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PDF anzeigen[X.] 171/01vom10. Oktober 2001in dem [X.] 2 -Der IV. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.], [X.], die Richterin [X.], denRichter [X.] und die Richterin Dr. Kessal-Wulfam 10. Oktober 2001beschlossen:Der Antrag der Klägerin, ihre Beschwer durch das Beru-fungsurteil auf über 60.000 DM festzusetzen, wird [X.].[X.] Die Festsetzung der Beschwer durch das Berufungsgericht, dassie mit [X.], nämlich dem 60-fachen Betrag einer [X.] von 477,01 DM, bemessen hat, ist zwar zu niedrigausgefallen. Die Beschwer erreicht jedoch nicht die Revisionssumme [X.] DM.In einem Rechtsstreit, in dem es um die Feststellung des Fortbe-standes eines Krankenversicherungsvertrages geht, ist die Beschwer derunterlegenen Partei im Regelfall entsprechend §§ 3, 9 ZPO auf [X.] 1/2-fache der [X.] 3 -Jedoch kann sich eine Erhöhung der Beschwer im Einzelfall dar-aus ergeben, daß [X.] auf die Versicherungsleistung geltend ge-macht oder zumindest angekigt sind. Fr das im Rahmen des § 3ZPO zu bewertende wirtschaftliche Interesse am Bestehen oder Nichtbe-stehen eines Versicherungsverltnisses ist es von erheblicher Bedeu-tung, ob behauptet wird, wegen Eintritt des Versicherungsfalls seien be-reits [X.] entstanden. Im Interesse der Rechtsklarheit ist unge-achtet der konkreten Erfolgsaussicht solcher lediglich angekigter [X.], die von Fall zu Fall sehr unterschiedlich sein kann, die zweitin-stanzliche Beschwer einheitlich mit 50% der behaupteten, aber nichtrechtsigen [X.] zu bemessen ([X.], Beschluß vom 3. Mai2000 - IV ZR 258/99 - [X.], 1430 unter 2 m.w.[X.] fr die Festsetzung der Beschwer gemß § 546 Abs. 2 [X.] [X.]punkt ist die letzte mliche Verhandlung vor dem Be-rufungsgericht ([X.] aaO).Ausgehend von einer monatlichen Prmie in Höhe von 503,11 DM(nicht 477,01 DM), nachgewiesenen Heilbehandlungskosten in der [X.] April 2001 in Höhe von 7.462,98 DM und weiteren 60.695,64 DM so-wie von glaubhaft gesctzten Behandlungskosten der Ärzte [X.]. [X.] unterscheiden von der Dialyse durch die P., deren Kosten bis [X.] belegt sind) in der [X.] von Januar 2001 bis 2. Mai 2001 ([X.] letzten Berufungsverhandlung) in Höhe von 4.529,70 DM ergibt sichfolgende Berechnung:- 4 -42 x 503,11 DM21.130,62 [X.]% der Gesamtsumme der nachgewiesenenHeilbehandlungskosten bis 2. Mai 200134.079,26 [X.]% der gesctzten Arztkosten [X.] Januar bis zum 2. Mai 2001 2.264,85 DM57.474,73 DMTerno [X.] [X.] [X.] Dr. Kessal-Wulf
Meta
10.10.2001
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.10.2001, Az. IV ZR 171/01 (REWIS RS 2001, 1077)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 1077
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