Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.05.2017, Az. 2 StR 526/16

2. Strafsenat | REWIS RS 2017, 10743

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Gegenstand

Strafsache: Wirksamkeit eines ein Rechtsmittel erledigenden Beschlusses eines unzuständigen Gerichts


Tenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 6. April 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

2. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten und gerichtlichen Auslagen des Rechtsmittels aufzuerlegen.

Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass eine Entscheidung über die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung und die Entscheidung über die Versagung von Entschädigung für erlittene Untersuchungshaft nicht veranlasst ist.

Das [X.] hat mit Beschlüssen vom 23. Juni und 26. Juli 2016 über die sofortige Beschwerde entschieden. Dabei hat es sein Bewenden. Zwar war das [X.] nicht zuständig, weil insoweit im Hinblick auf die von dem Angeklagten eingelegte Revision die Zuständigkeit des [X.] als mit dem Rechtsmittel befassten Gericht begründet war (§ 8 Abs. 3 StrEG, § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO). Doch ist ein Beschluss eines unzuständigen Gerichts durch den ein eingelegtes Rechtsmittel erledigt wird, nicht unwirksam (vgl. für Urteile § 338 Nr. 4 StPO), weshalb für eine Entscheidung des [X.] kein Raum ist.

Appl     

       

Krehl     

       

Bartel

       

Grube     

       

Schmidt     

       

Meta

2 StR 526/16

17.05.2017

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Gießen, 6. April 2016, Az: 604 Js 16476/14 - 7 KLs - 602 Js 16476/14

§ 304 StPO, § 309 StPO, § 338 Nr 4 StPO, § 464 Abs 3 S 3 StPO, § 8 Abs 3 StrEG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.05.2017, Az. 2 StR 526/16 (REWIS RS 2017, 10743)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 10743

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Wird zitiert von

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