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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/99Verkündet am:20. Januar 2000F r e i t a gJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]:ja[X.]R:[X.]. 14 Ca, Ia; [X.] § 22; [X.]JagdG §§ 8, 9; [X.] § 50a)Wird durch den Neubau einer [X.]ahnstrecke für Hochgeschwindigkeitszügeauf der Grundlage eines Planfeststellungsbeschlusses ein gemeinschaft-licher Jagdbezirk unter Inanspruchnahme von Grundeigentum [X.], so liegt (auch) gegenüber der [X.] eine Ent-eignung vor; das gilt selbst dann, wenn die Abtretung der [X.] seitens der Jagdgenossen freihändig zur Vermeidung einerEnteignung erfolgt ist (Fortführung von [X.], 261; 132, 63).b)In [X.] ist für den Prozeß wegen des auf eine Enteignungsentschädi-gung gerichteten Anspruchs einer [X.], deren [X.] eine neue [X.]ahnstrecke durchschnitten worden ist, ohne daß sie- 2 -wegen ihres [X.]s an einem förmlichen Enteignungsver-fahren beteiligt worden ist, die Durchführung eines gesonderten Entschä-digungsverfahrens vor der Enteignungsbehörde nicht Sachurteilsvoraus-setzung.[X.], Urteil vom 20. Januar 2000 - [X.]/99 -OLG [X.] LG [X.]- 3 -Der III. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 20. Januar 2000 durch [X.] [X.] und die [X.]. [X.], [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 14. Zivilse-nats in [X.] des [X.]s [X.] vom9. März 1999 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an [X.] zurückverwiesen.Von Rechts wegen- 4 -TatbestandDie Klägerin, eine [X.], verlangt von der [X.] eine Entschädigung im Hinblick darauf, daß ihr gemein-schaftlicher Jagdbezirk durch die in den achtziger Jahren von der [X.] als Rechtsvorgängerin der [X.]eklagten (im folgenden: die [X.]eklagte)neu angelegte und seit 1991 von Hochgeschwindigkeitszügen (ICE) [X.] durchschnitten wird. Der Neubau erfolgte [X.] Grundlage des Planfeststellungsbeschlusses vom 20. August 1982, in [X.] der Klägerin gegen das Vorhaben wegen der drohenden [X.]e-einträchtigung der Jagd u.a. mit dem Hinweis erledigt wurden, daß "die [X.] Probleme ... im Entschädigungsverfahren geregelt" würden. Die benö-tigten Flächen für die Anlage der [X.]ahnstrecke, die in dem im Jagdbezirk derKlägerin liegenden [X.]ereich teils über eine mehrere 100 m lange [X.]rücke, [X.] offenes Gelände, teils durch einen Tunnel geführt wird, erwarb die [X.] - soweit nicht lediglich Dienstbarkeiten zu bestellen waren - entwederfreihändig von den Mitgliedern der Klägerin, oder sie wurden ihr in einem Un-ternehmensflurbereinigungsverfahren zugeteilt.Die [X.]eklagte kam der Forderung der Klägerin, das im [X.] in Aussicht gestellte Sachverständigengutachten über eine Wertmin-derung der Jagd einzuholen, mit der [X.]egründung nicht nach, für einen Ent-schädigungsanspruch gebe es keine Grundlage. Auf die daraufhin erhobeneKlage der Klägerin hat das [X.] an ein von ihm eingehol-tes Sachverständigengutachten die [X.]eklagte zur Zahlung von 67.500 DM nebstZinsen verurteilt. Das [X.] hat auf die [X.]erufung der [X.] Klage als unzulässig abgewiesen, weil es an einem erforderlichen Enteig-nungsentschädigungsverfahren nach dem [X.]. Mit der hiergegen gerichteten Revision erstrebt die Klägerin die Wieder-herstellung des erstinstanzlichen Urteils.[X.] Revision ist begründet. Zu Unrecht hat das [X.]erufungsgericht [X.] der Klägerin als unzulässig behandelt, denn im Streitfall gibt es keineRechtsgrundlage dafür, ein Enteignungsentschädigungsverfahren der Enteig-nungsbehörde als Sachurteilsvoraussetzung (vgl. Senatsurteile [X.]Z 89, 69,74 f; 120, 38, 40 f) für den Entschädigungsprozeß zu verlangen.I.1.In materiellrechtlicher Hinsicht besteht folgende Ausgangslage:a) Das Jagdrecht steht als untrennbar mit dem Eigentum an Grund und[X.]oden verbundenes Recht dem Grundeigentümer zu (§ 3 Abs. 1 Sätze 1 und 2[X.]JagdG). Vom Jagdrecht ist das [X.] zu unterscheiden. [X.] [X.] des Wildes darf der Grundeigentümerdas Jagdrecht nur ausüben, wenn ihm eine zusammenhängende Grundflächevon mindestens 75 ha gehört, die einen Eigenjagdbezirk i.S. des § 7 [X.] 6 -bildet. In diesem Falle ist der Grundeigentümer auch jagdausübungsberechtigt(§§ 3 Abs. 3, 7 Abs. 4 Satz 1 [X.]JagdG). Wenn dagegen - wie hier - der Grund-besitz der einzelnen Eigentümer die genannte Mindestgröße unterschreitet, ister Teil eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks (§ 8 Abs. 1 [X.]JagdG). Hier stehtdie Ausübung des [X.] nach § 8 Abs. 5 [X.]JagdG der Jagdgenossen-schaft als der [X.] (§ 9 Abs. 1 [X.]JagdG) zu. Ingemeinschaftlichen Jagdbezirken darf der Eigentümer sein Jagdrecht nichtmehr selbst hegend und jagend ausüben, sondern nur noch in der einem [X.] erlaubten Art und Weise nutzen (vgl. Senatsurteil [X.], 261,264). Nach der Rechtsprechung des [X.] stellt das in der Handeiner [X.] befindliche [X.] ein vermögens-wertes privates Recht dar, das zu den sonstigen Rechten i.S. des § 823 Abs. 1[X.]G[X.] gehört und als konkrete subjektive Rechtsposition, die der [X.] als öffentlich-rechtlicher Körperschaft selbst zusteht, den Schutz desArt. 14 GG genießt (Senatsurteile [X.], 261, 264; 132, 63, 65). Das [X.] ist gleichsam ein "Stück abgespaltenesEigentum" der einzelnen Jagdgenossen, das erst in der Hand der Genossen-schaft als Trägerin zu einem Recht erstarkt ([X.], 261, 265 f; 132, 63, 65).Dieses Recht kann in zweierlei Weise beeinträchtigt sein, wenn bei der Er-richtung einer Autobahn - oder (im Streitfall) einer für Hochgeschwindigkeits-züge bestimmten neuen Eisenbahnstrecke - die Teilfläche eines gemeinschaft-lichen Jagdbezirks für den [X.]au der Trasse in Anspruch genommen wird: [X.] wird der [X.] durch den [X.]au der Autobahn bzw. der ICE-[X.]e die [X.] auf den Trassenflächen genommen. Zum [X.] in der Inanspruchnahme der Trassenflächen ein Eingriff in das nunmehrauf den [X.] beschränkte [X.] liegen. So kann der [X.] bzw. der ICE-[X.]e zu erheblichen [X.]eeinträchtigungen der- 7 -Jagd führen - etwa durch [X.]eschränkung der Schußrichtung, [X.] Treib- und Drückjagden, von Ansitz, Pirsch und Suchjagd; durch Änderun-gen des [X.], insbesondere durch Abwanderung von Schalenwild;Einschränkung des [X.]; [X.]eeinträchtigungen des Jagdschutzes; Un-terhaltung umfangreicher Wildzäune etc. Es handelt sich dabei um [X.] Einwirkungen, die das [X.] in den Grenzen dergeschützten Rechtsposition beeinträchtigen ([X.]Z 132, 63, 65 f).Wenn ein gemeinschaftlicher Jagdbezirk in der beschriebenen Art [X.] unter Inanspruchnahme von Grundeigentum der Jagdgenossen von [X.] durchschnitten wird, kann die [X.], wie der [X.] entschieden hat, von einem entschädigungspflichtigen Eingriff im enteig-nungsrechtlichen Sinne betroffen sein ([X.], 261). Ein solcher Entschädi-gungsanspruch ist also - wegen des unmittelbaren Zusammenhangs mit derhoheitlichen Inanspruchnahme von Teilflächen des Grundeigentums der [X.] aus dem Jagdbezirk - auf eine Enteignungsentschädigung [X.] kann unabhängig davon geltend gemacht werden, ob er im Planfeststel-lungsbeschluß berücksichtigt worden ist ([X.]Z 132, 63, 68 ff).b) Im Ansatz mit Recht zieht das [X.]erufungsgericht im Streitfall, in [X.] gemeinschaftlicher Jagdbezirk durch eine auf der Grundlage eines Plan-feststellungsbeschlusses errichtete [X.]ahntrasse für [X.] wurde, die Anwendung derselben enteignungsrechtlichen Ent-schädigungsgrundsätze, wie sie für den Autobahnbau gelten, in [X.]etracht. Zwarist der [X.]au und [X.]etrieb der Eisenbahn durch die [X.]eklagte als solcher im [X.] einer [X.]undesautobahn nicht hoheitlich, sondern privat-rechtlich gestaltet (vgl. [X.], [X.]eschluß vom 21. November 1996 - [X.] -- 8 -NJW 1997, 744). Der Zugriff auf die für die Neubaustrecke der Eisenbahn be-nötigten Grundstücke ist jedoch ein Enteignungsvorgang - auf der [X.] der [X.]eklagten (vgl. § 37 des zum 1. Januar 1994 au-ßer Kraft gesetzten [X.]undesbahngesetzes [[X.]] bzw. § 22 des seither gel-tenden Allgemeinen Eisenbahngesetzes [[X.]; i.d.F. des Art. 5 des [X.] Neuordnung des Eisenbahnwesens vom 27. Dezember 1993, [X.]G[X.]l. [X.]. 2378, 2396]) -, durch den zugleich die damit verbundene [X.]eeinträchtigungdes [X.]s der Klägerin als hoheitliche Inanspruchnahme ge-prägt wird; dabei macht es für die Frage der sich daraus ergebenden Enteig-nungsentschädigung keinen Unterschied, daß im Streitfall die Abtretung [X.] möglicherweise auch freihändig zur Vermeidung einer Enteig-nung erfolgt ist.Es mag allerdings auf den ersten [X.]lick zweifelhaft erscheinen, ob [X.] des für die [X.]ahntrasse nach Maßgabe des [X.] erforderlichen Grundbesitzes durch die betroffenen [X.] (Jagdgenossen der Klägerin) - selbst soweit sie im Rahmen eines [X.] erfolgt sein sollte - gegenüber der Klägerineine Maßnahme darstellt, die eine Rechtsfolge i.S. des Art. 14 Abs. 3 GG aus-lösen kann. Eine Enteignung im eigentlichen Sinne liegt nur bei [X.] vor, die darauf gerichtet sind, dem einzelnen konkrete, als Eigentum ge-schützte Rechtspositionen zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben [X.] oder teilweise zu entziehen (vgl. - m.w.N. - [X.] 100, 226, 239 f =JZ 1999, 895 f m. Anm. Ossenbühl). Wird den Grundeigentümern (bisherigenJagdgenossen) der für den [X.]au einer geplanten [X.]ahnstrecke benötigte [X.] [X.]oden durch Hoheitsakt entzogen, so geht mit der [X.] die Enteignungsbegünstigte (Eisenbahn) - unbeschadet dessen, daß das- 9 -Eigentum, soweit nicht ausnahmsweise etwas anderes bestimmt wird, frei [X.] Dritter übergeht (vgl. etwa § 42 [X.]) - das [X.] der[X.] auf den betroffenen Flächen nach § 8 Abs. 5 [X.] von selbst unter. Vielmehr gehören die enteigneten Flächen an sich ersteinmal weiter zu dem vorhandenen gemeinschaftlichen Jagdbezirk. Die [X.] könnte nach den jagdrechtlichen [X.] neue Eigentümerin selbst mit den für die zukünftige [X.]ahntrasse bestimmtenFlächen Mitglied der [X.] werden, die gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1[X.]JagdG von den Eigentümern der zu dem gemeinschaftlichen Jagdbezirk [X.] Grundflächen gebildet wird (vgl. [X.] [X.]ayV[X.]l. 1984, 206). [X.] gehören Eigentümer von Grundflächen, auf denen die Jagd nicht ausge-übt werden darf, der [X.] nicht an (§ 9 Abs. 1 Satz 2 [X.]JagdG),und im Falle der tatsächlichen Errichtung der [X.]ahnanlage käme das dann ein-greifende [X.]etretungsverbot für [X.]ahnanlagen nach § 62 Abs. 1 E[X.]O einemJagdverbot gleich ([X.]VerwG [X.]ayV[X.]l. 1986, 565). Letzteres wäre [X.] genommen - für sich betrachtet - nicht die unmittelbare Folge [X.] an die [X.]eklagte, sondern erst der Umsetzung des Plans zurErrichtung einer neuen [X.]ahnstrecke durch die [X.]eklagte.Eine solche, den Grunderwerb einerseits und den Neubau der [X.] als Teilakte auseinanderziehende [X.]etrachtung würde jedoch der fina-len [X.]edeutung des Vorgangs der Grundstücksenteignung nicht gerecht, [X.] darauf abzielt, die Errichtung einer öffentlichen Zwecken dienendenAnlage (des "[X.]") vorzubereiten und in Gang zu [X.]. [X.] kann im vorliegenden Zusammenhang unter dem [X.]lickwinkeldes Art. 14 Abs. 3 GG nur eine Gesamtbetrachtung sein, die entscheidenddarauf abstellt, daß am Ende eines einheitlichen Erwerbsvorgangs auf Seiten- 10 -der [X.]eklagten die Errichtung und der [X.]etrieb einer neuen [X.], mit der Folge, daß das gemeinschaftliche [X.] in der bis-herigen Form - gerade verbunden mit dem Grundbesitz der Jagdgenossen inseinem vorher gegebenen Zuschnitt - im Ergebnis selbst unmittelbar Gegen-stand eines enteignenden Zugriffs [X.] den vorstehenden Überlegungen ergibt sich aber auch, daß sich derenteignende Eingriff gegenüber der Klägerin ([X.]) unmittelbarim Zusammenhang mit dem Zugriff der [X.]eklagten (Eisenbahn) auf den [X.] Grundbesitz der Jagdgenossen - gleichsam als Kehrseite dieses Vor-gangs - vollzieht. Es bedarf also hierfür, wenn der Eigentumsübergang einmalerfolgt ist, keines zusätzlichen, gegen die Klägerin ([X.]) ge-richteten Rechtentziehungsakts und keines gerade hierauf bezogenen Enteig-nungsverfahrens.Welche Folgerungen im einzelnen sich daraus für ein gegen die [X.] Jagdgenossen (Grundeigentümer) gerichtetes Enteignungsverfahren er-geben, braucht hier nicht abschließend beurteilt zu werden. Es liegt allerdingsnahe, daß in solchen Fällen bei ordnungsgemäßer Verfahrensweise die [X.]schaft - als Inhaberin eines "Stücks abgespaltenen Eigentums"([X.], 261, 265; 132, 63, 65) - ebenso wie die betroffenen [X.] (vgl. für [X.]: § 23 Abs. 1 Nr. 2 [X.]) formell am [X.] beteiligen ist, ohne daß es einer Anmeldung ihres Rechts (wie etwa beinicht im Grundbuch eingetragenen privaten Rechten an den [X.], vgl. für [X.]: § 23 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 [X.]) bedarf. [X.] sich weiter ergeben, daß im Falle einer [X.]eteiligung der [X.] ([X.] -in diesem Verfahren auch über eine Entschädigung der [X.]abschließend zu entscheiden ist (vgl. [X.]Z 132, 63, 70, wo für die dortigeFallgestaltung ausgeführt wird, die [X.]en seien im [X.] nach § 7 ff [X.] Rechtsfolgen kann es haben, wenn die Enteignung der [X.] im Zuge einer Unternehmensflurbereinigung (§ 87 FlurbG) unter [X.]etei-ligung der [X.] am Verfahren erfolgt. Die [X.] wird dann unter dem Gesichtspunkt der Entschädigungspflicht des [X.] zugeteilten Flächen (vgl. § 88Nr. 4 FlurbG) gemäß § 88 Nr. 6 Satz 1, 2 FlurbG auch eine Entschädigung der[X.] nach enteignungsrechtlichen Grundsätzen festzusetzenhaben (vgl. Seehusen/Schwede FlurbG 7. Aufl § 88 Rn. 26). Erfolgt - oder un-terbleibt - im Zusammenhang mit der Entscheidung der [X.] über die zu leistenden Enteignungsentschädigungen eine diesbezügli-che Festsetzung, so stehen der am Verfahren beteiligten [X.](nur) die durch die Enteignungsgesetze der Länder eröffneten Rechtsmittel [X.] (§§ 88 Nr. 6 FlurbG, 37 [X.], 22 [X.]). Die Festsetzung [X.] durch die Flurbereinigungsbehörde ist in einem solchenFall Sachurteilsvoraussetzung für den Rechtsstreit über die Höhe der [X.] (vgl. Senatsurteil [X.]Z 89, 69).Ist dagegen in Fällen der vorliegenden Art die [X.] nichtformell an einem Unternehmensflurbereinigungsverfahren oder an einem ande-ren Enteignungsverfahren gegen Jagdgenossen beteiligt worden - wovon man-gels gegenteiliger Anhaltspunkte im Revisionsverfahren auch für den Streitfallauszugehen ist -, so steht ihr wegen ihres Enteignungsentschädigungsan-spruchs der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen (Art. 14 Abs. 3- 12 -Satz 4 GG). Ein behördliches Festsetzungsverfahren ist für das gerichtlicheVerfahren nur dann Sachurteilsvoraussetzung, wenn - abgesehen von [X.] entsprechender Parteivereinbarungen (vgl. etwa Senatsurteile[X.]Z 95, 1, 5; 120, 38, 41) - das einschlägige Verfahrensrecht (§§ 37[X.], 22 [X.], hier in Verbindung mit dem [X.])eindeutige diesbezügliche Vorschriften enthält.[X.] [X.]erufungsgericht meint, daß die Zulässigkeit einer Klage wegen dervon der Klägerin geltend gemachten Enteignungsentschädigung ein Enteig-nungsentschädigungsverfahren nach dem [X.] - aufdas die §§ 37 [X.], 22 [X.] für die Enteignung zum Zwecke des [X.] verweisen - voraussetze, ergebe sich aus der [X.]estimmung des§ 50 Abs. 2 Satz 1 [X.].a) Indessen besagt diese Vorschrift nur, daß die Klage wegen der [X.] Höhe der nach diesem Gesetz zu leistenden Entschädigungs- und Aus-gleichsansprüche (§ 50 Abs. 1 [X.]) erst zulässig ist, "wenn der [X.] oder der [X.]esitzeinweisungsbeschluß hinsichtlich des Teils A unan-fechtbar geworden ist". Mit dem "[X.] (Teil A)" ist nur die- von der Entscheidung über Art und Höhe der Entschädigung ("Teil [X.]") zu un-terscheidende - Entscheidung der Enteignungsbehörde über den [X.] den Umfang der Enteignung, also über den hoheitlichen [X.] als solchen, gemeint (vgl. § 30 [X.]). Gegen diese Entscheidung [X.] ist in [X.] der Verwaltungsrechtsweg nach den Regeln der- 13 -Verwaltungsgerichtsordnung (§§ 40 Abs. 1, 42 VwGO) gegeben. Nur aus demZusammenhang hiermit erklärt sich § 50 Abs. 2 Satz 1 [X.]: Vor der [X.]estands-kraft der Entscheidung über das "Ob" der Enteignung hat ein Prozeß über dieArt und Höhe der hierfür zu leistenden Entschädigung keinen Sinn. Mithin kann§ 50 Abs. 2 Satz 1 [X.] nach dem eindeutigen Wortlaut und Regelungszu-sammenhang nichts für die Frage entnommen werden, ob für einen Entschädi-gungsanspruch, der einen eigentlichen [X.] ("Teil A") über-haupt nicht erfordert, ein enteignungsbehördliches Vorverfahren Sachurteils-voraussetzung für einen Prozeß ist.b) Nach § 50 Abs. 2 Satz 2 [X.] - den das [X.]erufungsgericht selbst nichterörtert - bleibt allerdings "§ 28 Abs. 2 ... unberührt", der im Zusammenhangmit der Möglichkeit einer Einigung der [X.]eteiligten im Enteignungsverfahren nurüber den Übergang oder die [X.]elastung des Eigentums (§ 28 Abs. 2 Satz 1[X.]) [X.] die Einigung im Sinne des Absatzes 1 außerhalb des [X.], so kann die Enteignungsbehörde auf Antrag durch Enteig-nungsbeschluß (Teil [X.]) eine Geldentschädigung festsetzen."Im letzteren Fall ist die Klage wegen der Entschädigung innerhalb einesMonats nach Zustellung des [X.] - gemeint ist ersichtlich"Teil [X.]" - zu erheben (§ 52 Abs. 1, 2 Satz 2 [X.]). Aus der zitierten [X.]estim-mung des § 28 Abs. 2 [X.] ("so kann ...") ist jedoch schon nicht - [X.] mit der für den Rechtsuchenden erforderlichen Klarheit - zu entnehmen,daß in den darin ausdrücklich angesprochenen Fällen ein Entschädigungsver-fahren vor der Enteignungsbehörde - im Sinne einer zwingenden Sachurteils-voraussetzung für einen gerichtlichen Entschädigungsprozeß - erfolgen muß- 14 -(vgl. allerdings zur Regelung in [X.]ayern nach Art. 29 Abs. 2 Satz 1 [X.]ayEG [X.]surteil [X.]Z 120, 38, 41). Erst recht bietet die Vorschrift keinen Raum füreine entsprechende Anwendung dahin, daß der hier in Rede stehende Ent-schädigungsanspruch einer [X.] im Falle der freiwilligenGrundabtretung seitens der betroffenen Jagdgenossen - oder im Falle einerEnteignung derselben ohne [X.]eteiligung der [X.] - nicht ohneVorschaltung eines enteignungsbehördlichen Entschädigungsverfahrens ein-geklagt werden kann.c) An die im Ergebnis entgegengesetzte Ansicht des [X.]erufungsgerichtsist der Senat nicht deshalb gebunden, weil es sich bei den erörterten [X.]estim-mungen des [X.]es um nicht revisibles Landesrecht(vgl. § 549 ZPO) handelt. Eine solche [X.]indung würde voraussetzen, daß [X.] zu der in Rede stehenden Rechtsfrage die maßgeblichenVorschriften des Landesrechts insgesamt in [X.]etracht gezogen und in [X.] erfaßt hätte. Daran fehlt es hier schon deshalb, [X.] [X.]erufungsgericht § 50 Abs. 2 Satz 2 [X.], dem in Verbindung mit § 28Abs. 2 Satz 1 im vorliegenden Zusammenhang - wenn überhaupt - entschei-dende [X.]edeutung zukam, nicht einmal erwähnt hat.[X.]ei einer solchen Sachlage kann das Revisionsgericht die Auslegungdes Landesrechts - insgesamt - selbst vornehmen, nicht anders als in dem Fall,daß das [X.]erufungsgericht an sich nicht revisibles Landesrecht unberücksichtigtgelassen hat (vgl. dazu Senatsurteil vom 11. Juli 1996 - [X.] - [X.]RZPO § 549 Abs. 1 Landesrecht 6).- 15 -3.Weitergehende Folgerungen zu Lasten der Klägerin ergeben sich inso-weit auch nicht aus der durch § 22 Abs. 3 [X.] eingeführten [X.]estimmung, wo-nach im Falle der schriftlichen Zustimmung eines [X.]eteiligten mit der Übertra-gung oder [X.]eschränkung des Eigentums das Entschädigungsverfahren unmit-telbar durchgeführt werden kann. Diese Vorschrift besagt im Zusammenhangmit dem der Eisenbahn eingeräumten Enteignungsrecht in erster Linie, daßdiese zur Realisierung des Eigentumserwerbs statt eines eigentlichen Enteig-nungsverfahrens ein bloßes Entschädigungsverfahren in Gang setzen kann.Wird in einem Fall wie dem vorliegenden von einem Entschädigungsverfahrenunter Einbeziehung der [X.] Abstand genommen, so ergibtsich daraus für die im Ergebnis durch die Landabtretungen ihrer Jagdgenossenmit betroffene aber nicht an einem förmlichen Verfahren beteiligte [X.] noch kein Zwang, allein wegen ihres Entschädigungsanspruchs voreinem Prozeß ein enteignungsrechtliches Entschädigungsverfahren zu [X.] folgt im Streitfall schließlich auch nicht daraus, daß die Kläge-rin durch den [X.] vom 20. August 1982 - wie das [X.]eru-fungsgericht annimmt - "in ein Entschädigungsverfahren nach dem [X.] verwiesen" worden wäre. Ob ein [X.]überhaupt eine dahingehende Regelung mit verfahrensrechtlicher [X.]indungtreffen könnte, mag offenbleiben. Der in Rede stehende [X.] bestimmt nämlich der Sache nach nur, daß die von der Klägerin [X.] erhobenen Einwände gegen die Planung wegen der[X.]eeinträchtigung ihres [X.]s zwar keinen Anlaß für eine Ände-rung des Planungsvorhabens gäben, wohl aber möglicherweise ein - von der[X.]eklagten gesondert zu prüfender - Entschädigungsanspruch in [X.]etracht kom-- 16 -men könne; eine besondere Art behördliches Entschädigungsverfahren ist da-mit nicht vorgeschrieben worden. Demnach war die Klägerin, nachdem die [X.] die ursprünglich ins Auge gefaßte Einholung eines [X.] der Klägerin abge-lehnt hatte, nicht gehindert, den Klageweg zu beschreiten.[X.] ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur mate-riellen Prüfung des Entschädigungsanspruchs der Klägerin an das [X.]erufungs-gericht zurückzuverweisen.[X.][X.][X.][X.]Dörr
Meta
20.01.2000
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.01.2000, Az. III ZR 110/99 (REWIS RS 2000, 3406)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 3406
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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