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PDF anzeigen [X.]/06 vom 3. Mai 2006 in der Strafsache gegen a l i a s: Az.: 64 Js 2168/05 Staatsanwaltschaft Essen Az.: 63 C 10/06 [X.].: 541 Js 15907/99 Staatsanwaltschaft [X.].: 6 Ds 93/00 [X.] - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 3. Mai 2006 beschlossen: 1. Der Abgabebeschluss des [X.] vom 17. No-vember 2005 wird aufgehoben. 2. Für die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist weiterhin das [X.] zuständig. Gründe: Der [X.] hat in seiner Zuschrift vom 20. Februar 2006 an den Senat ausgeführt: 1 "Die Abgabe der Sache an das für den jetzigen Aufenthaltsort des Ange-klagten zuständige [X.] ist unzweckmäßig. Dem Gesichtspunkt der Entscheidungsnähe, der in § 42 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 [X.] seinen Nie-derschlag gefunden hat, kommt im Hinblick darauf, dass der Angeklagte nun-mehr fast 25 Jahre alt ist, kaum noch Bedeutung zu. 2 Hinzu kommt, dass das [X.] mit der Sache vertraut ist und in dieser bereits einen Hauptverhandlungstermin durchgeführt hat, zu wel-chem der Angeklagte nicht erschienen ist ([X.]. 115 f. d.A.). 3 Von einer Abgabe des Verfahrens nach § 42 [X.] ist ohnehin regelmäßig abzusehen, wenn dies keine sachlichen Vorteile für das Verfahren bringt und zu dessen Verzögerung führt (st. Rspr.; [X.]; 2 [X.]); dem Ge-sichtspunkt der Verfahrensbeschleunigung kommt vorliegend besondere [X.] - 3 - deutung zu, da die Taten schon lange Zeit zurückliegen und insoweit auch [X.] droht." Dem tritt der Senat bei. 5 [X.] Fischer
Ri'inBGH Roggenbuck und RiBGH Dr. [X.]
sind urlaubsbedingt ortsabwesend und
deshalb an der Unterschrift gehindert.
[X.]
Meta
03.05.2006
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.05.2006, Az. 2 ARs 44/06 (REWIS RS 2006, 3755)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 3755
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