Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.03.2005, Az. X ZR 191/03

X. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 4302

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[X.][X.]M NAMEN DES VOLKES URTE[X.]L [X.] Verkündet am: 30. März 2005 Weschenfelder Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

Aufbereiter
[X.] Art. 14 Abs. 3; [X.] § 10a Abs. 6

a) Wer Saatgut aufbereitet, ist zur Auskunft darüber, ob er Erntegut einer bestimmten geschützten Sorte aufbereitet hat, und über den Umfang der Aufbereitungshandlungen nur dann verpflichtet, wenn der Sortenschutzin-haber über Anhaltspunkte dafür verfügt, daß der Aufbereiter Erntegut, das ein Landwirt durch Anbau von Vermehrungsgut dieser Sorte gewonnen hat, zum Zweck des Nachbaus aufbereitet hat oder aufzubereiten [X.].
b) Die Auskunft ist erstmals für dasjenige Wirtschaftsjahr zu erteilen, für das der [X.] verfügt.

[X.], [X.]eil vom 30. März 2005 - [X.] - OLG Zweibrücken
LG Kaiserslautern

- 2 - [X.] hat am 30. März 2005 durch [X.] [X.], [X.], die Richte-rin Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das [X.]eil des 4. Zivilsenats des [X.] vom [X.] 2003 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-rückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin verlangt im Wege der gewillkürten Prozeßstandschaft für ei-ne Vielzahl von [X.]nhabern von [X.], die entweder zu ihren Ge-sellschaftern gehören oder Mitglieder des [X.] sind, der seinerseits Gesellschafter der Klägerin ist, Auskunft von der Beklagten. Diese bereitet für Landwirte Erntegut auf. Für die in den [X.] bezeichneten Getreide- und Futterpflan-zensorten besteht oder bestand Sortenschutz nach den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts oder nach nationalem Recht. Die Klägerin begehrt von - 3 - der Beklagten Auskunft darüber, ob sie in den Wirtschaftsjahren 1997/98, 1998/99, 1999/2000 und 2000/2001 die in den [X.] genannten - je-weils etwa 500 - geschützten Sorten zum Zwecke des Anbaus aufbereitet hat, wer jeweils die Auftraggeber waren und welche Mengen von welcher geschütz-ten Sorte aufbereitet wurden. Ferner macht sie für eine Vielzahl von Gemein-schaftssorten Unterlassungsansprüche geltend. Das [X.] hat der Klage überwiegend stattgegeben, das Oberlan-desgericht die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die [X.] den Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg; sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. [X.] Das Berufungsgericht hat die Klägerin für befugt erachtet, die Kla-geansprüche in gewillkürter Prozeßstandschaft in eigenem Namen geltend zu machen. Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. Wie der [X.] bereits entschieden hat, bestehen keine Be-denken dagegen, daß die Klägerin im Wege der gewillkürten Prozeßstandschaft die Rechte von [X.] geltend macht, die zu ihren Gesellschaf-tern zählen oder die Mitglied einer Vereinigung sind, die wiederum Gesellschaf-terin der Klägerin ist. Zum einen besteht das hierfür erforderliche eigene wirt-schaftliche [X.]nteresse der Klägerin an der Geltendmachung der fremden Rechte. Zum anderen sind, soweit die Klägerin Rechte geltend macht, die nach der - 4 - Verordnung ([X.]) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den [X.] Sortenschutz ([X.] L 227 vom 1.9.1994 S. 1, im folgenden Gem-SortV) geschützt sind, auch die Voraussetzungen erfüllt, die Art. 3 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 1768/95 der [X.] vom 24. Juli 1995 über die Ausnahmeregelung gemäß Art. 14 Abs. 3 [X.] ([X.] [X.], [X.], im folgenden [X.]) für die Geltendmachung der Nachbauvergütung sowie der ihrer Ermittlung dienenden Auskunftsansprüche aufstellt ([X.], [X.]. v. 11.5.2004 - [X.], [X.], 763 - Nachbauvergütung). [X.][X.] Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem [X.] angenommen, die geltend gemachten Auskunftsansprüche setzten nicht voraus, daß die Beklagte hinsichtlich jeder Sorte, für die der Anspruch geltend gemacht wird, darlege, daß eine Nachbauhandlung vorliege oder zu erwarten sei. Es genüge vielmehr sowohl nach Gemeinschafts- als auch nach [X.] Recht, wenn der Erbringer den Nachbau vorbereitender Dienstleistungen über-haupt die Aufbereitung geschützter Sorten betreibe. Diese Voraussetzung sei erfüllt, da die Beklagte nach den Feststellungen des [X.]s Saatgut der gemeinschaftsrechtlich geschützten Sorten "Bandit", "[X.]", "[X.]", "[X.]", "[X.]", "[X.]" und "[X.]" sowie der nach dem Sortenschutzgesetz geschützten Sorten "[X.]", "[X.]", [X.]" und "[X.]" aufbereitet habe. Das hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1. Nach Art. 14 Abs. 3 sechster Spiegelstrich [X.] übermitteln die Erbringer vorbereitender Dienstleistungen den [X.]nhabern des Sortenschutzes auf Verlangen relevante [X.]nformationen. Nach dem [X.]eil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 14. Oktober 2004 in der Rechtssache [X.]/02 ([X.], 236 - [X.]/[X.]) können diese Vor-schrift und die ihrer Ausfüllung dienenden Bestimmungen des Art. 9 [X.] nicht dahin ausgelegt werden, daß sie dem [X.] das Recht ge-- 5 [X.], die in diesen Bestimmungen vorgesehenen [X.]nformationen von einem Auf-bereiter (auch dann) zu verlangen, wenn der [X.] nicht über Anhaltspunkte dafür verfügt, daß der Aufbereiter ein Ernteerzeugnis, das Land-wirte durch Anbau von Vermehrungsgut einer dem [X.] gehö-renden gemeinschaftsrechtlich geschützten Sorte gewonnen haben, zum Zweck des Anbaus aufbereitet hat oder aufzubereiten beabsichtigt. Die Sorten-schutzinhaber, deren Rechte die Klägerin geltend macht, können daher den geltend gemachten Auskunftsanspruch nicht damit begründen, daß die [X.] nach den tatrichterlichen Feststellungen bestimmte Sorten anderer Berech-tigter aufbereitet hat. Entsprechendes gilt, soweit die Klägerin mit den festge-stellten Aufbereitungshandlungen Ansprüche der [X.]nhaber der betreffenden [X.] wegen der Aufbereitung anderer Sorten derselben Rechtsinhaber [X.] will. Vielmehr begründet die bereits erfolgte oder die zu erwartende Aufbe-reitung den Anspruch immer nur hinsichtlich derjenigen gemeinschaftsrechtlich geschützten Sorte, für die die notwendigen Anhaltspunkte festgestellt sind. Denn der [X.] spricht ausdrücklich aus, daß der [X.] berechtigt ist, von einem Aufbereiter [X.] über eine seiner Sorten zu verlangen, sobald er über einen Anhaltspunkt dafür verfügt, daß dieser das durch Anbau von Vermehrungsgut dieser Sorte gewonnene Ernteerzeugnis zum Zweck des Anbaus aufbereitet hat oder aufzu-bereiten beabsichtigt (Rdn. 53 der Entscheidungsgründe). [X.]nsoweit muß der Aufbereiter allerdings die relevanten [X.]nformationen nicht nur über diejenigen Landwirte übermitteln, bezüglich deren der [X.] über Anhalts-punkte für die Aufbereitung der Sorte verfügt, sondern auch über alle anderen Landwirte, für die er [X.] dieser Sorte aufbereitet hat oder aufzu-bereiten beabsichtigt, sofern dem Aufbereiter die Sorte angegeben wurde oder auf andere Weise bekannt war. - 6 - 2. Entsprechendes gilt nach § 10a Abs. 6 [X.], soweit die [X.] gestützt werden. Denn auch das [X.] Recht verpflichtet (nur) Landwirte, die von der Möglichkeit des [X.] Gebrauch machen, sowie die von ihnen beauftragten Aufbereiter zur [X.] über den Umfang des Nachbaus und setzt damit voraus, daß hinsichtlich einer bestimmten geschützten Sorte Anhaltspunkte dafür bestehen, daß von der Berechtigung zum Nachbau Gebrauch gemacht wird (vgl. [X.] 149, 165 - Auskunftsanspruch bei Nachbau). Soweit der [X.]at in dieser Entscheidung zum Auskunftsanspruch gegen den Landwirt noch offengelassen hat, ob inso-weit zu verlangen ist, daß der Anspruchsberechtigte darlegt, daß der Landwirt bestimmte für den [X.] geschützte Sorten nachbaut, oder ob es ausreicht, wenn er allgemein den tatsächlichen Nachbau einer Sorte - unab-hängig davon, ob diese für den [X.] geschützt ist - behauptet, ist diese Frage nunmehr im ersteren Sinne zu entscheiden. Das entspricht der Selbständigkeit der einzelnen Sortenschutzrechte und der aus ihnen resultie-renden Ansprüche (vgl. [X.] 117, 264, 272 f., 275 ff. - [X.]) und stellt im übrigen den vom [X.]n Gesetzgeber gewollten Einklang mit dem gemein-schaftsrechtlichen Sortenschutz sicher. 3. Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts tragen hiernach die ausgesprochene Verurteilung auch hinsichtlich derjenigen Sorten nicht, hinsichtlich derer festgestellt ist, daß sie von der Beklagten aufbereitet worden sind. Denn das Berufungsgericht hat nicht die notwendigen Feststellun-gen dazu getroffen, in welchen Wirtschaftsjahren die Aufbereitung erfolgt ist. a) [X.] nach Art. 14 Abs. 3 sechster Spiegelstrich [X.] setzt voraus, daß der Berechtigte ein [X.] Auskunftsverlangen an den Aufbereiter richtet, und besteht nur für das Wirtschaftsjahr, in dem der Auskunftsanspruch geltend gemacht wird. Nach - 7 - Art. 9 Abs. 3 Satz 1 [X.] können zwar gegebenenfalls auch Angaben für bis zu drei vergangene Wirtschaftsjahre verlangt werden. Das setzt jedoch nach Art. 9 Abs. 3 Satz 2 [X.] voraus, daß der Berechtigte in dem ersten der vergangenen Jahre bereits ein Auskunftsverlangen an den Aufbereiter gerichtet hat. Soweit im [X.]n Text der Verordnung davon die Rede ist, daß es sich bei dem [X.], auf das sich die [X.]nformation beziehen soll, um das Jahr handeln "soll", in dem erstmals ein Auskunftsverlangen zu der betreffenden Sorte und dem betreffenden Aufbereiter gestellt worden ist, folgt daraus nicht, daß der Berechtigte gegebenenfalls auch für zurückliegende Zeiten, für die die Voraussetzungen des Verlangens nicht erfüllt sind, Ansprüche geltend machen kann. Das zeigen etwa die [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.] Textfassungen des Art. 9 Abs. 3, nach denen das erste auskunftspflichtige Wirtschaftsjahr dasjenige des ersten Auskunftsverlangens ist bzw. zu sein hat. Als erstes Auskunftsverlangen in diesem Sinne wiederum kann nach Sinn und Zweck der Regelung nur ein solches Auskunftsverlangen angesehen werden, das den Anforderungen des Art. 14 Abs. 3 sechster Spie-gelstrich [X.] entspricht. Da der Berechtige Auskunft nach dieser Vor-schrift aber nur dann verlangen kann, wenn er über Anhaltspunkte für einen Nachbau bzw. eine Aufbereitung für den Nachbau verfügt ([X.], [X.]. v. 10.4.2003 - [X.]/00, Slg. 2003, [X.] 3525 = GRUR [X.]nt. 2003, 736 Rdn. 72 - Schulin/[X.]; [X.]. v. 14.10.2004 - [X.]/02, [X.], 236 Rdn. 54 - [X.]/[X.]), ist ein erstes Auskunftsverlangen nur dann beachtlich, wenn es seinerseits auf entsprechenden Anhaltspunkten be-ruht. Da Feststellungen des Berufungsgerichts hierzu fehlen, kann die [X.] der Beklagten auch hinsichtlich der Sorten "Bandit", "[X.]", "[X.]", "[X.]", "[X.]", "[X.]" und "[X.]" nicht bestehenbleiben. - 8 - b) Hinsichtlich der nach dem Sortenschutzgesetz geschützten Sorten "[X.]", "[X.]", [X.]" und "[X.]" gilt im Ergebnis nichts anderes. Da der Auskunftsanspruch auch nach [X.] Recht Anhaltspunkte für die Aufbe-reitung einer geschützten Sorte erfordert, erstreckt er sich nicht auf [X.], für die solche Anhaltspunkte nicht dargetan sind. Etwas anderes folgt auch nicht aus der Rechtsprechung des [X.]ats zum zeitlichen Umfang des Auskunftsanspruchs, der sich aus der Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts ergibt. Zwar begründet insoweit jede Verletzungs-handlung dem Grunde nach die Verpflichtung des Verletzers, über alle anderen - vergangenen und künftigen - Handlungen Auskunft zu erteilen, die in gleicher Weise durch den sich aus der konkreten Verletzungshandlung und die angegrif-fene Ausführungsform ergebenden [X.] gekennzeichnet sind ([X.] 117, 264, 278 f. - [X.]; [X.].[X.]. v. 4.5.2004 - [X.], [X.], 755, 756 - Taxameter [für [X.] 159, 66 vorgesehen]). Der mit der Klage geltend gemachte Auskunftsanspruch ist indessen nicht auf eine Sortenschutz-verletzung gegründet. Dem [X.] ist es nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a [X.] vorbehalten, Vermehrungsmaterial der geschützten Sorte für Vermehrungszwecke aufzubereiten. Die Wirkung des Sortenschutzes erstreckt sich nach § 10a Abs. 2 aber nicht auf Erntegut, das ein Landwirt durch Anbau von Vermehrungsmaterial einer zum Nachbau zugelassenen geschützten Sorte im eigenen Betrieb gewonnen hat und dort als Vermehrungsmaterial verwendet, soweit der Landwirt seinen Verpflichtungen nach § 10a Abs. 3 und 6 nach-kommt. Dieses sortenschutzfreie Erntegut darf auch zum Zwecke des [X.] aufbereitet werden (§ 10a Abs. 2 Satz 2 [X.]) und bleibt unabhängig davon sortenschutzfrei, ob der Aufbereiter den nach § 10a Abs. 6 auch ihn [X.] Auskunftsanspruch erfüllt. Aus den Feststellungen des Berufungsge-richts ergibt sich somit nicht, daß die Voraussetzungen eines Auskunftsan-spruchs nach § 37b [X.] oder eines auf § 242 BGB gegründeten, der [X.] - rung eines Schadensersatzanspruchs dienenden und zusätzlich Verschulden voraussetzenden Auskunftsanspruchs gegeben wären. [X.][X.][X.] Nach dem zu [X.][X.] 1 und [X.][X.] 3 a Ausgeführten kann auch die Zuerken-nung der auf Art. 94 Abs. 1 Buchst. a [X.] gestützten geltend gemachten Unterlassungsansprüche nicht bestehenbleiben. Nach dieser Vorschrift kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer hinsichtlich einer Sorte, für die ein gemeinschaftlicher Sorten-schutz erteilt wurde, eine der in Art. 13 Abs. 2 genannten Handlungen vor-nimmt, ohne dazu berechtigt zu sein. Nach Art. 13 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. b [X.] hat der gemeinschaftliche Sortenschutz unter anderem die Wirkung, daß allein der [X.] zur Aufbereitung zum Zwecke der [X.] berechtigt ist, wobei diese Wirkung durch das Landwirteprivileg des Art. 14 Abs. 1 [X.] eingeschränkt wird. [X.]m gegenwärtigen Stadium des Verfah-rens kann die - gegebenenfalls nicht ohne eine Vorlage an den [X.] zu entscheidende - Frage offenbleiben, ob und inwieweit die Erfüllung der von Art. 14 Abs. 3 [X.] vorgesehenen und in der Nachbauverordnung konkretisierten Pflichten, die nach Art. 14 Abs. 3 Satz 1 [X.] zu den Bedingungen für das Eingreifen des [X.] des Art. 14 Abs. 1 [X.] gehören, Voraussetzung für die Rechtferti-gung der Aufbereitung zum Zwecke des Nachbaus ist und ob insoweit auf die Erfüllung der Auskunftspflicht des Aufbereiters, der Verpflichtungen des Land-wirts oder aber der Verpflichtungen beider abzustellen ist. Denn zu alledem [X.] hinreichende Feststellungen des Berufungsgerichts. [X.]V. Eine abschließende Sachentscheidung ist dem [X.]at insgesamt verwehrt. Die Klägerin hat die von den Tatsacheninstanzen festgestellten Auf-bereitungshandlungen in der Meinung, damit die [X.] ausreichend - 10 - zu rechtfertigen, ausdrücklich nur beispielhaft vorgetragen. Das Berufungsge-richt hatte nach seinem Rechtsstandpunkt keine Veranlassung, der Klägerin Gelegenheit zu geben, gegebenenfalls auch zu den übrigen Sorten, hinsichtlich derer sie Ansprüche geltend macht, Anhaltspunkte für Aufbereitungshandlun-gen der Beklagten darzulegen. Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsge-richt Gelegenheit, dies nachzuholen. Zugleich hat das Berufungsgericht damit Gelegenheit zur Prüfung, in-wieweit die Angaben der Beklagten zur Aufbereitung der von der Klägerin [X.] genannten Sorten zum Zwecke der Auskunftserteilung gemacht worden sind und inwieweit sie den geltend gemachten Auskunftsanspruch erledigen.

[X.] [X.] Mühlens

[X.]

Meta

X ZR 191/03

30.03.2005

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.03.2005, Az. X ZR 191/03 (REWIS RS 2005, 4302)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 4302

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