Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.02.2020, Az. V ZB 71/18

V. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 11915

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[X.]:[X.]:BGH:2020:060220BVZB71.18.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 71/18
vom

6. Februar 2020

in dem Teilungsversteigerungsverfahren

-
2
-
Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 6.
Februar 2020
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
[X.], die Richterin Weinland und [X.]
Kazele, Dr.
Göbel und Dr.
Hamdorf

beschlossen:

1.
Der Antrag der Beteiligten zu 1 vom 7. Januar 2020 auf Beiordnung eines Notanwalts für die Einlegung einer Anhörungsrüge gemäß §
321a Abs. 1 ZPO gegen den Beschluss des [X.] vom 15.
November
2018 und für die Stellung eines Antrags auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der [X.] werden zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos ist (§
78b Abs. 1 ZPO). Eine Anhörungsrüge wäre unzulässig, weil der Antrag erst am 7. Januar 2020 und damit nach Ablauf der einjährigen Ausschlussfrist (§ 321a Abs. 2 Satz 2 ZPO) bei dem [X.] eingegangen ist. Diese Frist begann nämlich mit der Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung an den damaligen Rechtsanwalt der Beteiligten zu 1 am 21. Dezember 2018. Die hiernach versäumte Jahresfrist ist einer Wiedereinsetzung nicht zugänglich (vgl. nur [X.]/Vollkommer, ZPO, 33. Aufl., § 321a Rn.
14).

2.

Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 vom 7. Januar 2020 gegen den Beschluss des [X.] vom 13. Dezember 2018 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen, weil eine sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Beiordnung eines Notanwalts (§ 78b Abs. 2 ZPO) nur gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Ent-scheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte stattfindet (§ 567 -
3
-
Abs. 1 ZPO), nicht jedoch gegen Entscheidungen des Bundes-gerichtshofs.

[X.] Weinland Göbel

Kazele Hamdorf

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 15.03.2017 -
33 K 37/13 -

LG [X.], Entscheidung vom 20.04.2018 -
7 [X.]; 7 [X.]/18; 7 [X.]/18 -

Meta

V ZB 71/18

06.02.2020

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.02.2020, Az. V ZB 71/18 (REWIS RS 2020, 11915)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11915

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