Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.11.2010, Az. 1 StR 579/09

1. Strafsenat | REWIS RS 2010, 1794

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 579/09 vom 2. November 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. wegen bandenmäßiger Ausfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat aufgrund der Verhandlung vom 2. November 2010, an der teilgenommen haben: [X.] am [X.] [X.] und [X.] am [X.] Dr. Wahl, Dr. Graf, Prof. Dr. Jäger, Prof. Dr. [X.], Bundesanwalt beim [X.] als Vertreter der [X.], Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten [X.], Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten [X.], Rechtsanwalt als Verteidiger der Angeklagten [X.], Rechtsanwalt und Rechtsanwalt als Verteidiger der Angeklagten [X.]. , - 3 - Justizangestellte und Justizangestellte als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: 1. Das Urteil des [X.] vom 3. April 2009 wird a) auf die Revisionen der Angeklagten [X.] , [X.] , [X.] und [X.]. aa) im Schuldspruch zu den Taten unter [X.] (—Versand durch [X.]fi) dahingehend geändert, dass die Ange-klagten [X.] und [X.] der unerlaubten Ausfuhr von Betäubungsmitteln in 18.995 Fällen schuldig sind; bb) im Schuldspruch zu den Taten unter [X.] 4. (—Versand durch [X.]. fi) dahingehend geändert, dass die Angeklag-ten [X.], [X.] , [X.] und [X.]. der bandenmä-ßigen Ausfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 69 Fällen und der unerlaubten Ausfuhr von [X.] in zwei Fällen schuldig sind; cc) im Schuldspruch zu den Taten unter [X.] 3. (—Versand durch [X.]) bezüglich der Angeklagten [X.], [X.] und [X.] aufgehoben; - 4 - [X.]) im Strafausspruch aufgehoben (1) hinsichtlich der Einzelstrafen, mit Ausnahme - der in den Fällen [X.] 4. (—Versand durch [X.]. fi) für die Lieferungen [X.]. 1 bis 13, 15 bis 21 und 23 bis 71 ver-hängten Einzelstrafen sowie - der in den Fällen [X.] (—Versand durch [X.]) ver-hängten Einzelstrafen, bei denen das [X.] nicht von einer Strafbarkeit nach § 30a BtMG ausgegangen ist, (2) hinsichtlich der [X.]; b) auf die Revision der Staatsanwaltschaft bezüglich der An-geklagten [X.] im Strafausspruch aufgehoben. 2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten [X.] , [X.] , [X.] und [X.]. werden verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten der [X.], an eine andere [X.] des [X.]s zurückver-wiesen. Von Rechts wegen - 5 - Gründe: [X.] 1. Das [X.] hat Folgendes festgestellt: 1 [X.] beschlossen die Angeklagten [X.] und [X.] sowie der gesondert verfolgte [X.]über das [X.] (wie z.B. Valium) und sog. Non-Benzodiazepine ([X.]) an Kunden aus dem Ausland zu vertreiben, ohne jedoch über die für die Ausfuhr dieser [X.] nach dem [X.] erforderlichen Erlaubnisse zu verfügen. Der Versandhandel wurde maßgeblich über die von [X.]gegründete Medi-kamentengroßhandelsfirma —G.

fi abgewickelt, deren faktischer Ge-schäftsführer seit dem [X.] der Angeklagte [X.] war. Der Angeklagte [X.] war ebenfalls bei der Firma —[X.]fi beschäftigt, zunächst ab dem [X.] als ein in die Geschäftsleitung eingebundener Angestellter und ab August 2005 als weiterer Geschäftsführer. Nach dem von den Ange-klagten [X.] und [X.] sowie von [X.]ersonnenen Geschäftsmo-dell wurden die Medikamentenbestellungen von Kunden aus dem Ausland über diverse [X.]plattformen erlangt, die von der von [X.]gegründeten [X.]fi betrieben wurden. Nach der Prüfung der Kreditkartendaten und der Kreditwürdigkeit des jeweiligen Bestellers wurden die Bestellungen an einen in das Geschäftsmodell eingeweihten Arzt übermittelt, der gegen ein zuvor festge-legtes Entgelt —onlinefi ein entsprechendes Rezept ausstellte, um so nach außen hin den Anschein einer ordnungsgemäßen ärztlichen Untersuchung zu erwecken. Das Rezept und die Bestellung wurden schließlich an einen ebenfalls eingeweihten Apotheker weitergeleitet, der gegen eine zuvor bestimmte Vergü-tung die bestellten Medikamente über die Firma —[X.] fi bezog, diese 2 - 6 - anschließend versandfertig verpackte und - ohne über die hierfür erforderliche betäubungsmittelrechtliche Erlaubnis zu verfügen - in das Ausland an die [X.] Kunden verschickte. a) Nach den Feststellungen des [X.]s kam es auf diese Weise im ersten [X.] (unter [X.] —Versand durch [X.]fi) in dem Tatzeitraum vom 7. Oktober 2004 bis zum 15. März 2006 durch den - von den Angeklagten [X.] und [X.] sowie von [X.]eingesetzten - Apotheker [X.] zu mindestens 18.995 Versendungen an Kunden im Ausland, die Medikamente mit den Wirkstoffen [X.], [X.], Diazepam, [X.] oder [X.] enthielten. 3 b) Im Mai 2005 stellte [X.]die Angeklagte [X.] als freie Mitarbeiterin ein, die sowohl für die Firma —N.

fi als auch für die Firma —[X.]fi tä-tig war. Zu ihrem Aufgabenbereich gehörten unter anderem die Erfassung der Bestellungen und der Kundendaten sowie die Erstellung von Versandlisten. [X.] stand sie als —rechte Handfi des gesondert verfolgten [X.], der sich überwiegend im Ausland aufhielt, ständig in Kontakt mit diesem und informierte ihn über die Geschäftsentwicklung. Von dem Erfordernis einer betäubungsmit-telrechtlichen Erlaubnis für die Ausfuhr der über das [X.] bestellten Medi-kamente in das Ausland und dem Umstand, dass keiner der Beteiligten über die entsprechende Erlaubnis verfügte, erlangte die Angeklagte [X.] spätestens im März 2006 anlässlich eines Gesprächs mit dem Angeklagten [X.] [X.]nntnis. Nachdem im [X.] 2006 auch der letzte der eingeweihten Ärzte aufgrund medizinischer Bedenken keine weiteren Rezepte mehr ausstellte, fälschte die Angeklagte [X.] dessen Unterschrift in 2.994 Fällen, um auf diese Weise den [X.]versandhandel mit Medikamenten weiter aufrecht zu erhalten. Die von ihr gefälschten Rezepte leitete sie an den Apotheker [X.]weiter, der ab April 2006 die Tätigkeit des Apothekers [X.]übernommen hatte und für die 4 - 7 - Angeklagten und [X.] die über das [X.] bestellten Medikamente in das Ausland verschickte, ohne über die erforderlichen betäubungsmittelrechtlichen Erlaubnisse zu verfügen. In diesem zweiten [X.] (unter [X.] 3. —Versand durch [X.]fi) kam es in dem Tatzeitraum von April 2006 bis Dezember 2006/Januar 2007 zu insgesamt 5.399 Versendungen an Kunden im Ausland, die Medikamente mit den Wirkstoffen [X.], [X.], Diazepam, Lo-razepam oder [X.] enthielten. c) Im Januar 2007 vereinbarten die Angeklagten [X.] und [X.]

sowie der gesondert verfolgte [X.]
mit der Angeklagten [X.]. , die in [X.] und [X.] mehrere Medikamentengroßhandelsunternehmen betrieb, dass von der Firma —[X.] fi - ohne dass diese über die erforderlichen betäubungsmittelrechtlichen Erlaubnisse verfügte, wovon auch die Angeklagte [X.]. [X.]nntnis hatte - Benzodiazepine bzw. sog. Non-Benzodiazepine wie [X.] von [X.] aus zu ihr nach [X.] geliefert werden sollten, damit sie diese an die jeweiligen Besteller weiter verschicken konnte. Der Angeklag-ten [X.] kam hierbei die Aufgabe zu, aus den eingehenden Bestellungen täg-lich Versandlisten zu erstellen und diese an die Angeklagte [X.]. zu [X.]. Außerdem fertigte sie Aufstellungen über die verkauften Medikamente an, die unter anderem als Grundlage für die Abrechnung mit der Angeklagten [X.]. herangezogen wurden. Im dritten [X.] (unter [X.] 4. —Versand durch [X.]. fi) kam es in dem Tatzeitraum von Januar 2007 bis Oktober 2007 zu insge-samt 71 Lieferungen an die Angeklagte [X.]. in [X.], die Medikamente mit den Wirkstoffen [X.], [X.], Diazepam, [X.], [X.] (im Urteil fälschlich als [X.] bezeichnet, wobei es sich um ein offensichtliches Schreibversehen handelt, da es einen Wirkstoff mit diesem Namen nicht gibt), [X.], [X.], [X.], [X.], [X.] oder [X.] enthielten. Auf Anweisung des Angeklagten [X.] 5 - 8 - wurden die Medikamente vor dem Versand nach [X.] falsch deklariert und auf den Lieferscheinen als Kosmetika oder Fußbalsam ausgewiesen. 2. Rechtlich hat das [X.] den festgestellten Sachverhalt wie folgt bewertet: 6 a) Im zweiten [X.] (—Versand durch [X.]fi) hat es die [X.] durch die Angeklagte [X.] jeweils als Urkundenfälschungen gemäß § 267 StGB angesehen. 7 b) Hinsichtlich der von den Angeklagten durchgeführten Versendungen von Medikamenten mit den Wirkstoffen [X.], [X.], Diazepam, [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.] ist das [X.] davon ausgegangen, dass es sich hierbei jeweils um ausgenommene Zubereitungen [X.]. § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 3 BtMG i.V.m. Anlage [X.] zu § 1 Abs. 1 BtMG gehandelt habe. Die Strafbarkeit der Ausfuhr solcher Zubereitungen ergebe sich als —Ausnahme von der [X.] aus der Anlage [X.] zweiter Gedankenstrich lit. b Satz 2, wonach für ausgenommene Zubereitungen (außer solchen mit Codein oder Dihydroco-dein) die betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr gelten. Das [X.] hat daher die Versendungen der Medi-kamente mit den oben bezeichneten Wirkstoffen jeweils als gewerbsmäßige unerlaubte Ausfuhr von Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 BtMG und - soweit es den Grenzwert zur nicht geringen Menge als überschritten angesehen hat - als bandenmäßig begangene Ausfuhr von [X.] in nicht geringer Menge gemäß § 30a Abs. 1, 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG bewertet. Gestützt auf die Ausführungen von drei Sachverständigen hat es dabei die nicht geringe Menge der von den Angeklagten vertriebenen Wirkstoffe wie folgt festgesetzt: 8 - 9 - Diazepam: 600 mg [X.]: 60 mg
[X.]: 90 mg
[X.]: 90 mg
[X.]: 450 mg
[X.]: 1.800 mg
[X.]: 1.200 mg
[X.]: 3.000 mg
[X.]: 15 mg
[X.]: 1.200 mg. Einen Grenzwert für den Wirkstoff [X.] (Fall 71 im dritten [X.] —Versand durch [X.]. fi) hat das [X.] nicht festgesetzt. 9 3. Ausgehend von dieser rechtlichen Bewertung hat das [X.] die Angeklagten wie folgt verurteilt: 10 - den Angeklagten [X.] wegen bandenmäßig begangener unerlaubter Ausfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 4.357 Fällen und wegen vorsätzlicher unerlaubter Ausfuhr von Betäubungsmitteln in 19.708 [X.] zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren, 11 - 10 - - den Angeklagten [X.] wegen bandenmäßig begangener unerlaubter Ausfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 4.357 Fällen und wegen vorsätzlicher unerlaubter Ausfuhr von Betäubungsmitteln in 19.708 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Mona-ten, 12 - die Angeklagte [X.] wegen bandenmäßig begangener unerlaubter Ausfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 4.354 Fällen, davon in 2.382 Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, und wegen vorsätzlicher Ausfuhr von Betäubungsmitteln in 1.116 Fällen, davon in 612 Fällen in Tatein-heit mit Urkundenfälschung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und 13 - die Angeklagte [X.]. wegen bandenmäßig begangener unerlaubter Ausfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 71 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten. 14 Daneben hat das [X.] den Ersatz von Wertverfall angeordnet, hinsichtlich des Angeklagten [X.] in Höhe von 150.000 Euro, hinsichtlich des Angeklagten [X.] in Höhe von 32.000 Euro, hinsichtlich der Angeklag-ten [X.] in Höhe von 13.500 Euro und hinsichtlich der Angeklagten [X.]. in [X.] von 43.500 Euro. 15 I[X.] 1. Die Angeklagten haben gegen das Urteil Revision eingelegt. Mit ihren jeweils auf die Sachrüge gestützten Rechtsmitteln beanstanden sie, dass das [X.] sie zu Unrecht wegen bandenmäßiger Ausfuhr von [X.] in nicht geringer Menge gemäß § 30a Abs. 1, § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG verurteilt habe. Sie machen dabei insbesondere geltend, dass das Land-16 - 11 - gericht die Grenzwerte zur nicht geringen Menge der von ihnen vertriebenen Wirkstoffe fehlerhaft berechnet und daher zu niedrig angesetzt habe. Der Ange-klagte [X.] beanstandet darüber hinaus, dass die Anwendung der betäu-bungsmittelrechtlichen Vorschriften auf die Ausfuhr von sog. ausgenommenen Zubereitungen gegen das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot (Art. 103 Abs. 2 GG) verstoße. Im Übrigen habe das [X.] zu Unrecht einen Ver-botsirrtum nach § 17 StGB verneint. 2. Die Staatsanwaltschaft hat zu Ungunsten der Angeklagten [X.] eben-falls Revision eingelegt. Sie hat ihr Rechtsmittel auf den Strafausspruch be-schränkt. Sie rügt insbesondere, dass das [X.] bei der Strafzumessung bezüglich der Angeklagten [X.] die Annahme eines besonders schweren Fal-les sowohl hinsichtlich der Betäubungsmitteldelikte nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG als auch hinsichtlich der [X.] § 267 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB rechtsfehlerhaft verneint habe. 17 B. Die Revisionen der Angeklagten 18 Die Revisionen der Angeklagten haben den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg. 19 [X.] 1. Nicht zu beanstanden ist die rechtliche Würdigung des [X.]s insoweit, als es davon ausgegangen ist, dass die Versendung von [X.]n mit den Wirkstoffen [X.], [X.], Diazepam, [X.], [X.] - 12 - [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.] ins Ausland den Tatbestand der unerlaubten Ausfuhr von Betäu-bungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG bzw. § 30a Abs. 1 BtMG erfüllt. a) Bei den von den Angeklagten versendeten Medikamenten handelt es sich jeweils um - verkehrs- und verschreibungsfähige - Betäubungsmittel, da sämtliche der darin enthaltenen oben genannten Wirkstoffe in der Anlage [X.] zu § 1 Abs. 1 BtMG aufgeführt sind. 21 b) Das Versenden dieser Medikamente ins Ausland ohne die erforderli-che Erlaubnis (§ 3 Abs. 1 BtMG) und Genehmigung (§ 11 Abs. 1 BtMG) stellt eine unerlaubte Ausfuhr von Betäubungsmitteln [X.]. § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG bzw. § 30a Abs. 1 BtMG dar. Nach den in der Anlage [X.] zu § 1 Abs. 1 BtMG enthaltenen Bestimmungen sind die darin aufgeführten Wirkstoffe zwar als Zubereitungen i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 2 BtMG, d.h. als Stoffgemische oder als Lösungen aus einem oder mehreren Stoffen, grundsätzlich von den betäu-bungsmittelrechtlichen Vorschriften ausgenommen, soweit sie - wie vorliegend - ohne Beimengung eines anderen Wirkstoffes die in der Anlage im Einzelnen festgelegten Wirkstoffmengen nicht überschreiten (sog. ausgenommene Zube-reitungen; vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 3 BtMG; Körner, BtMG, 6. Aufl., § 2 Rn. 64). Nach der Regelung in der Anlage [X.] zweiter Gedankenstrich lit. b Satz 2 zu § 1 Abs. 1 BtMG gilt dies jedoch nicht für die Handlungen der Einfuhr, Ausfuhr und Durch-fuhr derartiger Zubereitungen, da in diesen Fällen die betäubungsmittelrechtli-chen Vorschriften auch weiterhin Anwendung finden sollen. Werden daher - wie im vorliegenden Fall - Medikamente mit den in Anlage [X.] zu § 1 Abs. 1 BtMG aufgeführten Wirkstoffen ohne die erforderliche Erlaubnis und Genehmigung über die [X.] Hoheitsgrenze ins Ausland verbracht, erfüllt eine solche 22 - 13 - Handlung den (Grund)Tatbestand des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG (vgl. Kör-ner, BtMG, 6. Aufl., § 2 Rn. 66). Der Umstand, dass die Tathandlungen der Angeklagten nicht bloß auf die Ausfuhr der Medikamente beschränkt waren, sondern auch deren [X.] Verkauf mit umfassten, steht dieser Bewertung nicht entgegen. Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] gehen zwar nicht nur der Erwerb, der Besitz und die Veräußerung, sondern auch die Ausfuhr als rechtlich unselbständige Teilakte des Gesamtgeschehens in der Tatbestandsal-ternative des Handeltreibens auf, wenn die Tathandlungen - wie hier - insge-samt auf einen Güterumsatz mit Betäubungsmitteln gerichtet sind (st. Rspr., vgl. [X.], Beschluss vom 7. Januar 1981 - 2 [X.], [X.]St 30, 28, 31; [X.], Urteil vom 24. November 1982 - 3 StR 384/82, [X.]St 31, 163, 165; [X.], [X.] vom 26. Oktober 2005 - [X.], [X.]St 50, 252; [X.], Urteil vom 3. Dezember 2008 - 2 StR 86/08, [X.]St 53, 89; [X.], Beschluss vom 26. Mai 2000 - 3 [X.], [X.], 540; [X.], BtMG, 3. Aufl., § 29 Rn. 449 [X.]). Nach dem Wortlaut der in der Anlage [X.] zweiter Gedankenstrich lit. b Satz 2 zu § 1 Abs. 1 BtMG enthaltenen Regelung knüpft die Anwendbarkeit der betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften auf sog. aus-genommene Zubereitungen jedoch nicht an die Tathandlung des Handeltrei-bens, sondern ausschließlich an die Tathandlungen der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr derartiger Zubereitungen an. Daraus schließt der [X.], dass das Verbringen von ausgenommenen Zubereitungen ins Ausland als eine unerlaub-te Ausfuhr von Betäubungsmitteln und nicht als Handeltreiben mit Betäu-bungsmitteln bewertet werden und auch im Schuldspruch zum Ausdruck [X.] muss, selbst wenn die Ausfuhr lediglich ein Teilakt bei der Durchführung von [X.] mit sog. ausgenommenen Zubereitungen ist (vgl. [X.], Urteil vom 24. November 1982 - 3 StR 384/82, [X.]St 31, 163, 165 zur Einfuhr als Teilakt des Handeltreibens). 23 - 14 - Die Angeklagten, die - in wechselnder Zusammensetzung - bei der [X.] jeweils als Bande [X.]. § 30a Abs. 1 BtMG zusammengeschlossen waren (vgl. [X.], Urteil vom 23. April 2009 - 3 [X.], [X.]R BtMG § 30 Abs. 1 Nr. 1 Bande 9), sind daher, soweit die Grenzwerte zur nicht geringen Menge (siehe unten [X.].) überschritten waren, wegen bandenmäßiger Ausfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30a Abs. 1 BtMG und, soweit die Grenzwerte nicht überschritten waren, wegen der unerlaubten Aus-fuhr von Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG schuldig zu sprechen gewesen, da das Gesetz insoweit keine Strafschärfung für die ban-denmäßige unerlaubte Ausfuhr von —Normalmengenfi vorsieht. 24 c) Die hiergegen von der Revision des Angeklagten [X.] vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken teilt der [X.] nicht angesichts des eindeuti-gen Wortlauts der in Anlage [X.] zweiter Gedankenstrich lit. b Satz 2 zu § 1 Abs. 1 BtMG enthaltenen Regelung und des mit ihr verfolgten Zwecks, nämlich im Hinblick auf einen umfassenden weltweiten Gesundheitsschutz (vgl. [X.], Beschluss vom 6. September 1995 - 2 [X.], [X.]R BtMG § 30 Strafzu-messung 1; MüKoStGB/[X.], § 29 BtMG Rn. 579) die Sicherheit und die [X.] des grenzüberschreitenden Betäubungsmittelverkehrs sicherzustellen, wie er auch in den internationalen Suchtstoffübereinkommen zum Ausdruck kommt (vgl. Einheitsübereinkommen von 1961 über [X.] in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Februar 1977 [BGBl. [X.]], Übereinkommen über psychotrope Stoffe vom 21. Februar 1971 [BGBl. [X.] S. 1477] und Überein-kommen der [X.] gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstof-fen und psychotropen Stoffen vom 20. Dezember 1988 [BGBl. [X.] S. 1136]). 25 2. Das Vorliegen eines Verbotsirrtums gemäß § 17 StGB hat das [X.] rechtsfehlerfrei verneint. Dass die Angeklagten mit dem Verbotensein ihres Tuns rechneten (vgl. [X.], Urteil vom 13. Dezember 1995 - 3 [X.], 26 - 15 - NStZ 1996, 236, 237), hat das [X.] unter anderem daraus geschlossen, dass gegen den Angeklagten [X.] schon vor Beginn des verfahrensgegen-ständlichen Tatzeitraums ein Ermittlungsverfahren wegen der unerlaubten Aus-fuhr von Benzodiazepinen durchgeführt worden ist, wovon die Angeklagten [X.] und [X.] [X.]nntnis hatten, und dass im dritten [X.] die Medikamentenlieferungen an die Angeklagte [X.]. falsch als Fußbalsam bzw. als Kosmetika deklariert worden waren, um ihren wahren Inhalt zu verschleiern. An dieser Bewertung durch das [X.] ist rechtlich nichts zu erinnern. I[X.] Die vom [X.] angenommenen Grenzwerte für die nicht geringe Menge der von den Angeklagten ins Ausland verbrachten Wirkstoffe sind nicht zutreffend, da sie im Hinblick auf ihre Gefährlichkeit und im Vergleich zu ande-ren Betäubungsmitteln zu niedrig angesetzt worden sind. Der [X.] hat daher die Grenzwerte wie folgt neu ermittelt (1.) und festgesetzt (2.): 27 1. Zur Wirkung und Gefährlichkeit von Benzodiazepinen, zu denen die Wirkstoffe [X.], [X.], Diazepam, [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.] gehören, [X.] von [X.] hat der [X.] Gutachten des Apothekers für experimentelle Pharmakologie und Toxikologie Dr. D.

vom [X.] und des Facharztes für Pharmakologie und Toxikologie Prof. Dr. Sc. eingeholt. Nach diesen Gutachten ergibt sich zur Wirkungsweise und Gefährlichkeit dieser Wirkstoffe folgendes: 28 - 16 - a) Bei Benzodiazepinen handelt es sich um Wirkstoffe, die in einzeldo-sierbaren Zubereitungen als zugelassene Arzneimittel mit medizinischer Indika-tion allgemein verbreitet im Gesundheitsmarkt eingesetzt werden. Die [X.] von Benzodiazepinen lag im Jahr 2008 weltweit bei mindestens 195 Tonnen. Die vollständige Bezeichnung für das Benzodiazepin-[X.]rngerüst lautet nach der systematischen Nomenklatur ([X.]) 2,3-Diaza-bicyclo[5.4.0]undeca-3,5,7,9,11-pentaen. [X.] bilden die wichtigste Wirkstoffgruppe der sog. Tranquilizer. Als erste Verbindung dieser Substanzklasse wurde [X.] eingeführt. 1963 folgte das in seiner Wirkungsweise verbesserte Diazepam. Die Benzodiazepine wirken angstlösend, beruhigend, erregungs- und spannungslösend sowie Muskelverspannung und cerebrale Krämpfe lösend. Sie werden in der medizinischen Therapie zur Behandlung von Angsterkrankungen, Schlafstörungen, Panikattacken, Epilepsie, Muskelspas-men, Alkoholentzug und zur Prämedikation operativer Eingriffe eingesetzt. Die einzelnen Benzodiazepine unterscheiden sich bezüglich der Geschwindigkeit ihrer Metabolisierung zu pharmakologisch wirksamen Formen und ihrer Plas-mahalbwertzeiten. Die Halbwertzeit liegt bei kurz wirksamen Stoffen (z.B. [X.]) unter sechs Stunden, bei mittellang wirksamen (z.B. [X.]) bis 24 Stunden, während lang wirksame Benzodiazepine Halb-wertzeiten über 24 Stunden aufweisen. Benzodiazepine sind in der Regel gut verträglich. Relativ häufig wird von Nebenwirkungen wie Müdigkeit, Schläfrig-keit, Schwindel und Benommenheit berichtet. Selten kommt es zu Kopfschmer-zen, Gangunsicherheit, verlängerter Reaktionszeit, Verwirrtheit und [X.]. Bei hohen Dosierungen können reversible Störungen der Motorik wie Artikulationsstörungen und Gangunsicherheiten auftreten. Aufgrund der gerin-gen Toxizität von Benzodiazepinen kommen akute [X.], die in Ausnahmefällen auch zum Tod führen können, eher selten vor. Wenn sie aber gemeinsam mit Alkohol eingenommen werden, kann dies zu einer Enthemmung 29 - 17 - führen, die unter Umständen mit aggressivem oder feindseligem Verhalten ein-hergehen kann. Außerdem ist das Risiko tödlicher Überdosierungen erhöht, da sowohl Alkohol als auch die Benzodiazepine zentral dämpfend wirken. Ähnliche tödlich verlaufende Interaktionen können auftreten, wenn im Rahmen einer Mehrfachdrogenabhängigkeit Opiate und Benzodiazepine gemeinsam ange-wendet werden, etwa um die euphorisierende Wirkung der Opiate zu steigern oder die unangenehmen Wirkungen der Psychostimulantien zu vermindern. Die weitaus größte Gefahr, die mit der regelmäßigen Einnahme von Benzodiazepinen einhergeht, ist die Entwicklung einer Abhängigkeitserkran-kung schon bei geringen therapeutischen Dosierungen ohne Dosissteigerung (sog. Low-Dose-Dependency). Benzodiazepine dürfen daher nur zur kurzfristi-gen Behandlung von schwerwiegenden Angst- oder Schlafstörungen eingesetzt werden, denn Toleranzentwicklung und Abhängigkeit können sich bereits einige Wochen nach Beginn der Einnahme einstellen. Bei einem Absetzen der Benzodiazepine kann es - wie bei [X.] auch - zu schweren Entzugserscheinungen wie Wahrnehmungsstörungen, Psychosen und Krampf-anfällen kommen. Wegen der Toleranzentwicklung und der Gefahr der Abhän-gigkeit wird in keiner der einschlägigen medizinischen Leitlinien eine [X.] von mehr als acht Wochen empfohlen (Holzbach, Fortschritte der Neurologie · Psychiatrie 2010, 425). b) [X.] ist ein Vertreter der sog. Z-Drogen ([X.], Zopiclon, Zaleplon). In seiner chemischen Struktur unterscheidet es sich zwar von den Benzodiazepinen, es weist aber ähnliche pharmakodynamische Eigenschaften auf. Seine Bezeichnung lautet nach der systematischen Nomenklatur ([X.]) N,[X.]]pyridin-3-yl)acetamid. [X.] vermindert die Schlaflatenz, verlängert die Schlafdauer und Schlaftiefe ohne eine Beeinflussung des Schlafrhythmus. Im Vergleich zu den Benzodiazepinen kommt es nur geringfügig zu einer Angst, Muskelverspannung und Krämpfe lösenden 30 - 18 - Wirkung. [X.] wird daher als Hypnotikum zur Kurzzeitbehandlung bei schwerwiegenden Schlafstörungen angewandt und üblicherweise in Form von festen oralen Darreichungsformen abends unmittelbar vor dem Schlafengehen eingenommen. Es wird nach oraler Gabe rasch resorbiert. Aufgrund einer kurzen Halbwertszeit von etwa zweieinhalb Stunden und einer Wirkdauer von sechs Stunden weist es am nächsten Morgen praktisch keine Wirkung mehr auf. Als zentrale Nebenwirkungen können Schwindel, Kopfschmerzen, Übelkeit, Erbre-chen, erhöhte Lichtempfindlichkeit, Depression, Ängstlichkeit und Reizbarkeit auftreten. [X.] vermindert zudem die psychomotorische Leistung und führt zu [X.]. Bei [X.] mit extrem hohen Dosierun-gen kann es zu einem Koma mit Atemdepression kommen. Mischintoxikationen, insbesondere in Kombination mit Alkohol, sind bezüglich ihrer übera[X.]itiven [X.] ebenso gefährlich wie eine [X.]. Die dauer-hafte Einnahme von [X.] über mehrere Wochen hinaus kann wie bei den Benzodiazepinen ebenfalls zu einer schwerwiegenden Abhängigkeitserkrankung führen. c) Bei einem Vergleich der Gefährlichkeit von Benzodiazepinen und [X.] mit anderen Betäubungsmitteln ist nach den Ausführungen der Sach-verständigen festzuhalten, dass bei der Einnahme von Heroin, Opioiden und Kokain eine weitaus größere Gefahr besteht, an einer Überdosis zu sterben. Auch Barbiturate sind in ihrer Wirkungsweise als gefährlicher einzustufen, da ihre Toxizität im Rahmen einer Abhängigkeit sehr viel höher ist als die der Benzodiazepine und [X.]. Cannabis ist dagegen weniger gefährlich. Der chronische Cannabiskonsum kann zwar zu einer psychischen Abhängigkeit füh-ren oder erhebliche Psychosen bei dem Konsumenten verursachen. Bei dem Konsum von Cannabis kommt es aber nicht zu tödlich verlaufenden Intoxikatio-nen, zu bedrohlich verlaufenden Überdosierungsfällen oder zu [X.], die eine internistische Behandlung erfordern. Das 31 - 19 - Verlangen nach Cannabis ist zudem in aller Regel weniger stark als bei einer Abhängigkeit von Heroin, Opioiden, Kokain oder Barbituraten. Von ihrer Gefähr-lichkeit her sind Benzodiazepine und [X.] daher hinter den Opioiden, aber noch deutlich gefährlicher als Cannabis einzustufen. 2. Bei der Festlegung des Grenzwertes der nicht geringen Menge von Diazepam, [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.] und [X.] hat sich der [X.] - wie auch schon zu Recht das [X.] - auf die nach ständiger Rechtsprechung vorrangig anzuwendende Methode gestützt ([X.], Urteil vom 24. April 2007 - 1 StR 52/07, [X.]St 51, 318; [X.], Urteil vom 3. Dezember 2008 - 2 StR 86/08, [X.]St 53, 89 jew. [X.]). Danach ist in Ermangelung gesi-cherter Erkenntnisse zu einer äußerst gefährlichen oder gar tödlichen Dosis - nach den Ausführungen der Sachverständigen ist die Gefahr von Überdosie-rungen gering und kommen tödliche Intoxikationen (meist in Zusammenhang mit Alkohol) nur selten vor - die nicht geringe Menge der von den Angeklagten vertriebenen Wirkstoffe anhand der durchschnittlichen Konsumeinheit - hier: Tagesbedarf - und einer an der Gefährlichkeit orientierten Maßzahl zu bestim-men. 32 a) Obwohl [X.] und Benzodiazepine eine gewisse euphorisierende Wirkung haben, bleibt ein typischer Rauschzustand, wie er z.B. mit dem Kon-sum von sog. harten Drogen wie etwa Heroin einhergeht, aus. Wegen dieser Besonderheit kann daher die für die Bestimmung der nicht geringen Menge [X.] Konsumeinheit nicht - wie in der Rechtsprechung sonst üblich - an-hand der adäquaten Dosis zur Erzielung einer stofftypischen Rauschwirkung ermittelt werden ([X.], Urteil vom 24. April 2007 - 1 StR 52/07 [X.]). Es ist vielmehr - wie dies auch das sachverständig beratene [X.] zu Recht getan hat - auf den regelmäßigen Tagesbedarf eines durchschnittlichen 33 - 20 - Benzodiazepin- bzw. [X.]-Konsumenten abzustellen. Bei der Eingrenzung des Tagesbedarfs hat daher zunächst die Gruppe der Konsumenten sog. harter Drogen wie Heroin (ca. 150.000 Personen) außer Betracht zu bleiben. Diese Gruppe kommt als Vergleichsmaßstab schon deshalb nicht in Betracht, weil die Benzodiazepine von dieser Gruppe in besonders hohen Dosierungen einge-nommen werden, um eine [X.] der illegal erworbenen Opiate und Opioide zu erreichen. Gegenüber den etwa 1,2 Millionen Benzodiazepin-abhängigen erweist sich die Gruppe der Drogenabhängigen, die [X.] als Beikonsum zu anderen Drogen gebrauchen, zudem als verhältnismä-ßig klein. Die Bestimmung eines regelmäßigen Tagesbedarfs hat sich daher vornehmlich nach den Gebrauchsgewohnheiten der Konsumentengruppe zu richten, die ausschließlich Benzodiazepine oder [X.] regelmäßig einneh-men, zumal diese Gruppe - anders als die der Drogenabhängigen - einer we-sentlich besseren ärztlichen Kontrolle unterliegt und somit eine verlässlichere und breitere Basis für die Risikoeinschätzung der Wirkstoffe bietet. Bei der Be-stimmung des Tagesbedarfs ist weiterhin die übliche Darreichungsform zu be-rücksichtigen. Benzodiazepine und [X.] werden nicht als pulverförmige Substanzen oder als —gestrecktefi Pulverzubereitung gehandelt, wie etwa Heroin, sondern als Fertigarzneimittel in Tablettenform mit bestimmt definierten Wirkstoffmengen. Da diese Wirkstoffmengen nach Art des Wirkstoffs in den [X.] - zum Teil erheblich - differieren, bietet es sich vorliegend an, die Bestimmung des Tagesbedarfs an dem Wirkstoff Diazepam zu orientieren, da hinsichtlich dessen Wirkungsweise umfassende medizinische und pharmakolo-gische Erkenntnisse vorliegen und es sich daher besonders als sog. Leitsub-stanz eignet. Für die übrigen hier zu betrachtenden Benzodiazepine und [X.] kann anschließend auf die in der Forschung bekannten Äquivalenzdosie-rungen zurückgegriffen werden, die in ihrer Wirkungsweise der zugrunde zu legenden Menge an Diazepam entsprechen. - 21 - Nach den Ausführungen der Sachverständigen gilt bei der Bestimmung des Tagesbedarfs an Diazepam Folgendes: Die übliche therapeutische Dosie-rung beträgt in der Regel fünf bis zehn Milligramm Diazepam am Abend (dies entspricht je nach Medikament einer Tablette), sofern auch am Folgetag noch eine beruhigende Wirkung erforderlich sein soll. Abgesehen von psychiatri-schen Erkrankungen mit pathologischen Erregungs- und Panikzuständen wird eine solche Medikation etwa bei der Behandlung von Angst- und Unruhezu-ständen sowie von Schlafstörungen als ausreichend angesehen. Bereits diese Dosierung birgt bei einem Langzeitgebrauch die Gefahr einer Abhängigkeit, deshalb sollten therapeutisch erforderliche Dosissteigerungen auf 20 Milli-gramm am Tag besonders sorgfältig ärztlich kontrolliert werden. Dosierungen von 40 Milligramm Diazepam werden als mögliche Höchstdosis nur für beson-dere Indikationen (z.B. als Antiepileptikum) angesehen und sind nicht für [X.] geeignet. Hieraus ergibt sich, dass die Einnahme von mehr als 40 Milligramm Diazepam am Tag medizinisch nicht mehr indiziert ist und des-halb einen Missbrauch darstellt. Der - noch - übliche Tagesbedarf ist daher auf eine Menge von 40 Milligramm festzusetzen. 34 Ausgehend von 40 Milligramm Diazepam ergeben sich für die übrigen zu betrachtenden Benzodiazepine und [X.] folgende Äquivalenzdosierungen: 35 [X.]: 4 mg
[X.]: 8 mg
[X.]: 8 mg
[X.]: 6 mg
[X.]: 30 mg - 22 - [X.]: 120 mg
[X.]: 80 mg
[X.]: 80 mg
[X.]: 2 mg
[X.]: 80 mg. b) Bei der Bestimmung der Maßzahl sind die Eigenarten des jeweiligen Wirkstoffes und seine Gefährlichkeit im generalisierenden Vergleich zu anderen Betäubungsmitteln zu berücksichtigen. Weitere in die Betrachtung mit einzube-ziehenden Aspekte sind auch hier die übliche Darreichung in Tablettenform und die Art und Dauer der Anwendung. Da das hauptsächliche Gefahrenpotential bei einem Missbrauch von Benzodiazepinen und [X.] aber nicht - wie etwa bei der Einnahme von Heroin - in einer unmittelbaren, im ungünstigsten Fall sogar tödlich verlaufenden Gesundheitsschädigung liegt, sondern in der Ent-wicklung einer Abhängigkeitserkrankung und der damit einhergehenden chroni-schen Beeinträchtigungen für den menschlichen Organismus bei einem länger-fristigen Gebrauch, ist die Maßzahl vornehmlich an der Art und Dauer des Gebrauchs zu orientieren. Dies hat das [X.] in seiner Entscheidung nicht in ausreichendem Maß berücksichtigt, indem es auf einen Zeitraum von lediglich 15 Tagen abgestellt hat. Um die Gefahr der Abhängigkeit zu verrin-gern, darf die Einnahmedauer von Benzodiazepinen und [X.] nach den einschlägigen medizinischen Leitlinien nicht mehr als acht Wochen betragen. Wird dieser Zeitraum überschritten, liegt die Gefahr eines Missbrauchs nahe. Der [X.] hält es unter Berücksichtigung der oben genannten Aspekte, insbe-sondere der Gefährlichkeit der hier zu betrachtenden Wirkstoffe in Bezug auf eine Abhängigkeitserkrankung, deshalb für erforderlich, diesen Zeitraum von 36 - 23 - acht Wochen bei der Bestimmung der Maßzahl zugrunde zu legen. Diese ist daher auf 60 (entsprechend einem Zeitraum von acht Wochen oder 60 Tagen) festzusetzen. c) Die Grenzwerte für die nicht geringe Menge der hier zu betrachtenden Benzodiazepine und [X.] sind somit nach der oben dargestellten, in der Rechtsprechung bewährten Methode (Konsumeinheit/Tagesbedarf multipliziert mit der [X.]) wie folgt festzulegen: 37 Diazepam: 2.400 mg (40 mg * 60) [X.]: 240 mg (4 mg * 60) [X.]: 480 mg (8 mg * 60) [X.]: 480 mg (8 mg * 60) [X.]: 360 mg (6 mg * 60) [X.]: 1.800 mg (30 mg * 60) [X.]: 7.200 mg (120 mg * 60) [X.]: 4.800 mg (80 mg * 60) [X.]: 4.800 mg (80 mg * 60) [X.]: 120 mg (2 mg * 60) [X.]: 4.800 mg (80 mg * 60). 3. Die (Neu)Festsetzung der nicht geringen Menge der von den Ange-klagten ins Ausland verbrachten betäubungsmittelhaltigen Zubereitungen durch 38 - 24 - den [X.] hat sich somit wie folgt auf die Schuldsprüche der Angeklagten [X.]: a) Soweit das [X.] im ersten [X.] (—Versand durch [X.]fi) eine Überschreitung des Grenzwerts zur nicht geringen Menge in drei Fällen angenommen hat, kann die Verurteilung der Angeklagten [X.] und [X.] nicht bestehen bleiben. Das [X.] hat mangels anderwei-tiger Feststellungen zu Gunsten der Angeklagten [X.] und [X.] an-genommen, dass sich in jeder der erfolgten Medikamentenversendungen ins Ausland jeweils nur eine Packung Tabletten befunden hat. Im Hinblick auf die festgestellten Verpackungsgrößen der Medikamente [X.] (Wirkstoff: Lo-razepam; Wirkstoffgehalt pro Tablette: 2,5 mg; Verpackungsgröße: 60 Tablet-ten; Gesamtwirkstoffgehalt pro Packung: 150 mg), Valium (Wirkstoff: Diazepam; Wirkstoffgehalt pro Tablette: 10 mg; Verpackungsgröße: höchstens 90 Tabletten; Gesamtwirkstoffgehalt pro Packung: höchstens 900 mg) und Xanax (Wirkstoff: [X.]; Wirkstoffgehalt pro Trablette: 1 mg; [X.]: höchstens 90 Tabletten; Gesamtwirkstoffgehalt pro Packung: höchstens 90 mg) ist es davon ausgegangen, dass zumindest bei je einer Versendung eines dieser drei Medikamente der von ihm jeweils zugrunde ge-legte Grenzwert zur nicht geringen Menge überschritten gewesen ist. Dies ist unter Berücksichtigung der vom [X.] festgelegten Grenzwerte (oben unter [X.] c) jedoch nicht zutreffend. Der in den jeweiligen Packungen enthaltene Ge-samtwirkstoffgehalt der Medikamente [X.], Valium und Xanax liegt je-weils deutlich unter den vom [X.] für die jeweiligen Wirkstoffe ([X.], Diazepam und [X.]) bestimmten Grenzwerten, so dass - unter Zugrun-delegung der Annahme des [X.]s, dass sich in jeder Versendung nur jeweils eine Packung befunden hat - bei keiner der festgestellten Versendungen der Grenzwert zur nicht geringen Menge überschritten gewesen ist. Da hinsicht-lich des ersten [X.]es weitergehende Feststellungen über den Inhalt der 39 - 25 - jeweiligen Medikamentenversendungen nicht zu erwarten sind ([X.]), sind die Schuldsprüche bezüglich der Angeklagten [X.] und [X.] entsprechend abzuändern gewesen. § 265 StPO steht dem nicht entgegen. b) Im zweiten [X.] (—Versand durch [X.] fi) kann der Schuldspruch bezüglich der Angeklagten [X.], [X.] und [X.] ins-gesamt keinen Bestand haben, da dem [X.] eine sachlich-rechtliche [X.] der Urteilsgründe aufgrund unzureichender Feststellungen nicht zuverläs-sig möglich gewesen ist. Das [X.] hat die einzelnen Versendungen in Tabellenform wiedergegeben. Diese Tabelle erstreckt sich über 233 Seiten der Urteilsgründe und weist pro Seite in der Regel mehr als 20 Zeilen auf. Die [X.] Fälle werden lediglich allgemein nach dem Aussteller des jeweiligen [X.] und daran anschließend alphabetisch nach dem Namen des jeweiligen Bestellers aufgezählt. Aus der Tabelle selbst ist die Anzahl der [X.] nicht ohne weiteres ersichtlich, da eine Nummerierung gänzlich fehlt und nicht er-kennbar ist, bei welchen der weit über 5000 Versendungen das [X.] von einer tateinheitlichen Begehungsweise ausgegangen ist. Auf dieser Grundlage ist dem [X.] eine revisionsgerichtliche Überprüfung, in welchen der vom [X.] festgestellten Versendungen die Grenzwerte zur nicht geringen Menge überschritten gewesen sind, nicht mehr möglich (vgl. hierzu auch [X.], Beschluss vom 10. November 2009 - 1 StR 162/09 [X.]). Dies führt aus sach-lich-rechtlichen Gründen im zweiten [X.] (—Versand durch [X.] fi) zur Aufhebung der Schuldsprüche gegen die Angeklagten [X.] , [X.]

und [X.]. 40 c) Im dritten [X.] (—Versand durch [X.]. fi) ist eine sachlich-rechtliche Überprüfung der Urteilsgründe hingegen möglich. Die ebenfalls in Tabellenform aufgeführten Lieferungen sind nummeriert und lassen die jeweili-gen [X.] sowie die jeweils versendeten Wirkstoffmengen erkennen. Die 41 - 26 - gebotene sachlich-rechtliche Überprüfung ergibt danach, dass entgegen der Annahme des [X.]s in zwei der 71 Fälle (Lieferung Nr. 14: 250 mg Clo-nazepam; Lieferung Nr. 22: 2.000 mg [X.]) die Grenze zur nicht geringen Menge nicht überschritten gewesen ist. Die Schuldsprüche waren dementspre-chend abzuändern. § 265 StPO steht dem auch hier nicht entgegen. In den übrigen Fällen überstiegen die gelieferten Wirkstoffmengen in der Regel deutlich die vom [X.] festgelegten Grenzwerte, so dass insoweit ein durchgreifender Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten nicht gegeben ist und die Schuldsprüche dementsprechend Bestand haben. 42 II[X.] 1. Hinsichtlich der Strafaussprüche wirken sich die Abänderung der Schuldsprüche im ersten und dritten [X.] (—Versand durch [X.]fi, —Versand durch [X.]. fi) sowie die Aufhebung der Schuldsprüche im zweiten [X.] (—Versand durch [X.]) wie folgt aus: 43 a) Im ersten [X.] (—Versand durch [X.]) führt die [X.] bezüglich der Angeklagten [X.] und [X.] in den drei Fällen, in denen das [X.] rechtsfehlerhaft die Überschreitung der Grenzwerte zur nicht geringen Menge angenommen hat (siehe oben unter [X.] 3. a) zu einer Aufhebung der hierfür verhängten Einzelstrafen. In den übrigen - 18.992 - Fällen können die verhängten Einzelstrafen dagegen bestehen blei-ben. 44 - 27 - b) Im zweiten [X.] (—Versand durch St.

fi) zieht die Auf-hebung der Schuldsprüche die Aufhebung der hierfür gegen die Angeklagten [X.], [X.] und [X.] verhängten Einzelstrafen nach sich. 45 c) Im dritten [X.] (—Versand durch [X.]. fi) führt die Abänderung der Schuldsprüche in den Fällen [X.] 4., Lieferungen [X.]. 14 und 22 (siehe oben unter [X.] 3. a), zur Aufhebung der hierfür verhängten Einzelfreiheitsstra-fen (jeweils ein Jahr und sechs Monate bei den Angeklagten [X.] , [X.]

und [X.]. ; jeweils ein Jahr bei der Angeklagten [X.] ). In den übrigen 69 Fällen können die Einzelstrafen bestehen bleiben. Da das [X.] bei der Strafzumessung im Einzelnen nicht auf die jeweilige Höhe der versendeten Wirkstoffmengen abgestellt hat, kann der [X.] zudem ausschließen, dass es bei der Zugrundelegung der vom [X.] zutreffend erachteten höheren [X.] geringere Freiheitsstrafen verhängt hätte. 46 d) Die - teilweise - Aufhebung der Einzelstrafen zieht die Aufhebung der gegen die Angeklagten verhängten [X.] nach sich. 47 2. Der Verfall von Wertersatz hat insgesamt Bestand. Die vom [X.] rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen belegen die Vermögenswerte, die die Angeklagten aus ihrer Beteiligung an den Medikamentenlieferungen ins Ausland [X.]. § 33 Abs. 1 BtMG, § 73 Abs. 1 Satz 1, § 73a Satz 1 StGB erlangt haben. Das [X.] hat zudem das ihm nach § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB eingeräumte Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt. Die Aufhebung der [X.] im zweiten [X.] (—Versand durch [X.]fi) bezüglich der Angeklagten [X.] , [X.] und [X.] steht dem nicht entgegen, da die Aufhebung lediglich aufgrund von Wertungsfehlern erfolgt ist und danach auf jeden Fall feststeht, dass sich diese Angeklagten auch in diesem [X.] 48 - 28 - wegen der unerlaubten Ausfuhr von Betäubungsmitteln strafbar gemacht ha-ben. [X.] Da die Feststellungen zum Schuld- und Rechtsfolgenausspruch insge-samt rechtsfehlerfrei getroffen sind, können diese bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende weitere Feststellungen, die hierzu nicht in [X.] stehen, sind möglich. 49 C. Die Revision der Staatsanwaltschaft 50 Die wirksam wegen eines Wertungsfehlers auf den Strafausspruch be-züglich der Angeklagten [X.] beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. 51 [X.] Die Ausführungen, mit denen das [X.] die Annahme eines min-der schweren Falles gemäß § 30a Abs. 3 BtMG begründet hat, halten rechtli-cher Nachprüfung nicht stand. 52 Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] ist für die Prüfung der Frage, ob die Anwendung des [X.] geboten erscheint, eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände heran-zuziehen sind, die für die Bewertung der Tat und des [X.] in Betracht kom-53 - 29 - men, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr voraus-gehen oder nachfolgen ([X.], Urteil vom 19. März 1975 - 2 StR 53/75, [X.]St 26, 97, 98). Die Erschwerungsgründe und die Milderungsgründe auf diese Weise nach pflichtgemäßem Ermessen gegeneinander abzuwägen, ist Sache des Tatrichters. Seine Wertung ist vom Revisionsgericht nur beschränkt nachprüfbar ([X.], Urteil vom 27. Oktober 2009 - 1 StR 343/09). Diesen Anforderungen werden die Erwägungen des [X.]s zur Strafrahmenwahl schon deshalb nicht gerecht, weil das [X.] die erfor-derliche Gesamtbetrachtung der für die Strafe bestimmenden Umstände unter-lassen hat, um —ein Korrektiv zu den z.T. drastischen Strafandrohungen des BtMG zu erreichenfi. Diese Begründung ist rechtsfehlerhaft. Sie lässt, worauf die Beschwerdeführerin in ihrer Revisionsbegründung zu Recht hinweist, den Willen des Gesetzgebers außer [X.], der in Anlage [X.] zweiter Gedankenstrich lit. b Satz 2 zu § 1 Abs. 1 BtMG für die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von sog. ausgenommenen Zubereitungen ohne jede Einschränkung auf die betäu-bungsmittelrechtlichen Vorschriften verwiesen hat. Für das vom [X.] für erforderlich gehaltene —[X.] des gesetzlichen Strafrahmens durch eine zwingende Annahme eines minder schweren Falles ohne Vornahme der erfor-derlichen Gesamtbetrachtung ist daher kein Raum. Im Hinblick darauf vermag der [X.] trotz der im Urteil aufgeführten gewichtigen Milderungsgründe nicht auszuschließen, dass das [X.] bei den Taten unter [X.] 3. und 4.: (—[X.] durch [X.]fi bzw. —Versand durch [X.]. fi), bei denen es von einer Strafbarkeit nach § 30a Abs. 1 BtMG ausgegangen ist, die Frage eines minder schweren Falles anders beantwortet hätte, wenn es jeweils von einem zutref-fenden Maßstab bei der Bestimmung des Strafrahmens ausgegangen wäre. 54 - 30 - I[X.] Die Erwägungen, mit denen das [X.] die Annahme eines beson-ders schweren Falles gemäß § 29 Abs. 3 BtMG hinsichtlich der Taten unter [X.] 3. (—Versand durch [X.] fi), in denen es die Grenzwerte zur nicht geringen Menge nicht als überschritten angesehen hat, verneint hat, halten ebenfalls der rechtlichen Prüfung nicht stand. Trotz der zutreffenden Annahme des [X.]s der Gewerbsmäßigkeit nach § 29 Abs. 3 Nr. 1 BtMG hat das [X.] das Vorliegen eines besonders schweren Falles ebenfalls ohne die Vornahme der erforderlichen Gesamtabwägung (vgl. [X.], Urteil vom 12. November 1996 - 1 [X.]) mit der Begründung verneint, dass —auch hier ein [X.] des gesetzlichen Strafrahmens erfolgen müsse. Die [X.] lässt hierbei, wie auch schon bei der Entscheidung über einen minder schweren Fall nach § 30a BtMG, den Willen des Gesetzgebers außer [X.] (vgl. oben C. [X.]). Sie hat zudem die indizielle Bedeutung eines [X.] nicht in ausreichendem Maß [X.]. Zwar kann dessen Bedeutung durch andere Strafzumessungsfak-toren kompensiert werden, doch müssen diese dann so schwer wiegen, dass die Anwendung des erschwerten Strafrahmens unangemessen erscheint. Ob dies so ist, kann der Tatrichter erst nach umfassender Abwägung aller [X.] entscheiden. Dabei dürfen jedenfalls die Umstände, welche das [X.] begründen, nicht unberücksichtigt bleiben; diese müssen vielmehr [X.] im Vordergrund der Abwägung stehen ([X.], Urteil vom 12. November 1996 - 1 [X.] [X.]). Diesen Anforderungen werden die Ausführungen des [X.]s zur Strafrahmenwahl nicht gerecht. 55 - 31 - II[X.] Die Beschwerdeführerin beanstandet schließlich zu Recht, dass das [X.] hinsichtlich der von der Angeklagten [X.] im zweiten [X.] begangenen Urkundenfälschungen (unter [X.] 3. —Versand durch [X.]fi) jeweils die Annahme des [X.] der Gewerbsmäßigkeit und damit ei-nes besonders schweren Falles gemäß § 267 Abs. 3 StGB verneint hat. 56 1. Zur Begründung hat das [X.] ausgeführt, dass es für die An-nahme dieses [X.] stets erforderlich sei, dass die erlangten geldwer-ten Vorteile aus den Tathandlungen selbst stammen müssen. An dieser Unmit-telbarkeit fehle es im vorliegenden Fall. Zwar seien die Urkundenfälschungen —Bestandteile innerhalb des Gefügesfi gewesen, dennoch habe es des Hinzutre-tens weiterer Umstände, insbesondere der Einschaltung des Apothekers und der durch ihn vorgenommenen Versendungen, bedurft. Auch diese Ausführun-gen halten der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Das [X.] verkennt, dass es nicht erforderlich ist, dass der Täter seine Einnahmen unmittelbar aus der Urkundenfälschung selbst erzielen muss. Es reicht vielmehr aus, wenn die Urkundenfälschungen dazu dienen sollen, durch andere vom Täter oder [X.] beabsichtigte Straftaten Gewinn zu erzielen ([X.]/[X.]/[X.], StGB, 28. Aufl., § 267 Rn. 104). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Nach den Feststellungen des [X.]s waren die von der Angeklagten [X.] begangenen Urkundenfälschungen nicht nur —Bestandteile innerhalb des Gefügesfi, sie erfolgten auch insbesondere deshalb, weil die Angeklagte [X.] hierdurch die Fortführung des gewinnbringenden [X.] - auch zur Erhaltung ihres Arbeitsplatzes und ihrer monatlichen Gehaltszahlungen - sicherstellen wollte. 57 - 32 - 2. Die Indizwirkung eines [X.] kann zwar durch besondere strafmildernde Umstände entkräftet werden, die für sich allein oder in ihrer [X.] so schwer wiegen, dass die Anwendung des Strafrahmens für beson-ders schwere Fälle unangemessen erscheint ([X.], Urteil vom 11. September 2003 - 4 [X.], [X.], 265, 266 [X.]). Das [X.] hat jedoch eine solche Gesamtwürdigung im Hinblick auf seinen rechtsfehlerhaften Ansatz bei der Verneinung des [X.] nicht vorgenommen. Da es zudem bei der konkreten Strafzumessung neben gewichtigen Strafmilderungsgründen (Geständnis) aber auch weitere erschwerende Umstände genannt hat, kann der [X.] nicht ausschließen, dass das [X.] unter Zugrundelegung des [X.] rechtlichen Maßstabes nicht von einer Entkräftung der Indizwirkung ausgegangen wäre und wegen der Annahme eines besonders schweren Falles jeweils höhere Freiheitsstrafen gegen die Angeklagte [X.] verhängt hätte. 58 [X.] Die - von der Revision der Staatsanwaltschaft nicht angegriffenen - dem Strafausspruch zu Grunde liegenden tatsächlichen Feststellungen des Urteils sind von den aufgezeigten Mängeln nicht berührt. Da sie auch sonst fehlerfrei getroffen sind, können sie bestehen bleiben. Ergänzende Feststellungen, die zu den bisherigen Feststellungen nicht in Widerspruch stehen, bleiben jedoch zu-lässig. 59 - 33 - D. Die Sache bedarf daher im Umfang der Aufhebung der erneuten [X.] und Entscheidung. 60 [X.] Wahl Graf Jäger [X.]

Meta

1 StR 579/09

02.11.2010

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.11.2010, Az. 1 StR 579/09 (REWIS RS 2010, 1794)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 1794

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