Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.]BESCHLUSS V ZR 64/07 vom 13. Dezember 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.] hat am 13. Dezember 2007 durch [X.] [X.], [X.] Lemke und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Czub beschlossen: Die Beschwerde der [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 22. Zivilsenats des [X.] vom 15. Februar 2007 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 5.000 •. Gründe: [X.] 1 Mit notariellem Vertrag vom 19. Oktober 2004 kauften der Kläger und dessen Ehefrau, die [X.], von der [X.]n zu 1 eine Wohnung in einem Objekt in [X.]. Der Kläger hat die [X.] zu 1 und deren persönlich haftenden Gesellschafter, den [X.]n zu 2, auf Zahlung in Höhe von 121.661,00 • [X.] Zinsen verklagt und die gerichtliche Feststellung der Verpflichtung der [X.]n zum Ersatz weiterer Schäden beantragt und vorgetragen, dass die [X.] ihre Ansprüche gegen die [X.]n an ihn abgetreten habe. 2 Die [X.]n haben gegen die [X.] eine negative Feststellungsklage mit dem Antrag erhoben, dass dieser keine 3 - 3 - Schadensersatzansprüche aus dem notariellen Kaufvertrag vom 19. Oktober 1994 zustehen. Die [X.] ist dem Antrag entgegengetreten. Das [X.] hat die Klage abgewiesen und der Drittwiderklage stattgegeben. In der Verhandlung vor dem [X.] hat der Kläger seine Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil zurückgenommen. Das [X.] hat die Berufung der [X.] zurückgewiesen. 4 I[X.] Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die [X.] nicht dargetan hat, dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer die in § 26 Nr. 8 EGZPO bestimmte Grenze von 20.000 • übersteigt. 5 6 1. Diese [X.] ist von dem Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen, das dabei weder an die Angaben der Parteien noch an die Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts gebunden ist ([X.], [X.]. v. 20. April 2005, [X.], NJW-RR 2005, 1011). Der Beschwerdeführer hat innerhalb der Frist für die Begründung seiner Nichtzulassungsbeschwerde nicht nur die Zulassungsgründe, sondern auch darzulegen, dass er mit der Nichtzulassungsbeschwerde die Abänderung des Berufungsurteils in einem Umfang erstreben will, der diese Wertgrenze übersteigt (Senat, [X.]. v. 27. Juni 2002, [X.], NJW 2002, 2720, 2721; [X.], [X.]. v. 16. Dezember 2003, [X.], [X.]R EGZPO § 26 Nr. 8 Wertgrenze 4 [X.] std. Rspr.). 2. An dieser Darlegung fehlt es. Die Nichtzulassungsbeschwerde verweist insoweit allein auf den [X.]uss des Berufungsgerichts, das den Streitwert für die Berufungsinstanz nach dem Zahlungs- und dem Feststellungsantrag des [X.] bestimmt hat. Das ist jedoch nicht die Beschwer, die die [X.] in einem Revisionsverfahren geltend machen will und kann. 7 - 4 - a) Richtig ist zwar, dass der Gegenstandswert einer negativen Feststel-lungsklage sich nach dem Wert des geleugneten Anspruchs bestimmt ([X.]Z 2, 276, 277; Senat, [X.]. v. 23. September 1970, [X.], NJW 1970, 2025); dabei sind [X.] anders als bei der positiven Feststellungsklage des Gegners [X.] keine Abzüge im Hinblick auf die Ungewissheit einer Verfolgung und Durchsetzung des Anspruchs vorzunehmen (Senat, [X.]. v. 23. September 1970, [X.], [X.]O). Die Beschwer der [X.] kann hier jedoch nicht nach dem Wert der Ansprüche bestimmt werden, die der Kläger verfolgt hat. 8 [X.]) Mit Recht wendet die Erwiderung auf die Nichtzulassungsbeschwerde ein, dass die Beschwer der [X.] nicht nach dem Wert des eingeklagten Anspruchs zu bestimmen ist, wenn der [X.] die negative Feststellungsklage als (isolierte) Drittwiderspruchsklage gegen einen Dritten erhoben hat, der sich eines eigenen Anspruchs gegen den [X.]n nicht berühmt hat. In diesen Fällen wird der [X.] durch das der negativen Feststellungsklage stattgebende Berufungsurteil nicht spürbar belastet (vgl. [X.], [X.]. v. 24. Januar 2006, [X.], Rdn. 2 [X.] veröffentlicht in juris). 9 So ist es hier. Die Nichtzulassungsbeschwerde selbst verweist dazu auf den Vortrag der [X.] in den Tatsacheninstanzen, mit dem diese ihre Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Drittwiderklage damit begründet hat, dass die Abtretung der geltend gemachten Ansprüche an den Kläger unstreitig sei und sie sich keines Anspruchs gegen die [X.]n berühme. [X.]) Schließlich kann die Beschwer, deren Beseitigung die [X.] in einem Revisionsverfahren anstrebt, nicht (mehr) in der Entscheidung über den eingeklagten Anspruch liegen, nachdem die erstinstanzliche Abweisung der Klage durch die Rücknahme der Berufung des [X.] rechtskräftig geworden ist. Die [X.] muss die rechtskräftige Abweisung des abgetretenen Anspruchs 11 - 5 - nach § 409 Satz 1 BGB gegen sich gelten lassen, weil sie - indem sie sich in dem Rechtsstreit auf die Abtretung berufen hat - diese den [X.]n auch angezeigt hat. Die Nichtzulassungsbeschwerde will folglich in einem Revisionsverfahren nicht eine andere Entscheidung in der Sache erreichen, sondern macht unter Bezugnahme auf die in der Berufungsinstanz gestellten Anträge in erster Linie geltend, dass eine der Rechtskraft fähige Sachentscheidung ihr gegenüber gar nicht habe ergehen dürfen, weil die Drittwiderklage unzulässig gewesen sei und diese daher richtigerweise durch Prozessurteil habe zurückgewiesen werden müssen, was nunmehr in einem Revisionsverfahren nachgeholt werden soll. 12 13 3. Die in einem Revisionsverfahren zu beseitigende Beschwer der [X.] kann mithin nur darin bestehen, dass statt eines Prozessurteils ihr gegenüber eine nach Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde unzulässige Sachentscheidung ergangen ist. Zum Wert dieser Beschwer ist nichts vorgetragen, und es fehlen dem Senat auch greifbare Anhaltspunkte dafür, dass der Wert der in dem Revisionsverfahren geltend zu machenden Beschwer den Betrag von 20.000 • übersteigen könnte. - 6 - II[X.] Die Nichtzulassungsbeschwerde ist daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO abzuweisen. Den Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens hat der Senat mangels anderer Anhaltspunkte mit 5.000 • bemessen. 14 [X.]Stresemann Czub Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 09.08.2005 - 6 O 287/04 - [X.], Entscheidung vom 15.02.2007 - 22 U 179/05 -
Meta
13.12.2007
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2007, Az. V ZR 64/07 (REWIS RS 2007, 282)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 282
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
V ZR 92/07 (Bundesgerichtshof)
I ZR 114/17 (Bundesgerichtshof)
Leistungsklage des Zessionars gegen den Schuldner: Zulässigkeit und Begründetheit der isolierten Drittwiderklage des Schuldners gegen …
11 U 87/18 (Oberlandesgericht Köln)
V ZR 120/05 (Bundesgerichtshof)
VIII ZB 17/12 (Bundesgerichtshof)
Unzulässigkeit der Berufung: Isolierte Anfechtung einer zu Lasten eines Drittwiderbeklagten ergangenen Kostenentscheidung