Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.12.2010, Az. 2 StR 526/10

2. Strafsenat | REWIS RS 2010, 94

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[X.]/10vom 21. Dezember 2010 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 21. Dezember 2010 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 12. April 2010 wird unter Wegfall der [X.] mit der Maßgabe verworfen, dass die Angeklagte wegen Dieb-stahls zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt ist. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gründe: Das [X.] hat die Angeklagte unter Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des [X.] vom 29. Juni 2009 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision der Angeklagten hat den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen war sie als unbegründet zu verwerfen (§ 349 Abs. 2 StPO). 1 Die Voraussetzungen für eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung ge-mäß § 55 Abs. 1 StGB liegen nicht vor, da die Angeklagte die vorliegend abge-urteilte Tat vom 19. November 2009 erst nach dem Erlass des Strafbefehls vom 29. Juni 2009 begangen hat. 2 - 3 - Der Senat hat den Strafausspruch gemäß § 354 Abs. 1 StPO selbst ge-ändert. Die Geldstrafe aus dem Strafbefehl des [X.] vom 29. Juni 2009 bleibt daneben bestehen. 3 Der geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, die Angeklagte teilweise von den Kosten ihres Rechtsmittels zu entlasten (§ 473 Abs. 4 StPO). 4 Rissing-van Saan Fischer Schmitt
Eschelbach Ott

Meta

2 StR 526/10

21.12.2010

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.12.2010, Az. 2 StR 526/10 (REWIS RS 2010, 94)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 94

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