§ 3 BJagdG

Inhaber des Jagdrechts, Ausübung des Jagdrechts

(1) 1Das Jagdrecht steht dem Eigentümer auf seinem Grund und Boden zu. 2Es ist untrennbar mit dem Eigentum am Grund und Boden verbunden. 3Als selbständiges dingliches Recht kann es nicht begründet werden.

(2) Auf Flächen, an denen kein Eigentum begründet ist, steht das Jagdrecht den Ländern zu.

(3) 1Das Jagdrecht darf nur in Jagdbezirken nach Maßgabe der §§ 4ff. 2ausgeübt werden.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 25. April 2024 03:12

G. zuletzt geändert durch Art. 291 V v. 19.6.2020 I 1328
G. Neugefasst durch Bek. v. 29.9.1976 I 2849;

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