Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.11.2017, Az. V ZR 217/16

V. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 2536

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:101117UVZR217.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
V ZR
217/16
Verkündet am:

10. November 2017

Weschenfelder

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

ZPO § 511 Abs. 2 Nr.
1

Wird einer von mehreren Klageanträgen durch Teilurteil abgewiesen und er-klärt der Kläger mit der Berufungseinlegung insoweit die (Teil-)Erledigung, bemisst sich die Beschwer des [X.] nach seinem [X.]. [X.] ist nicht nach der Differenzrechnung, sondern dadurch zu ermitteln, dass der Streitwert des abgewiesenen Klageantrags ins Verhältnis zum Gesamt-streitwert gesetzt und die sich nach dieser Quote auf den abgewiesenen [X.] entfallende Kostenbelastung errechnet wird (Abgrenzung u.a. zu [X.], Beschluss vom 13. Juli 2005 -
XII ZR 295/02, NJW-RR 2005, 1728, 1729).

[X.], Urteil vom 10. November 2017 -
V [X.] -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-
Der V.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. November 2017
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die Richterinnen Dr.
Brückner und Weinland und die Richter [X.] und Dr.
Hamdorf

für Recht erkannt:

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 12. Zivilsenats des [X.] vom 26. Juli 2016 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger hat die Beklagten vor dem [X.] auf Zustimmung zur Löschung von zwei Sicherungshypotheken im Nennbetrag von insgesamt
sowie
auf Feststellung
verklagt, dass sie verpflichtet sind, ihn von jedweden Ansprüchen des ehemaligen Zwangs-verwalters seines Grundstücks freizustellen.

Nach Schluss der mündlichen Verhandlung hat der Kläger in einem nicht nachgelassenen Schriftsatz den Antrag auf Zustimmung zur Löschung für erle-digt erklärt. Das [X.] hat mit Teilurteil die Klage hinsichtlich des Lö-1
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schungsbewilligungsantrags abgewiesen. Die Erledigungserklärung des Klä-gers hat
es als verspätet angesehen. Das [X.] hat die Berufung des [X.], mit der er zugleich beantragt hat, die Erledigung der Klage hin-sichtlich des [X.] festzustellen, als unzulässig [X.]. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die
Beklagten
beantragen,
verfolgt der Kläger seinen Erledigungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

Nach Ansicht des Berufungsgerichts erreicht
die Beschwer des [X.] nicht den in § 511 Abs. 2
Nr. 1 ZPO vorgegebenen Wert von mehr als Die Beschwer bemesse sich nach den Kosten, die im ersten Rechtszug auf den für erledigt erklärten Teil entfielen. Diese seien nach der Differenzrechnung zu ermitteln. Danach sei maßgeblich, um welchen Betrag diejenigen Kosten über-schritten würden, die angefallen wären, wenn der Kläger den Rechtsstreit von Anfang an über den Wert der nicht
erledigten Hauptsache geführt hätte. Somit

II.

Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Entgegen der
Ansicht des ist daher zulässig.

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4
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1. Zwar kann in der Revisionsinstanz die gemäß §§ 2, 3 ZPO im freien Ermessen des Berufungsgerichts liegende Bestimmung des Werts des [X.] im Sinne von § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nur beschränkt darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht die Grenzen seines Ermes-sens überschritten oder von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermäch-tigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat ([X.], Beschluss vom 10. Januar 2017 -
VIII ZR 98/16, [X.], 358 Rn. 15; Senat, Beschluss vom 21. Januar 2016 -
V [X.], NJW-RR 2016, 509 Rn. 7).

2. Dieser Prüfung hält die angefochtene Entscheidung aber nicht stand. Das Berufungsgericht
nimmt rechtsfehlerhaft an, der Wert der Beschwer des [X.] liege nicht über

a) Maßgebend für den Wert der Beschwer im Rechtsmittelverfahren ist das Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Der
Kläger
will
die Abänderung des seine Klage auf Zustimmung zur Löschung von zwei Sicherungshypotheken abweisenden Urteils des Land-gerichts
erreichen. Grundsätzlich ist bei einem Streit um die Löschung einer Zwangssicherungshypothek für die Beschwer des [X.] der Nennbetrag
des eingetragenen Rechts maßgebend (vgl. [X.], Urteil vom 19. Januar 2006
-
IX ZR 232/04, NJW
2006, 1286 Rn. 4, insoweit nicht abgedruckt in [X.]Z 166, 74). Hier hat
der Kläger aber mit der Berufungseinlegung gegen das klageab-weisende Teilurteil zugleich den Antrag gestellt festzustellen, dass die Klage hinsichtlich des [X.] erledigt ist. Damit hat er zum Ausdruck gebracht, dass es ihm nicht mehr um eine Verurteilung der
Beklagten zur [X.] geht, sondern sich sein Interesse an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung darauf beschränkt, nicht mit den insoweit
in der Vorinstanz angefallenen Kosten des Rechtsstreits belastet zu werden.
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b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Beschwer
des [X.] in einem solchen Fall
nicht
nach der Differenzrechnung zu bestimmen.

Bei der Differenzrechnung wird ermittelt, um welchen Betrag diejenigen Kosten überschritten werden, die angefallen wären, wenn der Kläger den Rechtsstreit von Anfang an über den Wert der nichterledigten Hauptsache ge-führt hätte. Sie
trägt dem Umstand Rechnung, dass dem [X.] ein Wert nur insoweit beizumessen ist, als die Kosten nicht ohnehin angefallen sind ([X.], Beschluss vom 13. Juli 1988 -
VIII ZR 289/87, [X.] 1989, 58
f.; [X.] vom 25. September 1991 -
VIII ZR 157/91, [X.], 2009, 2010; [X.] vom 13. Juli 2005 -
XII ZR 295/02, NJW-RR 2005, 1728, 1729; [X.] vom 28. Januar 2010 -
III ZR 47/09, juris Rn. 5).

Zur Bemessung der Rechtsmittelbeschwer eignet sich die Differenzrech-nung aber nur, wenn in dem angefochtenen Urteil über eine Teilerledigung ent-schieden worden ist. Im vorliegenden Fall hat das
[X.] dagegen eine Sachentscheidung getroffen. Ließe
der Kläger das
Teilurteil rechtskräftig wer-den, hätte dies zur
Folge, dass das [X.] in dem
späteren Schlussurteil
bei der Kostenentscheidung zugrunde zu legen
hätte, dass der Kläger mit sei-nem Sachantrag auf [X.] unterlegen ist. Würde der Kläger
-
was zu seinen Gunsten zu unterstellen ist -
mit seinen übrigen Anträgen ob-siegen, müsste
eine verhältnismäßige Verteilung der
Kosten des Rechtsstreits gemäß § 92 Abs. 1 ZPO
erfolgen, indem die Verlust-
und Obsiegensquote ins Verhältnis zum Gesamtstreitwert gesetzt wird. Danach ergäbe sich eine Unter-liegens-
und dem Kläger aufzuerlegende Kostenquote von 23,04
%, was einem Diese mögliche Kostenbelastung zu vermeiden, ist das Ziel der Berufung des [X.]. Sein [X.] und 8
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damit seine Beschwer durch das Teilurteil überschreitet daher den
in § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO bezeichneten Wert.

III.

Das Urteil des Berufungsgerichts ist daher aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück-zuverweisen.

Stresemann

Brückner

Weinland

Kazele
Hamdorf
Vorinstanzen:

[X.], Entscheidung vom 31.03.2016 -
10 O 1469/15 -

OLG [X.], Entscheidung vom 26.07.2016 -
12 U 38/16 -

11

Meta

V ZR 217/16

10.11.2017

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.11.2017, Az. V ZR 217/16 (REWIS RS 2017, 2536)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 2536

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V ZR 217/16

VIII ZR 98/16

V ZB 66/15

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