Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.07.2007, Az. VI ZB 21/06

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 3113

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[X.] vom 3. Juli 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja RVG VV Nr. 3201 [X.]; Nr. 3200 Wird der Zurückweisungsantrag vor Zustellung der Berufungsbegründung gestellt, fällt grundsätzlich nur eine 1,1 - Verfahrensgebühr nach Nr. 3201 [X.] VV RVG an. [X.], Beschluss vom 3. Juli 2007 - [X.] - OLG [X.]

LG Kiel - - 2Der V[X.] Zivilsenat des [X.] hat am 3. Juli 2007 durch die Vize-präsidentin Dr. [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] und Zoll beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 9. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 23. Februar 2006 wird auf ihre Kosten zurückge-wiesen. [X.]: 305,08 • Gründe: [X.] Die Beklagte hat mit [X.] vom 6. Juni 2005 gegen das Urteil des [X.] Berufung eingelegt. Am 21. Juni 2005 bestellte sich der Prozess-bevollmächtigte der Klägerin und kündigte den Antrag an, die Berufung [X.]. Nach Eingang der Berufungsbegründung am 24. August 2005 hat das [X.] gemäß § 522 Abs. 2 ZPO darauf hingewiesen, dass es beabsichtige, die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss [X.]. Daraufhin hat die Beklagte die Berufung zurückgenommen. 1 - - 3Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat beantragt, die Kosten ge-mäß § 104 ZPO mit einer 1,6 - Verfahrensgebühr der Nr. 3200 VV RVG festzu-setzen. Das [X.] hat nur eine 1,1 - Verfahrensgebühr nach Nr. 3201 VV RVG anerkannt, weil der Antrag auf Zurückweisung der Berufung vor Begrün-dung der Berufung nicht notwendig im Sinne des § 91 ZPO gewesen sei. Die sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss hat das [X.] mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Klägerin ihr Begehren [X.]. 2 I[X.] 1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin stehe nur eine 1,1 - Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3201 [X.] VV RVG zu. Er habe zwar mit [X.] vom 21. Mai 2005 einen Antrag auf Zu-rückweisung der Berufung der Beklagten angekündigt. Dieser vor Eingang der Berufungsbegründung gestellte Sachantrag sei jedoch weder sachdienlich noch notwendig gewesen. Ein vor Zustellung der Berufungsbegründung gestellter Zurückweisungsantrag sei nicht geeignet, das Verfahren zu fördern. Ein solcher Sachantrag könne auch nicht allein durch den späteren Eingang der [X.] die volle Gebühr Nr. 3200 VV RVG auslösen. 3 2. Die Rechtsbeschwerde ist nach Zulassung durch das [X.] statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) und zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 567 Abs. 2, 575 ZPO). Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die Ausführungen des [X.] halten einer rechtlichen Nachprüfung stand. 4 - - 4Bei der Zuerkennung einer 1,1 - Verfahrensgebühr nach Nr. 3201 VV RVG sind die Instanzgerichte davon ausgegangen, dass die Klägerin nach [X.] der Berufung durch die Beklagte ihrerseits anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen konnte und nach Rücknahme der Berufung grundsätzlich Erstattung der hierdurch entstandenen Kosten beanspruchen kann. Das entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. [X.], Beschlüsse vom 17. Dezember 2002 - [X.] - NJW 2003, 756 f. und - [X.] - NJW 2003, 1324; vom 3. Juni 2003 - [X.] - NJW 2003, 2992). 5 Von der grundsätzlichen Anerkennung der Notwendigkeit der Beauftra-gung eines Rechtsanwalts ist aber die Frage zu unterscheiden, welche Maß-nahmen der bestellte Rechtsanwalt zur zweckentsprechenden Rechtsverteidi-gung für erforderlich halten darf, insbesondere ob die erst bei Stellung eines [X.] nach Nr. 3200, 3201 VV RVG anfallende volle Verfahrensgebühr auch dann in dieser Höhe erstattungsfähig ist, wenn der Antrag gestellt wird, bevor feststeht, dass das Rechtsmittel tatsächlich durchgeführt wird. Dies ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu verneinen (vgl. [X.], [X.] vom 17. Dezember 2002 - [X.] - NJW 2003, 1324 f.; vom 3. Juni 2003 - [X.] - NJW 2003, 2992, 2993; vom 9. Oktober 2003 - [X.] - NJW 2004, 73; [X.], Beschluss vom 16. Juli 2003 - 2 [X.] - NJW 2003, 3796 f.). 6 Zwar kommt es für die Entstehung einer Gebühr nicht darauf an, ob die den gesetzlichen Gebührentatbestand ausfüllenden Maßnahmen erforderlich waren. Die Erstattungsfähigkeit nach § 91 ZPO ist jedoch grundsätzlich von der Notwendigkeit der Maßnahmen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung abhängig. Die Erstattung der aufgewandten Kosten kann eine [X.] nur insoweit erwarten, als sie der ihr aus dem Prozessrechtsverhält-nis obliegenden Pflicht nachgekommen ist, die Kosten möglichst niedrig zu [X.] - - 5ten. Insoweit stellt die oben zitierte höchstrichterliche Rechtsprechung, der sich der entscheidende Senat anschließt, darauf ab, dass im Normalfall kein Anlass für den Berufungsgegner besteht, mit der Verteidigungsanzeige seines Pro-zessbevollmächtigten zugleich den Sachantrag auf Zurückweisung der Beru-fung anzukündigen. Der [X.] kann sich nämlich erst nach [X.] der Berufungsbegründung mit Inhalt und Umfang des Angriffs auf das erst-instanzliche Urteil sachlich auseinandersetzen und durch einen entsprechenden Gegenantrag sowie dessen Begründung das Verfahren fördern. Es ist nicht er-sichtlich, welche Prozessförderung von einem Antrag auf Zurückweisung der Berufung ausgehen könnte, solange mangels einer Berufungsbegründung eine sachgerechte Prüfung des Rechtsmittels nicht möglich ist (vgl. [X.], Beschluss vom 3. Juli 2003 - [X.] - aaO; [X.], Beschluss vom 16. Juli 2003 - 2 [X.] - aaO). Dies gilt unabhängig davon, ob die Berufung ausdrücklich nur zur Fristwahrung eingelegt wurde oder nicht ([X.], aaO, 3797). - - 6 8 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. [X.][X.] [X.]
[X.] Zoll Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 23.01.2006 - 8 O 76/03 - OLG [X.], Entscheidung vom 23.02.2006 - 9 W 10/06 -

Meta

VI ZB 21/06

03.07.2007

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.07.2007, Az. VI ZB 21/06 (REWIS RS 2007, 3113)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 3113

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