Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.10.2000, Az. 4 StR 346/00

4. Strafsenat | REWIS RS 2000, 804

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[X.] StR 346/00vom19. Oktober 2000in der Strafsachegegenwegen [X.] 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 19. Oktober 2000 gemäߧ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig [X.] die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] vom 23. Februar 2000a)im Schuldspruch dahin geändert, daß der Ange-klagte des Diebstahls in fünf Fällen schuldig ist,b)im [X.] dahin klargestellt, daß [X.] die Erlaubnis zum Führen von [X.] entzogen wird und ihm vor Ablauf vonzwei Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt wer-den [X.] weiter gehende Revision wird [X.] Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-mittels zu tragen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren Bandendieb-stahls in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.Ferner hat es eine Maßregel nach den §§ 69, 69 a, 69 b StGB dahingehendangeordnet, daß "dem Angeklagten die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahr-zeugen verboten" wird und fivor Ablauf von zwei Jahren keine neue Fahrer-laubnis erteilt werden (darf)fl. Mit seiner Revision gegen dieses Urteil rügt der- 3 -Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur Än-derung des Schuldspruchs und zur Klarstellung des [X.]s; imübrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.1. Nach den Feststellungen kamen der Angeklagte und [X.]in [X.] überein, in die [X.] einzureisen, um hiergemeinsam Kraftfahrzeuge aufzubrechen und durch den Verkauf von aus [X.] entwendeten Elektronikgeräten ihr Einkommen [X.] [X.] Zeit vom 31. Oktober 1999 bis zum 10. November 1999 führten sie diesesVorhaben aus, erbrachen nach einem feststehenden [X.] in fünf [X.] jeweils mehrere im näheren Umkreis geparkte Fahrzeuge und entwendetendaraus insbesondere Autoradios und sonstige Elektronikartikel.2. Der Schuldspruch wegen schweren Bandendiebstahls kann keinenBestand haben; denn die [X.] nicht näher begründete [X.] Annahme des Landge-richts, der Angeklagte habe als Mitglied einer Bande gehandelt, wird von [X.] nicht getragen.a) Unabhängig von der Frage, ob schon zwei Personen eine Bande [X.] können (verneinend [X.], 315 ff. [[X.]]; [X.], [X.] vom 4. April 2000 - 5 ARs 20/00), rechtfertigt das festgestellte [X.] Angeklagten und seines Komplizen nicht die Annahme bandenmäßigerBegehung. Diese setzt - über eine mittäterschaftliche Begehungsweise hinaus -ein Handeln mit gefestigtem Bandenwillen voraus ([X.]St 42, 255, 259; [X.]NStZ 1996, 339, 340), wobei für den der gemeinschaftlich begangenen Tat zu-grunde liegenden, auf eine gewisse Dauer angelegten und verbindlichen "[X.]" kennzeichnend ist, daß sich der [X.] im übergeordneten- 4 -Interesse der bandenmäßigen Verbindung betätigt (vgl. [X.] NStZ 1996, [X.], 2913; [X.], 599; [X.]/[X.] StGB 49. Aufl. § 244Rdn. 13). Ob die Voraussetzungen bandenmäßiger Tatbegehung erfüllt sind,bedarf regelmäßig näherer Darlegung. Für bandenmäßiges Handeln könneninsbesondere das Eingebundensein des [X.] in eine(r) bandenmäßigen [X.], eine "geschäftsmäßige Auftragsverwaltung", eine genaue gemein-same Buchführung, die arbeitsteilige und gleichberechtigte Abwicklung [X.], Vermittlungstätigkeit und Forderungseinziehung, gegenseitigeKontrolle und gegenseitiger Schutz, das Vorliegen einer gemeinsamen Kasseoder die Beteiligung an den gemeinsam erwirtschafteten Gewinnen und [X.] Anzeichen sein (vgl. [X.] NJW 1998, 2913; [X.], 599). Die [X.] hat jedoch keines dieser Merkmale festgestellt. Auch dem [X.] ist nicht zu entnehmen, daß der Angeklagteund [X.] bei ihren Taten - über ihr individuelles Interesse am Er-langen von Beute hinaus - ein übergeordnetes Bandeninteresse verfolgt [X.]) Da weitere Feststellungen, die den Vorwurf bandenmäßiger Bege-hung tragen könnten, in einer neuen Hauptverhandlung nicht zu erwarten sind,ändert der Senat den Schuldspruch dahin ab, daß der Angeklagte lediglich [X.] in fünf Fällen schuldig ist. § 265 StPO steht dem nicht entgegen,weil der Angeklagte sich gegen den geänderten Schuldspruch nicht wirksamerals geschehen hätte verteidigen können und mit dem Fortfall bandenmäßigerBegehung lediglich ein erschwerender Umstand wegfällt.3. Trotz der Änderung des Schuldspruchs zugunsten des [X.] die verhängten Einzelstrafen und die Gesamtstrafe bestehen [X.] 5 -Die Strafkammer hat die Strafen jeweils dem Strafrahmen für minder schwereFälle (§ 244 a Abs. 2 StGB) entnommen. Da sie sich in dessen unterem Be-reich bewegen (ein Jahr bis ein Jahr sechs Monate Freiheitsstrafe), kann aus-geschlossen werden, daß das [X.] bei zutreffender rechtlicher Bewer-tung für die jeweils mehrere [X.] umfassenden (Einzel-) Taten nochniedrigere Strafen verhängt hätte. Auch die Gesamtstrafenbildung weist [X.] Angeklagten belastenden Rechtsfehler auf.4. Entsprechend den [X.] ([X.]) stellt der Senat denmißverständlichen [X.] dahin klar, daß dem Angeklagten [X.] zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen wird und ihm vor [X.] zwei Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf.5. Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den [X.] (teilweise) von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Ko-sten und Auslagen freizustellen (vgl. [X.]/[X.] StPO 44. Aufl.§ 473 Rdn. 25 ff.).[X.] Maatz Kuckein Athing

Meta

4 StR 346/00

19.10.2000

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.10.2000, Az. 4 StR 346/00 (REWIS RS 2000, 804)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 804

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