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PDF anzeigen[X.][X.]/09vom 6. Mai 2010 in dem Unterbringungsverfahren - 2 - Der [X.] hat am 6. Mai 2010 durch den [X.] und die Richter [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Der Antrag des Betroffenen auf Bewilligung von [X.] wird zurückgewiesen, weil der Betroffene die nach § 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 117 Abs. 2 ZPO erforderliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht eingereicht hat. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss der 23. Zivilkammer des [X.] vom 30. September 2009 wird als unzulässig verworfen, weil sie entgegen § 10 Abs. 4 Satz 1 FamFG nicht durch einen bei dem [X.] zuge-lassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Eine Wiedereinset-zung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht, weil der Betrof-fene die nach § 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 117 Abs. 2 ZPO not-wendige Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse weder in der Rechtsbeschwerdefrist des § 71 Abs. 1 Satz 1 FamFG noch in der für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geltenden Frist des § 18 Abs. 1 FamFG eingereicht hat. - 3 - Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben (§ 84 i.V.m. § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG). [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 11.09.2009 - 2 XIV 15.911 L - [X.], Entscheidung vom 30.09.2009 - 23 T 674/09 -
Meta
06.05.2010
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.05.2010, Az. V ZB 173/09 (REWIS RS 2010, 6855)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 6855
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