Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.12.2013, Az. VI ZR 211/12

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 211

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
VI [[[[[[[X.].].].].].].]
Verkündet am:

17. Dezember 2013

Holmes

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[[[[[[[X.].].].].].].]Z:
ja
[[[[[[[X.].].].].].].]R:
ja
GG Artt. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 5 Abs. 1; [X.] § 823 Abs. 1 [[[[[[[X.].].].].].].], § 823 Abs. 2 Bd; StGB § 186
a)
Eine Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeits-rechts durch eine [[[[[[[X.].].].].].].]veröffentlichung ist nicht generell höher oder nied-riger zu bemessen als eine Entschädigung wegen eines Artikels in den Print-Medien.
b)
Die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts kann demjenigen, der persönlichkeitsrechtsverletzende eigene Inhalte im [[[[[[[X.].].].].].].] zum Abruf bereit hält, auch insoweit zuzurechnen sein, als sie erst durch die Weiterverbreitung des [X.] durch Dritte im [[[[[[[X.].].].].].].] entstanden ist.
[[[[[[[X.].].].].].].], Urteil vom 17. Dezember 2013 -
VI [[[[[[[X.].].].].].].] -
OLG [[X.].]

[X.]

-

2

-

Der V[X.]
Zivilsenat des [[[[[[[X.].].].].].].] hat auf die mündliche Verhandlung vom
17.
Dezember 2013 durch den Vorsitzenden [[[[[[[X.].].].].].].], [[[[[[[X.].].].].].].] und [[[[[[[X.].].].].].].], die Richterin von [[[[[[[X.].].].].].].] und den Richter Offenloch
für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der [[[[[[X.].].].].].] wird das Urteil des 4.
Zivilsenats des [[[[[[[X.].].].].].].] vom 3.
Mai 2012 aufgehoben, soweit die
Berufung der [[[[[[X.].].].].].] gegen ihre Verurteilung zur Zahlung einer Geldentschädigung zurückgewiesen worden ist.
Auf die Revision des [[[[[[[X.].].].].].].] wird das vorbezeichnete Urteil auf-gehoben, soweit das Urteil der 8. Zivilkammer des [[[[[[[X.].].].].].].] vom 11. November 2011
auf die Berufung der [[[[[[X.].].].].].] zu 1 und 2 abgeändert und die Klage auf Zahlung einer Geldent-abgewiesen worden ist. Auf die Revision des [[[[[[[X.].].].].].].] wird das vorbezeichnete Urteil ferner
aufgehoben, soweit seine Anschluss-berufung gegen die Abweisung der Klage auf Zahlung einer Geldentschädigung gegen die [[[[[[X.].].].].].] zu 1 und 2 in Höhe von

Die Revision der [[[[[[X.].].].].].] zu 3 gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen ihre [[[[[[[X.].].].].].].] zur Freistellung des [[[[[[[X.].].].].].].] von Rechtsanwaltskosten richtet.
Die weitergehenden Revisionen der [[[[[[X.].].].].].] werden zurückge-wiesen.
Die [[X.].] des [[[[[[[X.].].].].].].] wird als unzulässig verworfen.
-

3

-

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der Kläger nimmt die [[[[[[X.].].].].].] auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens wegen ihn
betreffender Äußerungen in einem Beitrag in Anspruch, der von dem [[[[[[X.].].].].].] zu
1 verfasst wurde, sich maßgeblich auf die Aussagen der [[[[[[X.].].].].].] zu
3 stützt und in der [[[[[[[X.].].].].].].] vom 22.
Juni 2007 bis jedenfalls
5.
Juli 2007 auf dem von der [[[[[[X.].].].].].] zu
2 betriebenen [[[[[[[X.].].].].].].]portal www.stern.de abrufbar war.
Der Kläger war in der [[[[[[[X.].].].].].].] von Juni 1994 bis 31.
Oktober 2009 Leiter der Rechtsabteilung der [[[[[[X.].].].].].]
Am 17.
Oktober 1994 wurde auf ihn ein [[[[[[[X.].].].].].].] ver-übt, wodurch
er lebensgefährlich verletzt wurde. Die Attentäter hatten im [[[[[[[X.].].].].].].] gehandelt, die mit Immobiliengeschäften im [[[[[[[X.].].].].].].] standen. Das [[[[[[[X.].].].].].].] und seine Hintergründe waren in den neunziger Jahren Gegenstand umfangreicher Berichterstattungen in der Presse. Ab Mai 2007 wurde aufgrund öffentlich gewordener Beobachtungen des [[[[[[[X.].].].].].].] unter dem Titel "[[[[[[[X.].].].].].].] Korruptionsaf-färe" deutschlandweit über den Verdacht berichtet, dass namhafte Personen aus Sachsen
mit dem Rotlichtmilieu verquickt seien, ein Kinderbordell besucht 1
2
-

4

-

und auf Immobilientransaktionen, Justiz und Verwaltung unzulässig Einfluss genommen hätten. Am 11.
Juni 2007 strahlte der [[[[[[[X.].].].].].].] die Sendung "[[[[[[[X.].].].].].].]" aus, in der
sich die Beklagte zu
3, die ehemalige Sekretärin des [[[[[[[X.].].].].].].] zu diesem wie folgt äußerte:
"Im Dezember des Jahres 2004 kam
ein ca. 14-jähriges Mädchen in mein Büro und wollte [[[[[[[X.].].].].].].] (Anmerkung des Senats: Kläger) sprechen. Sie nannte ihn dann sofort beim
Vornamen und ver-mittelte [[[[[[[X.].].].].].].], sie sei sehr verliebt. Er sei ihr Freund und sie hätte ihn über eine Woche nicht erreicht und mache sich Sorgen, weil er ihr sagte, er würde gern mit ihr auswandern. Meine Gedanken waren sofort: Und das mit einem 14-jährigen Mädchen". Weiter heißt es in diesem Fernsehbericht: "[[[[[[[X.].].].].].].] (Anmerkung des Senats: Beklagte zu
3) wurde
aus dem Unternehmen herausgemo[X.]t und danach noch verschiedentlich per Telefon und [[[[[[[X.].].].].].].] terrorisiert und wollte sich gegenüber der Polizei offenbaren. O-Ton [[[[[[[X.].].].].].].]: "Ich bin Anfang diesen Jahres zur Polizei zur Zeugenvernehmung in Sachen [[[[[[X.].].].].].] geladen worden, habe aber in der Nacht vor der Zeugenvernehmung meine Katze auf dem Grundstück [[[[[[X.].].].].].] vorgefunden, indem sie gefesselt worden ist,
und war über diese Tatsache
dermaßen erschüttert und ängstlich, so dass ich die Aussage bei der Polizei nicht gemacht habe.""Am 13.
Juni 2007 erschienen sowohl in der Lokalausgabe der [X.] unter der Überschrift "Wie halten Sie das aus Herr [[[[[[X.].].].].].]? [[[[[[X.].].].].].]" als auch in der [[[[[[X.].].].].].] unter der Überschrift "Ehemalige Sekretärin erhebt schwere Vorwürfe gegen [[[[[[X.].].].].].] -
Abteilungsleiter, der weist alle Anschuldigungen zurück" Artikel, die sich u.a. mit den von der [[[[[[X.].].].].].] zu
3 gegen den Kläger erhobenen Vorwürfen befassten. In einem Beitrag der [[[[[[X.].].].].].] vom 15.
Juni 2007 wurde berichtet, dass die Beklagte zu
3 den Kläger öffentlich der Pädophilie verdächtige.
Mit E-Mail vom 3.
Juni 2007 an den Pressesprecher
der [[[[[[X.].].].].].] und vom 10.
Juni 2007 an den Kläger persönlich bat
der Beklagte zu
1 um ein Interview mit dem Kläger, um ihm die Gelegenheit zu geben,
"sich zu alten und neuen 3
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5

-

Vorwürfen im Zusammenhang mit dem sog. "[[[[[[[X.].].].].].].]n und [[[[[[X.].].].].].] Sumpf" zu äußern", die laut [X.]en in der Presse ihn beträfen. Mit E-Mail vom 11.
Juni 2007 teilte der Kläger dem [[[[[[X.].].].].].] zu
1 mit, kein [[[[[[X.].].].].].] mit ihm führen zu wollen. Die Tatsache, dass er Opfer eines Überfalls gewesen sei, befähige ihn nicht, sich qualifiziert zu einer angeblichen Affäre in
Justiz-
oder Politikerkreisen zu äußern. In der Presse hätten so gut wie keine Tatsachen benannt werden können, die strafbar seien. Er kenne keine Tatsa-chen, die den
[[[[[[X.].].].].].] zu
1 bei seinen
Recherchen weiterbringen könnten und er wolle sich auch nicht an dem Verbreiten von Gerüchten beteiligen. Der Beklagte zu
1 teilte daraufhin mit, dass er seine Aufgabe nicht in erster Linie darin sehe, strafbare Tatsachen zu benennen. Die Rolle des [[[[[[[X.].].].].].].] habe aber immer wieder Anlass zu Spekulationen und Beschuldigungen gegeben, wes-halb er gern in einem persönlichen Gespräch noch einige Punkte klären wolle. Er wolle dem Kläger außerdem Gelegenheit geben, sich zu Vorwürfen seiner ehemaligen Sekretärin zu äußern, die nicht nur arbeitsrechtlicher Natur seien.
Am 22.
Juni 2007 veröffentlichte die Beklagte zu
2 in ihrem [[[[[[[X.].].].].].].]portal einen vom [[[[[[X.].].].].].] zu
1 verfassten und sich maßgeblich auf die Angaben der [[[[[[X.].].].].].] zu
3 stützenden Beitrag mit dem Titel "[[[[[[[X.].].].].].].] Korruptionsaffäre [[[[[[[X.].].].].].].]". Darin heißt es unter voller
Namensnen-nung der Betroffenen u.a.: "[[[[[[[X.].].].].].].] (Anmerkung des Senats: Beklagte zu
3) ahnte lange nicht, warum sie 2005 aus ihrem Job gemo[X.]t und bedroht wurde. Erst als Einzelheiten der [[[[[[[X.].].].].].].]n Korruptionsaffäre ans Licht kamen, wurde der Sekretärin klar: Sie wusste zu viel -
ohne es zu wissen. ... [[[[[[[X.].].].].].].] wollte nie [[[[[[X.].].].].].] sein, Interviews geben oder den Dreck zurückwerfen, mit dem man sie selbst beinahe zur Verzweiflung trieb. Aus lauter Loyalität hat sie sich nicht einmal vor Gericht gegen ihre abgekartete Kündigung gewehrt. ... [[[[[[[X.].].].].].].] hielt die Rechtsabteilung zusammen. Ihr Chef konnte all die Jahre gar nicht oft genug sagen, was er ohne sie machen sollte; sie war engste Vertraute, Ratgeberin in 4
-

6

-

allen Lebenslagen und verteidigte ihn "wie eine Löwenmutter" gegen alle [[[[[[X.].].].].].] aus dem Unternehmen. "Egal was die Kollegen hinter seinem Rü-cken sagten, ob sie [[[[[[X.].].].].].] (Anmerkung des Senats: Kläger) als [[[[[X.].].].].] oder als einen, der sowieso die Hand aufhält" -
sie hat ihm immer alles ge-steckt, auch als ihn
seine eigenen Juristenkollegen "als pädophilen Arsch" be-zeichnen. Damals fand sie das unglaublich. ... Es ist ihr unangenehm, als er sie bittet, kindische Vergleichslisten zwischen seiner Ehefrau und einer Geliebten

Und als sei dies selbstverständlich, bewahrt sie sogar [[[[[X.].].].].], als einmal ein Mädchen, "vielleicht 14 Jahre alt", im Büro auftaucht und "nach [[[[[[X.].].].].].]" fragt, der ihr angeblich versprochen hätte, mit ihr nach [[[[X.].].].] ab-zuhauen.
"Das Mädchen nannte sich [[[[X.].].].], hat geweint und gebettelt, ich möge [[[[[[X.].].].].].] nichts von dem Besuch sagen, denn das hätte er ihr verboten."
Und tatsäch-lich sagt [[[[[[[X.].].].].].].] ihrem Chef diesmal nichts.
Ein paar Wochen später schlägt die Stimmung plötzlich um. "Er redete kein Wort mehr mit [[[[[[[X.].].].].].].], ließ meine Urlaubs-scheine verschwinden, und an einem Tag im März bekam ich auf einmal zwei völlig konstruierte Abmahnungen". ... Nach der Kündigung zum [[[X.].].] geht sie zu Hause durch die Hölle: "Ich konnte [[[[[[[X.].].].].].].] einfach keinen Reim darauf ma-chen und zermarterte [[[[[[[X.].].].].].].] mein Hirn, was ich falsch gemacht habe."

Wie zum Hohn treffen regelmäßig schmähende [[[[[[[X.].].].].].].] bei ihr ein. "Bin ich froh, dass ich Sie los bin."
Sie weiß nicht, warum das jetzt auch noch sein muss, hebt alles auf, frisst es in sich hinein, bis sie plötzlich von drei Motorradfahrern im Stra-ßenverkehr brutal abgedrängt wird. Sie erinnert sich zwar, dass [[[[[[X.].].].].].] mal von [[[X.].].] mit [[[X.].].] geschwärmt hat, ihre Anzeige aber stellt Bei Weihnachtseinkäufen im Dezember trifft sie zufäl-lig [[[[X.].].].]
wieder. Das Mädchen teilte freudig mit, es sei alles wieder gut: Sie hät-te [[[[[[X.].].].].].]
den Bürobesuch gebeichtet, er sei nicht weiter sauer gewesen. Plötzlich wird [[[[[[[X.].].].].].].] alles klar -
das war es also: "Weil ich ihm nichts davon erzählt hatte", schließt sie, "muss er angenommen haben, ich würde ihn hintergehen und -

7

-

wusste womöglich noch mehr". ...
Vier Monate später kommt die Korruptionsaf-färe ins Rollen. In geheimen Akten des Verfassungsschutzes füllt der Name ihres Chefs mehrere Seiten: Als Opfer eines Anschlages, dessen wahre [[[X.].].] offenbar nie richtig aufgeklärt werden sollten; als Verdächtiger im Zu-sammenhang mit Kinderprostitution; als eine zentrale Figur im [[[[[[X.].].].].].] Sumpf. Erst jetzt fügen sich für [[[[[[[X.].].].].].].] immer mehr Puzzleteile zusammen. Das Mädchen, die Andeutungen der Kollegen, "seine Empörung im Büro, nachdem ihm sein Schwager
angeblich mit einer Anzeige droht, weil [[[[[[X.].].].].].] dessen Tochter im Urlaub zu nahe gekommen sei." [[[[[[[X.].].].].].].] überwindet ihre Scham, auch diese Dinge zu [[X.].] und geht an die Öffentlichkeit. Ihre Anwälte haben ihr das auch als Schutz empfohlen. Niemand weiß besser als sie, wozu die [[[[[[X.].].].].].] Immobili-enmafia fähig ist. ... "Alles, was seine
Neigungen betrifft, ist [[[[[[[X.].].].].].].] dagegen erst im Nachhinein klar geworden". Das ist ihr wichtig: "Denn wer denkt denn an so was?!"
Die Behauptung der [[[[[[X.].].].].].] zu
3, ein 14-jähriges Mädchen namens "[[[[X.].].].]" habe nach dem Kläger im Büro gefragt und angegeben, mit diesem [[X.].] zu sein, führte zur Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfah-rens gegen den Kläger wegen des Vorwurfs sexuellen Missbrauchs einer nicht bekannten weiblichen Jugendlichen. Die Staatsanwaltschaft [[X.].] stellte dieses Verfahren mit Verfügung vom 7.
April 2008 gemäß §
170 Abs.
2 StPO ein. Ein weiteres, im Zusammenhang mit der sog. "[[[[[[[X.].].].].].].]n Korruptionsaf-färe" gegen den Kläger geführtes
Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs von Kindern wurde mit Verfügung vom 28.
April 2008 gemäß §
170 Abs.
2 StPO eingestellt. Der Kläger erwirkte gegen die [[X.].] einstweilige Verfügungen des [[X.].] vom 4.
September 2007 und
1.
August 2007, mit welchen den [[[[[[X.].].].].].] die Verbreitung der im angegriffenen Beitrag mitgeteilten Äußerungen verboten wurde. Die [[[[[[X.].].].].].] 5
-

8

-

akzeptierten diese Unterlassungsverfügungen als endgültige Regelungen und verzichteten auf die Rechtsbehelfe der §§
924, 926, 927 ZPO.
Mit der Behauptung, durch die im angegriffenen Beitrag enthaltenen un-wahren Tatsachenbehauptungen sei er sowohl sozial als auch wirtschaftlich vernichtet worden,
begehrt der Kläger die Zahlung einer Geldentschädigung wegen schwerwiegender Persönlichkeitsrechtsverletzung sowie den Ersatz von Anwaltskosten. Darüber hinaus begehrt er die Feststellung der Ersatzverpflich-tung der [[[[[[X.].].].].].] in Bezug auf alle weiteren materiellen und immateriellen Schäden.
Das [[X.].] hat die [[[[[[X.].].].].].] als Gesamtschuldner zur Zahlung [[X.].] Geldentschädigung in Höhe von 25.000

die [[[[[[X.].].].].].] zu
1 und 2 als Gesamtschuldner zur Zahlung einer weiteren Geldentschädigung in Höhe von 50.000

die [[[[[[X.].].].].].] zu
1 und 2 entsprochen. Die weitergehende Klage hat es [[X.].].
Auf die Berufungen der [[[[[[X.].].].].].] zu
1 und 2 hat das Oberlandesge-richt die von ihnen zu zahlende Geldentschädigung auf insgesamt 50.000

e-duziert. Die weitergehenden Berufungen der [[[[[[X.].].].].].] zu
1 und 2 hat das [[X.].] ebenso wie die Berufung der [[[[[[X.].].].].].] zu
3 und die auf Er-höhung der Geldentschädigung gerichtete Anschlussberufung des [[[[[[[X.].].].].].].] zu-rückgewiesen.
Auf die Anschlussberufung des [[[[[[[X.].].].].].].] hat das Oberlandesge-richt die Beklagte zu
3 verurteilt, den Kläger von einer Gebührenforderung der Rechtsanwälte [[X.].] in Höhe von 1.195,95

zustellen. Mit der vom [[X.].] zugelassenen Revision begehrt der Kläger von den [[[[[[X.].].].].].] zu 1 und 2 eine weitere Geldentschädigung in Höhe von 50.000

gten verfolgen mit ihren Revisionen ihre Klageabweisungsanträge weiter. Mit der gegen die Beklagte zu
3 gerichteten [[X.].] begehrt der Kläger die 6
7
-

9

-

Freistellung von der Gebührenforderung seiner Anwälte in Höhe von weiteren
3.712,90

Entscheidungsgründe:
A.
Das Berufungsgericht, dessen Urteil in juris veröffentlicht ist, hat ausge-führt, dass der Kläger von den [[[[[[X.].].].].].] gemäß §
823 Abs.
1 [X.] i.V.m. Art.
1 Abs.
1, Art.
2 Abs.
1 GG die Zahlung einer Geldentschädigung verlangen kön-ne. Die [[[[[[X.].].].].].] hätten das Persönlichkeitsrecht des [[[[[[[X.].].].].].].] in schwerwie-gender Weise dadurch verletzt, dass sie -
teils offen, teils verdeckt
-
die Be-hauptungen aufgestellt hätten, der Kläger sei pädophil veranlagt, er habe ein sexuelles Verhältnis mit einem minderjährigen Mädchen namens [[[[X.].].].] gehabt, er sei korrupt, Teil eines kriminellen [[[[[[X.].].].].].] Netzwerkes (sog. [[[[[[[X.].].].].].].] Korruptionsaffäre), habe seine Dienstpflichten nicht erfüllt und die Beklagte zu
3 bedroht, in dem er ihr [[[[[[[X.].].].].].].] geschrieben habe, ihre Katze habe strangulieren lassen und sie von drei ihm bekannten Motorradfahrern im Straßenverkehr [[X.].] abdrängen lassen. Die Wiedergabe von angeblichen [[X.].], wonach der Kläger als "pädophiler Arsch" bezeichnet worden sei, lasse in [[X.].] mit seiner Benennung als "Verdächtiger im Zusammenhang mit [[X.].]" und dem Bericht der [[[[[[X.].].].].].] zu 3 über den Besuch des Mäd-chens [[[[X.].].].] für den verständigen Durchschnittsleser nur die Schlussfolgerung zu, der Kläger habe auch zu diesem eine pädophile Beziehung unterhalten. Diese unabweisliche Schlussfolgerung werde dem Leser insbesondere durch die Passage nahegelegt, in der es heißt: "Erst jetzt fügen sich für [[[[[[[X.].].].].].].] immer mehr Puzzleteile zusammen. Das Mädchen, die Andeutungen der Kollegen, "seine Empörung im Büro, nachdem ihm sein Schwager angeblich mit einer Anzeige 8
-

10

-

droht, weil [[[[[[X.].].].].].] dessen Tochter im Urlaub zu nahe gekommen sei.""Diese Schlussfolgerung werde durch die Aussage bestärkt: "Alles, was seine Neigun-gen betrifft, ist [[[[[[[X.].].].].].].] dagegen erst im Nachhinein klar denkt denn an so was?!". Auch wenn der streitgegenständliche Beitrag über-wiegend Bezug auf Äußerungen der [[[[[[X.].].].].].] zu 3 nehme, hätten die [X.] zu
1 und 2 sich diese Äußerungen zu Eigen gemacht. Durch deren nahtlose Einbindung in den Text, die nahezu bruchlose Verschmelzung von Interviewab-schnitten mit Passagen in indirekter Rede, die hergestellte Verbindung zur sog. [[[[[[[X.].].].].].].]n Korruptionsaffäre bereits im Einleitungstext sowie durch zustim-mende und bewertende Kommentierungen bringe der Beklagte zu
1 deutlich zum Ausdruck, dass er die Auffassung der [[[[[[X.].].].].].] zu
3 teile. Die [[[[[[X.].].].].].] hätten nicht den Beweis erbracht, dass die erhobenen Vorwürfe wahr seien. Die [[[[[[X.].].].].].] könnten sich auch nicht auf die Grundsätze der Verdachtsberichter-stattung stützen. Die übernommenen Behauptungen beschränkten sich an k[[X.].] Stelle auf die Äußerung eines bloßen Verdachts, sondern würden als [X.] Tatsachen dargestellt. In dem Beitrag würden auch keine den Klä-ger entlastenden Umstände wiedergegeben. Darüber hinaus fehle es an dem erforderlichen Mindestbestand an [X.], die für den [X.] der berichteten Informationen sprächen. Die [[[[[[X.].].].].].] zu
1 und 2 hätten dem Kläger
auch
nicht in ausreichendem Maße Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die bloße Kontaktaufnahme per E-Mail ohne eine konkrete Darlegung des Gegenstandes, zu dem eine Stellungnahme erbeten werde, reiche hierfür nicht aus.
Die durch die Berichterstattung hervorgerufene schwerwiegende Verlet-zung des Persönlichkeitsrechts des [[[[[[[X.].].].].].].] könne auch nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden. Die vom Kläger gegen die [[[[[[X.].].].].].] erwirk-ten Unterlassungsverfügungen bewirkten keinen anderweitigen Ausgleich der Rechtsverletzung. Denn gegenüber [X.]en im [[[[[[[X.].].].].].].] sei die [X.]
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11

-

tendmachung eines Unterlassungsanspruchs im Ergebnis faktisch wirkungslos, weil die Primärmitteilung durch Dritte im Rahmen von Kopien, Blogs oder Ver-linkungen weiter verbreitet werde. Der Kläger könne auch nicht auf die Gel-tendmachung eines Widerrufsanspruchs verwiesen werden, da ihn die Beweis-last für die Unwahrheit der behaupteten Tatsachen treffe. Eine Gegendarstel-lung bewirke keine Genugtuung. Bei der Bemessung der Höhe des [X.]sanspruchs sei zu berücksichtigen, dass die verdeckte Behauptung, der Kläger habe eine sexuelle Beziehung zu einer Minderjährigen unterhalten und sei pädophil veranlagt, nicht allein in dem streitgegenständlichen Artikel enthalten, sondern bereits am 13.
Juni 2007 in der [X.] veröffentlicht worden sei. In gleicher Weise habe sich die Beklagte zu
3 zuvor im [X.] [[[[[[[X.].].].].].].] am 11.
Juni 2007 geäußert. Es könne nicht außer Betracht blei-ben, dass eine Tatsache bereits einer größeren Öffentlichkeit bekannt sei und deren Sicht auf die betroffene Person schon wesentlich mitpräge. Auf der ande-ren Seite sei die erhebliche Rufschädigung zu berücksichtigen, die der Vorwurf der Pädophilie nach sich ziehe. Es sei auch davon auszugehen, dass die streit-gegenständliche Berichterstattung zumindest mitursächlich für die durch Vorla-ge diverser Befundberichte belegte depressive Störung des [[[[[[[X.].].].].].].] sei. Sowohl der streitgegenständliche Beitrag als auch die parallel erfolgten [X.] in anderen Medien seien für sich genommen geeignet, schwerwiegende psychische Folgeschäden, zumindest aber eine längerfristige depressive Ver-stimmung hervorzurufen. Es liege damit eine Doppelkausalität vor, die für eine Haftungsbegründung ausreiche. Der Entschädigungsanspruch sei auch nicht im Hinblick auf sämtliche, im [[[[[[[X.].].].].].].]raum ab Mai 2007 erschienenen [X.] über den Kläger zu mindern. Denn nur die Beiträge im [X.] [[[[[[[X.].].].].].].] und in der [X.] befassten sich mit der Behauptung, der Kläger unterhalte eine sexuelle Beziehung zu einer Minderjährigen. Es
sei auch kein Grundsatz anzuerkennen, wonach die Geldentschädigung bei einer [[[[[[[X.].].].].].].]veröffentli--

12

-

chung stets höher anzusetzen sei als bei einer persönlichkeitsrechtsverletzen-den [X.] in den Printmedien. Eine solche Betrachtung lasse außer [X.],
dass die Verlinkung auf den angegriffenen Beitrag im [[[[[[[X.].].].].].].] und die sonstige Weiterverbreitung in anderen Portalen nicht vom Willen des Verletzers abhängig sei und diesem nicht zugerechnet werden könne. Auch bei einer ge-druckten [[[[[[[X.].].].].].].]ung sei für die Höhe
der Geldentschädigung nicht maßgeblich, ob die belastende Darstellung von anderen [[[[[[[X.].].].].].].]ungen, etwa im Rahmen eines Pressespiegels, übernommen werde. Auf der anderen Seite sei die [X.] bei einer Persönlichkeitsrechtsverletzung durch eine [[[[[[[X.].].].].].].]veröf-fentlichung auch nicht generell niedriger anzusetzen als bei einer solchen durch eine Printveröffentlichung. In Fällen, in denen der Schädiger -
wie im Streitfall
-
die Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen als Mittel zur Reich-weitensteigerung eingesetzt habe, sei die Erzielung von Gewinnen als Bemes-sungsfaktor in die Entscheidung über die Höhe der Geldentschädigung mit ein-zubeziehen. Nach einer Pressemitteilung der [[[[[[X.].].].].].] zu
2 habe das von ihr betriebene Portal im August 2007 durchschnittlich 2,58 Millionen Nutzer gehabt, was in der Gesamtabwägung die Verurteilung der [[[[[[X.].].].].].] zu
1 und 2 in Höhe von 50.000

1 und 2 gerichtete Fest-stellungsantrag sei zulässig und begründet. Die [[[[[[X.].].].].].] zu
1 und 2 stellten ihre Schadensersatzpflicht in Abrede, die Höhe des Schadens stehe derzeit noch nicht fest und es drohe eine Verjährung des Anspruchs.
Die Beklagte zu
3 sei zur Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von 25.000

sich den streitgegenständlichen Beitrag als Informantin zurechnen lassen. Sie habe gewusst, welche Schlussfolgerungen der Beklagte zu
1 aus ihren Informationen ziehen würde. Ihre Behauptungen ließen im Gesamtzusammenhang die alleinige Schlussfolgerung zu,
der Kläger sei pädophil und habe ein sexuelles Verhältnis mit einem minderjährigen Mäd-chen. Die Beklagte zu
3 habe die Wirkungen ihrer Behauptungen aus Rache 10
-

13

-

gegenüber dem Kläger, dem sie den Verlust ihres Arbeitsplatzes zugeschrieben habe, in Kauf genommen.
Die Anschlussberufung des [[[[[[[X.].].].].].].] sei unbegründet, soweit er die Ver-urteilung der [[[[[[X.].].].].].] zu
1 und 2 zu einer höheren Geldentschädigung begeh-re. Er könne indes von der [[[[[[X.].].].].].] zu
3 aus §
823 Abs.
2 [X.] i.V.m. §§
186, 187 StGB die Freistellung von der Gebührenforderung seiner Anwälte in Höhe [[[[[[X.].].].].].] zu
3 eingeleiteten Ermittlungsverfahren entstanden sei.

B.
[X.] Revisionen der [[[[[[X.].].].].].] zu 1 und 2
Diese Erwägungen
des Berufungsgerichts halten den Angriffen der [X.] der [[[[[[X.].].].].].] zu 1 und 2 nicht
in jeder Hinsicht
stand.
1. Das Berufungsgericht hat allerdings zu
Recht angenommen, dass dem Kläger dem Grunde nach ein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung aus §
823 Abs.
1 [X.] i.V.m. Art.
1 Abs.
1, Art.
2 Abs.
1 GG, §
823 Abs.
2 [X.] i.V.m. §
186 StGB
gegen die [[[[[[X.].].].].].] zu 1 und 2 zusteht.
a) Die Revisionen wenden sich ohne Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die angegriffenen Äußerungen das allgemeine Persön-lichkeitsrecht des [[[[[[[X.].].].].].].] verletzen.
aa) Zutreffend und von der Revision nicht angegriffen hat das [X.] dem beanstandeten Beitrag die
-
teils offenen, teils verdeckten
-
Aussagen
entnommen, der Kläger sei pädophil veranlagt, er habe ein sexuelles Verhältnis mit einem minderjährigen Mädchen namens [[[[X.].].].] gehabt, er sei kor-11
12
13
14
15
-

14

-

rupt, Teil eines kriminellen [[[[[[X.].].].].].] Netzwerkes (sog. [[[[[[[X.].].].].].].] Korruptions-affäre), habe seine Dienstpflichten nicht erfüllt und die Beklagte zu
3 bedroht, indem er ihr [[[[[[[X.].].].].].].] geschrieben habe, ihre Katze habe strangulieren lassen und sie von drei ihm bekannten Motorradfahrern im Straßenverkehr habe abdrän-gen lassen
(vgl. zur Ermittlung
verdeckter
Aussagen: Senatsurteil vom 25. No-vember 2003 -
VI
ZR 226/02, [X.], 56, 57 f.). Das Berufungsgericht hat die Äußerungen auch zu Recht als Tatsachenbehauptungen eingestuft. Gegen [X.] Würdigung wendet sich die Revision nicht.
[X.]) Die vorbezeichneten Aussagen
greifen in den Schutzbereich des [X.] Persönlichkeitsrechts des [[[[[[[X.].].].].].].] ein. Sie beeinträchtigen
ihn
in er-heblichem Maße
in seiner Ehre und
[X.]n
Anerkennung. Die Äußerungen sind geeignet, sich abträglich auf sein Ansehen, insbesondere sein Bild in der Öffentlichkeit, auszuwirken. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, wird der Kläger in dem Beitrag als gewissen-
und skrupelloser pädophiler Täter
dargestellt, der weder vor der Zerstörung der beruflichen Existenz einer langjährigen loyalen Mitarbeiterin noch vor der Ankündigung von [X.].
Anders als das Berufungsgericht beiläufig meint, ist die absolut geschütz-te Intimsphäre des [[[[[[[X.].].].].].].] dagegen nicht betroffen
(vgl. zur Intimsphäre: [X.] vom 25. Oktober 2011 -
VI
ZR 332/09, [X.],
47 Rn.
11; [X.], [X.], 365 Rn. 25 f.). Denn
sexuelle Verhältnisse mit Kindern oder Jugend-lichen sind in § 182 StGB unter Strafe gestellt.
Die Begehung von Sexualstrafta-ten
fällt aber nicht
in den unantastbaren [[[[[[[X.].].].].].].]bereich höchstpersönlicher, priva-ter Lebensgestaltung. Mit ihnen geht ein Übergriff in die sexuelle Selbstbestim-mung des Opfers einher, so dass ihre Begehung nicht als Ausdruck der von Art. 2 Abs. 1 GG geschützten freien Entfaltung der Persönlichkeit des Täters ange-16
17
-

15

-

sehen werden kann (vgl. Senatsurteil vom 19. März 2013 -
VI
ZR 93/12, [X.], 250 Rn.
24; [X.], [X.], 365 Rn.
26).
cc) Die [[[[[[X.].].].].].] zu 1 und 2 sind für die beanstandeten
Aussagen un-eingeschränkt verantwortlich. Entgegen der Auffassung der Revisionen haben die [[[[[[X.].].].].].] zu 1 und 2 insoweit nicht lediglich fremde Äußerungen -
solche der [[[[[[X.].].].].].] zu 3
-
verbreitet
(vgl. zur Verbreiterhaftung: Senatsurteil vom 17.
November 2009 -
VI [X.], [X.], 72 Rn.
13; [X.] [X.], 480 Rn.
69, jeweils mwN). Sie sind nicht als bloße Vermittler der Äußerungen der [[[[[[X.].].].].].] zu 3 aufgetreten, sondern haben sich diese
zu Eigen
gemacht
und damit eigene Behauptungen aufgestellt.
(1) Der Verbreiter macht sich eine fremde Äußerung regelmäßig dann zu eigen, wenn er sich mit ihr identifiziert und sie so in den eigenen Gedanken-gang einfügt, dass sie als seine eigene erscheint.
Ob dies der Fall ist, ist mit der im Interesse der Meinungsfreiheit und zum Schutz der Presse gebotenen Zu-rückhaltung zu prüfen (Senatsurteile vom 30. Juni 2009 -
VI
ZR 210/08, [X.], 494 Rn.
19; vom 17. November 2009 -
VI
[X.], [X.], 72 Rn.
11; vom 27. März 2012 -
VI
ZR 144/11, [X.], 264 Rn.
11). So genügt es für die Annahme eines Zu-Eigen-Machens nicht, dass
ein Presseorgan die ehrenrührige Äußerung eines [X.] in einem Interview verbreitet,
ohne sich ausdrücklich von ihr zu distanzieren
(Senatsurteil vom 17. November 2009 -
VI
[X.], [X.], 72 Rn.
11 mwN; [X.]K 10, 485, 492; [X.], [X.], 480 Rn.
69; [X.], Urteile vom 29. März 2001 -
38432/97 Rn.
64 -
Thoma/[X.]; vom 30. März 2004 -
53984/00 Rn.
37 ff. -
Radio France/[X.]; vom 14. Dezember 2006 -
76918/01 Rn.
33 ff. -
Verlags-gruppe [X.]/Österreich).
Auch kann sich schon aus der äußeren Form der [X.] ergeben, dass lediglich eine fremde Äußerung ohne eige-ne Wertung oder Stellungnahme mitgeteilt wird. Dies ist beispielsweise bei dem 18
19
-

16

-

Abdruck einer Presseschau der Fall (vgl. [X.] [X.], 590, 591; [X.], 480
Rn.
67; Senatsurteil vom 17. November 2009 -
VI
[X.],
[X.], 220 Rn.
11 mwN).

(2) Nach diesen Grundsätzen haben sich die [[[[[[X.].].].].].] zu 1 und 2 die Aussagen der [[[[[[X.].].].].].] zu 3 zu Eigen
gemacht. Zwar wird in dem angegriffe-nen Beitrag ausdrücklich Bezug auf Äußerungen der [[[[[[X.].].].].].] zu 3 in einem zwischen ihr und dem [[[[[[X.].].].].].] zu 1 geführten Gespräch genommen. Auch werden verschiedene ihrer Aussagen als wörtliche Zitate wiedergegeben und als solche kenntlich gemacht. Entgegen der Auffassung der Revisionen wird in
dem Beitrag
aber nicht lediglich ein Sachverhalt referiert, ohne dessen Richtig-keit zu unterstellen; es werden nicht nur die Äußerungen eines [X.] berichtet.
Vielmehr nimmt der Beklagte zu 1 in dem Beitrag eine eigene Bewertung der Vorgänge vor
und
identifiziert sich mit der Darstellung der [[[[[[X.].].].].].] zu 3. Er unterstreicht die von ihr erhobenen Vorwürfe,
stellt sie als Opfer dar und ergreift zu ihren Gunsten [X.].
Dies kommt beispielsweise durch die Bewertung des Verhaltens des [[[[[[[X.].].].].].].] als "Mo[X.]ing", der von ihm ausgehenden Anzüglichkei-ten als
"armselig"
und der Kündigung der [[[[[[X.].].].].].] zu 3 als "abgekartet"
zum Ausdruck ebenso wie durch die wertende Zusammenfassung "[[[[[[[X.].].].].].].] wurde ihre ei-gene Diskretion zum Verhängnis"
und die Aussage, sie "zurückwerfen, mit dem man sie selbst beinahe zur Verzweiflung trieb".

[X.]) Die Revisionen wenden sich auch ohne Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Eingriff in das
allgemeine Persönlichkeitsrecht des [[[[[[[X.].].].].].].] sei rechtswidrig.
(1) Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmen-rechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt 20
21
22
-

17

-

werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalles sowie die [X.] Grundrechte und Gewährleistungen der [X.] interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (Senats-urteile vom 30. Oktober 2012 -
VI
ZR 4/12, [X.], 50 Rn.
10; vom 11. [X.] 2012 -
VI
ZR 314/10, [X.], 57 Rn.
11, jeweils mwN).
Im Streitfall sind das durch Art.
2 Abs.
1, Art.
1 Abs.
1 GG, Art.
8 Abs.
1 [X.] gewährleistete Interesse des [[[[[[[X.].].].].].].] auf Schutz seiner Persönlichkeit und seines guten Rufs mit dem in Art.
5 Abs.
1 GG, Art.
10 [X.] verankerten Recht der [[[[[[X.].].].].].] zu 1 und 2 auf Meinungs-
und Medienfreiheit abzuwägen. Bei Tatsachenbehauptungen wie im
vorliegenden Fall hängt die [X.] den widerstreitenden Interessen vom Wahrheitsgehalt ab. Wahre [X.] müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, unwahre dagegen nicht
(vgl. Senatsurteil
vom 11. Dezember 2012 -
VI
ZR 314/10, [X.], 57 Rn.
12; [X.], [X.], 480 Rn.
62 mwN; NJW 2012, 1500 Rn.
39).
Außerhalb des Schutzbe-reichs des Art.
5 Abs.
1 Satz
1 GG liegen aber nur bewusst unwahre [X.] und solche, deren Unwahrheit bereits im [[[[[[[X.].].].].].].]punkt der Äu-ßerung feststeht. Alle übrigen Tatsachenbehauptungen mit Meinungsbezug ge-nießen den Grundrechtsschutz, auch wenn sie sich später als unwahr heraus-stellen (vgl. Senatsurteile vom 22.
April 2008 -
VI
ZR 83/07, [[[[[[[X.].].].].].].]Z 176, 175
Rn.
34; vom 11. Dezember 2012 -
VI
ZR 314/10, [X.], 57 Rn.
12; [X.], [X.], 480 Rn.
62, jeweils mwN).
(2) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind die angegriffe-nen Behauptungen nicht (erweislich)
wahr. Gemäß der über §
823 Abs.
2 [X.] in das Zivilrecht transformierten [X.] des §
186 StGB wäre
es
Sache 23
24
-

18

-

der auf Zahlung einer Geldentschädigung in Anspruch genommenen [[[[[[X.].].].].].] als Äußernden gewesen, die Wahrheit der Behauptung nachzuweisen (vgl. [X.] vom 30. Januar 1996 -
VI
ZR 386/94, [[[[[[[X.].].].].].].]Z 132, 13, 23; [X.] in [X.]Prütting, Handbuch der Beweislast, 3.
Aufl., §
823 Abs.
2 Rn.
9
mwN).
Diesen Beweis haben sie nicht geführt.
(3) Entgegen der Auffassung der Revisionen sind die angegriffenen Äu-ßerungen auch nicht nach den Grundsätzen der Verdachtsberichterstattung zulässig.
(a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats und des Bundesver-fassungsgerichts darf
eine Tatsachenbehauptung, deren Wahrheitsgehalt un-geklärt ist und die eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit betrifft, demjenigen, der sie aufstellt oder verbreitet, solange nicht untersagt werden, wie er sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für erforderlich halten darf (Art.
5 GG, §
193 StGB). Eine Berufung hierauf setzt voraus, dass der auf Unterlassung in Anspruch Genommene vor Aufstellung oder Verbrei-tung der Behauptung hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheits-gehalt angestellt hat. Die Pflichten zur sorgfältigen Recherche über den Wahr-heitsgehalt richten sich dabei nach den [X.]. Sie sind für die Medien grundsätzlich strenger als für Privatleute. An die Wahrheitspflicht dürfen im Interesse der Meinungsfreiheit keine Anforderungen gestellt werden, die die Bereitschaft zum Gebrauch des Grundrechts herabsetzen und so den freien Kommunikationsprozess einschnüren. Andererseits ist aber auch zu be-rücksichtigen, dass die Wahrheitspflicht Ausdruck der Schutzpflicht ist, die aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht folgt. Je schwerwiegender die Äußerung das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt, umso höhere Anforderungen sind [X.] an die Erfüllung der Sorgfaltspflichten zu stellen. Allerdings ist auch das Interesse der Öffentlichkeit an derartigen Äußerungen zu berücksichtigen (vgl. 25
26
-

19

-

Senatsurteile
vom 15. Dezember 1987 -
VI
ZR 35/87, [X.], 405; vom 30. Januar 1996 -
VI
ZR 386/94, [[[[[[[X.].].].].].].]Z 132, 13, 23 mwN; vom 22. April 2008 -
VI
ZR 83/07, [[[[[[[X.].].].].].].]Z 176, 175 Rn.
35; vom 11. Dezember 2012 -
VI
ZR 314/10, [X.], 57 Rn.
26, 28 mwN; [X.]E 114, 339, 353; [X.], [X.], 480 Rn.
62; [X.], Entscheidung vom 4. Mai 2010
-
38059/07, [X.] gegen [X.], juris Rn.
42). Erforderlich ist jedenfalls ein Mindestbestand an [X.], die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und
ihr damit erst "[X.]" verleihen. Die Darstellung darf keine Vorver-urteilung des Betroffenen enthalten; sie darf
also nicht durch eine [X.] Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen
Handlung bereits überführt. Auch ist vor der Veröffentli-chung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Schließlich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist (vgl. Senatsurteil vom 7. Dezember 1999 -
VI
ZR 51/99, [[[[[[[X.].].].].].].]Z 143, 199, 203 f.
mwN).
(b) Nach diesen Grundsätzen war
die angegriffene Berichterstattung [X.]. Die [[[[[[X.].].].].].]
zu 1
und 2 sind ihren publizistischen Sorgfaltspflichten nicht im gebotenen Umfang nachgekommen.
(aa) Es
fehlt bereits an dem erforderlichen Mindestbestand an Beweis-tatsachen.
Wie das
Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, stellt
es einen besonders schwerwiegenden Eingriff in die persönliche Ehre des [[[[[[[X.].].].].].].] dar, wenn er als gewissen-
und skrupelloser pädophiler Täter dargestellt wird, der ein sexuelles Verhältnis mit einem "vielleicht 14 Jahre"
alten Mädchen hatte und weder vor der Zerstörung der beruflichen Existenz einer langjährigen loyalen Mitarbeiterin noch vor der Ankündigung von Straftaten zurückschreckt.
Dieser Vorwurf trifft den Kläger im [[[[[[[X.].].].].].].] seiner Persönlichkeit. Angesichts der Schwere 27
28
-

20

-

dieses Vorwurfs waren
die [[[[[[X.].].].].].]
zu 1
und 2
in besonderem Maße zu sorg-fältigem Vorgehen verpflichtet
(vgl. Senatsurteile vom 15. Dezember 1987 -
VI
ZR 35/87, [X.], 405;
vom 30. Januar 1996 -
VI
ZR 386/94, [[[[[[[X.].].].].].].]Z 132, 13, 24).
Vor diesem Hintergrund hat das Berufungsgericht unter zutreffender Würdigung aller Indizien zu Recht angenommen, dass weder die Angaben der [[[[[[X.].].].].].] zu 3 noch die den [[[[[[X.].].].].].] zu 1
und 2
vorliegenden Unterlagen eine ausreichende Tatsachengrundlage für die Verbreitung der den Kläger schwer belastenden Vorwürfe abzugeben vermochten.
Wie bereits das [X.] zutreffend ausgeführt hat, gab es für
die (verdeckte) Aussage, der Kläger habe ein sexuelles Verhältnis mit einem "vielleicht 14 Jahre"
alten Mädchen namens "[[[[X.].].].]"
gehabt, nur einen Anhaltspunkt, nämlich die Angaben der [[X.].] zu 3. Diese
verfügte insoweit aber weder über eigene Erkenntnisse noch über in tatsächlicher Hinsicht konkrete anderweitige Hinweise. Vielmehr konnte sie
lediglich aus ihrer Sicht auffällige Begebenheiten
schildern, aus de-nen sie auf entsprechende
sexuelle Kontakte schloss. Eine derartige bloße Schlussfolgerung ohne hinreichende Tatsachengrundlage rechtfertigt es aber nicht, den Betroffenen mit einem derart schweren, ihn im [[[[[[[X.].].].].].].] seiner Persön-lichkeit treffenden Vorwurf zu überziehen.
Unabhängig von der unzureichenden Tatsachengrundlage hätten
sich die [[[[[[X.].].].].].]
zu 1 und 2 die Schlussfolgerun-gen der [[[[[[X.].].].].].] zu 3 aber auch deshalb nicht ohne weiteres
zu eigen
ma-chen dürfen, weil sich die Beklagte zu 3 ausweislich des von den [[[[[[X.].].].].].] zu 1 und 2 vorgelegten Aktenvermerks der [X.] vom 12. [X.] 2006 in psychologischer Behandlung befand, sich vom Kläger gemo[X.]t fühlte und bei ihren Schilderungen "kein gutes Haar an diesem ließ". Bei dieser Sachlage hätten
die [[[[[[X.].].].].].]
zu 1
und 2
in Rechnung stellen müssen, dass die Angaben
der [[[[[[X.].].].].].] zu 3 von einem übermäßigen Belastungseifer ge-tragen sein könnten.
29
-

21

-

Dem als "geheim"
gekennzeichneten Bericht des [X.] vom 14. Juli 2006 ist hinsichtlich eines Verhältnisses des [X.] zu einem "vielleicht 14
Jahre"
alten Mädchen namens "[[[[X.].].].]"
nichts zu entnehmen. Er beschränkt sich auch im Übrigen auf vage, nicht
konkretisierte Mutmaßungen und beruht überwiegend auf anonymen
Quellen.
Entgegen der Auffassung der Revisionen stellt dieser Bericht auch keine privilegierte Quelle dar, auf deren Richtigkeit der Beklagte zu 1 hätte vertrauen dürfen. Zwar ist es in der Rechtsprechung und im Schrifttum anerkannt, dass den Verlautbarungen amtlicher Stellen ein gesteigertes Vertrauen entgegengebracht werden darf (vgl. Senatsurteil vom 11. Dezember 2012 -
VI
ZR 314/10, [X.], 57 Rn.
29
ff.; [X.], NJW-RR 2010, 1195
Rn.
35
jeweils mwN; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 5.
Aufl., §
2 Rn.
21c). Dies beruht auf der Erwägung, dass Behörden in ihrer Informationspolitik unmittelbar an die Grundrechte ge-bunden sind und Amtsträger, wenn sie vor der Frage stehen, ob die Presse über amtliche Vorgänge informiert werden soll, die erforderliche [X.] dem Informationsrecht der Presse und dem allgemeinen Persönlichkeits-recht vorzunehmen haben (vgl. Senatsurteil vom 11. Dezember 2012 -
VI
ZR 314/10, [X.], 57 Rn.
30; [[[[[[[X.].].].].].].], Urteil vom 17. März 1994 -
III
ZR 15/93, NJW 1994, 1950, 1951; [X.], NJW-RR 2010, 1195
Rn.
35; [X.], Art.
20 GG Rn.
169
ff. [Stand:
1.
November
2013]). Verletzen sie ihre Amtspflichten, kann ein Schadensersatzanspruch des Betroffenen we-gen einer Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegen die zu-ständige Gebietskörperschaft als Träger der Behörde gegeben sein (vgl. [[[[[[[X.].].].].].].], Urteile vom 17. März 1994 -
III
ZR 15/93, aaO S.
1951 f.; vom 23. Oktober 2003 -
III
ZR 9/03, NJW 2003, 3693, 3697; [X.], [X.] 70 (1974), 305, 309 ff.; [[[[[[[X.].].].].].].]/[X.], Das Recht der Wort-
und Bildberichterstattung, 5.
Aufl., Kap.
6 Rn.
136;
[X.]
in [X.]/[X.], Presserecht, 5.
Aufl., §
19 Rn.
38). Um eine derartige für die Öffentlichkeit bestimmte Verlautbarung han-30
-

22

-

delt es sich bei dem Bericht des [X.] aber ge-rade nicht. Er war ausdrücklich als "geheim"
gekennzeichnet.
Gleiches gilt für die Protokolle über die polizeiliche Vernehmung ver-schiedener Zeugen aus den Jahren 1999 und 2000. Auch sie sind in tatsächli-cher Hinsicht unergiebig. Ausweislich des Protokolls über die Vernehmung der Zeugin [X.] vom 7. Juni 2000
hat diese eine nicht näher identifizierte Person auf einem ihr vorgelegten Lichtbild als Freier des Kinderbordells Jasmin erkannt. Die übrigen Protokolle enthalten
bloße Gerüchte oder Vermutungen ohne be-lastbare tatsächliche Grundlage. Derartige Gerüchte können aber nicht die Ba-sis für eine den Betroffenen im [[[[[[[X.].].].].].].] seiner Persönlichkeit treffenden Berichter-stattung in der Presse abgeben
(vgl. Senatsurteil vom 15.
Dezember 1987 -
VI
ZR 35/87, [X.], 405). Abgesehen davon lagen die Zeugenaussagen im [[[[[[[X.].].].].].].]punkt der [X.] des Artikels bereits sechseinhalb [X.], ohne dass die Strafverfolgungsbehörden zu Lasten des [[[[[[[X.].].].].].].] hieraus Konsequenzen gezogen hatten.
Auch das an die Geschäftsführung der L.W. gerichtete anonyme Schrei-ben des angeblichen [X.] vom 14. Mai 2007 vermag die angegrif-fene Berichterstattung nicht zu rechtfertigen. Abgesehen davon, dass es allein als Beleg für die Behauptung dienen könnte, der Kläger sei korrupt,
kommt ihm aufgrund seines vage gehaltenen Inhalts
und seiner Diktion nur ein sehr gerin-ger Beweiswert zu. Hinzu kommt, dass sich der Beklagte zu 1 ausweislich der tatbestandlichen Feststellungen des [[X.].]s, auf die das Berufungsgericht Bezug genommen hat, vor der [X.] des Beitrags nicht
in der erfor-derlichen Weise vergewissert hat, ob das Schreiben der Geschäftsführung überhaupt zugegangen ist.

31
32
-

23

-

Beruht eine mit einer so erheblichen Ehrenkränkung verbundene Be-hauptung auf einer derart dürftigen Tatsachen-
und [X.], wie dies vorliegend der Fall ist, gebietet eine an den verfassungsrechtlich geschütz-ten Rechtsgütern beider Seiten ausgerichtete Abwägung der Interessen, die betroffene Person, hier den Kläger, nicht unter voller Namensnennung "an den Pranger zu stellen".
([X.]) Das Berufungsgericht hat auch zu Recht angenommen, dass der
angegriffene Beitrag unausgewogen und ihm nicht
hinreichend
zu entnehmen
ist, dass lediglich über einen nicht bewiesenen Verdacht
gegen den Kläger
be-richtet werden sollte.
Wie bereits ausgeführt
identifiziert sich der Beklagte zu 1
in dem Beitrag
mit der Darstellung der [[[[[[X.].].].].].] zu 3. Er unterstreicht die von ihr erhobenen Vorwürfe, stellt sie als Opfer dar und ergreift zu ihren Gunsten [X.]. Die Berichterstattung ist nicht nur bewusst einseitig, sondern erweckt
in unzulässiger Weise den Eindruck, die aufgestellten Behauptungen seien inhalt-lich zutreffend und der Kläger sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt.
(cc) Die Revisionen wenden sich auch ohne Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Beklagte zu 1 habe dem Kläger vor der Veröffentli-chung nicht in ausreichendem Maße Gelegenheit zur Stellungnahme einge-räumt. Entgegen
der Auffassung der Revisionen
durfte sich der Beklagte zu 1
unter den Umständen des Streitfalles
nicht darauf beschränken, den Kläger um ein Interview zu bitten und in den "zunächst nur einleitenden Bitten um ein [[[[[[X.].].].].].]"
lediglich den groben Kontext und die Zielrichtung seiner Recherchen zu bezeichnen. Angesichts der besonderen Tragweite, die
die Verbreitung der an-gegriffenen Äußerungen
für den Kläger
erkennbar haben konnte, war der [X.] zu 1
vielmehr gehalten, dem Kläger die
Vorwürfe, die Gegenstand des Beitrags werden sollten,
konkret
zur Kenntnis zu bringen und ihm Gelegenheit 33
34
35
-

24

-

zur Stellungnahme auf ihm beliebige Weise zu geben, ohne ihn auf die
Mög-lichkeit der
Erörterung der Vorwürfe in einem persönlichen Gespräch zu be-schränken

(vgl. zur Anhörung des Betroffenen vor der Berichterstattung: [X.]e
vom 25. Mai 1965 -
VI
ZR 19/64, [X.], 879, 881; vom 15.
Dezember 1987 -
VI
ZR 35/87, [X.], 405; vom 30. Januar 1996 -
VI
ZR 386/94, [[[[[[[X.].].].].].].]Z 132, 13, 25 f.). Das Interesse der Medien, den Betroffe-nen erstmals
in einem Interview
mit den konkreten Vorwürfen zu konfrontieren,
um
eine spontane Reaktion des Betroffenen zu erfahren, ist in diesem [[[[[[[X.].].].].].].] nicht schutzwürdig.
Es muss vielmehr grundsätzlich dem Betroffenen überlassen bleiben, wie er sich äußern will. Aus diesem Grund
ist es auch un-erheblich, dass der Kläger ein persönliches Gespräch mit dem [[[[[[X.].].].].].] zu 1 abgelehnt hat. Hierin liegt insbesondere kein Verzicht auf die Möglichkeit der Stellungnahme. Wie das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt hat, kommt die Annahme eines Verzichts nur dann in Betracht, wenn der Betroffene weiß, was ihm konkret vorgeworfen wird.

Die Revisionen
rügen
in diesem Zusammenhang ohne Erfolg, das [X.] habe übersehen, dass der
E-Mail des [[[[[[X.].].].].].] zu 1 vom 10.
Juni 2007 ein Telefonat mit der Schwester des
[[[[[[[X.].].].].].].] vorangegangen sei, das
of-fensichtlich die streitgegenständlichen Äußerungen zum Gegenstand gehabt habe.
Dies ergibt sich aus der
E-Mail gerade nicht.
Danach
hat es der Beklagte zu 1 vielmehr abgelehnt, der Schwester des [[[[[[[X.].].].].].].] Fragen zukommen zu [X.], da sie "erklärtermaßen"
nicht mandatierte Vertreterin des [[[[[[[X.].].].].].].] sei und er nicht wisse, ob sie tatsächlich seine Schwester sei.
b) Das Berufungsgericht hat auch zu Recht angenommen, dass der Klä-ger wegen der Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch die beanstandete Berichterstattung von den [[[[[[X.].].].].].] zu 1 und 2 die Zahlung einer Geldentschädigung verlangen kann.
36
37
-

25

-

aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats be-gründet die schuldhafte
Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ei-nen Anspruch auf eine Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwie-genden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befrie-digend aufgefangen werden kann.
Ob eine so schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, dass die
Zahlung einer Geldentschädigung erfor-derlich ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Hierbei sind insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, also das Ausmaß der Verbreitung der [X.], die Nachhaltigkeit und Fortdauer der Interessen-
oder Rufschädigung des Verletzten, ferner Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens zu be-rücksichtigen
(vgl. Senatsurteile vom 9. Juli 1985 -
VI
ZR 214/83, [[[[[[[X.].].].].].].]Z 95, 212 214 f.; vom 24. November 2009 -
VI
ZR 219/08, [[[[[[[X.].].].].].].]Z 183, 227 Rn.
11; vom 20. März 2012 -
VI
ZR 123/11, [X.], 260
Rn.
15, jeweils mwN; vgl. auch [X.] [X.], 591, 592). Die Zubilligung einer Geldentschädigung kommt auch in Betracht, wenn das Persönlichkeitsrecht, wie im Streitfall,
durch eine nicht erweislich wahre rufschädigende Tatsachenbehauptung verletzt wird. In diesem Fall ist aber bei der Gewichtung der Schwere des Eingriffs die offen bleibende Möglichkeit mit zu berücksichtigen, dass die inkriminierte Behauptung wahr sein kann
(vgl. Senatsurteile vom 9.
Juli 1985 -
VI
ZR 214/83, [[[[[[[X.].].].].].].]Z 95, 212, 215; vom 30.
Januar 1996 -
VI
ZR 386/94, [[[[[[[X.].].].].].].]Z 132, 13, 27).
Außerdem ist der besonderen Funktion der Geldentschädigung bei [X.] zu tragen, die sowohl in einer Genugtuung des Verletz-ten für den erlittenen Eingriff besteht als auch
ihre sachliche Berechtigung in dem Gedanken findet, dass das Persönlichkeitsrecht gegenüber erheblichen Beeinträchtigungen anderenfalls ohne ausreichenden Schutz bliebe (vgl. [X.]e vom 22. Januar 1985 -
VI
ZR 28/83, [X.], 110,
113; vom 9. Juli 1985 -
VI
ZR 214/83, [[[[[[[X.].].].].].].]Z 95, 212, 215).
Zudem
soll die Geldentschädigung 38
-

26

-

der Prävention dienen (vgl. Senatsurteil vom 5. Oktober 2004 -
VI
ZR 255/03, [[[[[[[X.].].].].].].]Z 160, 298, 302
mwN). In jedem Fall ist zu berücksichtigen,
dass
die Geldentschädigung nicht eine Höhe erreichen
darf, die die Pressefreiheit un-verhältnismäßig einschränkt (vgl. Senatsurteile
vom 15. November 1994 -
VI
ZR 56/94, [[[[[[[X.].].].].].].]Z
128, 1, 16;
vom 5. Dezember 1995 -
VI
ZR 332/94, [X.], 137, 138; vom 5. Oktober 2004 -
VI
ZR 255/03, [[[[[[[X.].].].].].].]Z 160, 298, 307; [X.]E 34, 269, 285).
[X.]) Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht einen hinrei-chend schwerwiegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des [[[[[[[X.].].].].].].] zu Recht bejaht. Der
angegriffene Beitrag, in dem der Kläger als gewissen-
und skrupelloser pädophiler Täter
dargestellt wird, der ein sexuelles Verhältnis mit einem "vielleicht 14 Jahre"
alten Mädchen hatte und weder vor der Zerstörung der beruflichen Existenz einer langjährigen loyalen Mitarbeiterin noch vor der Ankündigung von Straftaten zurückschreckt, ist in einem außerordentlich erheb-lichen Maße herabsetzend und mindert das
Ansehen des [[[[[[[X.].].].].].].] besonders nachhaltig. Die
darin enthaltenen
Vorwürfe
treffen
den Kläger in den Grundla-gen
seiner Persönlichkeit und sind
geeignet, ihn gesellschaftlich zu vernichten.
Die [[[[[[X.].].].].].]
zu 1
und 2
handelten
auch in erheblichem Maße schuldhaft. Das Berufungsgericht
hat mit Recht angenommen, dass die [[[[[[X.].].].].].]
zu 1
und 2
ihre
publizistischen Sorgfaltspflichten in hohem Maße verletzt haben.
Wie unter Ziffer a) [X.]) (3) (b) ausgeführt, haben sie
die den Kläger schwer belastenden Aussagen der [[[[[[X.].].].].].] zu 3, die sich ausweislich des von den [[[[[[X.].].].].].] vor-gelegten Aktenvermerks der [X.] vom 12. Dezember 2006 in psychologischer Behandlung befand und einen arbeitsrechtlichen Konflikt mit dem Kläger austrug, kritiklos übernommen
und
den Kläger in einem äußerst einseitigen und präjudizierenden Beitrag unter voller Namensnennung "an den Pranger"
gestellt,
ohne diesem zuvor in dem gebotenen Maß Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

39
-

27

-

Die gegen diese Beurteilung vorgebrachten Einwendungen der Revisio-nen
rechtfertigen keine andere Beurteilung.
Die Zubilligung einer Geldentschä-digung setzt insbesondere nicht voraus, dass der Kläger -
wie von ihm behaup-tet
-
aufgrund der streitgegenständlichen Berichterstattung eine schwere [X.] erlitten hat. Denn bei der Entschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts handelt es sich nicht um ein Schmerzens-geld gemäß §
253 Abs.
2 [X.],
sondern um einen Rechtsbehelf, der auf den Schutzauftrag aus Art.
1 und 2 Abs.
1 GG zurückgeht. Er findet seine sachliche Berechtigung in dem Gedanken, dass ohne einen solchen Anspruch Verletzun-gen der Würde und Ehre des Menschen häufig ohne Sanktion blieben mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde (vgl. [X.]e vom 9. Juli 1985 -
VI
ZR 214/83, [[[[[[[X.].].].].].].]Z 95, 212, 215; vom 15.
November 1994 -
VI
ZR 56/94, [[[[[[[X.].].].].].].]Z 128, 1, 15 f.; vom 5.
Oktober 2004 -
VI
ZR 255/03, [[[[[[[X.].].].].].].]Z 160, 298, 302; vom 6. Dezember 2005 -
VI
ZR 265/04, [[[[[[[X.].].].].].].]Z 165, 203, 204 f.; [X.]E 34, 269, 282, 292; [X.] NJW 2000, 2187 f.; [[[[[[[X.].].].].].].], [X.], 1141, 1150).
Entgegen der Auffassung der Revisionen wirkt sich auch nicht
der Um-stand
mindernd auf das Gewicht der durch die angegriffenen Äußerungen be-wirkten Persönlichkeitsrechtsverletzung aus, dass bereits vor dem angegriffe-nen Beitrag in verschiedenen [X.]en über den Kläger berichtet wurde. Denn weder werden unbewiesene Tatsachenbehauptungen herabset-zenden Charakters deswegen zulässig, weil sie auch von anderen aufgestellt worden sind (vgl. [X.]E 85, 1, 22; [X.], NJW-RR 2000, 1209, 1211;
[X.], 480 Rn.
64), noch verliert der Betroffene durch die erste belastende Be-richterstattung seine Ehre
und [X.] Anerkennung
in dem Sinne, dass diese Schutzgüter
nicht erneut oder nur mit geringerer Intensität
verletzt werden könnten. Wie das
Berufungsgericht zu Recht angenommen
hat, stellen die [X.] durch andere Verlage
jeweils eigenständige Eingriffe in das 40
41
-

28

-

Persönlichkeitsrecht des [[[[[[[X.].].].].].].] dar, die einer selbständigen
Beurteilung unter-liegen. Eine andere Betrachtung würde weder dem Wesen der genannten Schutzgüter des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
noch der Funktion der [X.] als Rechtsbehelf zu ihrem
Schutz gerecht (vgl. Senatsurteile vom 22. Januar 1985 -
VI
ZR 28/83, [X.], 110, 113; vom 5.
Oktober 2004 -
VI
ZR 255/03, [[[[[[[X.].].].].].].]Z 160, 298, 307
f.; [X.], [X.] 1981, 362). Die [X.] könnten sich allenfalls mindernd auf die Höhe der zuzu-billigenden Geldentschädigung auswirken, wenn
und soweit das Interesse der von dem streitgegenständlichen Beitrag angesprochenen Personen
durch sie bereits
verringert
war
(vgl. Senatsurteile vom 5. März 1963 -
VI
ZR 61/62, [X.], 534, 536; vom 22. Januar 1985 -
VI
ZR 28/83, [X.], 110, 113; [X.] in [X.]/[X.], Presserecht, 5.
Aufl., §
32 Rn.
37).
Aus den
von den Revisionen herangezogenen Entscheidungen des Se-nats vom 29. Juni 1999 ([X.], [X.] 1999, 350) und vom 5. November 2013 ([X.], juris),
des Bundesverfassungsgerichts (NJW-RR 2010, 1195
Rn.
33) sowie des [X.] (NJW 1999, 1315) folgt nichts anderes. Sie [X.] andere Fallkonstellationen, weshalb die dort maßgebenden Erwägungen vorliegend nicht herangezogen werden können. In den genannten Entschei-dungen
ging es jeweils um die dem Willen des Betroffenen widersprechende Offenbarung
wahrer
Tatsachen, die vor der jeweils angegriffenen Veröffentli-chung bereits von anderen Medien mitgeteilt worden und damit schon einer breiten Öffentlichkeit bekannt geworden waren
mit der Folge, dass der [X.] bereits zuvor seine Anonymität verloren hatte bzw. seine persönlichen Daten nicht mehr geheim waren. So wandte sich die Klägerin im Verfahren VI
ZR 304/12 gegen die unter Beeinträchtigung ihres Rechts auf informationelle Selbstbestimmung erfolgte Preisgabe des [X.] zu ihrem Vater. Der Kläger im Verfahren [X.] beanstandete
als
Eingriff in seine Privatsphäre, dass der Grund für die Scheidung von seiner Ehefrau -
Ehe-42
-

29

-

bruch
-
bekanntgeben worden war. Der Streitfall dagegen ist anders gelagert. Hier steht der Schutz vor
unbewiesenen
Tatsachenbehauptungen herabsetzen-den Charakters in Rede. Es kann dahingestellt bleiben, ob [X.] angesichts des Umstands, dass es sich bei dem allgemeinen [X.] nicht um eine statische, für alle [[[[[[[X.].].].].].].]en feststehende Größe handelt, sondern sein Bestand in gewissem Umfang auch von der tatsächlichen Aner-kennung durch die Öffentlichkeit abhängt
(vgl. [X.], NJW-RR 2010, 1195
Rn.
33), nach Ablauf einer gewissen [[[[[[[X.].].].].].].] zu einem "Negativ-Image"
des [X.]n
führen können (so [X.], [X.] 1981, 362).
Dies kommt [X.] nicht in Betracht, wenn die angegriffene Berichterstattung und die [X.] -
wie im Streitfall
-
in einem engen zeitlichen Zusammenhang ste-hen.
cc) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Beein-trächtigung des [[[[[[[X.].].].].].].] nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen wer-den kann.
Die gegen die [[[[[[X.].].].].].] erwirkten [X.] schließen den Geldentschädigungsanspruch unter den Umständen des Streitfalls nicht aus.
Auch unter Berücksichtigung der mit ihnen zusammenhängenden [X.] können sie die weitere Abrufbarkeit des angegriffenen Beitrags oder Teilen desselben nicht zuverlässig verhindern. Es ist allgemein bekannt, dass eine in das [[[[[[[X.].].].].].].] gestellte Meldung, auch wenn sie von ihrem Urheber gelöscht wurde, jedenfalls für gewisse [[[[[[[X.].].].].].].] weiter zugänglich bleiben kann, weil sie in der Zwischenzeit von [X.] kopiert und auf einer neuen Webseite einge-stellt oder von [X.] zum Gegenstand eines eigenen Beitrags gemacht wur-de.
Das Berufungsgericht hat auch zutreffend darauf hingewiesen, dass zahl-reiche Nutzer im [[[[[[[X.].].].].].].] die Löschung von Inhalten infolge von Unterlassungs-ansprüchen als Zensur interpretieren und für die Verbreitung "[X.]" finden.
Abgesehen davon vermag ein [X.] in Fällen der-art schwerer Angriffe, die sich gegen die Grundlagen der Persönlichkeit richten, 43
-

30

-

die Beeinträchtigung des Betroffenen nicht hinreichend auszugleichen (vgl. [X.]e vom 15. Dezember 1987 -
VI
ZR 35/87, [X.],
405; vom 15.
November 1994 -
VI
ZR 56/94, [[[[[[[X.].].].].].].]Z 128, 1, 13 f.).
Die Zubilligung einer Geldentschädigung ist im Streitfall auch nicht [X.] entbehrlich, weil der Kläger keinen
Widerrufsanspruch geltend gemacht hat. Zum einen sind
die Voraussetzungen dieses Anspruchs nicht erfüllt, weil der Kläger nicht beweisen kann, kein Verhältnis mit einem 14 Jahre alten Mäd-chen (gehabt) zu haben. Zum anderen ist auch ein Widerruf nicht geeignet, die erlittene Beeinträchtigung
hinreichend auszugleichen (vgl. Senatsurteile vom 15. Dezember 1987 -
VI
ZR 35/87, [X.], 405; vom 15. November 1994 -
VI
ZR 56/94, [[[[[[[X.].].].].].].]Z 128, 1, 13 f.).
2. Die Revisionen wenden sich
aber
mit Erfolg gegen die Erwägungen des Berufungsgerichts zur
Höhe der dem Kläger zustehenden Geldentschädi-gung.
a) Allerdings ist die Bemessung der Höhe der Geldentschädigung in [X.] Linie Sache des Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin über-prüfbar, ob der Tatrichter Rechtsgrundsätze der Bemessung verkannt, wesent-liche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung un-richtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteile
vom 15. November 1994 -
VI
ZR 56/94, [[[[[[[X.].].].].].].]Z 128, 1, 16; vom 30. Januar 1996 -
VI
ZR 386/94, [[[[[[[X.].].].].].].]Z 132, 13, 29; vom 5. Oktober 2004 -
VI
ZR 255/03, [[[[[[[X.].].].].].].]Z 160, 298, 307).
b) Vor diesem Hintergrund
ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht unter dem Gesichtspunkt der Verringerung des Inte-resses der angesprochenen Leser an der streitgegenständlichen Berichterstat-tung nur
die [X.] im [X.] "[[[[[[[X.].].].].].].]", in der [X.] und in der Online-Ausgabe der [[[[[[X.].].].].].]
mindernd berücksichtigt, 44
45
46
47
-

31

-

den anderen Beiträgen hingegen keine Bedeutung beigemessen
hat
(vgl. zur Minderung des Informationsinteresses durch [X.]: Senatsur-teile vom 5. März 1963 -
VI
ZR 61/62, [X.], 534, 536; vom 22. Januar 1985 -
VI
ZR 28/83, [X.], 110, 113; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 5.
Aufl., §
32 Rn.
37). Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts befassten sich die übrigen [X.] weder mit der Behauptung, der Kläger unterhalte eine sexuelle Beziehung zu einer Min-derjährigen, noch mit den weiteren von der [[[[[[X.].].].].].] zu 3 erhobenen Vorwür-fen
im Zusammenhang mit der Arbeitseinstellung des [[[[[[[X.].].].].].].], seinem
Verhal-ten
am Arbeitsplatz, den Umständen ihrer Kündigung und der angeblichen Be-drohung.
c) [X.] rechtlichen Bedenken begegnet demgegenüber die Annahme des
Berufungsgerichts, wonach
der
Anzahl der
Aufrufe des angegrif-fenen Beitrags für die Bemessung der Höhe der Entschädigung keine Bedeu-tung zukomme. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats ist im Rah-men der erforderlichen Gesamtwürdigung auch das Ausmaß der Verbreitung der [X.] als
Bemessungsfaktor zu berücksichtigen (vgl. Senatsur-teile vom 5. März 1963 -
VI
ZR 55/62, [[[[[[[X.].].].].].].]Z 39, 124, 133 f.; vom 5. März 1963 -
VI
ZR 61/62, [X.], 534, 535 f.; vom 9. Juli 1985 -
VI
ZR 214/83, [[[[[[[X.].].].].].].]Z 95, 212, 215; vom 5. Dezember 1995 -
VI
ZR 332/94, [X.], 137; [[[[[[[X.].].].].].].] in [X.]/[X.]/[X.],
Handbuch des Persönlichkeitsrechts, 2008,
§
51 Rn.
23, 30).
Aus diesem Grund kann die Anzahl der Personen, die die beanstandeten Äußerungen zur Kenntnis genommen haben, nicht unbeachtet bleiben.
d) Wie
die Revisionen zu Recht
rügen, tragen
die Feststellungen des Be-rufungsgerichts auch nicht die Annahme, die [[[[[[X.].].].].].] zu 1 und 2 hätten die Verletzung des Persönlichkeitsrechts des [[[[[[[X.].].].].].].] als Mittel zur Reichweiten-steigerung und zur Verfolgung eigener kommerzieller Interessen eingesetzt, 48
49
-

32

-

weshalb von der Höhe der Geldentschädigung ein echter Hemmungseffekt ausgehen müsse.
Die vom Berufungsgericht für einschlägig gehaltene Fall-gruppe der rücksichtslosen Zwangskommerzialisierung einer Persönlichkeit, in der die [X.] der Geldentschädigung im Vordergrund steht, ist dadurch gekennzeichnet, dass
der Einbruch in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen vorsätzlich zum Zwecke der Gewinnerzielung erfolgt (vgl. Senatsur-teile
vom 15. November 1994 -
VI
ZR 56/94, [[[[[[[X.].].].].].].]Z 128, 1, 15 f.; vom 5. [X.] 1995 -
VI
ZR 332/94, [X.], 137, 138; vom 12. Dezember 1995 -
VI
ZR 223/94, [X.], 138, 139; vom 5. Oktober 2004 -
VI
ZR 255/03, [[[[[[[X.].].].].].].]Z 160, 298, 306 f.; [X.],
[X.], 897
898; [[[[[[[X.].].].].].].], aaO, §
51 Rn.
10, jeweils mwN).
Feststellungen zu einem entsprechenden Vorsatz des [[[[[[X.].].].].].] hat das Berufungsgericht nicht getroffen.
e) Die Revisionen beanstanden auch mit Erfolg, dass das Berufungsge-richt die angegriffenen Äußerungen als (mit)ursächlich für die beim
Kläger auf-getretene depressive Störung angesehen hat, ohne über die umstrittene Frage Beweis zu erheben, ob diese Störung nicht bereits durch die Berichterstattung in der BILD-[[[[[[[X.].].].].].].]ung vom 13.
Juni 2007 und im [X.] "[[[[[[[X.].].].].].].]"
vom 11.
Juni 2007 ausgelöst
worden ist.
Der [X.] lässt sich insbesondere nicht mit Hilfe der vom Berufungsgericht herangezogenen Grundsätze der Doppelkausalität bejahen. Doppelkausalität liegt vor, wenn ein bestimmter Schaden durch verschiedene gleichzeitig oder nebeneinander wir-kende Umstände verursacht worden ist, aber jede dieser Ursachen allein aus-gereicht hätte, um den ganzen Schaden herbeizuführen. In einem solchen Fall sind sämtliche Umstände als rechtlich ursächlich für den Schadenseintritt zu behandeln, obwohl keiner der Umstände als "conditio sine qua non"
für den Schadenseintritt beurteilt werden kann (vgl. [[[[[[[X.].].].].].].], Urteile vom 13.
März 2012 -
II
ZR 50/09, NJW-RR 2012, 728 Rn.
25; vom 20. Februar 2013 -
VIII
ZR 339/11, [X.], 2018 Rn.
27). Eine derartige Fallgestaltung liegt hier aber 50
-

33

-

nicht vor. Es steht gerade nicht fest, dass die [X.]en in der BILD-[[[[[[[X.].].].].].].]ung und im [X.] "[[[[[[[X.].].].].].].]"
einerseits und die streitgegenständliche Berichterstattung
andererseits
gleichzeitig oder nebeneinander gewirkt und die depressive Störung des [[[[[[[X.].].].].].].] verursacht haben.
Für eine Anwendung des §
830 Abs.
1 Satz 2 [X.] ist ebenfalls kein Raum. Die Vorschrift setzt voraus, dass eine Ungewissheit hinsichtlich des [X.] besteht, d.h. nicht feststellbar ist, welcher der Beteiligten den Scha-den verursacht hat (vgl. Senatsurteil vom 23. März 1999 -
VI
ZR 53/98, [X.], 1375). Nach dem mangels gegenteiliger Feststellungen revisionsrechtlich zu unterstellenden Vortrag der [[[[[[X.].].].].].] wurde
die depressive Störung des [[[[[[[X.].].].].].].] aber bereits durch die [X.] bewirkt.

I[X.] Revision des [[[[[[[X.].].].].].].]
Die gegen die [[[[[[X.].].].].].] zu 1 und 2 gerichtete Revision des [[[[[[[X.].].].].].].] ist
zulässig und
begründet. Sie beanstandet zu Recht die Erwägungen des [X.]s zur Höhe der dem Kläger zuzubilligenden
Geldentschädigung.

1. Ohne Erfolg macht die Revision allerdings geltend, eine Geldentschä-digung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch eine [[[[[[[X.].].].].].].]veröffentlichung sei wegen der Besonderheiten des [[[[[[[X.].].].].].].]s generell höher zu bemessen als eine Entschädigung wegen eines Artikels in den Print-Medien. Sowohl die Frage, ob die Verletzung des Persönlichkeitsrechts so schwerwiegend ist, dass die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich ist, als auch deren Höhe können
nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzel-falls beurteilt werden
(vgl. Senatsurteile vom 24. November 2009 -
VI
ZR 219/08, [[[[[[[X.].].].].].].]Z 183, 227 Rn.
11; vom 20. März 2012 -
VI
ZR 123/11, [X.], 51
52
53
-

34

-

260
Rn.
15;
[[[[[[[X.].].].].].].], aaO, §
51 Rn.
23, 30). Ein rufschädigender
Artikel -
beispielsweise auf der Titelseite
-
einer weit verbreiteten Tageszeitung mit hoher Auflage kann das Ansehen des Betroffenen wesentlich nachhaltiger schädigen als eine [[[[[[[X.].].].].].].]meldung in einem wenig bekannten Portal, das nur begrenzte Nutzerkreise anspricht.
Auch der Umstand, dass die üblicherweise erfolgende Verlinkung der in Rede stehenden Meldung in Suchmaschinen die Einholung von Informationen über den Betroffenen ermöglicht, rechtfertigt keine generelle Anhebung der Geldentschädigung. Denn eine solche Informationsbe-schaffung setzt die aktive Suche des bereits an dem Betroffenen interessierten Nutzers voraus. Demgegenüber werden durch einen Artikel einer weit verbreite-ten Tageszeitung oder durch die Bekanntgabe der Nachricht zu einer beliebten Tageszeit im Fernsehen u.U. Millionen von Personen von dem (angeblichen) Fehlverhalten des Betroffenen in Kenntnis gesetzt.
2. Die Revision rügt aber zu Recht, dass das Berufungsgericht den
-
durch Vorlage des
Berichts
der auf "Online Reputation Management"
speziali-sierten R. GmbH konkretisierten
-
Vortrag des [[[[[[[X.].].].].].].] nicht für erheblich gehal-ten hat, wonach der angegriffene Bericht im [[[[[[[X.].].].].].].] zahlreich verlinkt, kopiert und -
auch noch nach der Löschung des [X.]
-
umfangreich
ab-gerufen worden sei. Wie bereits ausgeführt, ist das Ausmaß der Verbreitung der angegriffenen [X.] als Bemessungsfaktor bei der Festsetzung der Höhe der Geldentschädigung zu berücksichtigen (vgl. Senatsurteile vom 5. März 1963 -
VI
ZR 55/62, [[[[[[[X.].].].].].].]Z 39, 124, 133 f.; vom 5. März 1963 -
VI
ZR 61/62, [X.], 534, 535 f.; vom 9. Juli 1985 -
VI
ZR 214/83, [[[[[[[X.].].].].].].]Z 95, 212, 215; vom 5.
Dezember 1995 -
VI
ZR 332/94, [X.], 137; [[[[[[[X.].].].].].].], aaO, §
51 Rn.
23, 30). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist
den [[X.].] zu 1 und 2 die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des [[[[[[[X.].].].].].].] auch insoweit zuzurechnen, als sie erst durch die Weiterverbreitung des [X.] durch Dritte im [[[[[[[X.].].].].].].] entstanden
ist. Da Meldungen im 54
-

35

-

[[[[[[[X.].].].].].].] typischerweise von [X.] verlinkt und
kopiert werden,
ist die
durch die
Weiterverbreitung des [X.] verursachte Rechtsverletzung sowohl äquivalent als auch adäquat kausal
auf die
Erstveröffentlichung
zurückzuführen.
Der Zurechnungszusammenhang ist auch nicht deshalb zu verneinen, weil die Persönlichkeitsrechtsverletzung insoweit erst durch das selbstständige [X.] Dritter verursacht worden ist.

a) Nach der gefestigten Rechtsprechung des [[[[[[[X.].].].].].].] wird
die haftungsrechtliche Zurechnung nicht schlechthin
dadurch ausgeschlossen, dass außer der in Rede stehenden Verletzungshandlung noch weitere Ursa-chen zur Rechtsgutsverletzung beigetragen haben.
Dies gilt auch dann, wenn die Rechtsgutsverletzung erst durch das (rechtmäßige oder rechtswidrige) [X.] eines [X.] verursacht wird. Der Zurechnungszusammenhang fehlt in derartigen Fällen allerdings, wenn die zweite Ursache -
das Eingreifen des [X.]
-
den Geschehensablauf so verändert hat, dass die Rechtsgutsver-letzung
bei wertender Betrachtung nur noch in einem "äußerlichen", gleichsam "zufälligen" Zusammenhang zu der durch die erste Ursache geschaffenen Ge-fahrenlage steht. Wirken in der Rechtsgutsverletzung dagegen die besonderen Gefahren fort, die durch die erste Ursache gesetzt wurden, kann der haftungs-rechtliche Zurechnungszusammenhang nicht verneint werden (vgl. [X.] vom 5.
Oktober 2010 -
VI
ZR 286/09, [X.], 1662 Rn.
20; vom 26. Februar 2013 -
VI
ZR 116/12, [X.], 599 Rn.
10; [[[[[[[X.].].].].].].], Urteile vom 28. April 1955 -
III
ZR 161/53, [[[[[[[X.].].].].].].]Z 17, 153, 159; vom 15. November 2007 -
I[[[[[[X.].].].].].]
ZR 44/04, [[[[[[[X.].].].].].].]Z 174, 205 Rn.
11 ff.; vgl. auch [X.], 6.
Aufl., §
249 Rn.
141 ff., 157 ff.; [[[[[[[X.].].].].].].]/[X.], [X.], Neubearbeitung 2005, §
249 Rn.
35, 58
ff.; [X.]/[X.], [X.], 73.
Auflage, Vorb.
v.
§
249 Rn.
33
ff.).
55
56
-

36

-

b) So verhält es sich im Streitfall. Durch die [X.] des [X.] [[[[[[X.].].].].].] zu 2 betriebenen [[[[[[[X.].].].].].].]-Portal ist die internettypische besondere Gefahr geschaffen worden, dass
an einer [X.] Kommunikation und Diskussion im [[[[[[[X.].].].].].].] interessierte Nutzer den Beitrag verlinken oder kopieren und auf anderen Webseiten zum Abruf bereit halten. Die auf die "Vervielfältigung"
der Abrufbarkeit des Beitrags durch
Dritte zurückzuführende
Ehrkränkung
des [[[[[[[X.].].].].].].] steht in einem inneren Zusammen-hang zu der durch die [X.] des [X.] geschaffenen Gefahrenlage. Erst hierdurch hat sich die spezifische Gelegenheit zum Tätig-werden der [X.] ergeben.
Ihr Einschreiten ist nicht als bloß "zufällig"
zu quali-fizieren.
c) Die von der Revision darüber hinaus als übergangen gerügten, angeb-lich noch im [X.] gegebenen "Hinweise auf die [X.] im [X.]"
sind nur dann erhöhend bei der Bemessung der Entschädigung zu berück-sichtigen, wenn auch sie die im angegriffenen Beitrag aufgestellten (verdeck-ten) Sachaussagen enthalten.

II[X.] Revision der [[[[[[X.].].].].].] zu 3
1. Die Revision der [[[[[[X.].].].].].] zu 3 ist zulässig, soweit sie sich gegen [X.] Verurteilung zur Zahlung einer Geldentschädigung richtet. Im Übrigen ist sie nicht
statthaft und damit unzulässig. Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision wirksam auf die Frage beschränkt, ob dem Kläger wegen der streitgegenständlichen Berichterstattung Ansprüche auf Zahlung einer [X.] zustehen. Die Beschränkung der Revisionszulassung hat zur Folge, dass der Streitstoff, soweit er von der Zulassung nicht erfasst wird, nicht der 57
58
-

37

-

Prüfungskompetenz des [X.] unterliegt (vgl. Senatsbeschluss vom
17. April 2012 -
VI
ZR 140/11, [X.], 371
Rn.
2).
a)
Nach der ständigen Rechtsprechung des [[[[[[[X.].].].].].].] kann die Zulassung der Revision auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des [X.] beschränkt werden, der Gegenstand eines selbständig anfechtbaren Teil-
oder Zwischenurteils sein könnte oder auf den der [X.] selbst seine Revision beschränken könnte (vgl. Senatsurteil vom 19.
Oktober 2010 -
VI
ZR 237/09, NJW 2011, 155 Rn.
7; Senatsbeschluss
vom 17. April 2012 -
VI
ZR 140/11, [X.], 371
Rn.
3; [[[[[[[X.].].].].].].], Urteil vom 30.
März 2007 -
V
ZR 179/06, [X.], 1230 Rn.
6, jeweils mwN).
b)
Von einer derartigen beschränkten Revisionszulassung ist vorliegend auszugehen. Zwar enthält die Entscheidungsformel des Berufungsurteils keinen Zusatz, der die dort ausgesprochene Zulassung der Revision einschränkt. Die Beschränkung der Rechtsmittelzulassung kann sich aber auch aus den [X.] ergeben. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des [[[[[[[X.].].].].].].], dass der Tenor im Lichte der Entscheidungsgründe auszu-legen und deshalb von einer beschränkten Revisionszulassung auszugehen ist, wenn sich dies aus den Gründen der Beschränkung klar ergibt. Das ist regel-mäßig dann anzunehmen, wenn sich
die vom Berufungsgericht als zulassungs-relevant angesehene Frage nur für einen eindeutig abgrenzbaren selbständigen Teil des Streitstoffs stellt (vgl. etwa Senatsurteil
vom 19.
Oktober 2010 -
VI
ZR 237/09, NJW 2011, 155 Rn.
8; Senatsbeschluss vom 17. April 2012 -
VI
ZR 140/11, [X.], 371
Rn.
4;
[[[[[[[X.].].].].].].], Urteile
vom 30.
März 2007 -
V
ZR 179/06, [X.], 1230 Rn.
7; vom 21.
Januar 2010 -
I
ZR 215/07, NJW-RR 2010, 909 Rn.
13 f., jeweils mwN).
59
60
-

38

-

Dies ist hier der Fall. Aus den Gründen des Berufungsurteils ergibt sich zweifelsfrei, dass das Berufungsgericht eine die Anrufung des Revisionsge-richts rechtfertigende Rechtsfrage nur darin gesehen
hat, ob und wie sich eine ausschließlich auf einer [[[[[[[X.].].].].].].]seite erfolgte [X.] auf Grund und Höhe eines Geldentschädigungsanspruchs auswirkt. Diese Rechtsfrage ist aber nur für die
vom Kläger geltend gemachten Zahlungsansprüche von Bedeutung. Sie berührt hingegen nicht den davon zu trennenden -
und einen selbständigen Streitgegenstand begründenden
-
Anspruch des [[[[[[[X.].].].].].].] auf Freistellung von Rechtsanwaltsgebühren, die ihm
durch Beauftragung eines Anwalts zu seiner Verteidigung in dem gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahren wegen sexu-ellen Missbrauchs von Jugendlichen entstanden sind.

2. Soweit die Revision der [[[[[[X.].].].].].] zu 3 zulässig ist, hat sie in der Sa-che Erfolg.
a)
Das Berufungsgericht hat allerdings zu Recht angenommen, dass dem Kläger auch gegen die Beklagte zu 3 dem Grunde nach ein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung aus §
823 Abs.
1 [X.] i.V.m. Art.
1 Abs.
1, Art.
2 Abs.
1 GG, §
823 Abs.
2 [X.] i.V.m. §
186 StGB zusteht. Denn sie hat die
in schwerwiegendem Maße
persönlichkeitsrechtsverletzende Berichterstat-tung der [[[[[[X.].].].].].] zu 1 und 2 durch ihre
nicht erweislich wahren Informationen
veranlasst
(vgl. zur Haftung des Informanten: [[[[[[[X.].].].].].].], Urteile
vom 11. Mai 1973 -
I
ZR 123/71, [X.], 764 -
Kollo-Schlager; vom 18. Februar 1993 -
I
ZR 14/91, [X.] 1993, 566, 567
-
Produktinformation I; vom 19. September 1996 -
I
ZR 130/94, [X.] 1997, 524, 525
-
Orangenhaut mwN; [[[[[[[X.].].].].].].], [X.], 5.
Aufl., §
6 LPG Rn.
229;
[X.] in [X.]/[X.], aaO, §
7 Rn.
32 ff.; [[[[[[[X.].].].].].].]/von Strobl-Albeg, Das Recht der Wort-
und Bildberichterstattung, 5.
Aufl., Kap.
5 Rn.
381 ff.)
61
62
63
-

39

-

aa) Die Revision beanstandet in diesem Zusammenhang ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe nicht festgestellt, welche Informationen die Beklagte zu 3 dem [[[[[[X.].].].].].] zu 1 genau erteilt habe. Ausweislich
der
Feststellungen im Berufungsurteil stützt sich der streitgegenständliche Beitrag maßgeblich auf die Aussagen der [[[[[[X.].].].].].] zu 3
und gibt
ihren Bericht über den Besuch des Mäd-chens "[[[[X.].].].]"
sowie ihre
Aussagen in Interviewabschnitten
und Zitaten wieder. In seinem Beschluss vom 5. April 2012, auf den es in seinem Urteil ausdrück-lich Bezug genommen hat, hat das Berufungsgericht darüber hinaus [X.], dass die angebliche Verleumdung des [[[[[[[X.].].].].].].] durch seine Arbeitskolle-gen von der [[[[[[X.].].].].].] zu 3 "kolportiert"
worden sei
und insbesondere die Passagen, wonach sich für die Beklagte zu 3
immer mehr "Puzzleteile"
zusam-menfügten, sie
ihre "Scham"
überwinde und ihr die "Neigungen"
des [[[[[[[X.].].].].].].] erst im Nachhinein klar geworden seien, unmittelbar auf ihren Erklärungen be-ruhten. Die Beklagte zu 3 habe auch gewusst, welche Schlussfolgerungen der Beklagte zu
1 aus ihren Informationen ziehen würde. Gegen diese Feststellun-gen wendet sich die Revision nicht. Sie macht insbesondere nicht geltend, die Beklagte zu 3 sei in dem angegriffenen Beitrag -
beispielsweise bei der [X.] von "[[[[X.].].].]"
mit den Worten "vielleicht 14 Jahre alt"
-
falsch zitiert worden.
Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, dass bereits die Äußerungen
der [[[[[[X.].].].].].] zu 3
gegen-über dem [[[[[[X.].].].].].] zu
1
die -
teils offenen, teils verdeckten
-
Sachaussagen
enthalten, welche
der angegriffenen Berichterstattung zu entnehmen sind.
Auf die Frage, welche Angaben die Beklagte zu 3 gegenüber den [X.] gemacht hat, kommt es bei dieser Sachlage entgegen der Auffassung der Revision
nicht an.
[X.]) Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht auch eine schwer-wiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts des [[[[[[[X.].].].].].].] bejaht, die nicht in 64
65
-

40

-

anderer Weise als durch Zahlung einer Geldentschädigung befriedigend aufge-fangen werden kann.

(1) Zwar kann insoweit nicht darauf abgestellt werden, dass durch den angegriffenen Beitrag die absolut geschützte Intimsphäre des [[[[[[[X.].].].].].].] verletzt wurde. Denn wie unter [X.] 1. a) [X.]) ausgeführt, fällt die Begehung von Sexual-straftaten nicht in den unantastbaren [[[[[[[X.].].].].].].]bereich höchstpersönlicher, privater Lebensgestaltung. Auch durch die Bekanntgabe der wahren Tatsachen, dass der Kläger eine Geliebte hatte und eine Vergleichsliste über seine Ehefrau und seine Geliebte erstellt hat, haben die [[[[[[X.].].].].].] nicht in diesen [[[[[[[X.].].].].].].]bereich eingegriffen. Die bloße Mitteilung ehebrecherischer Beziehungen ohne die Be-kanntgabe diesbezüglicher Einzelheiten tangiert die Intimsphäre nicht (vgl. [X.]e vom 5. Mai 1964 -
VI
ZR 64/63,
NJW 1964, 1471, 1472; vom 29.
Juni 1999 -
VI
ZR 264/98, [X.] 1999, 350, 351; [[[[[[[X.].].].].].].]/[X.], Das Recht der Wort-
und Bildberichterstattung, 5.
Aufl., Kap.
5 Rn.
49). Ob eine an-dere Beurteilung geboten wäre, wenn der Inhalt der Vergleichsliste zum [X.] gemacht worden wäre, kann offen bleiben, da eine derartige Fallkonstellation nicht vorliegt.
(2) Die durch die Äußerungen der [[[[[[X.].].].].].]
zu 3 bewirkte Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des [[[[[[[X.].].].].].].] wiegt aber besonders schwer.
Die
Berichterstattung
ist
in einem außerordentlich erheblichen Maße herabsetzend und mindert das Ansehen des [[[[[[[X.].].].].].].] besonders nachhaltig. Die darin enthaltenen Vorwürfe treffen den Kläger im [[[[[[[X.].].].].].].]
seiner Persönlichkeit und sind geeignet, ihn gesellschaftlich zu vernichten.
Hinzu
kommt, dass die [X.] zu 3 vorsätzlich handelte. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen war der [[[[[[X.].].].].].] zu 3 bei der Informationserteilung in vollem Umfang bewusst, wie ihre Äußerungen im Gesamtkontext des von dem [X.] zu 1
beabsichtigten Beitrags wirken würden; sie nahm dies aus Rache ge-66
67
-

41

-

genüber dem Kläger, dem sie den Verlust ihres Arbeitsplatzes zuschrieb, billi-gend in Kauf.

b)
Die Revision wendet sich aber mit Erfolg gegen die Bemessung der Höhe der dem Kläger zustehenden Geldentschädigung.
aa) Das Berufungsgericht hat in seine Erwägungen zur Höhe der [X.] allerdings zu Recht mit einfließen lassen, dass die Beklagte zu
3 -
wie oben ausgeführt
-
vorsätzlich handelte.
[X.]) Ohne Erfolg macht die Revision auch geltend, die gegen die [X.] zu 3 festgesetzte Geldentschädigung müsse bereits deshalb reduziert wer-den, weil [X.]en in elektronischen Medien wegen ihrer "Flüchtig-keit"
generell mit geringeren Beeinträchtigungen verbunden seien als solche in den Printmedien. Soweit die Revision darauf abhebt, dass ein Beitrag im [X.] nach seiner Löschung -
anders als ein [[[[[[[X.].].].].].].]ungsartikel
-
nicht mehr "stofflich"
existent und reproduzierbar sei, übersieht sie, dass der Beitrag vor der Lö-schung von Nutzern kopiert und auf anderen Webseiten abgelegt oder ausge-druckt worden sein kann.
Wie bereits unter Ziffer I[X.] 1. ausgeführt, kann die [X.], wie hoch die Geldentschädigung sein muss, um ihrer spezifischen Zweck-bestimmung gerecht zu werden, vielmehr nur aufgrund der gesamten [X.] des Einzelfalls beurteilt werden (vgl. Senatsurteile vom 24. November 2009 -
VI
ZR 219/08, [[[[[[[X.].].].].].].]Z 183, 227 Rn.
11; vom 20. März 2012 -
VI
ZR 123/11, [X.], 260
Rn.
15;
[[[[[[[X.].].].].].].], aaO, §
51 Rn.
23, 30).

cc) Die Revision rügt aber zu Recht, dass das Berufungsgericht der [X.] des angegriffenen Beitrags für die Bemessung der Höhe der Entschädigung keine Bedeutung beigemessen hat. Wie bereits unter Ziffer [X.] 2. c) ausgeführt, ist im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung auch das Ausmaß der Verbreitung der [X.] als Bemessungsfaktor zu berück-68
69
70
71
-

42

-

sichtigen (vgl. Senatsurteile vom 5. März 1963 -
VI
ZR 55/62, [[[[[[[X.].].].].].].]Z 39, 124, 133 f.; vom 5. März 1963 -
VI
ZR 61/62, [X.], 534, 535 f.; vom 9. Juli 1985 -
VI
ZR 214/83, [[[[[[[X.].].].].].].]Z 95, 212, 215; vom 5. Dezember 1995 -
VI
ZR 332/94, [X.], 137; [[[[[[[X.].].].].].].], aaO, §
51 Rn.
23, 30). Aus diesem Grund kann die Anzahl der Personen, die die beanstandeten Äußerungen zur Kenntnis ge-nommen haben, nicht unbeachtet bleiben.
[X.]) Da der angegriffene Beitrag nicht in die Intimsphäre des [[[[[[[X.].].].].].].] ein-greift, kann sich dieser Gesichtspunkt entgegen der Auffassung des Berufungs-gerichts auch
nicht erhöhend bei der Bemessung der Geldentschädigung [X.].

IV. [[X.].] des [[[[[[[X.].].].].].].]
Die [[X.].] des [[[[[[[X.].].].].].].] ist unzulässig. Gemäß §
554 Abs.
1 ZPO kann sich der Revisionsbeklagte zwar grundsätzlich der Revision [X.]. Im vorliegenden Fall fehlt es jedoch an den Voraussetzungen für eine wirksame Anschließung.

1. Zwar setzt die Statthaftigkeit der Anschließung gemäß §
554 Abs.
2 Satz
1 ZPO in der Fassung des [X.] vom 27.
Juli 2001 ([X.]l. I S. 1887) abweichend von dem bis dahin geltenden Recht nicht mehr voraus, dass auch für den [[X.].]skläger die Revision zugelassen worden ist. Daher kann eine [[X.].] bei beschränkter Zulassung der Revision auch dann wirksam eingelegt werden, wenn die [X.] nicht den Streitstoff betrifft, auf den sich die Zulassung bezieht (vgl. [[[[[[[X.].].].].].].], Urteile vom 24.
Juni 2003 -
KZR 32/02, NJW 2003, 2525; vom 72
73
74
-

43

-

26.
Juli 2004 -
VIII
ZR 281/03, [X.], 3174, 3176; vom 22.
November 2007 -
I
ZR 74/05, [[[[[[[X.].].].].].].]Z 174, 244 Rn.
39).
2. Auch nach neuem Recht erfordert die Statthaftigkeit der Anschließung allerdings, dass zwischen dem Streitgegenstand der [[X.].] und dem der -
statthaften -
Revision
ein rechtlicher oder wirtschaftlicher [[[[[[[X.].].].].].].] besteht. Denn die Neuregelung der [[X.].] in §
554 ZPO ändert nichts daran, dass sie als unselbständiges Rechtsmittel akzessorischer Natur ist (vgl. [[[[[[[X.].].].].].].], Urteil vom 22.
November 2007 -
I
ZR 74/05, aaO Rn.
40). Hinzu kommt, dass eine unbeschränkte Statthaftigkeit der [[X.].] in Fällen, in denen die Hauptrevision -
wie im Streitfall
-
zu Gunsten einer [X.] nur teilweise zugelassen wurde, zu einer Benachteiligung des Revisionsklägers führte und somit über den Gesetzeszweck der Schaffung einer Art Waffen-gleichheit zwischen den [X.]en [X.]. Der Revisionskläger müsste
die Entscheidung des Berufungsgerichts im Umfang der Nichtzulassung hinneh-men, während der Revisionsbeklagte das Urteil in vollem Umfang seines [X.] anfechten könnte (vgl. [[[[[[[X.].].].].].].], Urteil vom 22. November 2007 -
I
ZR 74/05, [[[[[[[X.].].].].].].]Z
174, 244 Rn. 41; [X.]/[[[[[[[X.].].].].].].], ZPO, 5.
Aufl.
2013, §
554 Rn.
5; MünchKomm/ZPO/[[[[[[[X.].].].].].].], 4.
Aufl., §
554 Rn.
6; [X.]/[X.], ZPO, 30.
Aufl., §
554 Rn.

5.
Aufl., §
554 Rn.

Aufl., §
554 Rn.
4).
3. Im Streitfall fehlt es an dem erforderlichen rechtlichen oder wirtschaftli-chen Zusammenhang zwischen dem Streitgegenstand der [[X.].] und dem der statthaften Revision. Während sich die Revision, soweit sie [X.] wurde, gegen die Verurteilung der [[[[[[X.].].].].].] zu 3 zur Zahlung einer Geldentschädigung richtet, betrifft die [[X.].] einen Anspruch
des [[[[[[[X.].].].].].].] auf Freistellung von Rechtsanwaltsgebühren, die ihm durch Beauftra-75
76
-

44

-

gung eines Anwalts zu seiner Verteidigung in dem gegen ihn eingeleiteten [X.] entstanden sind.
V. Das Berufungsurteil war deshalb aufzuheben, soweit die [[[[[[X.].].].].].] zur Zahlung einer Geldentschädigung verurteilt worden sind und die Klage ge-gen die [[[[[[X.].].].].].] zu 1 und 2 auf Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe

Insoweit war
die Sache zur [X.] und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§
562 Abs.
1, §
563 Abs.
1 Satz
1 ZPO). Das Berufungsgericht wird dabei Ge-legenheit haben, sich auch mit den weiteren Einwänden der [X.]en
in den Rechtsmittelschriften zu befassen. Bei der Bemessung der Geldentschädigung wird es zu berücksichtigen haben, dass die Entschädigung nicht eine Höhe er-

77
-

45

-

reichen darf, die die Pressefreiheit unverhältnismäßig einschränkt (vgl. Senats-urteile vom 15. November 1994 -
VI
ZR 56/94, [[[[[[[X.].].].].].].]Z 128, 1, 16; vom 5. [X.] 1995 -
VI
ZR 332/94, [X.], 137, 138; vom 5. Oktober 2004 -
VI
ZR 255/03, [[[[[[[X.].].].].].].]Z 160, 298, 307; [X.]E 34, 269, 285).
Galke
[[[[[[[X.].].].].].].]
[[[[[[[X.].].].].].].]

von [[[[[[[X.].].].].].].]
Offenloch

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 11.11.2011 -
8 O 4330/08 -

OLG [[X.].], Entscheidung vom 03.05.2012 -
4 U 1883/11 -

Meta

VI ZR 211/12

17.12.2013

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.12.2013, Az. VI ZR 211/12 (REWIS RS 2013, 211)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 211

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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VI ZR 211/12 (Bundesgerichtshof)

Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Internetveröffentlichung: Zurechnung bei vorheriger Weiterverbreitung durch Dritte; Bemessung der Geldentschädigung


Referenzen
Wird zitiert von

15 U 38/13

Zitiert

VI ZR 211/12

VI ZR 304/12

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