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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V
ZR
159/14
vom
7. Mai 2015
in dem Rechtsstreit
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Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 7. Mai 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die Richterinnen Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch, Dr.
Brückner
und
Weinland und [X.]
Göbel
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des [X.] vom 28. April 2014 wird auf Kosten der Kläger als unzulässig verwor-fen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 20.000
Gründe:
I.
Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke. Auf beiden Grundstücken befindet sich entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze [X.] ein Nebengebäude; diese sind aneinander angebaut. Zudem steht auf dem Grundstück der Kläger ein an die Grundstücksgrenze reichendes [X.], an dessen Wand eine Metallkonstruktion zur Verankerung der auf dem Grundstück des
Beklagten befindlichen Gartenlaube befestigt ist.
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Mit der Begründung, durch die Baulichkeiten auf dem Grundstück des Beklagten komme es zu schädigenden Einwirkungen auf die Gebäude ihres Grundstücks, verlangen die Kläger von dem Beklagten -
im wesentlichen -
die Beseitigung von dessen Nebengebäude, hilfsweise die Durchführung bestimm-ter baulicher Maßnahmen, die Entfernung der die Gartenlaube stützenden Me-tallkonstruktion sowie von Dachsparren, die Abtragung des Erdreichs auf dem Grundstück des Beklagten, hilfsweise die Errichtung einer Winkelstütze, und schließlich die Zahlung von 10
Die Klage hat
vor dem [X.] und dem [X.] keinen Erfolg
gehabt. Gegen die Nichtzulassung der Revision richtet sich die Be-schwerde der Kläger.
II.
Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen,
da der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer (§ 26 Nr. 8 EGZPO) den Betrag von
1. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Wert des [X.] in dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßge-bend. Verlangt der Grundstückseigentümer die Beseitigung einer Störung oder Einwirkung auf sein Grundstück, bemisst sich der Wert der Beschwer nach dem Wertverlust, den das Grundstück durch die Störung oder Einwirkung erleidet. Dieser ist von dem Beschwerdeführer darzulegen und gemäß § 294 ZPO glaubhaft zu machen (vgl. Senat, Beschluss vom 26. September 2013
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V [X.], Grundeigentum 2013, 1584 Rn. 5 f.).
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2. Die Kläger haben die -
e-ten Antrag -
Auf dieser Grundlage hat das Berufungsgericht den Streitwert auf bis zu 20.000
Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ihre Angaben zum Streitwert in den [X.] zu korrigieren, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu über-schreiten (vgl. dazu [X.], Beschluss vom
16. Mai 2013 -
VII ZR 253/12, juris, Rn. 3; Beschluss vom 10. Mai 2012 -
I [X.], juris, Rn. 4). Jedenfalls ha-ben sie
e-legt noch glaubhaft gemacht. Die Behauptung, der über zehn Jahre währende Rechtsstreit habe
zusätzlich
e-führt, ist zur Darlegung ihrer Beschwer ungeeignet, da etwaige [X.] wegen [X.] nicht Streitgegenstand des Verfahrens sind. Ebenso wenig vermag dieses Vorbringen die erforderliche Darlegung zum Wertverlust ihres Grundstücks durch etwaige vom Nachbargrundstück ausge-hende Einwirkungen zu ersetzen.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Gegen-standswert des Beschwerdeverfahrens wird mangels anderer Anhaltspunkte auf
Stresemann
Schmidt-Räntsch
Brückner
Weinland
Göbel
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 27.12.2013 -
4 O 995/07 -
OLG Naumburg, Entscheidung vom 28.04.2014 -
12 U 21/14 -
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Meta
07.05.2015
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.05.2015, Az. V ZR 159/14 (REWIS RS 2015, 11431)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 11431
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