Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.05.2012, Az. XI ZR 261/10

11. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 6694

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Gegenstand

Revision im Schadensersatzprozess gegen eine Bank wegen fehlerhafter Kapitalanlageberatung: Beschränkung der Revisionszulassung auf eine Prozesspartei; Schicksal einer unzulässigen Revision bei Revisionsrücknahme; Kostentragung bei Revisionsrücknahme; Berücksichtigung von entgangenem Gewinn bei der Streitwertbemessung


Leitsatz

1. Zur auf die beklagte Bank beschränkten Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht.

2. Eine unzulässige Revision ist regelmäßig in eine Anschlussrevision umzudeuten, diese wird aber bei Revisionsrücknahme wirkungslos.

3. Dem Revisionskläger sind grundsätzlich auch die Kosten einer Anschlussrevision aufzuerlegen, wenn diese nach § 554 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung durch Rücknahme der Revision verliert. Das gilt auch im Falle der Umdeutung einer unzulässigen Revision in eine Anschlussrevision.

4. Entgangener Gewinn, der als gleich bleibender Hundertsatz einer bestimmten Summe (Zinsen) geltend gemacht wird, ist eine Nebenforderung der ebenfalls eingeklagten Hauptforderung und erhöht den Streitwert nicht.

Tenor

Das als [X.] zu behandelnde Rechtsmittel der Klägerin gegen das am 30. Juni 2010 verkündete Urteil des 19. Zivilsenats des [X.] hat aufgrund der Rücknahme der Revision durch die Beklagte seine Wirkung verloren (§ 554 Abs. 4 ZPO).

Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Beklagte.

Der [X.] wird auf 38.439,43 € festgesetzt (Revision der Beklagten 29.044 €, [X.] der Klägerin 9.395,43 €).

Gründe

I.

1

Die Klägerin nimmt die beklagte Bank aus abgetretenem Recht ihres Ehemannes auf Rückabwicklung der Beteiligung an der [X.]  GmbH & Co. KG in Anspruch.

2

Die Klägerin verlangt unter anderem, gestützt auf den Vorwurf mehrerer Aufklärungs- und Beratungsfehler, Zug um Zug gegen Übertragung der erworbenen Anteile Rückzahlung der gezahlten Einlage zuzüglich entgangenen Gewinns in Höhe von 8% p.a. seit Zeichnung der Beteiligung sowie die Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Die Klage hatte, soweit hier noch von Interesse, in den Vorinstanzen bis auf Teile des entgangenen Gewinns und der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Revision mit der Begründung zugelassen, die Rechtsprechung des [X.] zur Offenbarungspflicht über verdeckte Rückvergütungen werde von den Instanzgerichten unterschiedlich interpretiert.

3

Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge hinsichtlich des entgangenen Gewinns und der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten weiter. Die Beklagte hat ihre am selben Tag eingelegte Revision inzwischen zurückgenommen.

II.

4

Die Revision der Klägerin ist unzulässig. Eine Fortführung als (unselbständige) [X.] kommt nach Rücknahme der Revision durch die Beklagte nicht mehr in Betracht.

5

1. Das Berufungsgericht hat die Revision nur zugunsten der Beklagten, nicht jedoch zugunsten der Klägerin zugelassen. Das ergibt sich zwar nicht aus dem Tenor des Berufungsurteils, jedoch durch Auslegung der Urteilsgründe.

6

Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] kann sich eine Beschränkung der [X.] auch aus den Urteilsgründen ergeben ([X.], Urteil vom 27. September 2011 - [X.], [X.], 2223 Rn. 18 mwN). Aufgrund der gebotenen Auslegung der Urteilsgründe kommt deshalb eine Beschränkung der Zulassung der Revision auf einzelne Prozessparteien in Betracht, sofern Grund der [X.] eine bestimmte Rechtsfrage war, die das Berufungsgericht zum Nachteil nur einer Prozesspartei entschieden hat. Die Zulassung wirkt in diesem Fall nicht zugunsten der gegnerischen Partei, die das Urteil aus einem völlig anderen Grund angreift ([X.], Beschlüsse vom 7. Juni 2011 - [X.]/10, juris Rn. 5 und vom 11. Juli 1952 - [X.]/52, [X.]Z 7, 62, 63 f.; Urteile vom 8. Februar 2011 - [X.], [X.], 749 Rn. 10, vom 3. März 2005 - [X.], NJW-RR 2005, 715, 716 und vom 5. November 2003 - [X.], [X.], 853).

7

So liegt der Fall hier. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil "die Rechtsprechung des [X.] zur Offenbarungspflicht der beratenden Bank über verdeckte Rückvergütungen und Provisionen von den Instanzgerichten … unterschiedlich interpretiert wurde". Die [X.] konnte zwar nicht auf diese unselbständige Rechtsfrage zur Aufklärungspflicht über Rückvergütungen beschränkt werden (vgl. [X.], Urteil vom 11. Januar 2012 - [X.], juris Rn. 16 mwN). Das Berufungsgericht hat damit aber deutlich zum Ausdruck gebracht, dass es nur der Beklagten die Gelegenheit zur Überprüfung seiner Entscheidung geben wollte, ob die angenommenen Schadensersatzansprüche (dem Grunde nach) bestehen. Die von der Klägerin angegriffenen Feststellungen zur Höhe des entgangenen Gewinns und der ersatzfähigen Rechtsanwaltskosten hat das Berufungsgericht dagegen nicht zur Überprüfung gestellt. Aus den Entscheidungsgründen ergibt sich vielmehr, dass es insoweit von unumstrittenen und nicht klärungsbedürftigen Rechtsgrundsätzen ausgegangen ist. Aufgrund einer Gesamtschau der Urteilsgründe ergibt sich somit der eindeutige Wille des Berufungsgerichts, die Revision nur hinsichtlich des zugesprochenen Teils der Klage zuzulassen.

8

2. Die Revision der Klägerin kann auch nicht mehr als [X.] fortgeführt werden.

9

Eine unzulässige Revision ist zwar in eine [X.] umzudeuten ([X.], Urteil vom 5. Mai 2011 - [X.], NJW-RR 2011, 1106 Rn. 24; vgl. auch [X.], Urteil vom 20. Januar 2011 - [X.], [X.], 371 Rn. 7 und zur Berufung auch [X.], Urteil vom 6. Mai 1987 - [X.], [X.]Z 100, 383, 387 f.). Aufgrund der Revisionsrücknahme durch die Beklagte ist die [X.] allerdings wirkungslos geworden (§ 554 Abs. 4 ZPO). Nur dies ist im Tenor (deklaratorisch) festzustellen. Über ein eingelegtes Rechtsmittel ist einheitlich zu entscheiden ([X.], Beschlüsse vom 7. Februar 2007 - [X.], NJW-RR 2007, 786 Rn. 13 und vom 2. Juli 1996 - [X.], NJW 1996, 2659 f.). Ist die Revision in eine [X.] umzudeuten, kann und muss somit nur über die [X.], nicht aber (auch) über die Revision entschieden werden. Das gilt auch dann, wenn das zunächst eingelegte [X.] unzulässig war und erst zu einem späteren Zeitpunkt als Anschlussrechtsmittel fortgeführt wird (vgl. [X.], Beschluss vom 2. Juli 1996 - [X.], NJW 1996, 2659, 2660 mwN).

3. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen (§ 97 Abs. 1, § 516 Abs. 3 Satz 1, § 565 ZPO).

Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] sind dem Revisionskläger grundsätzlich auch die Kosten einer zulässig erhobenen [X.] aufzuerlegen, wenn diese nach § 554 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung durch Rücknahme der Revision verliert. Die [X.] ist kein eigenes Rechtsmittel, sondern nur ein Angriff innerhalb des vom Revisionskläger eingelegten Rechtsmittels. Wird die [X.] durch die im Belieben des Revisionsklägers stehende Rücknahme der Revision ohne gerichtliche Sachentscheidung hinfällig, können die diesbezüglichen Kosten dem [X.]skläger deswegen weder in unmittelbarer noch in entsprechender Anwendung von § 97 Abs. 1, § 516 Abs. 3 Satz 1, § 565 ZPO auferlegt werden ([X.], Beschlüsse vom 26. Januar 2005 - [X.], NJW-RR 2005, 727, 728, vom 23. Februar 2005 - [X.], NJW-RR 2005, 651 und vom 17. Dezember 1951 - [X.], [X.]Z 4, 229, 235 ff.).

Das gilt nach der Rechtsprechung des [X.] auch im Falle der Umdeutung einer unzulässigen Berufung in eine unselbständige Anschlussberufung ([X.], Beschluss vom 7. Februar 2007 - [X.], NJW-RR 2007, 786 Rn. 13 f. mit umfangreichen Nachweisen zum Meinungsstreit in Rn. 10 f.). Gleiches muss im Fall der Umdeutung einer unzulässigen Revision in eine zulässige [X.] gelten. Ist ein Rechtsmittel als unselbständiges Anschlussrechtsmittel zu qualifizieren, kommt es nicht mehr darauf an, wann es eingelegt wurde. Die durch ein unselbständiges Anschlussrechtsmittel ausgelösten höheren Kosten müsste der Rechtsmittelführer jedenfalls bei Erfolg des [X.] tragen, ohne dass es darauf ankommt, ob das ursprünglich selbständig eingelegte Rechtsmittel unzulässig war. Weil es somit auch im Falle einer gerichtlichen Entscheidung allein auf die Erfolgsaussicht der unselbständigen [X.] ankäme, erscheint es sachgerecht, dem Revisionskläger nach Rücknahme seines Rechtsmittels auch die Kosten der [X.] aufzuerlegen. Denn er nimmt dem Gericht durch die in seinem Belieben stehende Rücknahme jede Möglichkeit, über die Erfolgsaussicht der [X.] zu entscheiden, zumal sie nicht frei von der gegnerischen Revision weiterverfolgt werden kann (§ 554 Abs. 4 ZPO). Durch die Rücknahme der Revision unterliegt somit nur der Revisionskläger, während dies zur Erfolgsaussicht der unselbständigen [X.] nichts aussagt (vgl. [X.], Beschluss vom 7. Februar 2007 - [X.], NJW-RR 2007, 786 Rn. 14 zur Berufung).

4. Der [X.] beträgt 38.439,43 €. Auf die Revision der Beklagten entfallen 29.044 € und auf die [X.] der Klägerin 9.395,43 €. Beide Werte sind gemäß § 45 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Sätze 1 und 3 [X.] zusammenzurechnen ([X.], Beschlüsse vom 5. Oktober 1978 - [X.], [X.]Z 72, 339, 340 ff. und vom 23. Februar 2005 - [X.], NJW-RR 2005, 651).

Soweit die Beklagte sich gegen ihre Verurteilung zur Zahlung von entgangenem Gewinn und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten wendet, handelt es sich um Nebenforderungen im Sinne von § 4 Abs. 1 ZPO, § 43 Abs. 1 [X.], die den Streitwert nicht erhöhen. Dass die Klägerin die Zinsen unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des entgangenen Gewinns verlangt, ändert nichts daran, dass es sich um eine Nebenforderung der Hauptforderung auf Rückzahlung des investierten Kapitals handelt. Auch ein Schaden, der wie Zinsen als gleich bleibender Hundertsatz einer bestimmten Summe geltend gemacht wird, ist eine Nebenforderung im Sinne von § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO ([X.], Urteil vom 25. Januar 1957 - [X.], [X.], 244, 245; [X.], 350, 351; [X.], Beschluss vom 3. September 2010 - 19 W 46/10, juris Rn. 6; [X.], [X.], 13. Aufl., § 4 ZPO Rn. 42; auch [X.], ZPO, 22. Aufl., § 4 Rn. 19 für Verzugsschaden; vgl. auch Senatsbeschluss vom 15. Februar 2000 - [X.], [X.], 1015 zur Nutzungsentschädigung und Senatsbeschluss vom 17. März 2009 - [X.], juris Rn. 3 zu Darlehenszinsen). Dem kann nicht entgegengehalten werden, bei entgangenen Anlagezinsen handele es sich um eine selbständige Schadensposition, die von der Schadensersatzforderung bezüglich des Anlagekapitals unabhängig sei (vgl. dazu [X.], [X.], 250 Rn. 34; [X.], NJW-RR 2011, 714, 715; [X.], [X.], 445; [X.], Beschluss vom 20. Juni 2011 - 17 U 173/10, juris Rn. 6; [X.], [X.], 391, 392;Saenger/[X.], ZPO, 4. Aufl., § 4 Rn. 10; Musielak/[X.], ZPO, 9. Aufl., § 4 Rn. 12 und 14; [X.], Kostengesetze, 42. Aufl., § 43 [X.] Rn. 3; [X.]/[X.], ZPO, 29. Aufl., § 4 Rn. 8; [X.] in [X.], ZPO, 22. Aufl., § 4 Rn. 32; unergiebig [X.], Beschluss vom 29. April 1971 - [X.] [= [X.]. § 4 ZPO Nr. 30] und [X.], Beschluss vom 29. April 2010 - [X.]/09, juris Rn. 1, 3). Macht ein Kläger ab dem Zeitpunkt des Eintritts des Verzuges seinen Verzugsschaden in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes geltend, so handelt es sich unzweifelhaft um eine nicht streitwerterhöhende Nebenforderung. Wenn der Kläger statt der gesetzlichen Verzugszinsen oder zusätzlich zu diesen entgangene Anlagezinsen geltend macht, ändert das nichts daran, dass es sich um eine von der Hauptforderung abhängige Nebenforderung handelt ([X.], Urteil vom 25. Januar 1957 - [X.], [X.], 244, 245). Das gilt entsprechend, wenn entgangene Zinsen für den Zeitraum vor Eintritt des Verzuges begehrt werden, weil nur Schäden, die in anderer Form als der eines Zinsschadens geltend gemacht werden, von § 4 Abs. 1 ZPO nicht erfasst werden ([X.], 350, 351).

Die Klägerin wendet sich demgegenüber mit ihrer [X.] ausschließlich dagegen, dass ihr entgangener (Zins-)Gewinn und die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht in der vollen begehrten Höhe zugesprochen worden sind. Diese Forderungen sind bezüglich ihres Rechtsmittels daher Hauptforderungen (vgl. [X.], Beschluss vom 4. Dezember 2007 - [X.], [X.], 999 Rn. 7 f. und Urteil vom 25. Juni 1981 - [X.], [X.], 1091, 1092), so dass sich der Streitwert der [X.] nach ihnen bemisst.

[X.]                                           Ellenberger                                      Maihold

                           Matthias                                               Pamp

Meta

XI ZR 261/10

08.05.2012

Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Frankfurt, 30. Juni 2010, Az: 19 U 20/10, Urteil

§ 43 Abs 1 GKG, § 4 Abs 1 Halbs 1 ZPO, § 97 Abs 1 ZPO, § 516 Abs 3 S 1 ZPO, § 543 Abs 1 Nr 1 ZPO, § 554 Abs 4 ZPO, § 565 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.05.2012, Az. XI ZR 261/10 (REWIS RS 2012, 6694)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 6694

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