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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2016:090316BIZR101.15.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZR 101/15
vom
9. März 2016
in dem Rechtsstreit
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Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat am
9. März 2016 durch [X.]
Dr.
Büscher,
die Richter Prof.
Dr.
Schaffert, Dr.
Kirchhoff, Prof.
Dr.
Koch
und Feddersen
beschlossen:
Der Klägerin wird aufgegeben, innerhalb von sechs Wochen nach der Zustellung des vorliegenden Beschlusses eine weitere Pro-zesskostensicherheit in Höhe von 7.000
Gründe:
[X.] Die Klägerin, ein in Indien
ansässiges Unternehmen, nimmt die Beklag-ten
wegen behaupteter Markenverletzung auf Unterlassung, Auskunft, Scha-densersatz, Vernichtung und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch.
Die Beklagten verlangen
widerklagend Markenlöschung.
Auf die Einrede der Beklagten hat das [X.] der Klägerin mit Beschluss vom 28. Oktober
2010
aufgegeben, den
Beklagten wegen der Prozesskosten Sicherheit in Höhe von insgesamt 16.0ä-gerin hat Sicherheit in dieser Höhe durch am 22. Dezember 2010 erfolgte Hin-terlegung von Bargeld
geleistet.
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Im Revisionsverfahren beantragen
die Beklagten, der [X.], weitere
Prozesskostensicherheit zu leisten. Zur Begründung machen
sie geltend, die durch das
Landgericht angeordnete Sicherheitsleistung
sei nur bis zum Abschluss des zweitinstanzlichen Verfahrens berechnet worden
und [X.] mithin das Revisionsverfahren nicht.
I[X.] Die Voraussetzungen für die Anordnung einer ergänzenden Prozess-kostensicherheit liegen vor (§ 112 Abs. 3 ZPO).
Bei der Bestimmung der Höhe der weiteren Sicherheit sind gemäß § 112 Abs. 2 Satz 2 ZPO die der Beklag-tenseite durch eine Widerklage entstehenden Kosten nicht zu berücksichtigen, so dass der Berechnung der Streitwert der Klage zugrunde zu legen ist. Dieser beläuft
sich für die
erste Instanz
zweite
Instanz sowie für die
.
Für die erste Instanz sind den Beklagten danach berücksichtigungsfähige Rechtsanwaltskosten einschließlich der im Kostenfestsetzungsbeschluss des [X.] vom 25. Juni 2015 festgesetzten Reisekosten in Höhe von insgesamt 5.976,71
entstanden. Für die zweite Instanz belaufen sich die
zu berücksichtigenden
Gerichts-
und Rechtsanwaltskosten
der Beklagten
ein-schließlich der im genannten Kostenfestsetzungsbeschluss ebenfalls festge-setzten Reisekosten auf 7.g-ten in berücksichtigungsfähiger Höhe voraussichtlich Gerichts-
und [X.] einschließlich der Kosten für einen Verkehrsanwalt in Höhe von
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e-i-, die der Senat in Ausübung des in § 112 aufrundet.
Büscher
Schaffert
Kirchhoff
Koch
Feddersen
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 04.10.2011 -
312 O 558/10 -
O[X.], Entscheidung vom 27.03.2015 -
5 [X.] -
Meta
09.03.2016
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.03.2016, Az. I ZR 101/15 (REWIS RS 2016, 14844)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 14844
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