Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.02.2015, Az. VII ZR 176/14

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 15265

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VII ZR 176/14

vom

19. Februar 2015

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der VII.
Zivilsenat des [X.] hat am
19. Februar 2015
durch die
Richter Halfmeier, Dr.
Kartzke, Prof.
Dr.
Jurgeleit und die Richterinnen Graßnack
und
Sacher
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Urteil des 2. Zivilsenats des [X.] vom 26.
Juni
2014 wird als unzulässig verworfen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach ei-nem Streitwert von 16.825

Gründe:
I.
Die Klägerin macht gegen die Beklagte Mängelansprüche im [X.] mit Korrosionserscheinungen an Tankcontainern geltend, welche die Beklagte hergestellt und geliefert hat. Die Klägerin verlangt Kostenvorschuss
für eine vorzunehmende
Mängelbeseitigung sowie Ersatz von Aufwendungen für eine vorgenommene Mängelbeseitigung.
Die Beklagte verlangt im Wege der Widerklage restliche Vergütung.
Das [X.] hat unter anderem die Beklagte verurteilt, an die Kläge-rin 30.000

Kostenvorschuss für die
Män-gelbeseitigung und 137,50

nebst näher bezeichneter Zinsen als Ersatz von Mängelbeseitigungsaufwendungen
zu zahlen. Der Widerklage hat das Landge-1
2
-
3
-
richt teilweise -
in Höhe von 4.89nebst näher bezeichneter Zinsen -
statt-gegeben.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht den [X.] auf 16.756,25

ndungsersatzbetrag auf 68,75

ermäßigt,
wobei es einen Mitverschuldensanteil der Klägerin von 75 % angenommen hat.
Auf die Widerklage hat das Berufungsgericht die Klägerin h-len.
Der Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts für das Berufungsver-fahren (Gesamtstreitwert:
33.191,60

bezüglich des
vom [X.] ausgeurteilten Kostenvorschusses
in Höhe von 30.000

u-grunde.

Die Revision hat das Berufungsgericht nicht zugelassen. Hiergegen rich-tet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten. Sie beantragt, die Revi-sion gegen das Urteil des Berufungsgerichts zuzulassen, soweit der Klage stattgegeben worden ist. Die Beklagte
ist der Auffassung, die mit dem [X.] Berufungsurteil verbundene Beschwer der Beklagten übersteige den Betrag von 20.000

, weil dem
Berufungsurteil über den [X.] hinaus die Verpflichtung der Beklagten zu entnehmen sei, für gegebenenfalls anfallende höhere Mängelbeseitigungskosten mit einem Haftungsanteil von 25
% einzustehen; bereits jetzt sei abzusehen, dass die Klägerin die Beklagte auf Zahlung eines Nachschusses in Anspruch nehmen werde, der zu einer im Ergebnis deutlich über 20.000

führen werde.
3
4
5
-
4
-
II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000

,
§
26 Nr.
8 EGZPO.
1. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer [X.] sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers
an der Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerichts (vgl. [X.], Beschluss vom 16.
Mai
2013

VII
ZR
253/12, NJW-RR 2013, 1402 Rn.
3; Beschluss vom 10.
Mai
2012

I
ZR
160/11, juris
Rn. 3
-
Rügelose Wertfestsetzung
II). Maßgebend für die Bewertung der Beschwer bei der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht (vgl. [X.], [X.] vom 16.
Mai
2013
VII
ZR
253/12, aaO Rn.
3; Beschluss vom 27.
August
2008
VI
ZR
78/07, [X.], 279
m.w.N.).
Einem Beklagten, der
nicht glaubhaft gemacht hat, dass bereits in den Vorinstanzen vorgebrachte Umstände, die die Festsetzung eines höheren Streitwerts -
und einer entspre-chend höheren Beschwer -
rechtfertigen, nicht ausreichend berücksichtigt [X.] seien, ist es regelmäßig verwehrt,
sich im [X.] auf neue Angaben zu berufen, um die Wertgrenze des §
26 Nr.
8 EGZPO
zu überschreiten (vgl. [X.], Beschluss vom 24.
Juni
2014

II
ZR
195/13, juris Rn. 4
m.w.N.;
Beschluss vom 29.
Juli
2014 -
II
ZR
73/14, juris Rn.
10; Beschluss vom 9.
Dezember 2014 -
VIII
ZR
160/14, juris Rn. 7).
Dem Beschluss des Senats vom 12.
Juli
2012

VII
ZR
134/11, [X.], 566 kann eine andere Auffassung nicht entnommen werden.
2. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze übersteigt der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000

nicht.
Es braucht im Streitfall nicht entschieden zu werden, ob die in einem
Vorschussur-6
7
8
-
5
-
teil regelmäßig enthaltene Feststellung, dass den Auftragnehmer eine Nach-schusspflicht trifft, falls der ausgeurteilte Vorschuss nicht ausreicht (vgl.
[X.], Urteil vom 25.
September
2008

VII
ZR
204/07, [X.], 2041 Rn.
8
m.w.N.), im Einzelfall eine Erhöhung des Streitwerts der
Vorschussklage -
und entsprechend der Beschwer des zur Vorschusszahlung verurteilten Beklagten
-
über den Wert des bezifferten [X.] hinaus rechtfertigen könnte
(vgl. [X.], Beschluss vom 9.
Oktober
1991

XII ZR 81/91, NJW-RR 1992, 698, zur Beschwer bei Häufung von Leistungs-
und ([X.]; vgl. ferner [X.], Beschluss vom 12.
März
2003 -
IV
ZR
450/02, juris). Die Beklagte hat nicht glaubhaft gemacht, dass bereits in den Vorinstanzen für den voraus-sichtlichen Mängelbeseitigungsaufwand
maßgebliche Umstände, aus denen eine 20.000

könnte, vorgebracht, aber nicht ausreichend berücksichtigt worden wären.
Das Berufungsgericht hat die Höhe des Vorschusses
-
ebenso wie das [X.]
-
auf der Grundlage des Mängelbeseitigungsaufwands
berechnet, den
der Sachverständige Dipl.-Ing.
R. im selbständigen Beweisverfahren mit 78.50errechnet und auf den sich die Klägerin in den Tatsacheninstanzen bezogen hatte,
wobei das Berufungsgericht Kürzungen vorgenommen hat. Das [X.] hat hierzu ausgeführt, dass keine weitergehenden Positionen, welche zur Mängelbeseitigung erforderlich seien, im Raum stünden. Hiergegen hat sich keine der Parteien gewandt. Die Beklagte hat in der Berufungsbegründung die Feststellungen des [X.]s zu den Mängelbeseitigungskosten lediglich
als unzureichend beanstandet und den Angaben des Sachverständigen Dipl.-Ing. R.
die Tauglichkeit als Grundlage für die Berechnung der Mängelbeseitigungskosten abgesprochen. Sie
hat in den Vorinstanzen ebenso
wenig wie die Klägerin vorgebracht, dass ein höherer Aufwand zur Beseitigung der Mängel im Umfang der
von der
Beklagten
nun-mehr im [X.] auf der Grundlage andersartiger Sanierungskonzepte
behaupteten Kosten erforderlich sei.
-
6
-
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
97 Abs.
1 ZPO.

Halfmeier
Kartzke
Jurgeleit

Graßnack

Sacher
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 18.10.2013 -
21 O 17/11 -

OLG Naumburg, Entscheidung vom 26.06.2014 -
2 U 131/13 -

9

Meta

VII ZR 176/14

19.02.2015

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.02.2015, Az. VII ZR 176/14 (REWIS RS 2015, 15265)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 15265

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