorliegend nicht der Fall. Auf der Grundlage der von der [X.] zu 1. in den Geschäftsjahren 2009 bis 2011 erzielten Ergebnisse ist deren Entscheidung, die Betriebsrente des [X.] zum 1. April 2012 nicht an den Kaufkraftverlust anzupassen, ermessensfehlerfrei.

Die Eigenkapitalrendite der [X.] zu 1. war sowohl im [X.] als auch im [X.] nicht angemessen. Zwar war sie von [X.] im [X.] noch einmal auf [X.] angestiegen; jedoch sank sie im Geschäftsjahr 2011 wieder auf [X.] ab und war damit erneut nicht angemessen. Angesichts dieser Entwicklung musste die Beklagte zu 1. nicht davon ausgehen, dass sie in der [X.] bis zum nächsten [X.] am 1. April 2015 die für die Betriebsrentenanpassung erforderliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besitzen würde.

bb) Die Beklagte zu 1. muss sich weder eine etwaige günstige wirtschaftliche Lage der [X.] zu 2. noch der [X.] zum 1. April 2012 im [X.]ege des Berechnungsdurchgriffs zurechnen lassen. Entgegen der Ansicht des [X.] liegen die Voraussetzungen für einen Berechnungsdurchgriff (vgl. dazu [X.] 10. März 2015 - 3 [X.] - Rn. 28 ff., [X.]E 151, 94; 29. September 2010 - 3 [X.] - Rn. 32, [X.]E 135, 344) nicht vor.

(1) Der Kläger kann einen Berechnungsdurchgriff auf die Beklagte zu 2. weder auf deren Schreiben vom 16. Mai 2006 noch auf den [X.] der beiden [X.] vom 25. April 2006 stützen. Der Berechnungsdurchgriff setzt grundsätzlich einen Gleichlauf von Zurechnung und Innenhaftung im Sinne einer Einstandspflicht/Haftung des anderen Konzernunternehmens gegenüber dem [X.] voraus. [X.]ird der [X.] auf Betriebsrentenanpassung in Anspruch genommen, weil ihm die günstige wirtschaftliche Lage eines anderen Konzernunternehmens oder der Konzernmutter zugerechnet wird, so muss er auch die Möglichkeit haben, diese höhere Belastung an das andere Unternehmen weiterzugeben, sich also bei diesem zu refinanzieren (vgl. [X.] 29. September 2010 - 3 [X.] - Rn. 32, [X.]E 135, 344). Der Kläger macht nicht geltend, dass sich aus dem Schreiben vom 16. Mai 2006 oder dem [X.] eine Verpflichtung der [X.] zu 2. gegenüber der [X.] zu 1. ergeben könnte, die Kosten einer Betriebsrentenanpassung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] zu übernehmen. Anhaltspunkte hierfür sind auch nicht ersichtlich.

(2) Ein möglicher Berechnungsdurchgriff wegen des Bestehens eines Beherrschungsvertrags (vgl. [X.] 10. März 2015 - 3 [X.] - Rn. 28 ff., [X.]E 151, 94) scheidet ebenfalls aus. Zwischen der [X.] zu 1. einerseits und der [X.] zu 2. oder der [X.] bestand zum [X.] 1. April 2012 kein Beherrschungsvertrag.

(3) Entgegen der Ansicht des [X.] kann ein Berechnungsdurchgriff auf die Beklagte zu 2. oder die [X.] nicht auf die Rechtsprechung des [X.] zum existenzvernichtenden Eingriff nach § 826 BGB (vgl. [X.] 9. Februar 2009 - II ZR 292/07 - [[X.]] [X.]Z 179, 344; 16. Juli 2007 - II ZR 3/04 - [[X.]] [X.]Z 173, 246) gestützt werden (vgl. dazu bereits [X.] 17. Juni 2014 - 3 [X.] - Rn. 72, [X.]E 148, 244). Der Einwand des [X.], für einen solchen Eingriff genüge es, wenn die [X.]ettbewerbsfähigkeit der [X.]in durch die Entscheidung, diese in eine Rentnergesellschaft umzuwandeln, verloren geht, greift daher nicht.

(4) Der Kläger kann einen Durchgriff auf die wirtschaftliche Lage der [X.] auch nicht damit begründen, diese habe ihre Konzernleitungsmacht in einer [X.]eise ausgeübt, die keine Rücksicht auf die abhängigen Gesellschaften genommen habe. Nachdem der [X.] seine Rechtsprechung zur Haftung des herrschenden Unternehmens für Verbindlichkeiten des beherrschten Unternehmens im qualifiziert faktischen Konzern aufgegeben hat, scheidet ein hierauf gestützter Berechnungsdurchgriff von vornherein aus (vgl. [X.] 15. Januar 2013 - 3 [X.] - Rn. 35 ff., [X.]E 144, 180).

(5) Ein Berechnungsdurchgriff auf die wirtschaftliche Lage der [X.] ergibt sich auch nicht aus einer von dieser gegenüber der Vorgängerin der [X.] zu 1., der [X.], abgegebenen selbstschuldnerischen Bürgschaft. Eine Bürgschaft kommt als Grundlage für einen Berechnungsdurchgriff nicht in Betracht (vgl. ausführlich [X.] 15. September 2015 - 3 [X.] - Rn. 55 mwN).

(6) Anders als vom Kläger angenommen, kommt es für die Frage eines Berechnungsdurchgriffs auf die wirtschaftliche Lage der [X.] zu 2. und der [X.] vorliegend nicht darauf an, ob es sich bei der 1976er Vereinbarung um einen sog. atypischen Schuldbeitritt der [X.] in die Versorgungsverbindlichkeiten der anderen Konzerngesellschaften des früheren [X.] handelt (vgl. dazu [X.] 15. September 2015 - 3 [X.] - Rn. 48 ff.).

Die 1976er Vereinbarung, mit der die Vorgängerin der [X.] zu 1. allen bestehenden und zukünftigen Pensionsversprechen beigetreten ist, bezieht sich nur auf die Versorgungsverbindlichkeiten der anderen Konzerngesellschaften des früheren [X.]. Sie erfasst nicht die originären Versorgungsverpflichtungen der [X.] zu 1., da sie für diese - wie im Fall des [X.] - als [X.]in ohnehin schon haftet. Deshalb spielt es auch keine Rolle, dass die Verbindlichkeiten der [X.] aus der 1976er Vereinbarung mit [X.] auf die Beklagte zu 2. übertragen wurden und dass nachfolgend die [X.] in die dadurch begründeten Verpflichtungen der [X.] zu 2. durch „Schuldbeitritt“ vom 19. Juli 2006 eingetreten ist.

cc) Entgegen der Rechtsauffassung des [X.] ist es der [X.] zu 1. nicht nach [X.] (§ 242 BGB) verwehrt, sich im Rahmen des § 16 [X.] auf ihre mangelnde Leistungsfähigkeit zu berufen. Einer Anwendung von § 242 BGB stehen die [X.]ertungen von § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] sowie der Zweck des § 16 Abs. 1 [X.] entgegen (vgl. bereits ausführlich [X.] 15. September 2015 - 3 [X.] - Rn. 36 f.).

dd) Die Beklagte zu 1. schuldet eine Anpassung der Betriebsrente des [X.] auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsscheinhaftung.

(1) Im Rahmen der Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] kann es auf die wirtschaftliche Lage eines anderen Unternehmens als des [X.]s ankommen, wenn der [X.] Erklärungen abgegeben hat, die ein schützenswertes Vertrauen des Versorgungsempfängers darauf begründen, auch das andere Unternehmen werde sicherstellen, dass die Versorgungsverbindlichkeiten durch den [X.] ebenso erfüllt werden wie Versorgungsansprüche von Betriebsrentnern des anderen Unternehmens. In einem solchen Fall muss die Betriebsrente auch bei einer ungünstigen wirtschaftlichen Lage des [X.]s an den Kaufkraftverlust angepasst werden, wenn die wirtschaftliche Lage des anderen Unternehmens eine Anpassung gestattet. Gleiches gilt, wenn sonstige Verhaltensweisen ein dahingehendes Vertrauen begründen (vgl. [X.] 15. September 2015 - 3 [X.] - Rn. 58).

(2) Danach kommt eine Rechtsscheinhaftung der [X.] zu 1. nicht in Betracht.

(a) Das Schreiben vom 16. Mai 2006 scheidet als Grundlage für einen Vertrauenstatbestand bereits deshalb aus, weil die Vorgängerin der zur Anpassungsprüfung und -entscheidung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] verpflichteten Beklagte zu 1. - als originäre [X.]in des [X.] - nicht die Urheberin dieses Schreibens ist und es ihr insoweit auch nicht zugerechnet werden kann.

(b) Auch der Vortrag des [X.], der frühere [X.] habe in den vergangenen Jahren bei der Prüfung der Anpassung neben der wirtschaftlichen Lage der jeweiligen [X.]in immer auch auf die wirtschaftliche Lage der [X.] abgestellt und diese mit berücksichtigt, rechtfertigt keine Rechtsscheinhaftung der [X.] zu 1.

Der Vortrag lässt nicht erkennen, welche Erklärungen die Beklagte zu 1., bzw. ihre Vorgängerin, die [X.], die bis Ende April 2006 selbst die [X.] des früheren [X.] war, abgegeben haben oder welche Verhaltensweisen sie an den Tag gelegt haben soll, die darauf schließen lassen könnten, eine Anpassung der Betriebsrente richte sich nicht nur nach ihrer wirtschaftlichen Lage, sondern auch nach der wirtschaftlichen Lage der jeweils nachfolgenden [X.]. Darüber hinaus gehört die [X.] und damit nachfolgend die Beklagte zu 1. seit Ende April 2006 dem früheren [X.] nicht mehr an. Daher handelt es sich weder bei der [X.] zu 2. noch bei der [X.] um die zu dem [X.] 1. April 2012 für die Beklagte zu 1. maßgebliche [X.].

2. Dem Kläger steht ein Anspruch gegen die Beklagte zu 1. auf Anpassung seiner Betriebsrente zum 1. April 2012 auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes zu.

a) Die Beklagte zu 1. ist nicht wegen unzureichender Ausstattung als Rentnergesellschaft gemäß § 280 Abs. 1 Satz 1, § 241 Abs. 2 BGB verpflichtet, die Betriebsrente des [X.] zu dem [X.] 1. April 2012 anzupassen. Entgegen der Rechtsauffassung des [X.] bestand keine Verpflichtung, die Beklagte zu 1. anlässlich ihrer „Umwandlung“ zur Rentnergesellschaft so auszustatten, dass sie nicht nur zur Zahlung der laufenden Betriebsrenten in der Lage sein würde, sondern auch die erforderlichen Anpassungen vornehmen konnte. Die vom Senat im Urteil vom 11. März 2008 (- 3 [X.] - [X.]E 126, 120) entwickelten Grundsätze betreffen ausschließlich die Ausstattung einer Rentnergesellschaft, auf die im [X.]ege der Ausgliederung nach dem Umwandlungsgesetz Versorgungsverbindlichkeiten übertragen werden. Sie sind nicht anwendbar auf eine Rentnergesellschaft, die durch Übertragung ihres operativen Geschäfts entsteht (vgl. ausführlich [X.] 15. September 2015 - 3 [X.] - Rn. 25 ff.; 17. Juni 2014 - 3 [X.] - [X.]E 148, 244).

b) Ein Anspruch des [X.] gegen die Beklagte zu 1. auf Anpassung seiner Betriebsrente zum 1. April 2012 folgt auch nicht aus § 826 BGB.

aa) Ein Schadensersatzanspruch des Versorgungsempfängers gemäß § 826 BGB kann in Betracht kommen, wenn die Betriebsrente wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage der Rentnergesellschaft nicht angepasst wird, weil der [X.] sein operatives Geschäft innerhalb des Konzerns übertragen hat, die bislang von ihm ausgeübten wirtschaftlichen Aktivitäten dort weitergeführt werden und dadurch ein Auseinanderfallen der wirtschaftlichen Aktivitäten einerseits und der Versorgungsverbindlichkeiten andererseits herbeigeführt wird (vgl. dazu ausführlich [X.] 15. September 2015 - 3 [X.] - Rn. 64 ff.).

bb) Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben.

Zwar hat die Vorgängerin der [X.] zu 1., die [X.], ihren Geschäftsbetrieb zum 31. Dezember 2004 sukzessive auf die Beklagte zu 2. übertragen. Dadurch wurde sie jedoch noch nicht zur Rentnergesellschaft, denn sie hielt weiterhin die Gesellschaftsanteile an der [X.] zu 2. und war damit - in ihrer Funktion als [X.] des früheren [X.] - noch als Holding tätig. Erst zum 30. April/1. Mai 2006 übertrug die [X.] die Anteile an der [X.] zu 2. an die [X.]; gleichzeitig schied sie damit jedoch aus deren Konzern aus. Darüber hinaus fungierte die [X.] auch in der [X.] danach noch als Holding. Bis Ende 2007 hielt sie die Geschäftsanteile an den Rückversicherungsgesellschaften des früheren [X.]. Da sie diese durch Vertrag vom 5. Dezember 2007 auf ein nicht dem [X.] Unternehmen übertrug, wurden jedenfalls nicht alle von der Vorgängerin der [X.] zu 1. früher ausgeübten wirtschaftlichen Aktivitäten im [X.] weitergeführt.

cc) Soweit der Kläger geltend macht, die Pensionsverbindlichkeiten der früheren Konzerngesellschaften der [X.] zu 1. würden nicht mehr bei dieser, sondern bei der [X.] bilanziert, sodass nunmehr dort Pensionsrückstellungen zu bilden seien, vermag dies ebenfalls keinen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu 1. zu begründen. Entgegen der Annahme des [X.] hat damit keine Vermögensverschiebung zwischen den beiden Unternehmen stattgefunden. Pensionsrückstellungen sind keine Erträge zugeordnet. Sie erlauben es dem Unternehmen lediglich, Gewinne nicht zu versteuern, sondern sie bis zur Fälligkeit der einzelnen Rentenbeträge als Betriebskapital - und zwar in Gestalt von Fremdkapital - zu verwenden. Es wird ein Aufwand verbucht, ohne dass tatsächlich Mittel abfließen. [X.] der [X.] wird der Jahresüberschuss reduziert oder ein Jahresfehlbetrag erhöht sich. Damit steht weniger Gewinn zur Ausschüttung zur Verfügung und es wird - ggf. - ein geringerer Gewinn der Besteuerung unterworfen. Das Eigenkapital des Unternehmens reduziert sich entsprechend. [X.] des [X.] kommt es zu einem entsprechend erhöhten Gewinnausweis. Rückstellungen sind damit im [X.]esentlichen nur ein Instrument der Innenfinanzierung (vgl. bereits [X.] 8. Dezember 2015 - 3 [X.] - Rn. 52 mwN).

dd) Dafür, dass ein Schadensersatzanspruch aus sonstigen Gründen entstanden sein könnte, hat der Kläger nichts vorgetragen. Hierfür gibt es auch keine Anhaltspunkte.

II. Das [X.] hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass dem Kläger auch gegen die Beklagte zu 2. keine Ansprüche auf Zahlung einer höheren Betriebsrente für die [X.] ab April 2012 zustehen.

1. Die Beklagte zu 2. war nicht zum 1. April 2012 verpflichtet, die Betriebsrente des [X.] nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] anzupassen.

a) Die Beklagte zu 2. hat dem Kläger weder das hier maßgebliche Versorgungsversprechen erteilt, noch ist sie in dieses wirksam im [X.]ege einer Rechtsnachfolge eingetreten. Der Kläger hat vorgetragen, die Beklagte zu 2. und die Vorgängerin der [X.] zu 1., die [X.], hätten im [X.] vereinbart, die Beklagte zu 2. übernehme deren Versorgungsverbindlichkeiten gegenüber ihren Betriebsrentnern mit befreiender [X.]irkung nach §§ 414, 415 BGB. Selbst wenn der Vortrag des [X.] zutreffend sein sollte, wäre die Beklagte zu 2. damit nicht Schuldnerin der Verpflichtung zur Zahlung der laufenden Betriebsrente des [X.] und damit auch nicht der Pflicht zur Anpassungsprüfung und -entscheidung aus § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] geworden. Ein etwaiger Schuldübernahmevertrag wäre wegen Verstoßes gegen § 4 [X.] nach § 134 BGB unwirksam.

Die Regelung des § 4 [X.] schränkt die wirksame Vereinbarung befreiender Schuldübernahmen im Betriebsrentenrecht zwingend ein (vgl. [X.] 11. März 2008 - 3 [X.] - Rn. 23, [X.]E 126, 120). Nach § 4 Abs. 1 [X.] in der seit dem 1. Januar 2005 gültigen Fassung besteht auch für laufende Leistungen ein ausdrückliches gesetzliches Übertragungsverbot. Ausnahmen hiervon sind nur unter den in § 4 Abs. 2 bis Abs. 4 [X.] genannten Voraussetzungen zulässig. Diese sind - wie das [X.] zutreffend erkannt hat - vorliegend nicht gegeben. Da die Beklagte zu 2. nicht Arbeitgeberin des [X.] war, scheidet eine wirksame Übertragung auf der Grundlage von § 4 Abs. 2 und Abs. 3 [X.] aus. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 [X.] sind ebenfalls nicht erfüllt. Ob nach der Neufassung des § 4 [X.] zum 1. Januar 2005 eine rechtsgeschäftliche Übertragung von laufenden Leistungen auch auf nicht im Gesetz genannte Dritte noch zulässig sein kann, wenn der [X.] als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung zustimmt (vgl. zu § 4 [X.] in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung: [X.] 18. März 2003 - 3 [X.] - zu II 2 b der Gründe, [X.]E 105, 240; 17. März 1987 - 3 [X.] - zu II 3 b der Gründe, [X.]E 54, 297; 26. Juni 1980 - 3 [X.] - zu II 4 der Gründe, [X.]E 33, 234), kann dahinstehen. Denn der Kläger hat nicht behauptet, eine solche Zustimmung sei erteilt worden.

Damit wäre - der Vortrag des [X.] als zutreffend unterstellt - ein etwaiger Schuldübernahmevertrag zwischen den beiden [X.] nach § 4 [X.] iVm. § 134 BGB unwirksam.

b) Eine Pflicht der [X.] zu 2. zur Anpassungsprüfung und -entscheidung aus § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] ergibt sich auch nicht, wenn man zugunsten des [X.] die Ausführungen der [X.] zur [X.]irkungsweise des [X.] zugrunde legen würde. Die [X.] haben geltend gemacht, durch diesen Vertrag habe die Beklagte zu 2. gegenüber der Vorgängerin der [X.] zu 1., der [X.], nur im Innenverhältnis die aus der 1976er Vereinbarung resultierenden Verpflichtungen und deren Pensionsverbindlichkeiten übernommen; sie habe sich verpflichtet, die Ansprüche der Pensionsberechtigten zu erfüllen und die [X.] dadurch von der Zahlung freizustellen. Selbst wenn man annähme, damit sei - abweichend von der [X.] des § 329 BGB - den Betriebsrentnern auch das Recht eingeräumt worden, die Erfüllung ihrer Versorgungsansprüche unmittelbar von der [X.] zu 2. zu fordern, führte dies zu keinem anderen Ergebnis. In diesem Fall könnte der Kläger zwar auch von der [X.] zu 2. eine Erfüllung der Verpflichtung aus § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] verlangen. Diese Pflicht würde sich jedoch nur darauf beschränken, diejenigen Betriebsrentenanpassungen vorzunehmen, die aufgrund der wirtschaftlichen Lage der [X.] zu 1. bezogen auf den [X.] 1. April 2012 geschuldet waren.

2. Die Beklagte zu 2. ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes nach § 280 Abs. 1 BGB zu einer Anpassung der Betriebsrente des [X.] zu dem [X.] 1. April 2012 verpflichtet. Die Beklagte zu 2. hat - selbst wenn man annähme, dem Kläger sei ein unmittelbarer Anspruch gegen die Beklagte zu 2. auf Erfüllung seiner Versorgungsansprüche eingeräumt worden - keine Pflicht aus einem in Bezug auf die begehrte Betriebsrentenanpassung mit dem Kläger bestehenden Schuldverhältnis verletzt. Denn auch in diesem Fall wäre die Beklagte zu 2. nur gehalten gewesen, die Betriebsrentenanpassung vorzunehmen, die aufgrund der wirtschaftlichen Lage der [X.] zu 1. bezogen auf den [X.] 1. April 2012 geschuldet war.

3. Ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu 2. nach § 826 BGB kommt nicht in Betracht. Da sie nicht die originäre [X.]in des [X.] ist, ist die Möglichkeit, dass in einer einen Schadensersatzanspruch auslösenden [X.]eise die Entstehung von Ansprüchen gegen die Beklagte zu 2. auf Anpassung der Betriebsrente verhindert worden wäre, ausgeschlossen.

III. Der Kläger hat die Kosten seiner erfolglosen Berufung und des Revisionsverfahrens zu tragen, § 97 Abs. 1, § 91 Abs. 1 ZPO.

        

    Zwanziger    

        

    Spinner    

        

    Ahrendt     

        

        

        

    Schultz     

        

    Schepers     

                 

Meta

3 AZR 191/15

07.06.2016

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Köln, 12. Februar 2014, Az: 3 Ca 1550/13, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.06.2016, Az. 3 AZR 191/15 (REWIS RS 2016, 10440)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 10440

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