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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2017:170517B2STR526.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 526/16
vom
17. Mai
2017
in der Strafsache
gegen
wegen Körperverletzung u.a.
-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am
17. Mai
2017
gemäß §
349 Abs.
2 StPO beschlossen:
1.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 6.
April 2016 wird als unbegründet verwor-fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag-ten ergeben hat.
2.
Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten und gerichtlichen Auslagen des Rechtsmittels aufzuerlegen.
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass eine Entscheidung über die sofortige
Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung und die Entscheidung über die Versagung von Entschädigung für erlittene Untersu-chungshaft nicht veranlasst
ist.
Das [X.] hat mit Beschlüssen vom 23.
Juni und 26.
Juli 2016 über die sofortige Beschwerde entschieden. Dabei hat es sein Bewenden. Zwar war das [X.] nicht zuständig, weil insoweit im Hinblick auf die von dem Angeklagten einge-legte Revision die Zuständigkeit des [X.] als mit dem [X.] befassten Gericht begründet war (§
8 Abs.
3 StrEG, §
464 Abs.
3 Satz
3 StPO). Doch ist ein Beschluss eines unzuständigen Gerichts durch den ein ein--
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gelegtes Rechtsmittel erledigt wird, nicht unwirksam (vgl. für Urteile §
338 Nr.
4 StPO), weshalb für eine Entscheidung des [X.] kein Raum ist.
[X.] Bartel
Grube [X.]
Meta
17.05.2017
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.05.2017, Az. 2 StR 526/16 (REWIS RS 2017, 10748)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 10748
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