Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.01.2018, Az. 2 StR 160/17

2. Strafsenat | REWIS RS 2018, 15592

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[X.]:[X.]:BGH:2018:160118B2STR160.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS

2 [X.]/17
vom
16. Januar
2018
in der Strafsache
gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 16.
Januar
2018
ge-mäß §
349 Abs.
2 und 4, §
354 Abs.
1b Satz
1
[X.] beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 30. November 2016 aufgehoben, soweit die Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe unter Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des [X.]

Außenstelle [X.]

vom 22.
September 2016 unterblieben ist, mit der Maßgabe, dass eine [X.] gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach §§
460, 462 [X.] zu treffen ist.
2.
Die weiter
gehende Revision wird verworfen.
3.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-zung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbe-gründet (§
349 Abs. 2 [X.]).
1. Die Verfahrensrüge ist aus den vom [X.] in seiner
Zuschrift
genannten Gründen
unzulässig.
1
2
-
3
-
2. Der Strafausspruch begegnet

wie sich im Einzelnen der Zuschrift des [X.]s entnehmen lässt

keinen rechtlichen Bedenken.
3. Dagegen kann das Urteil keinen Bestand haben, soweit von einer möglichen Gesamtstrafenbildung der verhängten Strafe mit der Strafe aus dem Strafbefehl des [X.]

Außenstelle [X.]

vom 22.
September 2016 abgesehen wurde. Die Annahme,
mit der

grundsätzlich gesamtstrafenfähigen

Strafe aus diesem Strafbefehl habe eine nachträgliche Gesamtstrafe nach §
55 StGB nicht gebildet werden können, weil der [X.] zum Zeitpunkt des Urteils noch nicht rechtskräftig gewesen sei, wird von den Feststellungen nicht getragen.
Das [X.] hat festgestellt, dass der Angeklagte gegen den ihm am 5.
Oktober 2016 zugestellten Strafbefehl mit am 26.
Oktober 2016 bei Gericht eingegangenem Schreiben Einspruch eingelegt und zugleich beantragt habe, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Mit Beschluss des [X.]

Außenstelle [X.]

vom 15.
November 2016 seien der Einspruch des Angeklagten als unzulässig verworfen und sein Wiedereinsetzungsgesuch abgelehnt worden. In der Folge habe der Angeklagte einen Rechtsanwalt beauftragt, gegen den ihm am 18.
November 2016 zuge-stellten Beschluss vom 15.
November 2016 vorzugehen (UA S.
13).
Nach §
46 Abs.
3, §
411 Abs.
1 Satz
1 [X.] konnte der Angeklagte ge-gen den Beschluss vom 15.
November 2016 sofortige Beschwerde einlegen. Diese war gemäß
§
311 Abs.
2 [X.] binnen einer Woche nach Zustellung ein-zulegen. Damit endete die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde mit Ablauf des 25.
November 2016. Obwohl die Hauptverhandlung im vorliegenden Verfahren
am 30.
November 2016 stattgefunden hat, enthält das am selben Tag verkündete Urteil keinerlei Feststellungen zu der Frage, ob fristgerecht so-3
4
5
6
-
4
-
fortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 15.
November 2016 eingelegt wurde. Sollte dies nicht geschehen sein, wäre der Strafbefehl vom 22.
September 2016 mit Ablauf des 25.
November 2016 in Rechtskraft erwach-sen und somit gesamtstrafenfähig gewesen.
Auch wenn aufgrund der unzureichenden Feststellungen zur Rechtskraft des Strafbefehls vom 22.
September 2016 nicht sicher feststeht, ob die unter-bliebene Gesamtstrafenbildung rechtsfehlerhaft war, macht der Senat von der Möglichkeit Gebrauch, nach §
354 Abs.
1b [X.] zu entscheiden (vgl. Senat, Beschluss vom 29.
April 2015

2
StR 106/15

, juris). Hiernach ist bei [X.], die ausschließlich die Bildung einer Gesamtstrafe betreffen, die [X.] eröffnet, den Tatrichter auf eine Entscheidung im Beschlussverfahren gemäß §§
460, 462 [X.] zu verweisen. Im Falle der nachträglichen Bildung einer Gesamtstrafe ist in dem Beschluss unter Beachtung der zeitlichen Schranken der §§
56, 58 Abs.
1 StGB auch über deren Aussetzung zur [X.] zu entscheiden, wobei die Sachlage zum Zeitpunkt der Beschlussfassung 7
-
5
-
maßgeblich ist (vgl. Senat, Urteil vom 9.
Juli 2003

2
StR 125/03, [X.], 85). Die hierüber im Urteil getroffene Entscheidung wird in diesem Fall gegen-standslos.

Krehl

Frau Richterin am BGH

Wimmer

Dr. [X.] ist an der

Unterschriftsleistung

gehindert.

Krehl

Grube

Schmidt

Meta

2 StR 160/17

16.01.2018

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.01.2018, Az. 2 StR 160/17 (REWIS RS 2018, 15592)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 15592

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