Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.09.2016, Az. 2 StR 278/16

2. Strafsenat | REWIS RS 2016, 5079

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2016:220916B2STR278.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 278/16
vom
22. September
2016
in der Strafsache
gegen

wegen Diebstahls

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung
des Generalbun-desanwalts
und des Beschwerdeführers
am 22.
September
2016 gemäß
§
349 Abs.
2 und 4
StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 14.
März 2016
im Ausspruch über die Ge-samtfreiheitsstrafe aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine allgemeine
Strafkammer des [X.]s zurück-verwiesen.
3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe:
Die 1.
Strafkammer -
[X.]
-
des [X.]s
hat den Ange-klagten wegen eines am 6.
März 2015 begangenen Diebstahls unter Auflösung der durch Beschluss des [X.] vom 23.
November 2015 gebildeten Gesamtstrafe und unter Einbeziehung

des [X.] vom 10. April 2014 und des [X.] vom 12. August 2015
zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr
und vier Monaten verurteilt. Mit der Sachrüge hat das Rechtsmittel des Angeklagten den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es un-begründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1
-
3
-
1. Der Rechtsfolgenausspruch hat nur zum Teil Bestand. Das angefoch-tene Urteil erweist sich insoweit als rechtsfehlerhaft, weil es sich nicht dazu ver-hält, ob die gegen den Angeklagten verhängten
Geldstrafen aus den Entschei-dungen des [X.] vom 10. April 2014 und des [X.] vom 12. August 2015 bereits erledigt sind.
Das Revisionsgericht kann daher nicht beurteilen, ob das [X.] die Einzelgeldstrafen zu Recht gemäß § 55 Abs. 1 Satz
1 StGB in die Bildung der nachträglichen Gesamtstrafe einbezogen hat oder -
für den Fall ihrer Erledi-gung
-
ein [X.] vorzunehmen gewesen wäre (vgl. [X.], Beschluss vom 9.
November 2010 -
4 [X.], [X.]R StGB § 55 Abs. 1 Satz
1, [X.]).
2. Von dieser Frage abgesehen kann das Revisionsgericht auch nicht beurteilen, ob die Geldstrafe aus der Verurteilung des [X.] vom e-messung der Gesamtstrafe berücksichtigt wurde. Denn das [X.] hat die Einzelgeldstrafe aus der vorgenannten Entscheidung ausweislich des Tenors zwar nicht einbezogen,
demgegenüber aber in den Urteilsgründen ausgeführt, dass eine Einbeziehung erfolgt
sei.
Ungeachtet dessen und abgesehen davon, dass auch im Hinblick auf diese Verurteilung der [X.] nicht mitgeteilt wurde, steht das Entscheidungsdatum dieser Verurteilung und mithin die Gesamtstrafenfähigkeit nicht fest. [X.] kann
mit der Entscheidung vom 24. März 2013 keine
-
wie in den Feststellungen ausgeführt
-
am 17. September 2013 begangene Tat abgeurteilt worden sein.
Auch aus dem Gesamtzusammenhang der Urteils-gründe lässt sich das Entscheidungsdatum nicht erschließen, denn
die [X.] aus dieser Verurteilung soll ausweislich der Feststellungen des Landge-2
3
4
5
-
4
-
richts sowohl durch die Entscheidung des [X.] vom 17.
September 2014 als
auch
durch den Gesamtstrafenbeschluss des [X.] vom 23.
November 2015 einbezogen worden sein.
3.
Die neu zu treffende Entscheidung über den Strafausspruch kann nicht gemäß §
354 Abs. 1b StPO dem Beschlussverfahren gemäß § 460, §
462 StPO überlassen werden, weil die möglicherweise erforderliche Entscheidung über einen [X.] nicht in den Regelungsbereich dieser Vorschriften fällt; sie ist dem Urteil des Tatgerichts nach Durchführung einer Hauptverhand-lung vorbehalten (vgl. [X.], Beschluss vom 7. Januar 2014 -
3 [X.]; [X.] vom 17. September 2014 -
2 [X.]/14;
Beschluss vom 25.
Februar 2016 -
2 StR 31/16).
Die Zurückverweisung erfolgt an die hier zuständige allgemeine Straf-kammer. Die Zuständigkeit der [X.] war schon zum Zeitpunkt der Eröffnung des Hauptverfahrens nicht begründet.
Fischer Appl

Eschelbach

Ott Zeng

6
7

Meta

2 StR 278/16

22.09.2016

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.09.2016, Az. 2 StR 278/16 (REWIS RS 2016, 5079)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 5079

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

2 StR 579/05 (Bundesgerichtshof)


2 StR 450/18 (Bundesgerichtshof)

Nachträgliche Gesamtstrafenbildung: Zäsurwirkung einer erledigten Vorverurteilung


4 StR 269/18 (Bundesgerichtshof)

Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe


2 StR 495/14 (Bundesgerichtshof)


3 StR 4/18 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

4 StR 441/10

2 StR 31/16

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.