Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.10.2003, Az. III ZR 380/02

III. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 965

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/02Verkündet am:30. Oktober 2003F r e i t a gJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]:ja BGB § 823 [X.] Schadensersatzanspruch einer [X.] wegen des [X.] einer Gasversorgungsleitung durch den Jagdbezirk.[X.], Urteil vom 30. Oktober 2003 - [X.]/02 -LG [X.] [X.] ([X.] 2 -Der III. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 30. Oktober 2003 durch [X.] [X.], [X.], Dr. [X.], [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird das Grundurteil der 1. Zivil-kammer des [X.] vom 25. Oktober 2002 aufge-hoben.Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.Von Rechts [X.] beklagte Energieversorgungsunternehmen verlegte zwischen [X.] und Mitte Juli 2000 im Gebiet der Gemeinde [X.]eine Erdgaslei-tung. Dabei wurden auch die vom Kläger und seinem [X.]ge-pachteten gemeinschaftlichen Jagdbezirke [X.] -West und [X.] -Süddurchschnitten. Die Beklagte hatte nach ihrer Behauptung mit allen betroffenenGrundstückseigentümern gegen Zahlung einer Entschädigung [X.] 3 -träge geschlossen. Eine Zustimmung der [X.] wurde nicht ein-geholt.Mit der Behauptung, die [X.] während der Brut- undSetzzeit des Wildes hätten zu einer erheblichen Beeinträchtigung des [X.] geführt, hat der Kläger die Beklagte auf Schadensersatz in Höhe [X.] DM in Anspruch genommen. Er hat seine Klage in erster Linie auf einverletztes [X.] der [X.] gestützt und eine Ab-tretung von deren Ersatzansprüchen an ihn behauptet, hilfsweise auf [X.] und das seines [X.]als Jagdpächter. Dieser hat alle ihmzustehenden Ansprüche an den Kläger abgetreten.Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat [X.] des [X.] "auf Ersatz des Schadens infolge Verletzung [X.] der [X.] ..." dem Grunde nach für ge-rechtfertigt erklärt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision ver-folgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.[X.] Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur [X.] an das Berufungsgericht.[X.] hat ausgeführt: Dem Kläger stehe dem [X.] ein Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 1 BGB wegen [X.] zu. In dieses Recht der [X.] habedie Beklagte widerrechtlich und schuldhaft (zumindest fahrlässig) eingegriffen,indem sie die Gasleitungen ohne die notwendige Erlaubnis auch der [X.] verlegt habe. Die von der Beklagten behauptete Gestattung sei-tens der Grundstückseigentümer habe nicht ausgereicht, da die Bauarbeitenauch zu Beeinträchtigungen der Jagd geführt hätten. Demnach sei die Beklagteverpflichtet, den durch die Verletzung des [X.]s entstandenenSchaden zu ersetzen. Sie könne sich hierbei nicht mit Erfolg darauf berufen,daß der [X.] mangels [X.] kein [X.] sei. Die hier gegebene mehr als unerhebliche Beeinträchtigung derJagdausübung führe zu einer Minderung des Pachtzinses. Im Rechtssinne vondem Eingriff betroffen sei zwar nur die [X.], in [X.] geschädigt seien jedoch die Jagdpächter. Der Umstand, daß der Klä-ger und sein Mitpächter den [X.] in voller Höhe im voraus entrich-tet hätten, könne bei wertender Betrachtungsweise nach allgemeinen scha-densersatzrechtlichen Grundsätzen nicht dazu führen, daß es ihnen [X.], diesen Nachteil als eigene Vermögenseinbuße geltend zu machen. [X.] Ergebnis gelange man im übrigen auch über die klägerseits be-hauptete Abtretung von Schadensersatzansprüchen seitens der [X.], ohne daß es insoweit der Erhebung der angebotenen Beweise be-durft hätte. Dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch aus eigenemund aus abgetretenem Recht seines [X.]zu.[X.] -Diese Erwägungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht [X.] angefochtene Urteil läßt schon nicht zweifelsfrei erkennen, ob [X.] dem Kläger dem Grunde nach einen Ersatzanspruch aus ei-genem Recht (und dem des weiteren [X.]) oder aufgrund einesabgetretenen Anspruchs der [X.] zuerkennen will. Die [X.] versteht es im Gegensatz zur Revisionserwiderung in dem erstgenanntenSinne. Für diese Auslegung lassen sich die - bei isolierter Betrachtung eindeu-tigen - Bemerkungen zum Schluß der Entscheidungsgründe in Anspruch [X.], dem Kläger stehe der Anspruch aus eigenem und abgetretenem [X.] zu. Auf der anderen Seite hat das Berufungsgericht jedochim Tenor seines Urteils den Anspruch des [X.] auf Ersatz des Schadens"infolge Verletzung des [X.]s der [X.]" demGrunde nach für gerechtfertigt erklärt und ebenso zu Beginn der [X.] ausgeführt, die Beklagte habe widerrechtlich in das "Jagdaus-übungsrecht der [X.]" eingegriffen, indem sie ohne deren Er-laubnis Gasleitungen durch die Jagdbezirke verlegt habe. Erst bei der [X.] des Schadens vermengen sich im Berufungsurteil - möglicherweiseinfolge eines Mißverständnisses der vom Berufungsgericht angeführten Recht-sprechung des erkennenden [X.]s ([X.]Z 112, 392 = NJW 1991, 1421;[X.]Z 145, 83 = NJW 2000, 3638) - die Vermögenssphären der [X.] und der Jagdpächter mit der Folge, daß an die Stelle eines Ersatz-anspruchs der Genossenschaft im Ergebnis ein eigener Schadensersatzan-spruch der Jagdpächter tritt. Infolgedessen ist das Berufungsurteil nicht nur imVerhältnis der Urteilsformel zu den Gründen, sondern auch innerhalb der [X.] in sich widersprüchlich. Unter derartigen Umständen ge-- 6 -bührt aber grundsätzlich dem [X.] Vorrang ([X.], Urteil vom 13. Mai1997 - [X.] - NJW 1997, 3447, 3448; Urteil vom 12. September 2002- [X.]/01 - NJW 2003, 140, 141; [X.]/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 313Rn. 8). Das gilt im vorliegenden Fall um so mehr, als dem [X.] ohne weiteres unterstellt werden kann, es habe mit einer Entscheidungnach dem Hilfsantrag ohne Bescheidung des [X.] die Bindung [X.] an die [X.] (§ 308 Abs. 1 ZPO) und somit eine fundamentaleRegel des Zivilprozeßrechts verkannt (vgl. hierzu zuletzt [X.], Urteil vom 3.Juli 2003 - I ZR 270/01 - [X.], 1138). Der [X.] interpretiert daher [X.] mit der Revisionserwiderung dahin, daß es dem Grunde nacheinen Schadensersatzanspruch der [X.], nicht der Jagdpäch-ter, bejaht.2.Bei dieser Auslegung kann das angefochtene Urteil indessen wegenanderer Mängel nicht bestehenbleiben.a) Das Berufungsurteil ist bereits deswegen aufzuheben, weil es [X.] über die dann erforderliche, unter den Parteien jedoch streitigeAbtretung eines Ersatzanspruchs der [X.] an den Kläger trifft.b) Demgegenüber ist im Ausgangspunkt die Anwendung des § 823Abs. 1 BGB auf Schadensersatzforderungen der [X.] gegendie Beklagte nicht zu beanstanden. Insoweit erhebt die Revision auch keineRüge, während die Revisionserwiderung nunmehr den [X.] auf das [X.]surteil vom 20. Januar 2000 ([X.], [X.]Z 143,321 = NJW 2000, 1720) anstelle unerlaubter Handlung auf Enteignungsent-schädigung nach § 12 [X.] [X.]. § 4 NEG stützen will. Die [X.] 7 -rung vertritt den Standpunkt, die von der Beklagten behaupteten Gestattungs-verträge mit den Grundstückseigentümern seien wegen eines ihr als Gasver-sorger gemäß § 12 [X.] zustehenden Enteignungsrechts zur Abwehr einerEnteignung geschlossen worden. Entsprechend den Erwägungen des erken-nenden [X.]s in dem angeführten Urteil könne die [X.] einenihr zustehenden Enteignungsentschädigungsanspruch deshalb im [X.] auch ohne Durchführung eines Enteignungsentschädigungs-verfahrens durchsetzen.Dem ist, unabhängig von der Frage, ob hierin eine in der [X.] grundsätzlich unzulässige Klageänderung läge, im Ansatz nicht zu [X.]. Dabei kann ein in den Tatsacheninstanzen von der Beklagten allenfallsangedeutetes Enteignungsrecht (ihr hätten bei der Leitungsverlegung [X.] "Privilegien" zugestanden) ebenso unterstellt werden wie die [X.] hieraus gezogenen Schlusses, die be-haupteten [X.] seien demnach von den Grundeigentümern zurAbwendung einer Enteignung geschlossen.Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] gelten in [X.] auch dann, wenn außerhalb eines Enteignungsverfahrens durch denAbschluß eines Kaufvertrags oder eines Vertrags über die Einräumung [X.] mit dem Grundstückseigentümer, wie hier, nur die sonst zuerwartende Enteignung abgewendet werden soll, zwischen den [X.] ausschließlich die Regeln des bürgerlichen Rechts ([X.]surteile [X.]Z 50,284, 287 ff.; 84, 1, 3 f.; 95, 1, 4; 100, 329, 333; [X.], Urteil vom 5. [X.] - [X.] - [X.], 309, 311; siehe auch [X.]Z 135, 92, 95; [X.],Urteil vom 26. September 1997 - [X.] - NJW-RR 1998, 589, 590). Das- 8 -entspricht auch sonst der überwiegenden Auffassung (vgl. BVerwGE 19, 171,173; [X.]/[X.], [X.], § 87 Rn. 32; [X.], [X.], § 87Rn. 7; [X.]/Löwisch, Eigentumsgarantie, Enteignung, Entschädigung, 3. Aufl.,Rn. 458 ff; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.],[X.], § 93 Rn. 5; [X.]/[X.], [X.], 6. Aufl., § 110 Rn. 7, § 111Rn. 7; zweifelnd: [X.] in: [X.]/[X.]/[X.], [X.], 8. Aufl., § 87Rn. 6; [X.], in: Schlichter/Stich, [X.] Kommentar zum [X.],2. Aufl., § 87 Rn. 100). Der zur Vermeidung einer Enteignung erfolgende frei-händige Erwerb eines Grundstücks oder Grundstücksrechts durch den Enteig-nungsbegünstigten steht der Enteignung mangels Einleitung oder Durchfüh-rung eines förmlichen Enteignungsverfahrens nicht gleich. Infolgedessen ergibtsich auch der hier relevante Schutz vermögenswerter Rechte eines am [X.] nicht beteiligten [X.], der dingliche oder schuldrechtliche Rechtein bezug auf das Grundstück hat, grundsätzlich allein aus privatrechtlichenNormen ([X.]Z 50, 284, 287; [X.]surteil vom 27. Januar 1969 - [X.]/68 -WM 1969, 635, 636 f.). Die von der Revisionserwiderung dagegen angeführten[X.]sentscheidungen [X.]Z 132, 63 und 145, 83 (Bau einer Bundesauto-bahn) sowie [X.]Z 143, 321 (Neubau einer Eisenbahnstrecke) sind nicht [X.]. In dem den zuerst genannten Revisionsurteilen zugrundeliegendenFall hatte die Enteignungsbehörde selbst ein Enteignungsentschädigungsver-fahren eingeleitet und hierin die den [X.]en zustehende, imRechtsstreit angefochtene Entschädigung festgesetzt. Im zweiten Fall bestandein enger Zusammenhang mit der Durchführung eines Unternehmensflurberei-nigungsverfahrens; zudem hatte schon der [X.] die kla-gende [X.] auf ein [X.] Entschädigungs-verfahren verwiesen. Mit diesen Fallgestaltungen ist der vorliegende Sachver-halt nicht vergleichbar. Eine Verbindung zum Recht der Enteignungsentschädi-- 9 -gung wird hier ausschließlich über ein der Beklagten beim Scheitern des frei-händigen Erwerbs zur Verfügung stehendes Enteignungsrecht hergestellt. [X.] für den Tatbestand eines [X.] nicht aus. Der gegenteili-gen Rechtsauffassung Otto [X.]s (in: Der freihändige Grunderwerb deröffentlichen Hand, 1983, [X.] ff.), derzufolge der von [X.] als "pseudo-freihändig" bezeichnete Erwerb der öffentlichen Hand schon von der [X.] oder der Planreife an als Institut des Enteig-nungsrechts und materiell als Eingriff im enteignungsrechtlichen Sinn [X.] (aaO S. 187 ff., 213 ff.), vermag sich der [X.] nicht anzuschließen. Derfreihändige Erwerb außerhalb eines Enteignungsverfahrens erfolgt mit [X.] und in den Formen des Privatrechts. Daran ändert sich wie auch [X.] nichts dadurch, daß Ziel und Legitimation eines sol-chen Erwerbs sich aus öffentlichem Recht ergeben. Ebensowenig zwingt [X.], daß sich der Grundeigentümer bei [X.] Planung wegender Drohung mit einer sonst zulässigen Enteignung nicht mehr frei entscheidenkann, zur Abkehr von den Regeln des bürgerlichen Rechts. Das Privatrechtberuht zwar auf den Grundsätzen der Vertragsfreiheit und der Privatautonomie.Rechtliche oder tatsächliche Zwänge zum Abschluß bestimmter Verträge stel-len gleichwohl weder allgemein noch in dem hier maßgebenden Zusammen-hang die Anwendung des Privatrechts grundsätzlich in Frage. Der notwendigeRechtsschutz zugunsten des einzelnen kann hinreichend durch die [X.] bürgerlichen Rechts und die Regeln des - eine noch engere Pflichtenbin-dung der öffentlichen Hand begründenden - Verwaltungsprivatrechts erreichtwerden (vgl. auch [X.]/[X.], Rechtsfragen städtebaulicher Ver-träge, 2. Aufl., S. 20 f., 23).- 10 -c) Auf dieser Grundlage setzt ein Schadensersatzanspruch der [X.] die widerrechtliche Verletzung eines durch § 823 Abs. 1 [X.] Rechts oder Rechtsguts sowie einen eigenen Schaden der Ze-dentinnen voraus. Beides hat das Berufungsgericht nicht fehlerfrei festgestellt.Auch aus diesem Grunde kann das Berufungsurteil nicht bestehen bleiben.aa) Im Ansatz ist allerdings richtig, daß der [X.] ein [X.] (§ 3 Abs. 1 [X.]) zu unterscheiden-des [X.] zusteht und daß dieses Recht als "sonstiges Recht"den Schutz des § 823 Abs. 1 BGB genießt. Im Interesse [X.] des Wildes darf der Grundeigentümer sein Jagdrecht nur ausüben,wenn ihm eine zusammenhängende Fläche von mindestens 75 ha ([X.]) gehört (§§ 3 Abs. 3, 7 Abs. 4 [X.]). Andernfalls ist der Grundbesitznach § 8 Abs. 1 [X.] Teil eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks. Hier stehtdie Ausübung des Jagdrechts der [X.] als der [X.] zu (§§ 8 Abs. 5, 9 Abs. 1 [X.]). Nach der Rechtspre-chung des [X.] und der ganz herrschenden Meinung gehörtdieses [X.] zu den sonstigen Rechten i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB([X.]surteile [X.]Z 84, 261, 264; 132, 63, 65; 143, 321, 324; [X.] in:[X.]/[X.]/[X.], Jagdrecht, Fischereirecht, 3. Aufl., § 3 Rn. 5; [X.]/[X.], [X.], 4. Aufl., § 1 Rn. 6; jew. m.w.N.). Es ist gleichsam ein "Stückabgespaltenen Eigentums" der einzelnen Jagdgenossen, das erst in der [X.] Genossenschaft als Trägerin zu einem Recht erstarkt ([X.]Z 84, 261,265 f.; 143, 321, 324).bb) Nicht jede tatsächliche Beeinträchtigung der Jagd verletzt indessenbereits das [X.]. Jagdausübung ist im [X.] die ausschließli-- 11 -che Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die dem Jagd-recht unterliegen, zu hegen, ihnen nachzustellen, sie zu fangen oder zu erle-gen und sie sich anzueignen (§ 1 Abs. 1 und 4 [X.]; [X.]/[X.], § 1Rn. 14). Der [X.] hat jedoch weder Anspruch auf einenbestimmten Wildbestand noch auf einen gänzlich störungsfreien Jagdgenuß.Insbesondere muß er das Betreten des Waldes durch Spaziergänger ebensodulden wie Störungen, die von der bestimmungsgemäßen sonstigen Nutzungder im Jagdbezirk gelegenen Grundstücke ausgehen (vgl. nur [X.] in:[X.]/[X.]/[X.], § 1 Rn. 2, § 3 Rn. 5; [X.]/[X.], § 1 Rn. 43 f., § 9 Rn. 12). [X.] folgt zwar nicht, wie die Revision meint, daß die nach der Behauptung [X.] im Streitfall mit allen betroffenen Grundstückseigentümern geschlos-senen [X.] auch zu Lasten der [X.]en wirktenund ihnen gegenüber die Einwirkungen ebenfalls legitimierten. Der [X.] [X.] Zusammenhang mit dem Zugriff auf Grundstücksflächen für öffentliche Bau-vorhaben, die der Bejagung dadurch entzogen wurden, einen [X.] zwischen der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung seitens [X.] und der hoheitlichen Inanspruchnahme zu eigentümer- und [X.] Zwecken für ein Enteignungsunternehmen gesehen([X.]Z 84, 261, 266 f.; 145, 83, 87 f.). Für die vorliegende private Einigungzwischen den Jagdgenossen und dem Vorhabenträger über eine Grundstücks-nutzung gilt nichts anderes. Dessen ungeachtet ergibt sich schon aus dem [X.] zahlreicher konkurrierender anderer Nutzungsrechte neben dem[X.], daß dieses Recht durch § 823 Abs. 1 BGB lediglich ge-gen spürbare Beeinträchtigungen geschützt sein kann. Das betrifft in ersterLinie die hier nicht interessierende Jagdausübung im engeren Sinne mit [X.], dem Wild nachzustellen und es zu erlegen (so die Fallgestaltung in [X.],- 12 -Urteil vom 5. März 1958 - [X.] - [X.] § 823 [F] Nr. 10 = [X.] 1958,325). Soweit es wie im Streitfall dagegen nur um tatsächliche Störungen derJagdausübung geht, müssen, falls nicht bei einer vorsätzlichen sittenwidrigenSchädigung § 826 BGB eingreift, nach Ausmaß und Dauer wesentliche Beein-trächtigungen vorliegen, wenn etwa Wild in erheblichem Umfang und auf län-gere Frist vergrämt wird.Einen solchen Sachverhalt hat der Kläger zwar behauptet, das [X.] hat die Richtigkeit dieses Vorbringens aber nicht verfahrensfehlerfrei [X.]. Es ist insoweit, wie die Revision mit Recht rügt, ohne weiteres dembestrittenen Klagevortrag gefolgt und hat die gebotene Beweisaufnahme [X.]) Entsprechendes gilt für den erforderlichen Schaden der [X.], der auch bei einem Grundurteil zumindest mit hoher Wahrschein-lichkeit gegeben sein muß. Da der Kläger und sein [X.]den [X.] im voraus gezahlt haben und eine Rückzahlung an sie bisher [X.] ist, lassen sich zu ersetzende Vermögensnachteile der Jagdgenossen-schaft hier nur damit begründen, daß sie wegen berechtigter Minderung [X.] entsprechend den §§ 581 Abs. 2, 537 Abs. 1 BGB a.F. (hier-zu [X.]Z 112, 392, 396 f.) zur teilweisen Erstattung der Pacht an die [X.] verpflichtet wäre. Das setzt jedoch ebenfalls eine nicht nur unerhebli-che Einwirkung auf die Jagd durch die von der Beklagten durchgeführten [X.] voraus, von der das Berufungsgericht, wie bemerkt, nicht ohne Be-weisaufnahme ausgehen [X.]) Entgegen der Revision im Ergebnis nicht zu beanstanden sind [X.] wegen des im Zivilrecht geltenden objektiven Sorgfaltsmaßstabesdie Ausführungen des [X.]s zu einem etwaigen Verschulden der [X.].[X.] ist unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an [X.] zurückzuverweisen, damit es die fehlenden [X.] kann. Der [X.] sieht im derzeitigen Verfahrensstadium keinen An-- 14 -laß, auf den hilfsweise geltend gemachten Schadensersatzanspruch des [X.] und seines [X.]aus eigenem Recht als Jagdpächter einzu-gehen.[X.][X.][X.]DörrGalke

Meta

III ZR 380/02

30.10.2003

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.10.2003, Az. III ZR 380/02 (REWIS RS 2003, 965)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 965

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