Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.09.2014, Az. VI ZR 490/12

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 2539

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
VI [X.]/12
Verkündet am:

30. September 2014

Böhringer-Mangold

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB § 823 Ah; GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1; [X.]. 8 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1
a) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht in der Ausprägung der [X.] und des Rechtes auf informationelle Selbstbestimmung schützt das Interesse des [X.] daran, dass der Inhalt priva-ter E-Mails nicht an die Öffentlichkeit gelangt.
b) Die [X.] rechtswidrig beschaffter oder erlangter Informationen ist vom Schutz der Meinungsfreiheit umfasst.
c) Werden rechtswidrig erlangte Informationen zum Zwecke der Berichterstat-tung verwertet, kommt es bei der Abwägung des von der Presse verfolgten Informationsinteresses der Öffentlichkeit und ihres Rechts auf [X.] mit dem Interesse des Betroffenen am Schutz seiner Persönlichkeit maßgeblich auf den Zweck der beanstandeten Äußerung und auf das Mittel an, mit dem der Zweck verfolgt wird.
[X.], Urteil vom 30. September 2014 -
VI [X.]/12 -
KG Berlin

[X.]

-

2

-

Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom
30.
September
2014
durch den Vorsitzenden [X.], [X.], die Richterinnen [X.] und von Pentz
sowie den Richter
Offenloch
für Recht erkannt:
Auf die Revisionen
der [X.] zu
1 und 3 wird das Urteil des 10.
Zivilsenats des [X.]s vom 5.
November 2012
im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der [X.]n zu
1 und 3 erkannt worden ist.
Die Berufung des [X.] gegen das Urteil der 27.
Zivilkammer des [X.] vom 28.
Juni 2011 wird zurückgewiesen.
Auf die Berufungen
der [X.] zu
1 und 3 wird das [X.] Urteil des [X.] abgeändert, soweit zu
ihrem Nachteil erkannt worden ist.
Die Klage gegen die [X.] zu
1 und 3 wird insgesamt abge-wiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der der [X.] zu 2 in der Revisionsinstanz durch die Einlegung ih-rer Nichtzulassungsbeschwerde entstandenen außergerichtlichen Mehrkosten1.
Diese trägt sie selbst.

Von Rechts wegen

1
Der Berichtigungsbeschluss vom 30. September 2014 ist
bereits eingearbeitet.
-

3

-

Tatbestand:
Der Kläger nimmt die [X.] zu 1 und 3, soweit im [X.] noch von Interesse, auf Unterlassung angeblich persönlichkeitsrechtsverlet-zender [X.]en und auf Freistellung von Rechtsanwaltsgebühren in Anspruch. Die Beklagte zu 1 ist die Verlegerin der [X.]. Die frühere Beklagte zu 2 betreibt das [X.] [X.]. Die Beklagte zu 3 ist Verlegerin der "[X.]".

Der Kläger war von 1994 bis 1999 Staatssekretär im [X.]. 1999 wurde er Chef der Staatskanzlei. Von Oktober 2004 bis November 2009 war er Finanzminister. Im November 2009 wurde er zum Innenminister ernannt. Zugleich war er Mitglied des [X.]. Mitte der 90er Jahre unterhielt er zu einer Mitarbeiterin, [X.], eine [X.] Beziehung, aus der im Jahre 1997 die gemeinsame Tochter [X.] hervorging. Bis auf geringfügige Zahlungen leistete der Kläger für diese keinen Unterhalt. Auf
Antrag von [X.] erhielt [X.] bis Oktober 2003
Leistungen nach dem
Un-terhaltsvorschussgesetz. Den Vater des Kindes benannte [X.] der zuständi-gen Behörde nicht. Im Jahre 2009 kam der private Laptop des [X.] abhan-den. Die darauf befindliche E-Mail-Korrespondenz
zwischen ihm und [X.] wurde der [X.] zu 1 zugespielt. Am 31. August 2010 führten drei [X.] der [X.] zu 1 ein Interview mit dem Kläger. Sie hielten ihm vor, dass sich aus an ihn gerichteten E-Mails der [X.] ergebe, dass er der Vater von [X.] sei und für sie keinen regelmäßigen Unterhalt gezahlt habe. Es bestehe der Verdacht des [X.]. Außerdem teilten sie dem Kläger mit, dass sie mit der [X.] einer Berichterstattung über diesen Sachverhalt zwei Tage warten würden; in der Zwischenzeit könne der Kläger seine Verhältnisse [X.]. Der Kläger erwirkte daraufhin eine einstweilige Verfügung, durch die der [X.] zu 1 untersagt wurde, vier E-Mails wörtlich oder sinngemäß publizis-1
2
-

4

-

tisch zu nutzen, und die Fragen, ob
der Kläger private oder intime Kontakte mit [X.] hatte und ob er sich an einem
[X.] beteiligt hatte, öf-fentlich zu erörtern. Am 20. September 2010 veröffentlichte die Beklagte zu 2 unter voller Namensnennung
des [X.]
auf ihrem Internetauftritt "[X.]"
un-ter der Überschrift "Innenminister unter Druck/Sozialbetrug? Minister [X.] wehrt sich gegen Vorwürfe"
einen Beitrag, der sich mit der Beziehung des [X.] mit [X.], der Geburt der Tochter sowie der möglichen Erschleichung von Sozial-leistungen befasst. In der [X.] zwischen dem 21. und dem 25. September 2010 erschienen in den Printmedien der [X.] zu 1 und 3 sowie in dem Internet-portal der [X.] zu 2 ähnliche Berichte über den Vorgang. Am 23. [X.] 2010 trat der Kläger von seinem Ministeramt zurück. Er gab in einem Zei-tungsinterview bekannt, dass er der Vater von [X.] sei
und die Unterhaltszahlun-gen für sie nachgeholt habe.
Der Kläger
hält die Verwertung der privaten E-Mails zum Zwecke der Be-richterstattung für rechtswidrig.
Er macht geltend, dass die E-Mails
von seinem Laptop stammten, der ihm gestohlen worden sei. Das [X.] hat die [X.] zu
1 verurteilt, es zu unterlassen, den Inhalt folgender E-Mails in direkter oder indirekter Rede zu verbreiten oder verbreiten zu lassen
(Klageantrag zu 13):
-
E-Mail vom 28.
Oktober 1997 des [X.] an [X.]: "Ich stehe als Vater nicht zur Verfügung".
-
E-Mail vom 29.
November 2002 von [X.] an den Kläger: "Ich habe totalen Horror was werden soll, ab dem [X.], da geht das zu Ende mit dem Betrug mit dem Vorschuss (nicht die [X.] dessen für [X.]). Einerseits bin ich froh, andererseits hab ich dann gar nichts mehr, mit dem ich [X.] mit meinem Gewissen vor [X.]
raus-reden kann. Diese Bettelhaltung ist jedenfalls auch ein zusätzlicher 3
-

5

-

absolut unhaltbarer Zustand (die 100

150

,
sind Peanuts für Dich, ich brauche das inzwischen wirklich, symbolisch und auch materiell)".
-
E-Mail vom 25.
Juni 2008 von [X.]
an den Kläger: "War gerade bei der Bank, sieht ganz und gar nicht gut aus und ich brauch jetzt zumindest eine Teilsumme, die du [X.] schuldest. Offen war der Stand Ende 2005, du wolltest mal meine Mails checken, ansonsten legen wir mal was fest gelegentlich. 2006 ist komplett offen, 2007
hast du [X.] 800 gegeben, 2008 auch offen. Ich glaub nicht, dass ich zu
viel verlange, so eher im Gegenteil. Wie wollen wir das zukünftig han-deln? [X.] nicht mehr betteln müssen".
-
E-Mail vom 21.
April 2004 von [X.]
an den Kläger: "[X.], bitte teile [X.] mit, wann ich den besprochenen Unterhaltbeitrag für [X.]
be-komme. Mit Stand April sind es im Moment 1.850

,
die du schuldest, du Finanzminister".
Das [X.] hat die Beklagte zu 1 weiter zur Freistellung des [X.] von einer Forderung seines Rer-teilt und festgestellt, dass der Rechtsstreit hinsichtlich des Klageantrags zu 4 in der Hauptsache erledigt ist. Mit dem am 9. September 2010 eingereichten [X.] zu 4 hatte der Kläger beantragt, die Beklagte zu
1 zu verurteilen, es zu unterlassen, die Frage der [X.]chaft des [X.] hinsichtlich des Kindes [X.], die Frage privater oder intimer Kontakte des [X.] zu [X.], die Frage, ob diese zu Unrecht Sozialleistungen in Anspruch genommen hat und/oder "[X.]"
begangen hat, sowie die Frage von [X.] für das Kind [X.] im Zusammenhang mit dem
Kläger öffentlich zu erörtern.
4
-

6

-

Das [X.] hat die Beklagte zu
3 verurteilt, es zu unterlassen, wört-lich oder sinngemäß über den Kläger zu äußern oder zu verbreiten
(Klagean-trag zu 12):

aa. "Du hast wieder den Geburtstag vergessen ... Du schuldest uns 1.150
Euro ... Es ist ein Bruchteil dessen, was ihr zustehen würde von Dir, bitte verweigere ihr das nicht und bring [X.] nicht weiterhin in die Situation, betteln zu müssen, bitte". (22.
Oktober 2003) "Bitte tue [X.] das nicht weiterhin an, lass [X.] nicht soo unglaublich hängen". (24.
November 2003);
[X.] "Ich habe das ganze [X.] über keinen Pfennig von dir gese-hen, Du weißt, dass ich seit geraumer [X.] keinerlei staatlichen Unterhalt mehr für sie bekomme". (25.
November 2003);
cc. Der Kläger
soll darauf geantwortet haben: "Ich bring auch ein paar Euro vorbei"
(2.
Dezember 2003);
[X.]. "Da ist das Geld von dir fest eingeplant und entspricht dem was
ihr von einem an unterster Einkommensstufe befindlichen bzw. arbeitslosen Mann an Mindestunterhalt zustände". (16.
Dezember 2003);
ee. "Ist jetzt ziemlich genau 8 Jahre her, als Du aus meiner Wohnung gegangen, bist ... Im Juni wären es 2.700 Euro, im Juli 2.900 Euro, [X.] es einfach in den Briefkasten ..."
(19.
Mai 2005),
wie in der "[X.]"
vom 23.09.2010 "Wollte also nur mal an Deinen Schul-denstand erinnern, Herr Finanzminister: 2.100 Euro"
geschehen;
ff. "Wollte also nur mal an Deinen Schuldenstand erinnern, Herr Fi-nanzminister: 2.100 Euro"
(6.
März 2005); wie in der "[X.]"
vom 23.09.2010 "Wollte also nur mal an Deinen Schuldenstand erinnern, Herr Finanzminister: 2.100 Euro"
und/oder wie in "http://www.bz-5
-

7

-

berlin.de/archiv/um-15-01-uhr-zog-s.-sich-aus-seiner-affaere-article986907.html"
geschehen.
Das [X.] hat die Beklagte zu 3 außerdem zur Freistellung von es
die
-
unter anderem
auf Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von 150.000

-
gerichtete Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichteten Berufun-gen der [X.] zu 1 und 3 blieben
ohne Erfolg. Auf die Berufung des [X.] hat das [X.] die Beklagte zu 1 zur Freistellung von Rechtsan-waltsgebühren in Höhe
e-hende Berufung des [X.] hat es zurückgewiesen. Mit den vom Senat zuge-lassenen Revisionen verfolgen die [X.] zu 1 und 3 ihre Anträge auf voll-ständige Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe:
A.
Das Berufungsgericht hat angenommen, dass sich der Klageantrag zu
4 durch den Rücktritt des [X.] vom Amt des Innenministers am 23.
September 2010 erledigt habe. Der Unterlassungsantrag sei ursprünglich begründet gewe-sen und erst durch den nach Rechtshängigkeit erfolgten Rücktritt des [X.] von seinem Ministeramt unbegründet geworden. Erst der
Rücktritt habe
ein die Belange des [X.] überwiegendes
Informationsinteresse der Öffentlichkeit begründet. Bis zum
Rücktritt
komme dagegen dem
Interesse des [X.] auf Schutz seiner Persönlichkeit der Vorrang gegenüber dem
Interesse der [X.] zu 1 an einer Information
der Öffentlichkeit zu. Die
Berichterstattung
stütze 6
7
-

8

-

sich auf den
Inhalt der zwischen dem Kläger und [X.] gewechselten E-Mails. Die in den E-Mails erörterten Angelegenheiten beträfen die Privatsphä-re des [X.]. Thematisch gehe es um seine [X.]chaft zu dem Kind [X.], um Unterhaltsforderungen und darauf erfolgte Zahlungen. Dies sei ein Bereich, zu dem andere nur Zugang hätten, soweit er ihnen gestattet würde. Verstärkt [X.] der Schutz der Privatsphäre durch den Umstand, dass die E-Mails erkenn-bar hätten geheim bleiben sollen und nicht für die Öffentlichkeit bestimmt gewe-sen seien. Zu berücksichtigen sei weiter die rechtswidrige [X.]. Die E-Mails seien auf der Festplatte des im Oktober 2009 gestohlenen Laptops des [X.] gespeichert gewesen. Die vom Kläger gestellte [X.] spreche dafür, dass der Laptop tatsächlich gestohlen worden sei. Aber auch wenn der Kläger das Gerät verloren habe, ändere sich an der Beurteilung nichts. Denn dann hätten Dritte den Datenträger unterschlagen. Auch wenn der Zugriff auf die Daten über ein "gehacktes"
Passwort erfolgt sei, liege ein Verge-hen des [X.] von Daten vor. Es seien zwar keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass Mitarbeiter der Antragsgegnerin an diesen Straftaten beteiligt gewesen seien oder im Zusammenhang mit der Beschaffung der Daten eine rechtswidrige Handlung begangen hätten. Die Redakteure der [X.] zu
1 hätten aber aufgrund der Umstände erkannt, dass der Zugriff auf die Mails durch eine Straftat erfolgt sein müsse. Zwar falle auch die Verbreitung [X.] erlangter Informationen in
den Schutzbereich des Art.
5 Abs.
1 G[X.] Die widerrechtliche Beschaffung einer Information indiziere aber einen nicht uner-heblichen Eingriff in den Bereich eines anderen, besonders dann, wenn dieser Bereich wegen seiner Vertraulichkeit geschützt sei. In einer solchen Situation
habe die [X.] grundsätzlich zu unterbleiben. Eine Ausnahme
kom-me
nur dann in Betracht, wenn die Bedeutung der Information für die Unterrich-tung der Öffentlichkeit und für die öffentliche Meinungsbildung eindeutig die Nachteile überwiege, welche der Rechtsbruch für den Betroffenen und die tat--

9

-

sächliche Geltung der Rechtsordnung nach sich ziehe. Dies sei in der Regel dann nicht der Fall, wenn die widerrechtlich beschaffte Information Zustände oder Verhaltensweisen offenbare, die ihrerseits nicht rechtswidrig seien.
Nach diesen Grundsätzen liege ein überwiegendes Publikationsinteresse nicht vor. Allerdings ergebe sich aus den E-Mails, dass [X.] den Kläger für den Vater ihrer Tochter gehalten und Unterhaltszahlungen gefordert habe. [X.] sei auch, dass [X.] angenommen habe, durch die Inanspruchnah-me von Leistungen nach dem [X.] einen Betrug zu be-gehen. Auch habe der Kläger spätestens im November 2002 angenommen, Vater des Kindes zu sein. Auf der Grundlage dieses Sachverhalts stehe aber weder fest, dass der Kläger eine Straftat begangen habe, noch liege ein [X.] an [X.] vor, der Voraussetzung für eine zulässige Verdachtsberichterstattung sei. Die [X.] sprächen nur dafür, dass [X.] einen Betrug begangen habe. Denn sie habe trotz ihrer sich aus dem [X.] ergebenden Verpflichtung den Kläger nicht als Va-ter benannt. Hinreichende [X.], die auf eine Täterschaft oder Teil-nahme des [X.] schließen ließen, lägen hingegen nicht vor. Auch wenn an dem Vorgang ein öffentliches Informationsinteresse bestehe, weil der Kläger jedenfalls ab November 2002 die Begehung eines Betrugs zum Nachteil der öffentlichen Hand geduldet habe, gebühre dem Schutzinteresse des [X.] der Vorrang. Er habe lediglich einen Rechtsverstoß geduldet, selbst aber keine Rechtsvorschriften verletzt. In
besonderem Maße zu berücksichtigen sei auch, dass die E-Mails durch eine Straftat beschafft worden seien und der Eingriff wegen des erkennbaren Geheimhaltungsinteresses an der privaten Korrespon-denz besonders intensiv sei.
Mit dem Rücktritt des [X.] vom Amt des Innenministers sei die Be-richterstattung jedoch zulässig geworden. Denn bei
dem Rücktritt
handle
es 8
9
-

10

-

sich um ein Ereignis, an dem ein hohes öffentliches Informationsinteresse be-stehe. Das Informationsinteresse erstrecke sich dabei auch auf die Frage, [X.] Gründe zu dem Rücktritt geführt hätten und welche Vorwürfe gegen den Kläger erhoben worden seien. Ohne die Mitteilung der aus den E-Mails zu ent-nehmenden Informationen bliebe eine Berichterstattung über die Gründe des Rücktritts unvollständig und nicht verständlich.
Die Beklagte zu
1 wende sich auch ohne Erfolg gegen ihre Verurteilung, die
Wiedergabe von Zitaten aus den
zwischen dem Kläger und [X.] ge-wechselten E-Mails gemäß Klageantrag zu
13
zu unterlassen. Die sprachliche Fassung eines bestimmten [X.] sei Ausdruck der Persönlichkeit des Verfassers. Soweit die E-Mails von [X.] verfasst worden seien, ließen sie Rückschlüsse auf die persönliche Beziehung zum Kläger zu, weshalb auch sein Persönlichkeitsrecht betroffen sei. Den
E-Mails sei ein rechtswidriges [X.] des [X.] nicht zu entnehmen. Dies deute darauf hin, dass es sich nicht um Missstände von erheblichem Gewicht handle, an deren Aufdeckung ein überragendes öffentliches Interesse bestehe.
Aus diesen Gründen wende sich auch die Beklagte zu
3 ohne Erfolg gegen ihre Verurteilung zur [X.] aus den zwischen dem Kläger und [X.] gewechselten E-Mails
gemäß Klageantrag zu
12.
Aufgrund der erlittenen Per-sönlichkeitsrechtsverletzung stehe
dem Kläger gegen die [X.] zu
1 und 3 weiterhin ein Anspruch auf Freistellung von den Gebührenforderungen seiner Rechtsanwälte zu.

B.
Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Der Klageantrag zu 4 hat sich nicht in der Hauptsache erledigt;
der
den 10
11
-

11

-

Gegenstand dieses Antrags bildende vorbeugende Unterlassungsantrag
war zu keinem [X.]punkt begründet. Dem Kläger steht
auch kein Anspruch auf Unter-lassung der mit den Anträgen zu 12 und 13 angegriffenen
Äußerungen gegen die [X.] zu
1 und 3 zu. Aus diesem Grund kann er nicht die Freistellung von den Gebührenforderungen seiner Rechtsanwälte verlangen.
I.
Revision der [X.] zu 1
1. Ursprünglicher Klageantrag zu 4
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die auf Feststellung der Erledigung des Klageantrags zu
4 gerichtete Klage unbegründet. Die Fest-stellung der Erledigung der Hauptsache setzt voraus, dass eine ursprünglich zulässige
und begründete Klage durch ein
nach
Rechtshängigkeit [X.] Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist (vgl. [X.], Urteile vom 15.
Januar 1982 -
V
ZR 50/81, [X.]Z 83, 12, 13; vom 8. März 1990 -
I
ZR 116/88, NJW 1990, 3147, 3148). An diesen Voraussetzungen fehlt es vorlie-gend. Die Revision macht mit Erfolg geltend, dass dem Kläger zu keinem [X.]-punkt ein Anspruch gegen die Beklagte zu 1 zustand, es zu unterlassen, die Frage seiner [X.]chaft hinsichtlich [X.], die Frage privater oder intimer Kontak-te zu [X.], die Frage, ob diese zu Unrecht Sozialleistungen in Anspruch ge-nommen und/oder "[X.]"
begangen hat, oder
die Frage von Unterhaltsleistungen für das Kind [X.] im Zusammenhang mit ihm
öffentlich zu erörtern.
a) Allerdings greift eine Berichterstattung, die sich auf den Inhalt der zwi-schen dem Kläger und [X.] gewechselten E-Mails stützt
und die [X.]n Fragen thematisiert, in den Schutzbereich des allgemeinen Persön-lichkeitsrechts
des [X.]
ein.
12
13
-

12

-

aa) Betroffen sind zum einen die Ehre und [X.] Anerkennung des [X.]. Denn die Bekanntgabe des Umstands, dass der Kläger für seine nicht-eheliche Tochter nur geringfügige Zahlungen erbracht
hat, ist geeignet, sich abträglich auf sein Bild in der Öffentlichkeit auszuwirken.
[X.]) Betroffen sind zum anderen die Vertraulichkeitssphäre und das Recht des [X.] auf informationelle Selbstbestimmung. Beide genannten Ausprägungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts schützen
auch
das Inte-resse des [X.] daran, dass der
Inhalt privater
E-Mails
nicht an die Öffentlichkeit gelangt (vgl. zur Vertraulichkeits-
bzw. Geheim-sphäre: Senatsurteile vom 19. Dezember 1978 -
VI
ZR 137/77, [X.]Z 73, 120,
121, 124 f.; vom 10. März 1987 -
VI
ZR 244/85, [X.], 508, 509 f.;
[X.] 54, 148, 153 f.
mwN -
Eppler-Zitat; zum Recht auf informationelle Selbstbestimmung: [X.] 115, 166, 83 f., 187 ff.; [X.], [X.], 415 Rn. 41, 43 f.). So umfasst das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht nur die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst darüber zu entschei-den, ob, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden (vgl. Senatsurteile vom 29. April 2014
-
VI
ZR 137/13, [X.], 325 Rn.
6; vom 5. November 2013 -
VI
ZR 304/12, [X.]Z 198, 346
Rn.
11
= [X.], 58; [X.] 84, 192, 194; [X.], [X.], 1669 Rn.
31
f.; [X.], [X.], 1425, 1427,
jeweils mwN). Vielmehr erstreckt sich der
Schutzbereich dieses Rechts auch auf Telekommunikationsverbin-dungsdaten einschließlich der jeweiligen Kommunikationsinhalte, soweit sie nach Abschluss des Kommunikationsvorgangs
im Herrschaftsbereich des [X.] gespeichert werden. Insoweit ergänzt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung den Schutz des Fernmeldegeheimnisses aus Art.
10 Abs.
1 GG
(vgl. [X.] 115, 166, 183 f.,
187
ff.). Damit wird der besonderen Schutzwürdigkeit der Telekommunikationsumstände Rechnung getragen und die Vertraulichkeit räumlich distanzierter Kommunikation auch 14
15
-

13

-

nach Beendigung des Übertragungsvorgangs gewahrt.
Vom Schutz umfasst ist dabei zum einen das Interesse des [X.] daran, dass der Inhalt der Kommunikation nicht an die Öffentlichkeit gelangt. Geschützt wird aber auch sein Interesse daran, dass die Kommunikationsinhalte nicht in ver-körperter Form für die Öffentlichkeit verfügbar werden und damit über den Kommunikationsinhalt hinaus auch die persönliche Ausdrucksweise des Kom-munikationsteilnehmers nach außen dringt (vgl. Senatsurteil vom 19. Dezember 1978 -
VI
ZR 137/77, [X.]Z 73, 120, 121 ff.). Denn jede sprachliche Festlegung eines bestimmten [X.] lässt Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Verfassers zu ([X.], Urteil vom 25. Mai 1954 -
I
ZR 211/53, [X.]Z 13, 334, 338).
Weder das Recht auf informationelle Selbstbestimmung noch die [X.] gewähren aber einen
absoluten Schutz; sie finden
ihre Grenze
vielmehr
in den Rechten Dritter -
beispielsweise auf Meinungs-
und Medienfreiheit aus Art. 5
Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 [X.] (vgl. Senatsurteile vom 29. April 2014
-
VI
ZR 137/13, [X.], 325 Rn. 6 mwN; vom 10. März 1987 -
VI
ZR 244/85, [X.], 508, 510; vom 19. Dezember 1978
-
VI
ZR 137/77, [X.]Z 73, 120, 124).
cc)
Die absolut geschützte Intimsphäre des [X.] ist
dagegen nicht be-troffen (vgl. zur Intimsphäre: Senatsurteil vom 25. Oktober 2011 -
VI
ZR 332/09, [X.], 47 Rn.
11; [X.], [X.], 365 Rn.
25 f.). Die bloße Bekanntgabe der wahren Tatsache, dass der Kläger
eine
intime Beziehung mit
[X.] hatte,
aus der ein Kind hervorgegangen ist, tangiert den unantastbaren Kernbereich höchstpersönlicher, privater Lebensgestaltung nicht. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn im [X.]punkt der Einreichung des auf eine Erstbegehungsge-fahr gestützten vorbeugenden Klageantrags zu 4 zu befürchten gewesen wäre, dass diesbezügliche Einzelheiten
preisgegeben werden (vgl. Senatsurteile vom 16
17
-

14

-

17. Dezember 2013 -
VI
ZR 211/12, [X.]Z 199, 237 Rn. 66
= [X.], 135; vom 29. Juni 1999 -
VI
ZR 264/98, AfP
1999, 350, 351; vom 5. Mai 1964
-
VI
ZR 64/63, NJW 1964, 1471, 1472; [X.]/[X.], Das Recht der Wort-
und Bildberichterstattung, 5. Aufl., [X.]. 5 Rn. 49).
Dies ist weder ersichtlich noch dargetan.
b)
Die
Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts
des [X.]
ist aber nicht rechtswidrig. Das von der [X.] zu 1 verfolgte Informationsinteresse der Öffentlichkeit und ihr Recht auf Meinungs-
und Medienfreiheit überwiegen das Interesse des [X.] am Schutz seiner Persönlichkeit.
aa) Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmen-rechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der [X.] interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persön-lichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffe-nen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (vgl. [X.] vom 29. April 2014
-
VI
ZR 137/13, [X.], 325 Rn. 8; vom 17. Dezember 2013 -
VI
ZR 211/12, [X.]Z 199, 237 Rn. 22 = [X.], 135).
[X.]) Im Streitfall ist das durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 [X.] gewährleistete Interesse des [X.]
am Schutz seiner Persönlichkeit mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 [X.] verankerten Recht der [X.]n zu 1 auf Meinungs-
und Medienfreiheit abzuwägen.
Dabei ist
zugunsten des [X.]
zu berücksichtigen, dass die Informationen, deren [X.] er
mit dem vorbeugenden Unterlassungsantrag verhindern wollte, von einem Dritten in rechtswidriger Weise beschafft worden sind. Zwar wird auch die Ver-18
19
20
-

15

-

öffentlichung rechtswidrig beschaffter oder erlangter Informationen vom Schutz der Meinungsfreiheit
(Art. 5 Abs. 1
GG)
umfasst. Andernfalls wäre
die Funktion
der Presse als "Wachhund der Öffentlichkeit"
beeinträchtigt, zu der es gehört, auf Missstände von öffentlicher Bedeutung hinzuweisen (vgl. Senatsurteile vom 10.
März 1987 -
VI
ZR 244/85, [X.], 508, 510; vom 19. Dezember 1978
-
VI
ZR 137/77, [X.]Z 73, 120, 124 ff.; [X.] 66, 116, 137 f.). Um der be-sonderen Schutzwürdigkeit der im Endgerät des Betroffenen gespeicherten Kommunikationsdaten und des insoweit bestehenden Ergänzungsverhältnisses von Art. 10 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG ausreichend Rechnung zu tragen, kommt es in diesen Fällen bei der Abwägung maßgeblich auf den Zweck der beanstandeten Äußerung und auf das Mittel an, mit dem
der Zweck verfolgt wird. Dem Grundrecht der Meinungsfreiheit kommt umso größeres Gewicht zu, je mehr es sich um einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage handelt. Der Gewährleistung des Art. 5 Abs. 1 GG kommt dagegen umso geringeres Gewicht zu, je mehr
sich die Äußerung unmittelbar gegen ein privates Rechtsgut richtet
und
im privaten
Verkehr in Verfolgung
eigennütziger
Ziele abgegeben wird
(vgl. Senatsurteil vom 19. Dezember 1978 -
VI
ZR 137/77, [X.]Z 73, 120, 127 ff.; [X.] 66, 116, 138 f.).
Bei der Bewertung des Mittels, mit dem der Äußerungszweck verfolgt wird, ist zu berücksichtigen, dass es im Hinblick auf die Art der Erlangung der Information verschiedene Stufungen geben kann,
einerseits etwa den vorsätz-lichen Rechtsbruch, um die auf diese Weise verschaffte Information zu publizie-ren oder gegen hohes Entgelt weiterzugeben, andererseits die bloße Kennt-niserlangung von einer rechtswidrig beschafften Information, bei der die Rechtswidrigkeit der Beschaffung möglicherweise auch bei Wahrung der publi-zistischen Sorgfaltspflicht nicht einmal erkennbar ist. In Fällen, in denen der Publizierende sich die Informationen widerrechtlich durch Täuschung in der [X.]
-

16

-

sicht verschafft hat, sie gegen den [X.] zu verwerten, hat die Veröffent-lichung grundsätzlich zu unterbleiben. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt nur in Betracht, wenn die Bedeutung der Information für die Unterrich-tung der Öffentlichkeit und für die öffentliche Meinungsbildung eindeutig die Nachteile überwiegt, die der Rechtsbruch für den Betroffenen und die Geltung der Rechtsordnung nach sich ziehen muss. Das wird in der Regel dann nicht der Fall sein, wenn die in der dargelegten Weise widerrechtlich beschaffte und verwertete Information
Zustände oder Verhaltensweisen offenbart, die ihrerseits nicht rechtswidrig sind; denn dies deutet darauf hin, dass es sich nicht um Missstände von erheblichem Gewicht handelt, an deren Aufdeckung ein über-ragendes öffentliches Interesse besteht ([X.] 66, 116, 139).
cc)
Nach diesen Grundsätzen
hat das
Interesse des [X.] am Schutz seiner Persönlichkeit gegenüber dem Recht der [X.] zu 1 auf Meinungs-
und Medienfreiheit zurückzutreten.
(1) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist keine Fallgestal-tung gegeben, in der
bereits
im Hinblick auf die Art der Erlangung der Informati-on von der grundsätzlichen Unzulässigkeit ihrer publizistischen Verwertung auszugehen wäre. Nach den getroffenen Feststellungen haben sich die [X.]
zu 1 und 3 die E-Mails nicht
durch vorsätzlichen Rechtsbruch verschafft, um sie zu publizieren. Sie haben sich an dem Einbruch in die Vertraulichkeitssphä-re des [X.] nicht beteiligt, auch wenn ihnen
die Rechtswidrigkeit der Infor-mationsbeschaffung
nicht verborgen geblieben ist. Es begründet aber einen nicht unerheblichen Unterschied im Unrechtsgehalt, ob der Publizierende sich die Informationen widerrechtlich in der Absicht verschafft, sie gegen den Ge-täuschten zu verwerten, oder ob er, wie im Streitfall,
aus dem erkannten Bruch der Vertraulichkeit lediglich Nutzen zieht. Dies gilt auch
in Ansehung des [X.], dass die grundsätzliche Bereitschaft der Presse, rechtswidrig erlangte 22
23
-

17

-

Informationen zu verwerten, Dritte zu Einbrüchen in die Vertraulichkeitssphäre ermuntern kann (vgl. Senatsurteil vom 19. Dezember 1978 -
VI
ZR 137/77, [X.]Z 73, 120, 127).
(2) Abgesehen davon haben die Informationen, deren Verbreitung der Kläger mit seinem vorbeugenden Unterlassungsantrag verhindern wollte
und deren Wahrheit er nicht in Frage stellt, einen hohen "Öffentlichkeitswert". Sie offenbaren einen Missstand von erheblichem Gewicht,
an dessen Aufdeckung ein überragendes öffentliches Interesse besteht.
Die der [X.] zu 1 zuge-spielte E-Mail-Korrespondenz
zwischen
dem Kläger und [X.] belegt, dass sich der Kläger, der von 1994 bis zu seinem Rücktritt im Jahre 2010 herausge-hobene öffentliche Ämter bekleidete, über viele Jahre der wirtschaftlichen Ver-antwortung für seine Tochter [X.] entzogen hat. Er hat
seine ehemalige Geliebte dadurch in die Situation gebracht, für die gemeinsame Tochter Leistungen nach dem [X.] in Anspruch zu nehmen, und es im eigenen persönlichen, wirtschaftlichen und politischen Interesse hingenommen, dass sie Leistungen bezog, obwohl die Voraussetzungen hierfür
nicht gegeben waren.

Gemäß § 1 Abs. 3 des [X.] von [X.] alleinstehender Mütter und Väter durch [X.] oder -aus-fallleistungen (nachfolgend: [X.]) besteht ein Anspruch auf Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz u.a. dann nicht, wenn sich der [X.], bei dem das Kind lebt, weigert, die Auskünfte, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich sind, zu erteilen oder bei der Feststellung der Va-terschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils mitzuwirken. Zur Mitwir-kung bei der Feststellung der [X.]chaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils gehören grundsätzlich auch Angaben zur Bestimmung der Person des [X.]. Denn sie sind erforderlich, damit das Land Unterhaltsansprüche gegen den Vater nach § 7 UhVorschG auf sich überleiten und auf diesem Wege 24
25
-

18

-

die Erstattung der vorgeleisteten Gelder von ihm verlangen kann (vgl. BVerwGE 89, 192, 195; BVerwG, [X.], 2775 Rn. 11). Die Unterhaltsleistung nach dem [X.] soll "ausbleibende Zahlungen"
der [X.] aus öffentlichen Mitteln übernehmen, um sie sodann von Amts wegen beim säumigen zahlungsverpflichteten Elternteil wieder einzuziehen. Die Gewährung von Unterhalt als Ausfallleistung für den Fall, dass ein Rückgriff auf den anderen Elternteil nicht möglich oder erfolgreich ist, soll die Ausnahme bleiben. Dies ergibt sich auch aus dem
in § 7 UhVorschG
normierten gesetzli-chen Forderungsübergang, der den Nachrang der Unterhaltsleistung dadurch sichern soll, dass Unterhaltsansprüche des berechtigten Kindes "für die [X.], für die ihm die Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz gezahlt wird", auf das Land übergehen
(BVerwG, [X.], 2775
Rn.
22).

Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat [X.] ihren danach bestehenden Mitwirkungspflichten nicht genügt. Sie hat der für die Bewilligung von Leistungen nach dem [X.] zuständigen Behörde den Kläger nicht als Vater
von [X.] benannt, obwohl sie dessen [X.]chaft für gegeben hielt.
Ihr war auch bekannt, dass deshalb die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach dem [X.] nicht vorlagen. Wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, ergibt
sich aus der an den Kläger gerichteten E-Mail der [X.] vom 29. No-vember 2002, dass sie
ihre unvollständigen Angaben gegenüber der Behörde als Betrug wertete, deren [X.] nach Ablauf der maximalen [X.] von Leistungen nach dem [X.]
-
anders als die Leistungen
-
nicht "zuende"
gehe.
Die Informationen, deren Verbreitung der Kläger mit seinem vorbeugen-den Unterlassungsantrag verhindern wollte,
offenbaren damit, dass der
Kläger aus Eigeninteresse
die wirtschaftliche Verantwortung für sein nichteheliches 26
27
-

19

-

Kind auf den Steuerzahler
abgewälzt
hat. Ein derartiges Verhalten ist für die Beurteilung der persönlichen
Eignung des [X.] als Finanz-
und Innenminis-ter und [X.]abgeordneter von maßgeblicher Bedeutung. Als Minister
und als [X.]abgeordneter
gehörte der Kläger zu den Personen des politischen Lebens, an deren Verhalten unter dem Gesichtspunkt demokratischer Transpa-renz und Kontrolle ein gesteigertes Informationsinteresse besteht. Sein Verhal-ten ist
entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht seiner
Privatsphä-re zuzurechnen, zu der "Andere nur Zugang haben, soweit er ihnen gestattet wird".
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt es in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, ob dem Kläger selbst ein Strafvorwurf gemacht werden kann. Die Kontroll-
und Überwachungsfunktion der Presse ist nicht auf die Aufdeckung von Straftaten beschränkt.
2. Klageantrag zu 13:
Die Revision wendet sich auch mit Erfolg gegen die Beurteilung des
Be-rufungsgerichts,
die Beklagte zu 1 sei verpflichtet, es zu unterlassen, den Inhalt der vier im Tatbestand
dieses Urteils im Einzelnen aufgeführten E-Mails in [X.] oder indirekter Rede zu verbreiten.
a) Durch die [X.] der vier E-Mails in direkter oder indirekter Rede werden der [X.] Geltungsanspruch des [X.] und sein Interesse daran beeinträchtigt, den Inhalt seiner privaten Kommunikation mit [X.] nicht an die Öffentlichkeit gelangen zu lassen. Durch die [X.] der
E-Mail des [X.] vom
28. Oktober 1997, wonach er als Vater nicht zur Verfü-gung stehe, ist darüber hinaus sein Interesse betroffen, dass die Kommunikati-onsinhalte nicht in verkörperter Form für die Öffentlichkeit verfügbar werden und damit über den Kommunikationsinhalt hinaus auch seine persönliche Aus-drucksweise nach außen dringt (vgl. die Ausführungen unter Ziffer 1. a) [X.])).
28
29
-

20

-

b) Die darin liegende Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des [X.] ist jedoch
auch unter Berücksichtigung der Art und Weise der Informa-tionserlangung
nicht rechtswidrig.
An der Wiedergabe der vier E-Mails, insbe-sondere der des [X.] vom 28. Oktober 1997, in direkter oder indirekter Rede besteht ein hohes
Informationsinteresse der Öffentlichkeit, hinter dem
das Schutzinteresse des [X.] zurückzutreten hat. Auch wörtliche Zitate, die
-
wie im Streitfall
-
geeignet sind, zu einer Bewertung des [X.] beizutragen, fallen in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG (vgl. [X.], [X.], 145 Rn. 21). Dem wörtlichen Zitat kommt
wegen seiner Belegfunktion ein besonde-rer Dokumentationswert im Rahmen
einer Berichterstattung
zu. Es dient als Tatsachenbehauptung dem Beleg und der Verstärkung des Aussagegehalts (vgl. [X.], [X.], 295, 298) und hat deshalb eine besondere Überzeu-gungskraft (vgl. [X.] 54, 208, 217 f.). Aus diesem Grund kommt
ihm eine erhebliche Bedeutung für die öffentliche Meinungsbildung
zu.
Dies gilt vorliegend in besonderem Maße. Der Kläger stand aufgrund der von ihm im maßgeblichen [X.]raum ausgeübten öffentlichen Ämter in [X.]r Verantwortung für das Gemeinwesen. Die Aussage in seiner E-Mail vom 28.
Oktober 1997
"Ich stehe als Vater nicht zur Verfügung"
dokumentiert mit besonderer Klarheit, wie er mit der Verantwortung gegenüber seiner nichteheli-chen Tochter und der Mutter seines Kindes -
und damit mittelbar gegenüber der Allgemeinheit, die jedenfalls bis zur [X.] der streitgegenständlichen Informationen die daraus resultierenden wirtschaftlichen Folgen
tragen musste
-
umgegangen ist. Durch die Wiedergabe dieser
E-Mail in direkter oder indirekter Rede wird die zulässige Berichterstattung über das Verhalten des [X.] [X.], ohne dass seine Persönlichkeit
durch die Bekanntgabe
seiner per-sönlichen Ausdrucksweise
in unzulässiger Weise "preisgegeben"
würde.
30
31
-

21

-

Die wörtlichen Zitate aus den drei E-Mails der Kindesmutter sind eben-falls vom überwiegenden Informationsinteresse der Öffentlichkeit gedeckt. Das Zitat der E-Mail vom 29. November 2002 beweist, dass der Kläger von der In-anspruchnahme der Leistungen
nach dem [X.] durch die Kindesmutter und dem Umstand wusste, dass diese ihr Verhalten für strafrecht-lich relevant hielt. Die E-Mails vom 21. April 2004 und 25. Juni 2008 dokumen-tieren eindrucksvoll, mit welcher Intensität und Nachhaltigkeit der Kläger
an sei-ner Haltung festgehalten hat.
3. Rechtsanwaltskosten
Da
die Unterlassungsansprüche gegen die Beklagte zu 1 unbegründet
sind, stehen dem Kläger auch keine Ansprüche auf Freistellung von Gebühren-forderungen seiner Rechtsanwälte zu.
II. Revision der [X.] zu 3
1. Klageantrag zu 12
Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Beurteilung des [X.], die Beklagte zu 3 sei verpflichtet, es zu unterlassen, die im [X.] dieses Urteils im Einzelnen aufgeführten Zitate aus den zwischen dem Kläger und [X.] gewechselten E-Mails wörtlich oder sinngemäß zu verbrei-ten. Die in der publizistischen Verwertung der E-Mails liegende Beeinträchti-gung des Persönlichkeitsrechts des [X.] ist nicht rechtswidrig, da das von der [X.] zu 1 verfolgte Informationsinteresse der Öffentlichkeit und ihr Recht auf Meinungs-
und Medienfreiheit das Interesse des [X.] am Schutz seiner Persönlichkeit überwiegen.
Insoweit wird auf die Ausführungen unter [X.] 1. und 2. verwiesen. Das Interesse des [X.], dass die Kommunikati-onsinhalte nicht in verkörperter Form für die Öffentlichkeit verfügbar werden und 32
33
34
-

22

-

über den Kommunikationsinhalt hinaus auch seine persönliche Ausdrucksweise nach außen dringt, ist nur
durch Wiedergabe seines wörtlichen Zitats vom 2.
Dezember 2003 betroffen, wonach er auch ein paar Euro vorbeibringen [X.]. Im Übrigen handelt es sich um wörtliche Zitate der Kindesmutter. Sämtliche Zitate dienen als eindrucksvoller Beleg für die nachhaltige Weigerung des [X.], die wirtschaftliche Verantwortung für sein nichteheliches Kind zu über-nehmen und die Kosten stattdessen
der Allgemeinheit aufzubürden.
2. Rechtsanwaltskosten
Da der Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zu 3 unbegründet ist, steht dem Kläger auch kein Anspruch auf Freistellung von [X.] seiner Rechtsanwälte zu.
35
-

23

-

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
91 Abs. 1,
§ 92 Abs. 2, § 97 Abs. 1, § 565 Satz 1, § 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO.
Galke
[X.]
[X.]

von Pentz
Offenloch

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 28.06.2011 -
27 O 719/10 -

KG Berlin, Entscheidung vom 05.11.2012 -
10 U 118/11 -

36

Meta

VI ZR 490/12

30.09.2014

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.09.2014, Az. VI ZR 490/12 (REWIS RS 2014, 2539)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2539

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

VI ZR 490/12 (Bundesgerichtshof)

Persönlichkeitsrechtsverletzende Presseberichterstattung über einen Politiker: Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch wegen der Veröffentlichung rechtswidrig beschaffter, privater Emails …


VI ZR 534/15 (Bundesgerichtshof)


VI ZR 211/12 (Bundesgerichtshof)


VI ZR 382/15 (Bundesgerichtshof)


VI ZR 250/13 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

VI ZR 490/12

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.