Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.] vom 18. August 2010 in der Strafsache gegen wegen Gefährdung des Straßenverkehrs [X.].: (422 Ds) 19 [X.] Js 1524/09 (12/10) Jug Amtsgericht Tiergarten [X.].: 5 AR 21/10 [X.] [X.].: 19 [X.] Js 1524/09 Staatsanwaltschaft [X.] - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 18. August 2010 gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 [X.] beschlossen: Für die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist das [X.] zuständig. Gründe: Die Abgabe des Verfahrens durch das [X.] an das [X.] ist rechtsfehlerfrei, da die Angeklagte nach Erhebung der Anklage ihren Wohnsitz von [X.] nach [X.] verlegt hat. § 42 Abs. 3 Satz 1 [X.] findet gemäß § 108 Abs. 1 [X.] auch auf Heranwachsende Anwendung. 1 Die Abgabe ist auch zweckmäßig, weil anderenfalls die Angeklagte mit ihrem erst wenige Monate alten Säugling sowie die Jugendgerichtshilfe Bern-burg nach [X.] reisen müsste. [X.]
Meta
18.08.2010
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.08.2010, Az. 2 ARs 241/10 (REWIS RS 2010, 3976)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 3976
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.