Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.12.2013, Az. II ZR 277/12

II. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 188

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II
ZR 277/12

vom

17.
Dezember 2013

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der II.
Zivilsenat des [X.] hat am 17.
Dezember 2013
durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Bergmann
und
die
Richterin
Caliebe,
[X.]
Drescher, Born und
Sunder
beschlossen:
Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9.
Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 2.
August 2012 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Streitwert: bis zu 3.000

Gründe:

I.
Die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] ist als unzulässig zu verwer-fen, da der Wert der Beschwer nicht, wie nach §
26 Nr.
8 EGZPO erforderlich, über 20.000

1. Zwar bemessen sich nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]s der Streitwert und damit auch die Beschwer in einem Rechtsstreit um die Einziehung ei-nes Gesellschaftsanteils bzw. um die Wirksamkeit einer Ausschließung regelmäßig nach dem Verkehrswert des Anteils (siehe nur [X.], Beschluss vom 8.
Dezember 2008
II
ZR
39/08, NZG
2009, 518 Rn.
2). Dementsprechend haben die Instanzge-richte, worauf sich der Kläger zur Glaubhaftmachung seiner Beschwer beruft, den Streitwert mangels sonstiger Angaben im Hinblick auf die Drittel-Beteiligung des [X.] an der [X.] auf 1/3 des Wertes des Stammkapitals festgesetzt.
1
2
-
3
-

2. Damit ist ein über 20.000

b-haft gemacht.
a) Der vorliegende Rechtsstreit weist die Besonderheit auf, dass der Kläger bereits vor Beschlussfassung über seine Ausschließung am 13.
Juli 2010 seinerseits am 29. Juni 2010 die Kündigung mit Wirkung zum 31.
Dezember 2010 erklärt hatte. Angesichts dessen ist der Kläger durch die angefochtene Entscheidung nur insoweit beschwert, als er nicht erst zum 31.
Dezember 2010, sondern bereits mit Wirkung vom 13.
Juli 2010 aus der [X.] ausgeschieden ist und seine Gesellschafterstel-lung verloren hat.
b) Darlegungen geschweige denn Glaubhaftmachungen des [X.] zum Wert der Beschwer für den Entzug einer fünfeinhalb Monate länger bestehenden Gesellschafterstellung bei der [X.] fehlen völlig.
Der [X.] schätzt den Wert der Beschwer und den Streitwert auf bis zu 3.000


3 ZPO).
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6
-
4
-

II.
Im Übrigen wäre die Beschwerde des [X.] auch unbegründet, weil [X.] der im Gesetz (§
543
Abs.
2
ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der [X.] die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grund-sätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der [X.] hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Bergmann
Caliebe
Drescher

Born
Sunder

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 13.07.2011 -
3 O 55/10 -

OLG Naumburg, Entscheidung vom 02.08.2012 -
9 [X.] ([X.]) -

7

Meta

II ZR 277/12

17.12.2013

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.12.2013, Az. II ZR 277/12 (REWIS RS 2013, 188)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 188

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