Bundesgerichtshof, EuGH-Vorlage vom 08.02.2012, Az. 5 StR 567/11

5. Strafsenat | REWIS RS 2012, 9366

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Gegenstand

Eilantrag nach Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof: Dringlichkeit einer Vorabentscheidung im Fall eines Freiheitsentzugs durch Untersuchungshaft


Tenor

Beim [X.] wird beantragt, das mit Senatsbeschluss von heute gestellte Vorabentscheidungsersuchen dem Eilverfahren gemäß Art. 104b der Verfahrensordnung des Gerichtshofs zu unterwerfen.

Gründe

1

1. Der Senat hat dem [X.] Fragen zur Auslegung der Art. 21, 34 der Verordnung ([X.]) Nr. 810/2009 des [X.] und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen [X.] der [X.] (ABl. [X.] vom 15. September 2009, [X.], [X.] – [X.]) gemäß Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der [X.] ([X.]) zur Vorabentscheidung vorgelegt. Auf den hierzu ergangenen Beschluss von heute wird Bezug genommen.

2

2. Die Dringlichkeit der Vorabentscheidung über die vorgelegte Frage ergibt sich aus Folgendem:

3

Der wegen gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilte Angeklagte befindet sich aufgrund Haftbefehls des [X.] in [X.] vom 30. November 2010 seit dem 1. Januar 2011 ununterbrochen in Untersuchungshaft. Es liegt somit der in Art. 267 Abs. 4 [X.] genannte Fall des [X.] vor (vgl. Nr. 37 der Hinweise zur Vorlage von Vorabentscheidungsersuchen durch die nationalen Gerichte, ABl. [X.] vom 28. Mai 2011, [X.]). Die Berechtigung der Inhaftierung hängt von der Entscheidung der Vorlagefrage ab. Würde die Vorlagefrage vom Gerichtshof – entgegen der Auffassung des vorlegenden Senats – bejaht, so würde es an der Strafbarkeit des Angeklagten fehlen, womit sich dieser zu Unrecht in Untersuchungshaft befinden würde. Im Hinblick darauf ist nach Ansicht des Senats eine besondere Dringlichkeit gegeben, die die Anwendung des Eilvorlageverfahrens gemäß Art. 104b der Verfahrensordnung des Gerichtshofs rechtfertigt.

Basdorf                                    Brause                                    Schaal

                      Schneider                                  [X.]

Meta

5 StR 567/11

08.02.2012

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

EuGH-Vorlage

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Berlin, 23. August 2011, Az: (537) 68 Js 52/10 KLs (39/10)

Art 104b EuGHVfO, Art 267 Abs 4 AEUV, Art 21 EGV 810/2009, Art 34 EGV 810/2009

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, EuGH-Vorlage vom 08.02.2012, Az. 5 StR 567/11 (REWIS RS 2012, 9366)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 9366

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