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PDF anzeigen [X.] DES VOLKES URTEIL 1 StR 580/09 vom 2. November 2010 in der Strafsa[X.]he gegen wegen bandenmäßiger Ausfuhr von Betäubungsmitteln in ni[X.]ht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat aufgrund der Verhandlung vom 2. November 2010, an der teilgenommen haben: [X.] am [X.] [X.] und [X.] am [X.] Dr. Wahl, Dr. Graf, Prof. Dr. Jäger, Prof. Dr. Sander, Bundesanwalt beim [X.]
als Vertreter der [X.], Re[X.]htsanwalt als Verteidiger des Angeklag[X.], Justizangestellte und Justizangestellte als Urkundsbeamtinnen der Ges[X.]häftsstelle, für Re[X.]ht erkannt: Die Revision des Angeklag[X.] gegen das Urteil des [X.] vom 28. April 2009 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kos[X.] seines Re[X.]htsmittels zu tragen.
Von Re[X.]hts wegen
- 3 - Gründe: Das [X.] hat den Angeklag[X.] wegen bandenmäßiger unerlaubter Ausfuhr von Betäubungsmitteln in ni[X.]ht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und a[X.]ht Mona[X.] verurteilt. Seine hiergegen geri[X.]htete, auf die Verlet-zung formellen und materiellen Re[X.]hts gestützte Revision hat keinen Erfolg. 1 [X.] 2 1. Das [X.] hat Folgendes festgestellt: 3 [X.] kamen der Angeklagte, der - ni[X.]ht revidierende - Mitangeklagte [X.]sowie die gesondert verfolg[X.] [X.]und [X.]
überein, über das [X.] (wie z.[X.] Valium) und sog. Non-Benzodiazepine ([X.]) an Kunden aus dem Ausland zu vertreiben, ohne jedo[X.]h über die na[X.]h dem [X.] erforderli[X.]hen Erlaubnisse zu verfügen. Der Angeklagte war unter anderem für das Programmieren der Internetplattformen zuständig, über die die [X.] erlangt werden soll[X.]. [X.]unterhielt den Kontakt zu [X.]
und [X.], die die Aufgabe hat[X.], den Versand der Medikamente über die Firma [X.]
, deren Ges[X.]häftsführer sie waren, zu organisieren. Na[X.]h dem gemeinsamen [X.] sollte na[X.]h dem Eingang einer Bestellung auf einer der von dem Angeklag[X.] und [X.]betriebenen Internetsei[X.] ein in das Ges[X.]häftsmodell eingeweihter Arzt gegen ein zuvor festgelegtes Entgelt —onlinefi ein entspre[X.]hendes Rezept ausstellen, womit na[X.]h außen hin der Ans[X.]hein einer ordnungsgemäßen ärztli[X.]hen Untersu[X.]hung des Bestellers erwe[X.]kt werden sollte. Na[X.]h Prüfung der Kreditkar[X.]da[X.] und erwiesener Kreditwürdigkeit des Bestellers sollte die Bestel-lung zu der gesondert verfolg[X.] [X.]. weitergeleitet werden, die von [X.] aus - dort betrieb sie zwei Großhandelsunternehmen für Medikamente - den Versand an die jeweiligen Endkunden vornehmen sollte. Die hierfür benötig[X.] Medikamente soll[X.] entspre[X.]hend der zwis[X.]hen [X.] , [X.] , [X.]
und dem Angeklag[X.] ge-troffenen Verabredung von der Firma [X.]
von [X.] aus na[X.]h [X.] geliefert werden, wobei ein umfangrei[X.]hes Vorratslager gebildet werden sollte, aus
- 4 - dessen Bestand die Weiterversendung der Medikamente an die jeweiligen Besteller erfolgen sollte. Bei einer Gelegenheit teilte [X.]
dem Angeklag[X.] zudem mit, dass er eine Auskunft von [X.] erhal[X.] habe, wona[X.]h —alles von Anwäl[X.] abgeklärt und in Ordnung seifi. In der [X.] bis September 2007 liefer[X.] [X.]
und [X.] entspre[X.]hend der gemeinsamen Tatabspra[X.]he mindes[X.]s 1.002 Pa[X.]kungen folgen-der Medikamente, die über die Internetsei[X.] des Angeklag[X.] und [X.] bestellt worden waren, na[X.]h [X.]: 4 5 Medikament:Wirkstoff: Pa[X.]kungsgröße: Stü[X.]kzahl: [X.] - 100 Tabl. (1 mg) - 50 Tabl. (1 mg) - 100 Tabl. (0,5 mg) - 50 Tabl. (0,5 mg) - 190 - 29 - 7 - 5 Ambien ([X.]) [X.] - 90 Tabl. (10 mg) - 60 Tabl. (10 mg) - 56 - 9 [X.] [X.] - 100 Tabl. (1 mg) - 50 Tabl. (1 mg) - 100 Tabl. (2,5 mg) - 50 Tabl. (2,5 mg) - 19 - 9 - 52 - 12 Rivortil [X.] - 100 Tabl. (0,5 mg) - 100 Tabl. (2 mg) - 50 Tabl. (2 mg) - 4 - 43 - 3 Seresta [X.] - 100 Tabl. - 6 [X.] [X.] - 100 Tabl. (10 mg) - 60 Tabl. (10 mg) - 4 - 3 Valium [X.] - 100 Tabl. (10 mg) - 50 Tabl. (10 mg) - 100 Tabl. (5 mg) - 50 Tabl. (5 mg) - 441 - 60 - 32 - 18
2. Re[X.]htli[X.]h hat das [X.] den festgestell[X.] Sa[X.]hverhalt wie folgt [X.]: 6 - 5 - a) Hinsi[X.]htli[X.]h der Versendung der oben aufgeführ[X.] Medikamente ist das [X.] davon ausgegangen, dass es si[X.]h hierbei jeweils um ausgenommene Zubereitungen [X.]. § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 3 BtMG i.V.m. Anlage [X.] zu § 1 Abs. 1 BtMG gehandelt habe. Die Strafbarkeit der Ausfuhr sol[X.]her Zubereitungen ergebe si[X.]h als —Ausnahme von der [X.] aus der Anlage [X.] zweiter Gedankenstri[X.]h lit. b Satz 2 zu § 1 Abs. 1 BtMG, wona[X.]h für ausgenommene Zubereitungen (außer sol[X.]hen mit [X.] oder [X.]) die betäubungsmittelre[X.]htli[X.]hen Vors[X.]hrif[X.] über die Einfuhr, Ausfuhr und Dur[X.]hfuhr gel[X.]. Das [X.] hat daher die Versendungen der Medikamente mit den oben bezei[X.]hne[X.] Wirkstoffen als ban-denmäßig begangene unerlaubte Ausfuhr von Betäubungsmitteln in ni[X.]ht geringer Menge gemäß § 30a Abs. 1, § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG bewertet. Da ni[X.]ht fest-gestellt werden konnte, in wel[X.]hen bzw. in wie vielen Lieferungen der Firma [X.]
na[X.]h [X.] die über die von dem Angeklag[X.] und [X.]
betriebenen Internet-sei[X.] bestell[X.] Medikamente enthal[X.] waren, ist das [X.] zu Guns[X.] des Angeklag[X.] ledigli[X.]h von einer Tat ausgegangen. 7 b) Die ni[X.]ht geringe Menge der na[X.]h [X.] geliefer[X.] Wirkstoffe hat es dabei wie folgt festgesetzt: 8 [X.]: 600 mg 9 [X.]: 60 mg 10 [X.]: 90 mg 11 [X.]: 90 mg 12 [X.]: 1.800 mg 13 [X.]: 1.200 mg 14 [X.]: 1.200 mg. 15 [X.]) Einen etwaigen Verbotsirrtum des Angeklag[X.] hat das [X.] als vermeidbar angesehen. Insbesondere hätte dieser si[X.]h ni[X.]ht mit der von [X.] wei-tergegebenen Erklärung des gesondert verfolg[X.] [X.] zufrieden geben dürfen, wo-na[X.]h —alles mit Anwäl[X.] abgeklärt und in [X.] sei, sondern er hätte eigene Auskünfte bei den entspre[X.]henden Stellen (etwa bei dem [X.]) einholen müssen. 16 - 6 -
I[X.] Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen, mit denen sie jeweils [X.] gegen § 261 StPO gel[X.]d ma[X.]ht, sind aus den vom [X.] zutreffend dargeleg[X.] Gründen offensi[X.]htli[X.]h unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 17 II[X.] 18 Die sa[X.]hli[X.]h-re[X.]htli[X.]he Überprüfung des Urteils aufgrund der - ni[X.]ht näher ausgeführ[X.] - Sa[X.]hrüge hat keinen dur[X.]hgreifenden Re[X.]htsfehler zum Na[X.]hteil des Angeklag[X.] ergeben. 1. Das [X.] ist zu Re[X.]ht davon ausgegangen, dass die Versendung von Medikamen[X.] mit den Wirkstoffen [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.] na[X.]h [X.] den Tatbestand der unerlaub[X.] Ausfuhr von [X.]bungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG bzw. § 30a Abs. 1 BtMG erfüllt. 19 a) Bei den na[X.]h [X.] versende[X.] Medikamen[X.] handelt es si[X.]h jeweils um - verkehrs- und vers[X.]hreibungsfähige - Betäubungsmittel, da sämtli[X.]he der darin ent-hal[X.]en oben genann[X.] Wirkstoffe in der Anlage [X.] zu § 1 Abs. 1 BtMG aufgeführt sind. 20 b) Ni[X.]ht zu beanstanden ist weiterhin die Auffassung des [X.]s, dass das Versenden dieser Medikamente ins Ausland ohne die erforderli[X.]he Erlaubnis (§ 3 Abs. 1 BtMG) und Genehmigung (§ 11 Abs. 1 BtMG) eine unerlaubte Ausfuhr von Betäubungsmitteln [X.]. § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG bzw. § 30a Abs. 1 BtMG darstellt. Na[X.]h den in der Anlage [X.] zu § 1 Abs. 1 BtMG enthal[X.]en Bestimmungen sind die darin aufgeführ[X.] Wirkstoffe zwar als Zubereitungen i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 2 BtMG, d.h. als Stoffgemis[X.]he oder als Lösungen aus einem oder mehreren Stoffen, 21 - 7 - grundsätzli[X.]h von den betäubungsmittelre[X.]htli[X.]hen Vors[X.]hrif[X.] ausgenommen, so-weit sie - wie vorliegend - ohne Beimengung eines anderen Wirkstoffes die in der Anlage im Einzelnen festgeleg[X.] Wirkstoffmengen ni[X.]ht übers[X.]hrei[X.] (sog. ausge-nommene Zubereitungen; vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 3 BtMG; Körner, BtMG, 6. Aufl., § 2 Rn. 64). Na[X.]h der Regelung in der Anlage [X.] zweiter Gedankenstri[X.]h lit. b Satz 2 zu § 1 Abs. 1 BtMG gilt dies jedo[X.]h ni[X.]ht für die Handlungen der Einfuhr, Ausfuhr und Dur[X.]hfuhr derartiger Zubereitungen, da in diesen Fällen die betäubungsmittelre[X.]htli-[X.]hen Vors[X.]hrif[X.] au[X.]h weiterhin Anwendung finden sollen. Werden daher - wie im vorliegenden Fall - Medikamente mit den in Anlage [X.] zu § 1 Abs. 1 BtMG aufgeführ-[X.] Wirkstoffen ohne die erforderli[X.]he Erlaubnis und Genehmigung über die deut-s[X.]he Hoheitsgrenze ins Ausland verbra[X.]ht, erfüllt eine sol[X.]he Handlung den (Grund)Tatbestand des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG (vgl. Körner, BtMG, 6. Aufl., § 2 Rn. 66). 22 Der Umstand, dass die Tathandlungen des Angeklag[X.] ni[X.]ht bloß auf die Ausfuhr der Medikamente bes[X.]hränkt waren, sondern au[X.]h deren gewinnbringenden Verkauf mit umfass[X.], steht dieser Bewertung ni[X.]ht entgegen. Na[X.]h der ständigen Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] gehen zwar ni[X.]ht nur der Erwerb, der [X.] und die Veräußerung, sondern au[X.]h die Ausfuhr als re[X.]htli[X.]h unselbständige Teilakte des Gesamtges[X.]hehens in der Tatbestandsalternative des Handeltreibens auf, wenn die Tathandlungen - wie hier - insgesamt auf einen Güterumsatz mit [X.] geri[X.]htet sind (st. Rspr., vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 7. Januar 1981 - 2 [X.], [X.]St 30, 28, 31; [X.], Urteil vom 24. November 1982 - 3 StR 384/82, [X.]St 31, 163, 165; [X.], Bes[X.]hluss vom 26. Oktober 2005 - [X.], [X.]St 50, 252; [X.], Urteil vom 3. Dezember 2008 - 2 StR 86/08, [X.]St 53, 89; [X.], Bes[X.]hluss vom 26. Mai 2000 - 3 [X.], [X.], 540; [X.], BtMG, 3. Aufl., § 29 Rn. 449 [X.]). Na[X.]h dem Wortlaut der in der Anlage [X.] zweiter Gedankenstri[X.]h lit. b Satz 2 zu § 1 Abs. 1 BtMG enthal[X.]en Regelung knüpft die Anwendbarkeit der betäubungsmittelre[X.]htli[X.]hen Vors[X.]hrif[X.] auf sog. ausge-nommene Zubereitungen jedo[X.]h ni[X.]ht an die Tathandlung des Handeltreibens, son-dern auss[X.]hließli[X.]h an die Tathandlungen der Einfuhr, Ausfuhr und Dur[X.]hfuhr derar-tiger Zubereitungen an. Daraus s[X.]hließt der [X.], dass das Verbringen von ausge-nommenen Zubereitungen ins Ausland als eine unerlaubte Ausfuhr von [X.] - 8 - bungsmitteln und ni[X.]ht als Handeltreiben mit Betäubungsmitteln bewertet werden und au[X.]h im S[X.]huldspru[X.]h zum Ausdru[X.]k kommen muss, selbst wenn die Ausfuhr ledigli[X.]h ein Teilakt bei der Dur[X.]hführung von [X.] mit sog. ausgenommenen Zubereitungen ist (vgl. [X.], Urteil vom 24. November 1982 - 3 StR 384/82, [X.]St 31, 163, 165 zur Einfuhr als Teilakt des Handeltreibens). Der Angeklagte, der bei der Tatbegehung mit dem früheren Mitangeklag[X.] [X.] sowie den gesondert verfolg[X.] [X.] und [X.]
als Bande [X.]. § 30a Abs. 1 BtMG zusammenges[X.]hlossen war (vgl. [X.], Urteil vom 23. April 2009 - 3 [X.], [X.]R BtMG § 30 Abs. 1 Nr. 1 Bande 9), ist daher, da der Grenzwert zur ni[X.]ht geringen Menge (siehe un[X.] II[X.] 2.) übers[X.]hrit[X.] war, wegen [X.] Ausfuhr von Betäubungsmitteln in ni[X.]ht geringer Menge gemäß § 30a Abs. 1 BtMG s[X.]huldig zu spre[X.]hen gewesen. 23 24 2. Die vom [X.] angenommenen Grenzwerte für die ni[X.]ht geringe Menge der ins Ausland verbra[X.]h[X.] Wirkstoffe hal[X.] zwar der sa[X.]hli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen Überprüfung ni[X.]ht stand, da sie im Hinbli[X.]k auf ihre Gefährli[X.]hkeit und im Verglei[X.]h zu anderen Betäubungsmitteln zu niedrig angesetzt worden sind. Der [X.] hat [X.] die Grenzwerte wie folgt neu ermittelt (a) und festgesetzt (b). Der S[X.]huldspru[X.]h ist hiervon jedo[X.]h ni[X.]ht betroffen ([X.]). a) Zur Wirkung und Gefährli[X.]hkeit von Benzodiazepinen, zu denen die Wirk-stoffe [X.], [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.] gehören, sowie von [X.] hat der [X.] Guta[X.]h[X.] des Apothekers für experi-mentelle Pharmakologie und Toxikologie Dr. D.
vom [X.] und des Fa[X.]harztes für Pharmakologie und Toxikologie Prof. Dr. S[X.]. eingeholt. Na[X.]h diesen Guta[X.]h[X.] ergibt si[X.]h zur Wirkungsweise und Gefährli[X.]hkeit dieser Wirkstoffe folgendes: 25 - 9 - [X.]) Bei Benzodiazepinen handelt es si[X.]h um Wirkstoffe, die in einzel-dosierbaren Zubereitungen als zugelassene Arzneimittel mit medizinis[X.]her Indikation allgemein verbreitet im Gesundheitsmarkt eingesetzt werden. Die Jahresproduktion von Benzodiazepinen lag im Jahr 2008 weltweit bei mindes[X.]s 195 Tonnen. Die vollständige Bezei[X.]hnung für das Benzodiazepin-[X.]rngerüst lautet na[X.]h der syste-matis[X.]hen Nomenklatur ([X.]) 2,3-Diaza-bi[X.]y[X.]lo[5.4.0]unde[X.]a-3,5,7,9,11-pentaen. [X.] bilden die wi[X.]htigste Wirkstoffgruppe der sog. Tranquilizer. Als erste Verbindung dieser Substanzklasse wurde [X.] im [X.] einge-führt. 1963 folgte das in seiner Wirkungsweise verbesserte [X.]. Die Benzodia-zepine wirken angstlösend, beruhigend, erregungs- und spannungslösend sowie Muskelverspannung und [X.]erebrale Krämpfe lösend. Sie werden in der medizinis[X.]hen Therapie zur Behandlung von Angsterkrankungen, S[X.]hlafstörungen, Panikatta[X.]ken, Epilepsie, Muskelspasmen, Alkoholentzug und zur Prämedikation operativer Eingriffe eingesetzt. Die einzelnen Benzodiazepine unters[X.]heiden si[X.]h bezügli[X.]h der Ge-s[X.]hwindigkeit ihrer Metabolisierung zu pharmakologis[X.]h wirksamen Formen und ihrer Plasmahalbwertzei[X.]. Die Halbwertzeit liegt bei kurz wirksamen Stoffen (z.[X.] [X.]) unter se[X.]hs Stunden, bei mittellang wirksamen (z.[X.] [X.]) bis 24 Stunden, während lang wirksame Benzodiazepine Halbwertzei[X.] über 24 Stunden aufweisen. Benzodiazepine sind in der Regel gut verträgli[X.]h. Relativ häufig wird von Nebenwirkungen wie Müdigkeit, S[X.]hläfrigkeit, S[X.]hwindel und Benommenheit beri[X.]h-tet. Sel[X.] kommt es zu Kopfs[X.]hmerzen, Gangunsi[X.]herheit, verlängerter Reaktions-zeit, Verwirrtheit und Gedä[X.]htnisverlust. Bei hohen Dosierungen können reversible Störungen der Motorik wie Artikulationsstörungen und Gangunsi[X.]herhei[X.] auftre[X.]. Aufgrund der geringen Toxizität von Benzodiazepinen kommen akute Monointoxika-tionen, die in Ausnahmefällen au[X.]h zum Tod führen können, eher sel[X.] vor. Wenn sie aber gemeinsam mit Alkohol eingenommen werden, kann dies zu einer Enthem-mung führen, die unter Umständen mit aggressivem oder feindseligem Verhal[X.] einhergehen kann. Außerdem ist das Risiko tödli[X.]her Überdosierungen erhöht, da sowohl Alkohol als au[X.]h die Benzodiazepine zentral dämpfend wirken. Ähnli[X.]he töd-li[X.]h verlaufende Interaktionen können auftre[X.], wenn im Rahmen einer Mehrfa[X.]h-drogenabhängigkeit Opiate und Benzodiazepine gemeinsam angewendet werden, etwa um die euphorisierende Wirkung der Opiate zu steigern oder die unangeneh-men Wirkungen der Psy[X.]hostimulantien zu vermindern. Die weitaus größte Gefahr, 26 - 10 - die mit der regelmäßigen Einnahme von Benzodiazepinen einhergeht, ist die Ent-wi[X.]klung einer Abhängigkeitserkrankung s[X.]hon bei geringen therapeutis[X.]hen Dosie-rungen ohne Dosissteigerung (sog. Low-Dose-Dependen[X.]y). Benzodiazepine dürfen daher nur zur kurzfristigen Behandlung von s[X.]hwerwiegenden Angst- oder S[X.]hlafstö-rungen eingesetzt werden, denn Toleranzentwi[X.]klung und Abhängigkeit können si[X.]h bereits einige Wo[X.]hen na[X.]h Beginn der Einnahme einstellen. Bei einem Absetzen der Benzodiazepine kann es - wie bei [X.] au[X.]h - zu s[X.]hweren Ent-zugsers[X.]heinungen wie Wahrnehmungsstörungen, Psy[X.]hosen und Krampfanfällen kommen. Wegen der Toleranzentwi[X.]klung und der Gefahr der Abhängigkeit wird in keiner der eins[X.]hlägigen medizinis[X.]hen Leitlinien eine Einnahmedauer von mehr als a[X.]ht Wo[X.]hen empfohlen (Holzba[X.]h, Forts[X.]hritte der Neurologie · Psy[X.]hiatrie 2010, 425). 27 [X.]) [X.] ist ein Vertreter der sog. Z-Drogen ([X.], Zopi[X.]lon, Za-leplon). In seiner [X.]hemis[X.]hen Struktur unters[X.]heidet es si[X.]h zwar von den Benzodiazepinen, es weist aber ähnli[X.]he pharmakodynamis[X.]he Eigens[X.]haf[X.] auf. Seine Bezei[X.]hnung lautet na[X.]h der systematis[X.]hen Nomenklatur ([X.]) N,[X.]]pyridin-3-yl)a[X.]etamid. [X.] vermin-dert die S[X.]hlafla[X.]z, verlängert die S[X.]hlafdauer und S[X.]hlaftiefe ohne eine Beeinflus-sung des S[X.]hlafrhythmus. Im Verglei[X.]h zu den Benzodiazepinen kommt es nur ge-ringfügig zu einer Angst, Muskelverspannung und Krämpfe lösenden Wirkung. [X.] wird daher als Hypnotikum zur Kurzzeitbehandlung bei s[X.]hwerwiegenden S[X.]hlafstörungen angewandt und übli[X.]herweise in Form von fes[X.] oralen Darrei-[X.]hungsformen abends unmittelbar vor dem S[X.]hlafengehen eingenommen. Es wird na[X.]h oraler Gabe ras[X.]h resorbiert. Aufgrund einer kurzen Halbwertszeit von etwa zweieinhalb Stunden und einer Wirkdauer von se[X.]hs Stunden weist es am nä[X.]hs[X.] Morgen praktis[X.]h keine Wirkung mehr auf. Als zentrale Nebenwirkungen können S[X.]hwindel, Kopfs[X.]hmerzen, Übelkeit, Erbre[X.]hen, erhöhte Li[X.]htempfindli[X.]hkeit, [X.], Ängstli[X.]hkeit und Reizbarkeit auftre[X.]. [X.] vermindert zudem die psy[X.]homotoris[X.]he Leistung und führt zu Gedä[X.]htniss[X.]hwä[X.]hen. Bei [X.] mit extrem hohen Dosierungen kann es zu einem Koma mit Atemdepression kommen. Mis[X.]hintoxikationen, insbesondere in Kombination mit Alkohol, sind bezüg-li[X.]h ihrer überadditiven Wirkungen ebenso gefährli[X.]h wie eine Benzodiazepin-
- 11 - Mis[X.]hintoxikation. Die dauerhafte Einnahme von [X.] über mehrere Wo[X.]hen hinaus kann wie bei den Benzodiazepinen ebenfalls zu einer s[X.]hwerwiegenden [X.] führen. [X.][X.]) Bei einem Verglei[X.]h der Gefährli[X.]hkeit von Benzodiazepinen und [X.] mit anderen Betäubungsmitteln ist na[X.]h den Ausführungen der Sa[X.]hverständigen festzuhal[X.], dass bei der Einnahme von Heroin, Opioiden und Kokain eine weitaus größere Gefahr besteht, an einer Überdosis zu sterben. Au[X.]h Barbiturate sind in ihrer Wirkungsweise als gefährli[X.]her einzustufen, da ihre Toxizität im Rahmen einer [X.] sehr viel höher ist als die der Benzodiazepine und [X.]. Cannabis ist dagegen weniger gefährli[X.]h. Der [X.]hronis[X.]he Cannabiskonsum kann zwar zu einer psy[X.]his[X.]hen Abhängigkeit führen oder erhebli[X.]he Psy[X.]hosen bei dem Konsumen[X.] verursa[X.]hen. Bei dem Konsum von Cannabis kommt es aber ni[X.]ht zu tödli[X.]h verlau-fenden Intoxikationen, zu bedrohli[X.]h verlaufenden Überdosierungsfällen oder zu s[X.]hwerwiegenden Entzugsers[X.]heinungen, die eine internistis[X.]he Behandlung [X.]. Das Verlangen na[X.]h Cannabis ist zudem in aller Regel weniger stark als bei einer Abhängigkeit von Heroin, Opioiden, Kokain oder Barbitura[X.]. Von ihrer Ge-fährli[X.]hkeit her sind Benzodiazepine und [X.] daher hinter den Opioiden, aber no[X.]h deutli[X.]h gefährli[X.]her als Cannabis einzustufen. 28 b) Bei der Festlegung des Grenzwertes der ni[X.]ht geringen Menge von [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.] hat si[X.]h der [X.] - wie au[X.]h s[X.]hon zu Re[X.]ht das [X.] - auf die na[X.]h ständi-ger Re[X.]htspre[X.]hung vorrangig anzuwendende Methode gestützt ([X.], Urteil vom 24. April 2007 - 1 StR 52/07, Urteil vom 3. Dezember 2008 - 2 StR 86/08 jew. [X.]). Dana[X.]h ist in Ermangelung gesi[X.]herter Erkenntnisse zu einer äußerst gefährli[X.]hen oder gar tödli[X.]hen Dosis - na[X.]h den Ausführungen der Sa[X.]hverständigen ist die Ge-fahr von Überdosierungen gering und kommen tödli[X.]he Intoxikationen (meist in Zu-sammenhang mit Alkohol) nur sel[X.] vor - die ni[X.]ht geringe Menge der von den [X.] vertriebenen Wirkstoffe anhand der dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hen Konsumeinheit - hier: Tagesbedarf - und einer an der Gefährli[X.]hkeit orientier[X.] Maßzahl zu bestim-men. 29 - 12 - [X.]) Obwohl [X.] und Benzodiazepine eine gewisse euphorisierende Wirkung haben, bleibt ein typis[X.]her Raus[X.]hzustand, wie er z.[X.] mit dem [X.] har[X.] Drogen wie etwa Heroin einhergeht, aus. Wegen dieser Besonderheit kann daher die für die Bestimmung der ni[X.]ht geringen Menge erforderli[X.]he Konsum-einheit ni[X.]ht - wie in der Re[X.]htspre[X.]hung sonst übli[X.]h - anhand der adäqua[X.] Dosis zur Erzielung einer stofftypis[X.]hen Raus[X.]hwirkung ermittelt werden ([X.], Urteil vom 24. April 2007 - 1 StR 52/07 [X.]). Es ist vielmehr - wie dies au[X.]h das sa[X.]hverstän-dig bera[X.]e [X.] zu Re[X.]ht getan hat - auf den regelmäßigen Tagesbedarf eines dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hen Benzodiazepin- bzw. [X.]-Konsumen[X.] abzustellen. Bei der Eingrenzung des Tagesbedarfs hat daher zunä[X.]hst die Gruppe der Konsu-men[X.] sog. harter Drogen wie Heroin ([X.]a. 150.000 Personen) außer Betra[X.]ht zu bleiben. Diese Gruppe kommt als Verglei[X.]hsmaßstab s[X.]hon deshalb ni[X.]ht in Be-tra[X.]ht, weil die Benzodiazepine von dieser Gruppe in besonders hohen Dosierungen eingenommen werden, um eine [X.] der illegal erworbenen Opiate und Opioide zu errei[X.]hen. Gegenüber den etwa 1,2 Millionen [X.] erweist si[X.]h die Gruppe der Drogenabhängigen, die Benzodiazepine als [X.] zu anderen Drogen gebrau[X.]hen, zudem als verhältnismäßig klein. Die Be-stimmung eines regelmäßigen Tagesbedarfs hat si[X.]h daher vornehmli[X.]h na[X.]h den Gebrau[X.]hsgewohnhei[X.] der Konsumen[X.]gruppe zu ri[X.]h[X.], die auss[X.]hließli[X.]h Benzodiazepine oder [X.] regelmäßig einnehmen, zumal diese Gruppe - anders als die der Drogenabhängigen - einer wesentli[X.]h besseren ärztli[X.]hen Kontrolle unter-liegt und somit eine verlässli[X.]here und breitere Basis für die Risikoeins[X.]hätzung der Wirkstoffe bietet. Bei der Bestimmung des Tagesbedarfs ist weiterhin die übli[X.]he Darrei[X.]hungsform zu berü[X.]ksi[X.]htigen. Benzodiazepine und [X.] werden ni[X.]ht als pulverförmige Substanzen oder als —gestre[X.]ktefi Pulverzubereitung gehandelt, wie etwa Heroin, sondern als Fertigarzneimittel in Tablet[X.]form mit bestimmt definier[X.] Wirkstoffmengen. Da diese Wirkstoffmengen na[X.]h Art des Wirkstoffs in den [X.] - zum Teil erhebli[X.]h - differieren, bietet es si[X.]h vorliegend an, die Bestimmung des Tagesbedarfs an dem Wirkstoff [X.] zu orientieren, da hinsi[X.]htli[X.]h dessen Wirkungsweise umfassende medizinis[X.]he und pharmakologis[X.]he Erkenntnisse [X.] und es si[X.]h daher besonders als sog. Leitsubstanz eignet. Für die übrigen hier zu betra[X.]h[X.]den Benzodiazepine und [X.] kann ans[X.]hließend auf die in der 30 - 13 - Fors[X.]hung bekann[X.] Äquivalenzdosierungen zurü[X.]kgegriffen werden, die in ihrer Wirkungsweise der zugrunde zu legenden Menge an [X.] entspre[X.]hen. Na[X.]h den Ausführungen der Sa[X.]hverständigen gilt bei der Bestimmung des Tagesbedarfs an [X.] Folgendes: Die übli[X.]he therapeutis[X.]he Dosierung be-trägt in der Regel fünf bis zehn Milligramm [X.] am Abend (dies entspri[X.]ht je na[X.]h Medikament einer Tablette), sofern au[X.]h am Folgetag no[X.]h eine beruhigende Wirkung erforderli[X.]h sein soll. Abgesehen von psy[X.]hiatris[X.]hen Erkrankungen mit pa-thologis[X.]hen Erregungs- und Panikzuständen wird eine sol[X.]he Medikation etwa bei der Behandlung von Angst- und Unruhezuständen sowie von S[X.]hlafstörungen als ausrei[X.]hend angesehen. Bereits diese Dosierung birgt bei einem Langzeitgebrau[X.]h die Gefahr einer Abhängigkeit, deshalb soll[X.] therapeutis[X.]h erforderli[X.]he Dosisstei-gerungen auf 20 Milligramm am Tag besonders sorgfältig ärztli[X.]h kontrolliert werden. Dosierungen von 40 Milligramm [X.] werden als mögli[X.]he Hö[X.]hstdosis nur für besondere Indikationen (z.[X.] als Antiepileptikum) angesehen und sind ni[X.]ht für [X.] geeignet. Hieraus ergibt si[X.]h, dass die Einnahme von mehr als 40 Milligramm [X.] am Tag medizinis[X.]h ni[X.]ht mehr indiziert ist und deshalb einen Missbrau[X.]h darstellt. Der - no[X.]h - übli[X.]he Tagesbedarf ist daher auf eine Men-ge von 40 Milligramm festzusetzen. 31 Ausgehend von 40 Milligramm [X.] ergeben si[X.]h für die übrigen zu be-tra[X.]h[X.]den Benzodiazepine und [X.] folgende Äquivalenzdosierungen: 32 [X.]: 4 mg 33 [X.]: 8 mg 34 [X.]: 8 mg 35 [X.]: 120 mg 36 [X.]: 80 mg 37 [X.]: 80 mg. 38 [X.]) Bei der Bestimmung der Maßzahl sind die Eigenar[X.] des jeweiligen Wirk-stoffes und seine Gefährli[X.]hkeit im generalisierenden Verglei[X.]h zu anderen [X.]bungsmitteln zu berü[X.]ksi[X.]htigen. Weitere in die Betra[X.]htung mit einzubeziehenden 39 - 14 - Aspekte sind au[X.]h hier die übli[X.]he Darrei[X.]hung in Tablet[X.]form und die Art und Dauer der Anwendung. Da das hauptsä[X.]hli[X.]he Gefahrenpo[X.]tial bei einem Miss-brau[X.]h von Benzodiazepinen und [X.] aber ni[X.]ht - wie etwa bei der Einnahme von Heroin - in einer unmittelbaren, im ungünstigs[X.] Fall sogar tödli[X.]h verlaufenden Gesundheitss[X.]hädigung liegt, sondern in der Entwi[X.]klung einer Abhängigkeitser-krankung und der damit einhergehenden [X.]hronis[X.]hen Beeinträ[X.]htigungen für den mens[X.]hli[X.]hen Organismus bei einem längerfristigen Gebrau[X.]h, ist die Maßzahl vor-nehmli[X.]h an der Art und Dauer des Gebrau[X.]hs zu orientieren. Dies hat das Landge-ri[X.]ht in seiner Ents[X.]heidung ni[X.]ht in ausrei[X.]hendem Maß berü[X.]ksi[X.]htigt, indem es auf einen Zeitraum von ledigli[X.]h 15 Tagen abgestellt hat. Um die Gefahr der Abhängig-keit zu verringern, darf die Einnahmedauer von Benzodiazepinen und [X.] na[X.]h den eins[X.]hlägigen medizinis[X.]hen Leitlinien ni[X.]ht mehr als a[X.]ht Wo[X.]hen betragen. Wird dieser Zeitraum übers[X.]hrit[X.], liegt die Gefahr eines Missbrau[X.]hs nahe. Der [X.] hält es unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der oben genann[X.] Aspekte, insbesondere der Gefährli[X.]hkeit der hier zu betra[X.]h[X.]den Wirkstoffe in Bezug auf eine [X.], deshalb für erforderli[X.]h, diesen Zeitraum von a[X.]ht Wo[X.]hen bei der Be-stimmung der Maßzahl zugrunde zu legen. Diese ist daher auf 60 (entspre[X.]hend ei-nem Zeitraum von a[X.]ht Wo[X.]hen oder 60 Tagen) festzusetzen. [X.][X.]) Die Grenzwerte für die ni[X.]ht geringe Menge der hier zu betra[X.]h[X.]den Benzodiazepine und [X.] sind somit na[X.]h der oben dargestell[X.], in der Re[X.]ht-spre[X.]hung bewähr[X.] Methode (Konsumeinheit/Tagesbedarf multipliziert mit der [X.]) wie folgt festzulegen: 40 [X.]: 2.400 mg (40 mg * 60) 41 [X.]:
240 mg (4 mg * 60) 42 [X.]: 480 mg (8 mg * 60) 43 [X.]: 480 mg (8 mg * 60) 44 [X.]: 7.200 mg (120 mg * 60) 45 [X.]: 4.800 mg (80 mg * 60) 46 [X.]: 4.800 mg (80 mg * 60). 47 - 15 - [X.]) Die (Neu)Festsetzung der ni[X.]ht geringen Menge für die oben genann[X.] Wirkstoffe dur[X.]h den [X.] hat keine Auswirkungen auf den S[X.]huldspru[X.]h. Na[X.]h den vom [X.] re[X.]htsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zu den ausgeführ[X.] Gesamtmengen war die Grenze zur ni[X.]ht geringen Menge jedenfalls bei den Medi-kamen[X.] mit den Wirkstoffen [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.] jeweils um ein Vielfa[X.]hes übers[X.]hrit[X.], so dass es hier einer Addition der Gesamtmengen ni[X.]ht bedurfte (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 16. Januar 2003 - 1 [X.], [X.]R BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2 Menge 12). Dass das [X.] nur von einer Tat ausgegangen ist, weil Anzahl und Umfang der Lieferungen na[X.]h [X.] im Einzelnen ni[X.]ht mehr feststellbar waren, bes[X.]hwert den Angeklag[X.] in [X.] Zusammenhang ni[X.]ht (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 3. Mai 1995 - 5 [X.], [X.]R BtMG § 29 Bewertungseinheit 5 bei Zweifeln hinsi[X.]htli[X.]h der konkre[X.] Anzahl von [X.]). Angesi[X.]hts der vom [X.] festgestell[X.] Gesamtzahl der in-nerhalb von nur drei Mona[X.] na[X.]h [X.] versende[X.] Medikamen[X.]pa[X.]kungen, dem damit verfolg[X.] Zwe[X.]k, dort in kurzer Zeit ein umfangrei[X.]hes Vorratslager für Medikamente aufzubauen, aus dem die Weiterversendung der Medikamente an die jeweiligen Besteller erfolgen sollte, und des allein am Gewinnstreben ausgeri[X.]hte[X.] Verhal[X.]s der Tatbeteilig[X.] liegen hier au[X.]h unter Berü[X.]ksi[X.]htigung des Zweifels-satzes keine Anhaltspunkte dafür vor, dass si[X.]h die in den [X.] enthal-[X.]en Wirkstoffmengen jeweils in einem Berei[X.]h bewegt hät[X.], der si[X.]h unterhalb der Grenzwerte zur ni[X.]ht geringen Menge befunden hät[X.] (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 5. März 2002 - 3 [X.], [X.]R BtMG § 29 Bewertungseinheit 21 [X.]). Wäre dies der Fall gewesen, so wären vorliegend etwa allein für das Medikament Valium bei einer Pa[X.]kungsgröße von 100 Tablet[X.] mit einem Wirkstoffgehalt von 1 mg insgesamt 220 [X.] und für das Medikament [X.] bei einer Pa-[X.]kungsgröße von 100 Tablet[X.] mit einem Wirkstoffgehalt von 1 mg insgesamt 94 [X.] na[X.]h [X.] erforderli[X.]h gewesen, was weder mit der an Wirt-s[X.]haftli[X.]hkeit ausgeri[X.]hte[X.] Handlungsweise des Angeklag[X.] und der übrigen [X.] no[X.]h mit dem Ziel, in [X.] in kurzer Zeit ein umfangrei[X.]hes Vorratslager aufzubauen, zu vereinbaren gewesen wäre. 48 - 16 - 3. Der Angeklagte handelte au[X.]h s[X.]huldhaft. Soweit das [X.] einen Verbotsirrtum des Angeklag[X.] als vermeidbar gemäß § 17 StGB angesehen hat, hält dies re[X.]htli[X.]her Überprüfung stand. 49 a) Zweifelhaft ist jedo[X.]h, ob hier überhaupt ein Verbotsirrtum gemäß § 17 StGB gegeben ist. Na[X.]h den Feststellungen des [X.]s ging es dem Ange-klag[X.] vordringli[X.]h um den Gewinn, den er mit den Medikamen[X.]verkäufen im [X.] erzielen wollte (—Hauptsa[X.]he, i[X.]h bekam meine [X.] [[X.]]). Dies legt nahe, dass dem Angeklag[X.] eine Strafbarkeit seines Tuns glei[X.]hgültig gewesen ist und er dessen Widerre[X.]htli[X.]hkeit in Kauf genommen hat. Hält ein Täter es jedo[X.]h au[X.]h nur für mögli[X.]h, Unre[X.]ht zu tun, so fehlt ihm das Unre[X.]htsbewusstsein ni[X.]ht, wenn er diese Mögli[X.]hkeit in derselben Weise wie beim beding[X.] Vorsatz in seinen Willen aufnimmt (st. Rspr., vgl. [X.], Urteil vom 13. Dezember 1995 - 3 [X.], [X.], 236, 237 [X.]). 50 b) Letztli[X.]h kann diese Frage offen bleiben, da es jedenfalls - wovon das [X.] zu Re[X.]ht ausgegangen ist - an einer Vermeidbarkeit des [X.] fehlt. Zwar wird diese dur[X.]h die Re[X.]htsauskunft einer verlässli[X.]hen Person in der Regel ausges[X.]hlossen. Verlässli[X.]h in diesem Sinne ist aber nur eine zuständige, sa[X.]hkundige, unvoreingenommene Person, die mit der Erteilung der Auskunft kein Eigeninteresse verfolgt und die Gewähr für eine objektive, sorgfältige, pfli[X.]htgemäße und verantwortungsbewusste Auskunftserteilung bietet ([X.], Urteil vom 13. September 1994 - 1 [X.], [X.]St 40, 264). Diese Kriterien erfüllen die an der Tatbegehung ebenfalls beteilig[X.] [X.] und [X.] ni[X.]ht. Der Angeklagte durfte si[X.]h deshalb auf die von [X.] übermittelte Auskunft von [X.] , dass —alles von [X.] abgeklärt und in [X.] sei, ni[X.]ht verlassen. Es traf ihn vielmehr eine eige-ne Erkundigungspfli[X.]ht hinsi[X.]htli[X.]h der Zulässigkeit der Medikamen[X.]versendungen ins Ausland, der er s[X.]huldhaft ni[X.]ht na[X.]hgekommen ist. 51 4. S[X.]hließli[X.]h hat au[X.]h der Strafausspru[X.]h Bestand. Der [X.] kann aus-s[X.]hließen, dass die re[X.]htsfehlerhafte Annahme zu niedriger Grenzwerte bei der Be-stimmung der ni[X.]ht geringen Mengen die Höhe der Strafe zu Las[X.] des [X.] - 17 - [X.] beeinflusst hat. Das [X.] hat den Umfang der Übers[X.]hreitung der von ihm angenommenen Grenzwerte bei der Strafzumessung ni[X.]ht gesondert berü[X.]ksi[X.]htigt. [X.] Wahl Graf Jäger Sander
Meta
02.11.2010
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.11.2010, Az. 1 StR 580/09 (REWIS RS 2010, 1792)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 1792
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
1 StR 581/09 (Bundesgerichtshof)
Bandenmäßige Ausfuhr von Betäubungsmitteln: Nicht geringe Menge von Benzodiazepinen und Zolpidem
1 StR 581/09 (Bundesgerichtshof)
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1 StR 579/09 (Bundesgerichtshof)
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