Bundesfinanzhof, Beschluss vom 14.02.2012, Az. IV S 1/12

4. Senat | REWIS RS 2012, 9163

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Gegenstand

Beschwerde: Kein Rechtsbehelf gegen Beschluss des BFH mit dem unzulässige Beschwerde verworfen wird


Leitsatz

1. NV: Außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit ist nach Inkrafttreten des § 133a FGO nicht mehr statthaft.

2. NV: Keine Umdeutung eines als Rechtsbeschwerde bezeichneten Rechtsbehelfs in Anhörungsrüge oder Gegenvorstellung bei rechtskundiger Vertretung.

3. NV: Gegenvorstellung gegen eine nicht abänderbare Entscheidung des BFH ist nicht mehr statthaft.

Tatbestand

1

I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) hat beim [X.] ([X.]) einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des [X.] gestellt. Das [X.] hat den Antrag mit Beschluss vom 20. Juli 2011 zurückgewiesen. Die Beschwerde wurde nicht zugelassen.

2

Mit Schriftsatz vom 29. Juli 2011 legte der Antragsteller persönlich sofortige Beschwerde beim [X.] ein. Das [X.] hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Beschwerde gemäß § 130 Abs. 1, letzter Halbsatz der Finanzgerichtsordnung ([X.]O) dem [X.] ([X.]) zur Entscheidung vorgelegt.

3

Der [X.] hat die Beschwerde mit Beschluss vom 24. November 2011 als unzulässig verworfen.

4

Mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2011 seiner Prozessbevollmächtigten hat der Antragsteller gegen den Beschluss "Rechtsbeschwerde" und "sofortige Rechtsbeschwerde" eingelegt.

Entscheidungsgründe

5

II. Der Rechtsbehelf ist unzulässig.

6

1. Die Entscheidung über die Verwerfung der nicht statthaften Beschwerde gegen den Aussetzungsbeschluss des [X.] ist weder mit der "Rechtsbeschwerde" noch mit der "sofortigen Rechtsbeschwerde" anfechtbar. Einen derartigen Rechtsbehelf kennt die [X.]O nicht. Auch eine außerordentliche Beschwerde wegen sog. greifbarer Gesetzeswidrigkeit ist seit Inkrafttreten des § 133a [X.]O durch das Anhörungsrügengesetz vom 9. Dezember 2004 ([X.], 3220) zum 1. Januar 2005 als außerordentlicher, gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf nicht mehr statthaft (z.B. [X.] vom 30. November 2005 [X.], [X.], 37, [X.], 188, und vom 4. November 2008 [X.]/08, [X.], 400).

7

2. Eine Umdeutung des ausdrücklich als "Rechtsbeschwerde" und "sofortige Rechtsbeschwerde" bezeichneten Rechtsbehelfs in eine Anhörungsrüge nach § 133a [X.]O kommt nicht in Betracht. Dem steht entgegen, dass für den Antragsteller eine zur Vertretung vor dem [X.] befugte Prozessbevollmächtigte handelt; insoweit ist es ein Gebot der Rechtssicherheit, Rechtskundige mit ihren Prozesserklärungen beim Wort zu nehmen (vgl. z.B. [X.] in [X.], 400, und vom 22. März 2011 [X.]/10, [X.]/NV 2011, 1166).

8

3. Aus den Gründen zu 2. scheidet auch eine Umdeutung in eine Gegenvorstellung aus (vgl. [X.]-Beschluss vom 18. August 2009 [X.]/09, [X.]/NV 2010, 217). Im Übrigen kann nach der neueren Rechtsprechung des [X.] (Beschluss vom 25. November 2008  1 BvR 848/07, [X.] 122, 190) und des [X.] (Beschlüsse vom 1. Juli 2009 [X.], [X.]E 225, 310, BStBl II 2009, 824; vom 28. Mai 2010 III S 11/10, [X.]/NV 2010, 1651, und vom 6. Dezember 2011 [X.], nicht veröffentlicht, juris) eine Gegenvorstellung nur noch gegen eine abänderbare Entscheidung des Gerichts --wie z.B. eine die Prozesskostenhilfe ablehnende Entscheidung-- erhoben werden. Gegen eine nicht abänderbare Entscheidung, die --wie die Verwerfung einer unzulässigen Beschwerde-- materiell rechtskräftig wird, ist eine Gegenvorstellung dagegen ebenfalls nicht mehr statthaft.

Meta

IV S 1/12

14.02.2012

Bundesfinanzhof 4. Senat

Beschluss

§ 130 Abs 1 FGO, § 133a FGO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 14.02.2012, Az. IV S 1/12 (REWIS RS 2012, 9163)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 9163

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Gegenvorstellung und Anhörungsrüge


Referenzen
Wird zitiert von

1 BvR 1126/11

L 2 U 167/20 B PKH

Zitiert

1 BvR 848/07

Zitieren mit Quelle:
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