Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.03.2006, Az. 2 StR 22/06

2. Strafsenat | REWIS RS 2006, 4506

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[X.] vom 15. März 2006 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßiger Fälschung von Zahlungskarten und Euroscheck-

vordrucken - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. März 2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 8. Juni 2005 wird als unbegründet verwor-fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-geben hat. Jedoch wird die Urteilsformel dahingehend ergänzt, dass die in [X.] erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 auf die erkannte Strafe angerechnet wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gründe: Entgegen § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB hat das [X.] im Urteil keine Bestimmung über den Maßstab getroffen, in welchem Umfang die in dieser Sa-che in [X.] erlittene Freiheitsentziehung auf die verhängte Strafe anzurech-nen ist. Im Hinblick darauf, dass [X.] ein langjähriger Mitgliedsstaat der [X.] ist und sich aus dem Urteil keine Anhaltspunkte für erschwer-te Haftbedingungen ergeben, kommt ein anderer Maßstab als 1:1 nicht 1 - 3 - in Betracht (vgl. [X.], Beschluss vom 1. März 2005 - 5 StR 526/04). Der [X.] hat deshalb in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO den Anrech-nungsmaßstab selbst bestimmt. [X.] Roggenbuck Appl

Meta

2 StR 22/06

15.03.2006

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.03.2006, Az. 2 StR 22/06 (REWIS RS 2006, 4506)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 4506

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