Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.04.2018, Az. V ZA 4/18

V. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 10785

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2018:130418BV[X.]4.18.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V [X.] 4/18
vom

13. April 2018

in der Abschiebungshaftsache

-
2
-
Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 13. April 2018
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die Richterin Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch, [X.], die Richterin [X.] und [X.]
Hamdorf

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des [X.]s vom 12. März 2018 wird als unzulässig verworfen.

Der im Schriftsatz vom 3.
April 2018 der Sache nach enthaltene erneute Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Der Antragsteller, der Ende Januar 2018 nach [X.] abgeschoben worden ist, hat durch seinen Verfahrensbevollmächtigten am 12.
Februar 2018 Verfahrenskostenhilfe für ein Rechtsbeschwerdeverfahren gegen einen am 12.
Januar 2018 zugestellten Beschluss des [X.] beantragt. Der [X.] hat den Antrag mit Beschluss vom 12. März 2018 mit der Begründung zurück-gewiesen, die eingereichte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gebe offensichtlich nicht die aktuellen Verhältnisse des [X.] wieder. Die Angabe, [X.] zu beziehen, könne nicht mehr zu-1
-
3
-
treffen; Angaben, wovon der Antragsteller derzeit lebe, enthalte der Antrag nicht.

Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller unter Beifügung einer o-fortige Beschwerde gemäß §

II.

daher als unzulässig zu verwerfen. Gegen die Entscheidung des [X.]s vom 12. März 2018 ist kein Rechtsmittel gegeben, insbesondere findet eine Be-schwerde nach §
76 Abs. 2 FamFG nicht statt. Eine solche kann sich nur gegen Entscheidungen der Amts-
und Landgerichte richten (§ 76 Abs. 2 FamFG i.V.m. §
567 Abs. 1 ZPO).

2. a) Weil ein Beteiligter mit seiner Verfahrenshandlung im Zweifel das erreichen will, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und seiner recht verstandenen Interessenlage entspricht (vgl. [X.], Beschluss vom 29. Oktober 2015 -
V [X.], NJW 2016, 502 Rn. 8 mwN), ist der Antrag aber dahin auszulegen, dass erneut um Verfahrenskostenhilfe verbunden mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachgesucht wird.

b) Dieser Antrag ist jedoch unbegründet, weil die beabsichtigte [X.] keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§
76 Abs. 1 FamFG i.V.m. §
114 Abs.
1 Satz
1 ZPO). Die Frist zur Einlegung (und Begründung) der 2
3
4
5
-
4
-
Rechtsbeschwerde ist versäumt; eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht mehr in Betracht.

aa) Einem Beteiligten ist zwar Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er innerhalb der Rechtsmittelfrist ein vollständiges [X.] eingebracht hat und vernünftigerweise nicht damit rechnen muss, dass sein Antrag wegen fehlender Bedürftigkeit abgelehnt wird (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Beschluss vom 11. Juni 2008 -
XII [X.], NJW-RR 2008, 1313 Rn.
24 zu § 233 ZPO). An diesen Voraussetzungen fehlt es hier aber, weil der innerhalb der Rechtsmittelfrist eingereichte Vordruck über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unrichtige Angaben enthielt, also nicht ord-nungsgemäß ausgefüllt war. Die nunmehr eingereichte Erklärung ist nicht in-nerhalb der Rechtsmittelfrist bei Gericht eingegangen.

bb) Dem Antragsteller wäre allerdings dennoch Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn die Unzulänglichkeit des zunächst eingereichten Verfahrens-kostenhilfeantrags unverschuldet war und ein vollständiger Antrag innerhalb der Frist des §
18 Abs. 1 FamFG eingereicht worden ist (vgl. [X.], Beschluss vom 21. Februar 2002 -
IX [X.] 10/01, [X.], 2180; Beschluss vom 2.
April
2008 -
XII
ZB 131/06, NJW-RR 2008, 1518 Rn. 13 zu §
234 ZPO). An Ersterem fehlt es jedoch. Nach Darstellung des Antragstellers und seines [X.] über die persönlichen und wirtschaftlichen Ve
e-n-tragstellers bzw. seines Verfahrensbevollmächtigten, dessen Verschulden sich der Antragsteller zurechnen lassen muss (§
11 Satz 5 FamFG i.V.m. § 85 Abs.
2 ZPO), wäre damit nur dargetan, wenn es sich um ein Versehen handel-6
7
-
5
-
te, das seiner Art nach einem Antragsteller auch bei an sich sorgfältiger Prüfung der Angaben unterlaufen kann. So liegt es jedoch nicht. Mit der neuen Erklä-

rt worden. Dies lässt nur den Schluss zu, dass die zunächst eingereichte Erklärung nicht mit der gebotenen Sorgfalt auf ihre Richtigkeit überprüft worden war. Im
Hinblick da-rauf, dass sich ein Antragsteller -
weil die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für jeden Rechtszug besonders erfolgt (§
76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 119 Abs.
1 ZPO) -
in jedem Rechtszug erneut über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erklären muss (vgl. [X.], Beschluss vom 13.
April 2006 -
IX [X.] 3/06, [X.], 1028), darf er nicht, wie hier offenbar geschehen, Angaben

vorliegend umso mehr, als auf der Hand lag, dass sich die Verhältnisse des Antragstellers infolge [X.] geändert hatten. Die Rechtsmittelfrist, innerhalb derer eine

-
6
-
vollständige und richtige Erklärung bei Gericht einzureichen war, ist demnach nicht unverschuldet versäumt worden.

[X.]Kazele

[X.] Hamdorf

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 14.12.2017 -
219h [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 11.01.2018 -
329 [X.]/17 -

Meta

V ZA 4/18

13.04.2018

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.04.2018, Az. V ZA 4/18 (REWIS RS 2018, 10785)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 10785

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

XII ZB 462/11 (Bundesgerichtshof)

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Prozesskostenhilfeantrag vor Ablauf der Rechtsmittelfrist; Ursächlichkeit der Mittellosigkeit für die …


XII ZB 94/20 (Bundesgerichtshof)

Verfahrenskostenhilfegesuch des Kindes in einem Verfahren auf Abänderung von Kindesunterhalt: Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist …


XII ZB 506/23 (Bundesgerichtshof)


14 UF 123/18 (Oberlandesgericht Köln)


XII ZB 689/13 (Bundesgerichtshof)

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in einer Familienstreitssache: Beginn der Wiedereinsetzungsfrist bei Beantragung von Verfahrenskostenhilfe …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

V ZB 65/15

329 T 99/17

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.