Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.05.2010, Az. I ZR 203/08

1. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 6718

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Gegenstand

Rechtliches Gehör: Umfang der Anhörungspflicht des Gerichts; Anforderungen an die Anhörungsrüge; Hinweispflicht des Gerichts


Tenor

Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 11. März 2010 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des [X.] in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden ([X.] 96, 205, 216 f.). Der Senat hat in der Beratung am 11. März 2009 die Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin in vollem Umfang darauf geprüft, ob sie einen Zulassungsgrund ergeben. Er hat unter diesem Gesichtspunkt die Beanstandungen sämtlich für nicht durchgreifend erachtet und den die Beschwerde verwerfenden [X.]uss mit einer Begründung versehen.Nach der vom [X.] gebilligten Rechtsprechung des [X.] können mit der Anhörungsrüge nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (vgl. [X.], [X.]. v. 27.11.2007 - [X.], [X.], 923; [X.], [X.]. v. 5.5. 2008 - 1 BvR 562/08, [X.], 2635). Derartige Verstöße liegen ersichtlich nicht vor; die Klägerin wiederholt mit ihrer Anhörungsrüge lediglich vorsorglich ihren Vortrag aus der Nichtzulassungsbeschwerde zu den dort erhobenen Gehörsrügen.

2

Im Übrigen lässt sich der Begründung des Senatsbeschlusses mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, dass das Berufungsgericht nach Auffassung des Senats rechtsfehlerfrei ein bestimmtes Verkehrsverständnis festgestellt hat. Dass die Klägerin ein gegenteiliges Verkehrsverständnis geltend gemacht hatte, genügt für die Darlegung, das Berufungsgericht habe ihr Vorbringen unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht berücksichtigt, nicht. Das Berufungsgericht durfte auch ohne rechtlichen Hinweis aus eigener Sachkunde entscheiden ([X.]Z 156, 250, 255 - Marktführerschaft); die Klägerin hatte nur für den Fall um einen Hinweis gebeten, dass das Berufungsgericht der Ansicht sein sollte, es verfüge nicht über die erforderliche Sachkunde. Hinsichtlich der Bekanntheit der Ausstattungen kann aus dem in der Nichtzulassungsbeschwerde angeführten Vortrag der Klägerin zu den mit den Marken erzielten Umsätzen nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass auch die in Rede stehenden Ausstattungen der Produkte über eine entsprechende Bekanntheit verfügten. Das Berufungsgericht hat vielmehr - insoweit von der Beschwerde unbeanstandet - festgestellt, dass es sich um nicht besonders unterscheidungskräftige Ausstattungen handelt.

Bornkamm                                              Pokrant                                         [X.]

                                [X.]

Meta

I ZR 203/08

12.05.2010

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend BGH, 11. März 2010, Az: I ZR 203/08, Beschluss

Art 103 Abs 1 GG, § 321a ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.05.2010, Az. I ZR 203/08 (REWIS RS 2010, 6718)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 6718


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. I ZR 203/08

Bundesgerichtshof, I ZR 203/08, 12.05.2010.

Bundesgerichtshof, I ZR 203/08, 11.03.2010.


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Anhörungsrüge: Begründung der Gehörsrüge gegen einen die Nichtzulassungsbeschwerde zurückweisenden Beschluss


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