Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.09.2022, Az. VIII ZR 358/21

8. Zivilsenat | REWIS RS 2022, 5997

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Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des [X.] - 11. Zivilsenat - vom 20. Oktober 2021 wird zurückgewiesen.

Auf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das vorbezeichnete Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin festgestellt wird, dass die Beklagte nicht berechtigt sei, die in ihrem Schreiben vom 24. April 2019 an die Kläger enthaltene und am 30. April 2019 veröffentlichte [X.] des [X.] ab dem 1. Mai 2019 in den [X.] vom 25. Februar 2010 durch einseitige Erklärung einzuführen, und soweit die Beklagte zur Zahlung von 26,57 € nebst Zinsen an die Kläger verurteilt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Beklagte ist ein Energieversorgungsunternehmen, das im Wohngebiet "[X.]" in [X.] Kunden mit Fernwärme beliefert. Sie bezieht die Fernwärme ihrerseits von der [X.] (ab 2018 umfirmiert in [X.]; nachfolgend: [X.]).

2

Die Kläger sind Eigentümer eines mit einem Wohngebäude bebauten Grundstücks im vorgenannten Wohngebiet und wurden auf der Grundlage eines mit der [X.] am 25. Februar 2010 geschlossenen [X.] von dieser mit Fernwärme versorgt. Die jährlichen Abrechnungen für die von den Klägern abgenommene Fernwärme erstellte die Beklagte unter Zugrundelegung der in § 8 des [X.] enthaltenen [X.]reisbestimmung ("Wärmepreis"), die in Absatz 1 als auf das [X.] bezogene [X.] einen Bereitstellungspreis für das Gebäude in Höhe von 0,42 € pro m2 beheizte Fläche und Monat und einen Arbeitspreis für die gelieferte Wärme in Höhe von 0,059 € pro kWh, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer, vorsah. Der von der [X.] gegenüber den Klägern ebenfalls abgerechnete Messpreis ist nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. Nach § 8 Abs. 4 des [X.] war der [X.]reis für die gelieferte Wärme nach Maßgabe der folgenden Vorschriften veränderlich:

"[X.]reisänderungsklausel

Die jeweils gültigen Bereitstellungs- und Messpreise berechnen sich nach folgender Formel:

[X.] = [X.]2000(0,4 I/I2000 + 0,6 L/L2000)

[X.]       

der jeweils gültige [X.]reis gemäß vorstehender Berechnungsformel

                 

[X.]2000      

der Basispreis

                 

I       

der jeweilige Jahresindex der Erzeugerpreise für gewerbl. [X.]rodukte, veröffentlicht vom [X.], Fachserie 17 Reihe 2

                 

I2000 

der Basisindex

                 

L       

die jeweils gültige Jahreslohnindexziffer für die Arbeiter der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme-, Wasserversorgung, veröffentlicht vom [X.], Fachserie 16, Reihe 4.3

                 

L2000 

der Basislohnindex

Die Anpassung des [X.] erfolgt jährlich mit der Abrechnung des betreffenden Jahres rückwirkend für das gesamte abzurechnende Jahr. Maßgeblich für die Anpassung sind die Veränderungen der in der [X.]reisänderungsklausel genannten Bezugsgrößen in dem Abrechnungszeitraum, und zwar die [X.].

Der jeweils gültige Arbeitspreis ergibt sich nach folgender Formel:

A[X.] = A[X.]2000 x E/E2000

A[X.]    

der jeweils gültige Arbeitspreis gemäß vorstehender Berechnungsformel

                 

A[X.]2000     

der Basisarbeitspreis

                 

E       

der jeweilige Energiepreis des Fernwärmeversorgers in [X.]/MWh als effektiver Fernwärmepreis

                 

E2000 

der Basisenergiepreis

Die Anpassung des [X.] erfolgt rückwirkend für das abzurechnende Jahr. Maßgeblich für die Anpassung sind die Veränderungen der Bezugsgrößen in dem Abrechnungszeitraum.

Bezugsjahr für alle Basisindizes ist 2000."

3

Die Kläger zahlten für die von ihnen abgenommene Fernwärme die ihnen von der [X.] jährlich in Rechnung gestellten - nach Maßgabe der [X.]reisänderungsklausel angepassten - Entgelte.

4

Nachdem das [X.] in einem gegen die Beklagte gerichteten - und ebenfalls [X.]reisänderungen bei Fernwärmelieferungen in dem besagten Wohngebiet betreffenden - Rechtsstreit mit Urteil vom 10. Januar 2019 (20 [X.], juris) entschieden hatte, dass die in ihren Allgemeinen Versorgungsbedingungen enthaltenen [X.]reisänderungsklauseln unwirksam seien, kündigte die Beklagte mit Schreiben vom 24. April 2019 ihren Endkunden und auch den Klägern eine Änderung der [X.]reisanpassungsformel des [X.] der [X.] im Tarifgebiet "[X.]" an, die sie am 30. April 2019 auch öffentlich bekannt machte. Hiernach knüpfte die Veränderung des verbrauchsabhängigen [X.] ab dem 1. Mai 2019 jeweils hälftig einerseits an die jährlichen Veränderungen eines vom [X.] herausgegebenen und im [X.] abrufbaren Wärmepreisindexes sowie andererseits an die jährlichen Veränderungen eines von der [X.] im [X.] veröffentlichten Tarifs ("Allgemeiner Wärmepreis, [X.] nach besonderer Vereinbarung") an.

5

Durch anwaltliches Schreiben vom 4. Juli 2019 rügten die Kläger unter Hinweis auf das vorgenannte Urteil des [X.]s die Unwirksamkeit der [X.]reisänderungsklausel in § 8 des [X.] und forderten, ausgehend von den im [X.], die Rückzahlung des in den [X.] 2015 bis 2017 überzahlten Wärmeentgelts.

6

Mit ihrer Klage haben die Kläger von der [X.] zunächst die Rückerstattung der ihrer Ansicht nach für die Jahre 2015 bis 2018 überzahlten [X.] - ausgehend von den bei Vertragsbeginn geforderten Arbeits- und Bereitstellungspreisen - in Höhe von insgesamt 2.679,50 € nebst Zinsen, die (Zwischen-)Feststellung der Unwirksamkeit der in § 8 Abs. 4 des [X.] enthaltenen (ursprünglichen) [X.]reisänderungsklausel sowie die Feststellung begehrt, dass auch die (angepasste) [X.]reisänderungsklausel gemäß dem Schreiben der [X.] vom 24. April 2019 unwirksam sei.

7

Das [X.] hat den [X.] vollumfänglich und dem [X.] - ausgehend von den Arbeits- und Bereitstellungspreisen des Jahres 2014 - in Höhe von 231,47 € nebst Zinsen stattgegeben; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.

8

Auf die Berufungen beider [X.]arteien hat das [X.] - unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel - das erstinstanzliche Urteil dahingehend abgeändert, dass es die Zahlungsklage hinsichtlich der Jahre 2015 bis 2018 abgewiesen und die Unwirksamkeit der in § 8 Abs. 4 des [X.] enthaltenen (ursprünglichen) [X.]reisänderungsklausel lediglich insoweit festgestellt hat, als sie den Arbeitspreis betrifft. Außerdem hat es der in der Berufungsinstanz erhobenen Klage auf Rückzahlung für die Jahre 2019 und 2020 geleisteter Wärmeentgelte (2019: 782,66 € nebst Zinsen, 2020: 782,45 € nebst Zinsen) hinsichtlich eines [X.] von insgesamt 26,57 € stattgegeben. Im Übrigen hat es das amtsgerichtliche Urteil bestätigt.

9

Das Berufungsgericht hat die Revision unbeschränkt zugelassen. Mit ihrer Revision verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren weiter, soweit es bisher keinen Erfolg gehabt hat. Demgegenüber erstrebt die Beklagte mit ihrer Revision die vollständige Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe

Die Revision der [X.] hat teilweise Erfolg, während die Revision der Kläger unbegründet ist.

A.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:

Ein Rückzahlungsanspruch der Kläger nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 [X.] wegen des für die Abrechnungsjahre 2015 bis 2018 geleisteten [X.] bestehe nicht. Hinsichtlich der Abrechnungsjahre 2019 und 2020 bestehe ein solcher Anspruch lediglich in Höhe von insgesamt 26,57 €. Von den beiden in § 8 Abs. 4 des [X.] der Parteien enthaltenen [X.] sei - wie das Amtsgericht insoweit zutreffend erkannt habe - nur die den Arbeitspreis betreffende [X.] unwirksam, während - entgegen der Auffassung des Amtsgerichts - die auf den Bereitstellungspreis bezogene [X.] wirksam sei.

Die [X.] zum Arbeitspreis verstoße gegen das Transparenzgebot des § 24 Abs. 3 Satz 2 [X.] in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung (aF) und sei gemäß § 134 [X.] nichtig. Die Formel zur Berechnung des [X.] sei hiervon indes nicht betroffen, da der Arbeitspreis und der Bereitstellungspreis als Komponenten nebeneinander stünden und die jeweiligen Preisbestandteile unabhängig voneinander berechnet würden, so dass die einzelnen Preisbestandteile einer gesonderten und voneinander unabhängigen Betrachtung zugänglich seien. Auch aus dem Wortlaut der [X.] ergebe sich nicht, dass es nur einen Gesamtpreis geben könne. Eine sachliche Unangemessenheit der [X.] zum Bereitstellungspreis nach Maßgabe der Vorgaben des § 24 Abs. 3 [X.] aF sei ebenfalls nicht ersichtlich, insbesondere sei der Grundsatz der Kostenorientierung gewahrt.

Der Höhe nach stehe den Klägern aber auch hinsichtlich des [X.] für die Abrechnungsjahre 2015 bis 2018 kein Rückzahlungsanspruch und für die Abrechnungsjahre 2019 und 2020 nur ein solcher in Höhe von insgesamt 26,57 € zu. Die Unwirksamkeit der [X.] zum Arbeitspreis habe nicht zur Folge, dass der ursprünglich bei Vertragsschluss vereinbarte Arbeitspreis maßgeblich wäre. Vielmehr sei im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung nach §§ 133, 157 [X.] das Preisniveau maßgeblich, das vor der Jahresabrechnung gegolten habe, welche innerhalb von drei Jahren nach Zugang der Abrechnung beanstandet worden sei. Dies sei im Streitfall der [X.] (0,0838 €/kWh netto). Da die Beklagte in den nachfolgenden [X.] 2015 bis 2017 den Arbeitspreis gegenüber dem [X.] gesenkt (2015 auf 0,0836 €/kWh netto, 2016 auf 0,0833 €/kWh netto und 2017 auf 0,0830 €/kWh netto) und diese [X.] den jeweiligen Jahresabrechnungen zugrunde gelegt habe, sei es insoweit zu keiner Überzahlung der Kläger gekommen.

Auch die Jahresabrechnung für das [X.], in der die Beklagte einen wieder auf 0,0836 €/kWh netto erhöhten Arbeitspreis zugrunde gelegt habe, begegne keinen Bedenken. Zwar habe der Kunde nach der sogenannten [X.] im Fall einer Unterschreitung des hiernach maßgeblichen Preises für die betreffenden Zeiträume nur die geringeren Entgelte zu entrichten. Hieraus folge jedoch nicht, dass der Jahresabrechnung für das [X.] der niedrigste Preis der betreffenden Abrechnungsjahre zugrunde zu legen sei. Denn der von der [X.] für das [X.] in Rechnung gestellte Arbeitspreis liege immer noch unter demjenigen des Jahres 2014.

Hinsichtlich der Monate Januar bis April 2019 stehe den Klägern ein Rückerstattungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 [X.] ebenfalls nicht zu, da die Beklagte insoweit mit der auf diesen Zeitraum bezogenen [X.] vom 6. November 2020 einen Arbeitspreis in Höhe von 0,0836 €/kWh netto und damit einen unter dem [X.] liegenden Preis angesetzt habe. Hinsichtlich der [X.] vom 10. November 2020 für die anschließenden Monate Mai bis Dezember 2019 sei hingegen der [X.] in Höhe von 0,0838 €/kWh anzusetzen, da der von der [X.] für diesen Zeitraum - unter Anwendung der in ihrem Schreiben vom 24. April 2019 mitgeteilten geänderten Anpassungsklausel zum Arbeitspreis - angesetzte Arbeitspreis in Höhe von 0,0861 €/kWh unwirksam sei. Dies gelte in gleicher Weise für das nachfolgende Abrechnungsjahr 2020 und den von der [X.] für diesen Zeitraum in den [X.]en vom 24./25. Juni 2021 angesetzten Arbeitspreis in Höhe von 0,0856 €/kWh. (Nur) für den Zeitraum vom 1. Mai 2019 bis zum 31. Dezember 2020 ergebe sich damit insgesamt ein Differenzbetrag in der vom Berufungsgericht zugesprochenen Höhe von 26,57 € zwischen dem unter Anwendung der sogenannten [X.] geschuldeten und dem von den Klägern auf den Arbeitspreis gezahlten Entgelt.

Die Kläger hätten ferner einen Anspruch auf Feststellung, dass die aus dem Schreiben der [X.] vom 24. April 2019 ersichtliche neue [X.] unwirksam sei. Die [X.] sei unwirksam, weil die Beklagte sie nicht einseitig zum Inhalt des Vertrags habe machen können. Eine einseitige Vertragsänderung komme nicht auf der Grundlage von § 4 Abs. 2 [X.] in Betracht. Vielmehr setze die Änderung einer Preisänderungsregelung zwei korrespondierende Willenserklärungen der Parteien gemäß §§ 145 ff. [X.] voraus. Dem werde die von der [X.] einseitig am 30. April 2019 veröffentlichte [X.] nicht gerecht. Die Beklagte stehe insoweit auch nicht schutzlos, sondern habe im Falle eines Anpassungsbedarfs die Möglichkeit einer "Änderungskündigung".

B.

Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand. Mit weitgehend zutreffenden Erwägungen ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass von den in § 8 Abs. 4 des zwischen den Parteien geschlossenen [X.] enthaltenen [X.] allein die Anpassungsklausel zum Arbeitspreis - wenn auch nicht wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot (§ 24 Abs. 4 Satz 2 [X.] in der bis 4. Oktober 2021 geltenden Fassung), sondern wegen der inhaltlichen Unangemessenheit der [X.] (§ 24 Abs. 4 Satz 1 [X.]) -, nicht jedoch auch die Anpassungsklausel zum Bereitstellungspreis nach § 24 Abs. 4 [X.] in Verbindung mit § 134 [X.] unwirksam ist. Hiervon ausgehend hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei die auf den Bereitstellungspreis bezogenen [X.] der Kläger abgewiesen. Unter Anwendung der vom Senat entwickelten sogenannten [X.] hat das Berufungsgericht zudem rechtsfehlerfrei angenommen, dass den Klägern auch in Bezug auf die in den [X.] vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2018 und vom 1. Januar bis zum 30. April 2019 geleisteten [X.] ein Rückzahlungsanspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 [X.] nicht zusteht.

Die Entscheidung des Berufungsgerichts zur fehlenden Wirksamkeit der zum 1. Mai 2019 geänderten Anpassungsklausel zum Arbeitspreis und somit auch die damit zusammenhängende Verurteilung der [X.] zur Rückzahlung von 26,57 € für den Zeitraum vom 1. Mai 2019 bis zum 31. Dezember 2020 können hingegen - jedenfalls auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts - keinen Bestand haben.

I. Zur Revision der [X.]

Die Revision der [X.] ist teilweise begründet.

1. Das Berufungsgericht hat - entgegen der Auffassung der Revision - mit weitgehend zutreffenden Erwägungen die Feststellung getroffen, dass die (ursprüngliche) [X.] zum Arbeitspreis in § 8 Abs. 4 des [X.] der Parteien unwirksam ist.

a) Dabei hat das Berufungsgericht, anders als die Revision meint, mit Recht die Zulässigkeit dieser Zwischenfeststellungsklage der Kläger (unausgesprochen) bejaht (§ 256 Abs. 2 ZPO). Ohne Erfolg macht die Revision geltend, es fehle an der nach § 256 Abs. 2 ZPO erforderlichen Vorgreiflichkeit der zur Entscheidung gestellten Rechtsfrage beziehungsweise an einem Rechtsschutzbedürfnis der Kläger für die begehrte Zwischenfeststellung, weil die Beklagte deutlich gemacht habe, dass sie die in § 8 Abs. 4 des [X.] enthaltene ursprüngliche [X.] für den Arbeitspreis bereits ab 2018 nicht mehr anwenden werde (sondern stattdessen die Grundsätze der sogenannten [X.]), und sie mit dem Schreiben vom 24. April 2019 eine neue Berechnungsformel für den Arbeitspreis eingeführt habe sowie zudem bereits zu dem Zeitpunkt, der im schriftlichen Verfahren der letzten Berufungsverhandlung entspreche, festgestanden habe, dass sie sich hinsichtlich des [X.] nicht mehr einer Wirksamkeit der ursprünglichen Berechnungsformel berühme oder sich auf die Wirksamkeit dieser [X.] berufen werde.

Wie der Senat kürzlich in einem ebenfalls die identischen [X.] der [X.] und einen entsprechenden Revisionsangriff von Kunden der [X.] betreffenden Urteil bereits ausführlich erörtert hat, ändern die vorstehend dargestellten [X.] der Revision nichts an der Zulässigkeit der hier in Rede stehenden Zwischenfeststellungsklage und insbesondere nichts an dem Fortbestehen der Vorgreiflichkeit für die Entscheidung in der Hauptsache (vgl. Senatsurteil vom 6. Juli 2022 - [X.], juris Rn. 47 bis 49 [X.]; siehe auch Senatsurteil vom 31. August 2022 - [X.], zur [X.] vorgesehen, unter [X.]). Hieran hält der Senat auch nach nochmaliger Prüfung fest, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen umfassend auf die dortigen Ausführungen Bezug genommen wird.

b) Die ursprüngliche [X.] zum Arbeitspreis in § 8 Abs. 4 des [X.] war - wovon das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend ausgegangen ist - nach § 134 [X.] unwirksam, auch wenn sich dies nicht - wie das Berufungsgericht angenommen hat - aus einem Verstoß gegen das Transparenzgebot (§ 24 Abs. 4 Satz 2 [X.] in der vom 12. November 2010 bis zum 4. Oktober 2021 gültigen Fassung, siehe hierzu nachfolgend unter [X.]), sondern vielmehr aus der inhaltlichen Unangemessenheit der [X.] (§ 24 Abs. 4 Satz 1 [X.]) ergibt (siehe dazu im Einzelnen Senatsurteil vom 1. Juni 2022 - [X.], [X.], 1494 Rn. 20 ff., 27 ff. [X.], zur [X.] in [X.] vorgesehen; siehe auch Senatsurteile vom 6. Juli 2022 - [X.], juris Rn. 23 f., 36, und [X.], juris Rn. 30, 45; vom 31. August 2022 - [X.], zur [X.] vorgesehen, unter [X.]). Hiergegen bringt auch die Revision inhaltlich keine Einwände vor.

2. Hingegen rügt die Revision mit Erfolg, dass die vom Berufungsgericht getroffene Feststellung (§ 256 Abs. 1 ZPO), die im Schreiben der [X.] vom 24. April 2019 angeführte geänderte [X.] zum Arbeitspreis sei mit Wirkung ab Mai 2019 nicht wirksam in den zwischen den Parteien geschlossenen Wärmelieferungsvertrag einbezogen worden, - jedenfalls auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen - rechtsfehlerhaft ist.

a) Gegen die Zulässigkeit (auch) dieses Feststellungsbegehrens der Kläger bestehen indes - anders als die Revision meint - keine Bedenken. Zutreffend hat das Berufungsgericht vielmehr (unausgesprochen) ein rechtliches Interesse der Kläger an der entsprechenden Feststellung (§ 256 Abs. 1 ZPO) bejaht. Entgegen der Auffassung der Revision können die Kläger auf eine Leistungsklage - namentlich auf Rückzahlung ab Mai 2019 gezahlter Abschläge - schon deshalb nicht verwiesen werden, weil das Rechtsschutzziel der hier gegebenen negativen Feststellungsklage mit einer Leistungsklage nicht erreicht werden kann (siehe hierzu bereits Senatsurteile vom 6. Juli 2022 - [X.], juris Rn. 30; vom 31. August 2022 - [X.], zur [X.] vorgesehen, unter [X.] 2 a; jeweils [X.]).

b) Rechtsfehlerhaft - jedenfalls auf Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen - ist jedoch die Annahme des Berufungsgerichts, der [X.] stehe ein Anpassungsrecht aus der entsprechend ihrem Schreiben vom 24. April 2019 geänderten [X.] nicht zu. Vielmehr ist die Beklagte als Fernwärmeversorgerin zu einer Anpassung von ihr in [X.] verwendeter [X.] - unter bestimmten Voraussetzungen - grundsätzlich berechtigt.

aa) Der [X.] der Parteien und damit auch die Frage der Anpassung hierin vereinbarter [X.] unterfallen - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - dem Anwendungsbereich der [X.]. Gemäß § 1 Abs. 1 [X.] werden die §§ 2 bis 34 [X.] dabei in der jeweils gültigen Fassung Bestandteil des Versorgungsvertrags, soweit - wie hier - ein Fernwärmeversorgungsunternehmen für den [X.] an die Fernwärmeversorgung und die Versorgung mit Fernwärme Vertragsmuster oder Vertragsbedingungen verwendet, die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind ([X.]; vgl. zuletzt Senatsurteile vom 6. Juli 2022 - [X.], juris Rn. 21, und [X.], juris Rn. 29; vom 31. August 2022 - [X.], zur [X.] vorgesehen, unter [X.]; jeweils [X.]). Mithin sind die von der [X.] verwendeten [X.], die im streitgegenständlichen Zeitraum von 2015 bis 2020 auf ihrer Grundlage vorgenommenen Preisänderungen und auch die Anpassung der [X.] zum Arbeitspreis ab dem 1. Mai 2019 entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht an den Anforderungen des § 24 Abs. 3 [X.] in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (und bis zum 11. November 2010) geltenden Fassung vom 1. April 1980 (im Folgenden: aF), sondern an denen des § 24 Abs. 4 [X.] in der vom 12. November 2010 bis zum 4. Oktober 2021 gültigen Fassung zu messen (vgl. Senatsurteil vom 31. August 2022 - [X.], aaO).

bb) Wie der Senat mit seinen - nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen - Urteilen vom 26. Januar 2022 ([X.], [X.] 232, 312 Rn. 30 ff.), vom 6. April 2022 ([X.], NJW 2022, 1944 Rn. 64 ff.), vom 6. Juli 2022 ([X.], juris Rn. 32 f., und [X.], juris Rn. 42 f.) sowie vom 31. August 2022 ([X.], zur [X.] vorgesehen, unter [X.] 2 b bb) entschieden hat, ist ein Fernwärmeversorgungsunternehmen gemäß § 4 Abs. 1 und 2 [X.] in Verbindung mit § 24 Abs. 4 [X.] berechtigt und - soweit das Kundeninteresse dies erfordert - sogar verpflichtet, eine von ihm gegenüber Endkunden verwendete - von Vertragsbeginn an unwirksame oder ab einem bestimmten Zeitpunkt danach unwirksam gewordene - [X.] auch während des laufenden [X.]ses mit Wirkung für die Zukunft einseitig anzupassen, wenn und soweit dadurch sichergestellt wird, dass die [X.] den Anforderungen des § 24 Abs. 4 [X.] entspricht (Fortentwicklung der Senatsurteile vom 25. Juni 2014 - [X.], [X.] 201, 363 Rn. 32 ff., und vom 19. Juli 2017 - [X.], NJW-RR 2017, 1200 Rn. 57). Denn nur auf diesem Wege kann die mit dieser Vorschrift bezweckte kosten- und marktorientierte Preisbemessung und damit ein angemessener Ausgleich der Interessen von Versorgungsunternehmen und Wärmekunden während der gesamten Dauer des Versorgungsvertrags erreicht werden (ausführlich zum Ganzen Senatsurteile vom 26. Januar 2022 - [X.], aaO; vom 6. April 2022 - [X.], aaO).

Allerdings führen die Vorgaben des § 24 Abs. 4 [X.] dazu, dass diese "Heilungsmöglichkeit" des Fernwärmeversorgers nach § 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 24 Abs. 4 [X.] nicht in seinem Ermessen steht, sondern davon abhängt, dass - wofür das Fernwärmeversorgungsunternehmen nach allgemeinen Grundsätzen darlegungs- und beweisbelastet ist - die im betreffenden [X.] bislang zugrunde gelegte [X.] nach § 24 Abs. 4 [X.] in Verbindung mit § 134 [X.] unwirksam (geworden) ist, die angepasste [X.] unter Zugrundelegung der zum Zeitpunkt ihrer Einführung aktuellen Verhältnisse ihrerseits den Anforderungen des § 24 Abs. 4 [X.] - namentlich bezüglich Transparenz sowie Kosten- und Marktorientierung - genügt und die Änderung zudem entsprechend § 4 Abs. 2 [X.] vorab öffentlich bekanntgegeben wird (vgl. Senatsurteile vom 26. Januar 2022 - [X.], aaO Rn. 63 ff.; vom 6. April 2022 - [X.], aaO Rn. 68 ff.).

cc) Soweit das Berufungsgericht demgegenüber ein aus den Vorschriften der [X.] abzuleitendes Recht des Versorgers zur Anpassung unwirksamer [X.] unter Verweis auf die Ausführungen in dem - von mehreren im Berufungsurteil genannten Entscheidungen des [X.] in Bezug genommenen - Urteil des [X.] vom 21. März 2019 (6 [X.], juris Rn. 21 ff. [aufgehoben durch [X.], Urteil vom 23. April 2020 - [X.]/19, NJW-RR 2020, 929]) sowie des Senats im Urteil vom 19. Juli 2017 ([X.], NJW-RR 2017, 1200, dort Rn. 57) ablehnt, hat sich der Senat hiermit bereits ausführlich in seinem Urteil vom 26. Januar 2022 auseinandergesetzt, auf welches insoweit Bezug genommen wird ([X.], aaO Rn. 30 ff., 70 ff.; nachfolgend zudem Senatsurteil vom 6. April 2022 - [X.], aaO Rn. 71 f.).

dd) Ebenso wenig steht dem Recht des [X.], unwirksame [X.] einseitig auch während eines laufenden [X.]ses den Anforderungen des § 24 Abs. 4 [X.] anzupassen, die Bestimmung in § 24 Abs. 4 Satz 4 [X.] entgegen, wonach Änderungen einer [X.] nicht einseitig durch öffentliche Bekanntgabe erfolgen dürfen. Diese erst ab dem 5. Oktober 2021 gültige Vorschrift ist für die von der [X.] zum 1. Mai 2019 vorgenommene Anpassung bereits zeitlich nicht anwendbar (vgl. Senatsurteil vom 6. Juli 2022 - [X.], juris Rn. 35 [X.]).

c) Ausgehend davon war die Beklagte entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts vorliegend nach § 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 24 Abs. 4 [X.] grundsätzlich berechtigt, die von ihr seit Vertragsschluss verwendete [X.] zum Arbeitspreis in § 8 Abs. 4 des [X.] der Parteien während des laufenden [X.]ses an die Anforderungen des § 24 Abs. 4 [X.] anzupassen, um auf dieser Grundlage ab Mai 2019 den von den Klägern geschuldeten [X.] zu berechnen.

Die ursprüngliche [X.] zum Arbeitspreis in § 8 Abs. 4 des [X.] war - wovon das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend ausgegangen ist - nach § 134 [X.] unwirksam (siehe oben unter [X.] 1 b).

d) Ob allerdings die von der [X.] gegenüber ihren Endkunden ab Mai 2019 verwendete [X.] zum Arbeitspreis - die sie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts den Anforderungen des § 4 Abs. 2 [X.] entsprechend öffentlich bekanntgegeben hat - ihrerseits den Vorgaben des § 24 Abs. 4 [X.] entspricht, kann ohne nähere (gegebenenfalls sachverständige) Feststellungen zu dieser geänderten [X.] und ihrer Wirkungsweise nicht beurteilt werden (vgl. hierzu bereits Senatsurteile vom 26. Januar 2022 - [X.], [X.] 232, 312 Rn. 81; vom 6. April 2022 - [X.], NJW 2022, 1944 Rn. 75; siehe auch Senatsurteile vom 6. Juli 2022 - [X.], juris Rn. 37, und [X.], juris Rn. 46; vom 31. August 2022 - [X.], zur [X.] vorgesehen, unter [X.] 2 d). Entsprechende Feststellungen hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - noch nicht getroffen und wird diese im Rahmen seiner erneuten Befassung, gegebenenfalls nach ergänzendem Vortrag der Parteien, nachzuholen haben.

e) Dementsprechend kann das Berufungsurteil auch keinen Bestand haben, soweit darin die Beklagte zur Rückzahlung in den [X.] vom 1. Mai bis zum 31. Dezember 2019 und vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2020 geleisteten [X.] in Höhe von insgesamt 26,57 € verurteilt wurde. Auch insoweit kommt es darauf an, ob die Beklagte die [X.] zum Arbeitspreis zum 1. Mai 2019 wirksam angepasst hatte oder ob insofern vielmehr weiterhin - in Ermangelung einer wirksamen Änderungsklausel - der nach der [X.] maßgebliche Arbeitspreis zugrunde zu legen war.

II. Zur Revision der Kläger

Die Revision der Kläger ist unbegründet.

Entgegen der Auffassung der Revision können die Kläger die Feststellung der Unwirksamkeit der [X.] zum Bereitstellungspreis (§ 256 Abs. 2 ZPO) nicht verlangen und steht ihnen ein Anspruch auf Rückerstattung insoweit überzahlten [X.] (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 [X.]) nicht zu. Zwar ist die vorgenannte negative Zwischenfeststellungsklage zulässig, da deren Rechtsschutzziel mit einer Leistungsklage nicht erreicht werden kann (vgl. hierzu bereits Senatsurteile vom 6. Juli 2022 - [X.], juris Rn. 55 [X.]; vom 31. August 2022 - [X.], zur [X.] vorgesehen, unter [X.]II 2). Jedoch ergibt sich eine Nichtigkeit der [X.] bezüglich des [X.] weder unmittelbar aus § 24 Abs. 4 [X.] in Verbindung mit § 134 [X.] noch in Folge der Unwirksamkeit der [X.] zum Arbeitspreis.

Die Unwirksamkeit der (ursprünglichen) [X.] zum Arbeitspreis (siehe hierzu oben unter [X.] 1 b) führt entgegen der Auffassung der Revision nicht dazu, dass den Klägern insoweit Ansprüche auf Rückerstattung überzahlten [X.] hinsichtlich des [X.] (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 [X.]) zustünden. Vergeblich wendet sich die Revision in diesem Zusammenhang gegen die vom Senat entwickelte und in ständiger Rechtsprechung (auch) bei [X.] angewandte - und dementsprechend von dem Berufungsgericht zutreffend herangezogene - sogenannte [X.] und meint zu Unrecht, die vom Kläger geltend gemachten Rückzahlungsansprüche bestimmten sich nach dem von den Parteien bei Abschluss des [X.] vereinbarten Anfangspreis.

1. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht angenommen, dass die in § 8 Abs. 4 des [X.] enthaltene [X.] zum Bereitstellungspreis, auf welche die Beklagte in den hier streitgegenständlichen Jahresabrechnungen 2015 bis 2020 Erhöhungen des den Klägern in Rechnung gestellten [X.]es gestützt hat, den Anforderungen in § 24 Abs. 4 [X.] gerecht wird und auch sonst Bedenken gegen ihre Wirksamkeit nicht bestehen und den Klägern deshalb ein Anspruch auf Rückerstattung insoweit überzahlten [X.] (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 [X.]) nicht zusteht.

a) Um den gesetzlichen Anforderungen nach § 24 Abs. 4 Satz 1 [X.] zu genügen, müssen [X.] in [X.] so ausgestaltet sein, dass sie sowohl die Kostenentwicklung bei der Erzeugung und Bereitstellung von Fernwärme durch das Unternehmen (Kostenelement) als auch die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt (Marktelement) angemessen berücksichtigen (siehe hierzu im Einzelnen Senatsurteile vom 26. Januar 2022 - [X.], [X.] 232, 312 Rn. 44; vom 6. Juli 2022 - [X.], juris Rn. 57; vom 31. August 2022 - [X.], zur [X.] vorgesehen, unter [X.]II 2 a aa; jeweils [X.]).

b) Mit diesen Vorgaben steht die Anpassungsklausel zum Bereitstellungspreis in dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Wärmelieferungsvertrag in Einklang, wie der Senat für diese [X.] in den [X.] der [X.] bereits mehrfach entschieden hat (Urteile vom 6. April 2022 - [X.], NJW 2022, 1944 Rn. 28 ff.; vom 1. Juni 2022 - [X.], [X.], 1494 Rn. 32 ff., zur [X.] in [X.] vorgesehen; vom 6. Juli 2022 - [X.], juris Rn. 28, und [X.], aaO Rn. 58 ff.; vom 31. August 2022 - [X.], aaO unter [X.]II 2 a bb (1) bis (3)). Hieran hält der Senat auch nach nochmaliger Prüfung fest, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen umfassend auf die dortigen Ausführungen Bezug genommen wird, in deren Rahmen der Senat sich mit den von der Revision auch im vorliegenden Verfahren angesprochenen Gesichtspunkten bereits eingehend befasst, diese aber nicht für durchgreifend erachtet hat.

c) Ebenfalls zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass - entgegen der Auffassung der Revision - auch die Unwirksamkeit der Anpassungsklausel zum Arbeitspreis (siehe hierzu oben unter [X.] 1 b) nicht zur Unwirksamkeit (auch) der [X.] zum Bereitstellungspreis führt.

Wie der Senat betreffend die inhaltsgleichen Preisänderungsbestimmungen der [X.] bereits mehrfach entschieden hat, führt nach Maßgabe der - auch auf [X.] im Sinne von § 1 Abs. 1 [X.] anwendbaren - Rechtsfolgenbestimmung in § 306 Abs. 1 [X.] die Unwirksamkeit einer nur eine Preiskomponente (Arbeitspreis) betreffenden [X.] nach § 24 Abs. 4 [X.] in Verbindung mit § 134 [X.] nicht zugleich zur Unwirksamkeit andere Preiskomponenten (Bereitstellungspreis) betreffender [X.], wenn es sich - wie bei den in § 8 Abs. 4 des [X.] enthaltenen [X.] - um inhaltlich voneinander trennbare Vertragsklauseln handelt, die jeweils Gegenstand einer gesonderten Wirksamkeitsprüfung nach § 24 Abs. 4 [X.] sind (zum Ganzen ausführlich Senatsurteile vom 6. April 2022 - [X.], NJW 2022, 1944 Rn. 44 ff.; vom 1. Juni 2022 - [X.], [X.], 1494 Rn. 34 ff., zur [X.] in [X.] vorgesehen; siehe überdies Senatsurteile vom 6. Juli 2022 - [X.], juris Rn. 25 ff., und [X.], juris Rn. 67 ff.; vom 31. August 2022 - [X.], zur [X.] vorgesehen, unter [X.]II 2 b).

Diese Selbständigkeit der [X.] wird vorliegend auch nicht durch den von der Revision hervorgehobenen Umstand in Frage gestellt, dass beide [X.]n in § 8 Abs. 4 des [X.] unter einer gemeinsamen Überschrift ("[X.]") aufgeführt sind und die Beklagte ihren Kunden letztlich den aus beiden Preiskomponenten gebildeten Gesamtpreis als "[X.]" in Rechnung stellt (siehe hierzu näher Senatsurteile vom 6. April 2022 - [X.], aaO Rn. 51; vom 1. Juni 2022 - [X.], aaO Rn. 38).

Ebenso wenig steht der [X.] das vom Verordnungsgeber mit § 24 Abs. 4 [X.] verfolgte [X.] entgegen, sondern ist es hiernach vielmehr gerade geboten, dass die Unwirksamkeit einer nur eine Preiskomponente betreffenden [X.] in einem Fernwärmelieferungsvertrag nach § 24 Abs. 4 [X.] nicht automatisch die Unwirksamkeit auch der übrigen - ihrerseits den Anforderungen des § 24 Abs. 4 [X.] entsprechenden - [X.] nach sich zieht, um sicherzustellen, dass eine kosten- und marktorientierte Preisbemessung wenigstens in deren Regelungsbereich gewährleistet und somit ein Gleichgewicht von Leistung und Gegenleistung zumindest "so weit wie möglich" erreicht wird (zum Ganzen bereits Senatsurteile vom 6. April 2022 - [X.], aaO Rn. 52 ff.; vom 1. Juni 2022 - [X.], aaO Rn. 39).

Auch mit den übrigen von der Revision angesprochenen Gesichtspunkten hat sich der Senat in den vorgenannten Urteilen bereits eingehend befasst, diese aber nicht für durchgreifend erachtet (vgl. Senatsurteile vom 6. April 2022 - [X.], aaO Rn. 44 ff.; vom 1. Juni 2022 - [X.], aaO Rn. 35 ff., 40). Hieran hält er auch nach nochmaliger Prüfung fest, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen umfassend auf die dortigen Ausführungen Bezug genommen wird.

d) Ebenfalls ohne Rechtsfehler ist das Berufungsgericht zu der Beurteilung gelangt, dass die Beklagte unter Zugrundelegung der hiernach wirksamen [X.] zum Bereitstellungspreis die insoweit für den streitgegenständlichen Zeitraum des [X.] in den Jahren 2015 bis 2020 geschuldeten Entgelte zutreffend bemessen hat und den Klägern daher insoweit ein Rückzahlungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 [X.] nicht zusteht.

2. Hinsichtlich des von den Klägern geltend gemachten Rückzahlungsanspruchs bezüglich des [X.] ist das Berufungsgericht - entgegen der Auffassung der Revision - in rechtsfehlerfreier Anwendung der vom Senat im Wege ergänzender Vertragsauslegung entwickelten sogenannten [X.] zu dem zutreffenden Ergebnis gelangt, dass den Klägern aufgrund der unwirksamen (ursprünglichen) [X.] zum Arbeitspreis für die Jahre 2015 bis 2018 sowie für das [X.] - jedenfalls bis zum 30. April 2019 - ein Rückzahlungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 [X.] nicht zusteht (siehe hierzu nachfolgend unter c). Bezüglich des von den Klägern darüber hinaus geltend gemachten Rückzahlungsanspruchs betreffend den anschließenden Zeitraum vom 1. Mai 2019 bis zum 31. Dezember 2020 kann - wie bereits ausgeführt (siehe oben unter [X.] 2 d und e) - aufgrund der bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts bislang nicht beurteilt werden, ob die Anpassung der unwirksamen [X.] zum Arbeitspreis ab dem 1. Mai 2019 wirksam war oder - sollte dies nicht der Fall sein - auch für diesen Zeitraum die [X.] zur Anwendung gelangt. Unabhängig davon steht den Klägern für den vorgenannten Zeitraum vom 1. Mai 2019 bis zum 31. Dezember 2020 aber jedenfalls ein über den vom Berufungsgericht diesbezüglich zuerkannten Betrag in Höhe von 26,57 € hinausgehender Rückzahlungsanspruch nicht zu (siehe hierzu nachfolgend unter d).

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist auch bei [X.], bei denen der Kunde längere [X.] unbeanstandet hingenommen hat und nun auch für länger zurückliegende Zeitabschnitte die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen geltend macht, die infolge der Unwirksamkeit einer formularmäßig vereinbarten [X.] nach § 24 Abs. 4 [X.] in Verbindung mit § 134 [X.] entstandene planwidrige Regelungslücke im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157, 133 [X.]) dahingehend zu schließen, dass der Kunde die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat (siehe hierzu etwa Senatsurteile vom 24. September 2014 - [X.], NJW 2014, 3639 Rn. 16; vom 26. Januar 2022 - [X.], [X.] 232, 312 Rn. 26; vom 1. Juni 2022 - [X.], [X.], 1494 Rn. 42, zur [X.] in [X.] vorgesehen; vom 6. Juli 2022 - [X.], juris Rn. 42, und [X.], juris Rn. 32; vom 31. August 2022 - [X.], zur [X.] vorgesehen, unter [X.]II 3 [X.]). Diese sogenannte [X.] hat zur Folge, dass statt des wegen der Unwirksamkeit der [X.] auf dem Niveau des bei Vertragsschluss verharrenden ([X.] nun die letzte Preiserhöhung des Versorgungsunternehmens, der der Kunde nicht rechtzeitig widersprochen hat, als vereinbart gilt und mithin der danach maßgebliche Preis endgültig an die Stelle des [X.] tritt (vgl. zuletzt Senatsurteile vom 1. Juni 2022 - [X.], aaO; vom 6. Juli 2022 - [X.], aaO, und [X.], aaO; vom 31. August 2022 - [X.], aaO; jeweils [X.]).

b) Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass diese seit vielen Jahren gefestigte Senatsrechtsprechung mit den Vorgaben des Art. 6 Abs. 1 der [X.] vom 5. April 1993 über missbräuchliche [X.]n in Verbraucherverträgen ([X.]. EG Nr. L 95, [X.]; im Folgenden: [X.]) vereinbar ist. Mit sämtlichen hiergegen von der Revision vorgebrachten unionsrechtlichen Gesichtspunkten hat sich der Senat in seinem Urteil vom 1. Juni 2022 ([X.], aaO Rn. 45 ff.) - unter Bestätigung und Fortführung der diesbezüglichen Senatsrechtsprechung (Urteile vom 23. Januar 2013 - [X.] 80/12, NJW 2013, 991 Rn. 33 ff., und [X.] 52/12, juris Rn. 31 ff.; vom 6. April 2016 - [X.] 79/15, [X.] 209, 337 Rn. 23 ff.; vom 5. Oktober 2016 - [X.] 241/15, NJW-RR 2017, 557 Rn. 23 ff.) - bereits eingehend befasst und diese Kritik für nicht durchgreifend erachtet. Hieran hält der Senat auch nach nochmaliger Prüfung fest und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen umfassend auf die dortigen Ausführungen Bezug.

Die Revision blendet in ihrer einseitigen Ausrichtung an einem die Anwendung der [X.] vermeintlich prägenden Sanktionscharakter durchgängig aus, dass durch die vom Senat vorgenommene ergänzende Vertragsauslegung in Einklang mit der - vom [X.] (im Folgenden: Gerichtshof) stets ausdrücklich hervorgehobenen (siehe etwa [X.], [X.]/18, [X.], 1963 Rn. 39 - Dziubak; [X.]/18, [X.] 2021, 141 Rn. 62 - [X.]; C-19/20, [X.], 1035 Rn. 83 - [X.]) - Zielsetzung des Art. 6 Abs. 1 der [X.] die nach dem Vertrag bestehende formale Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien unter Berücksichtigung ihrer beider Interessen durch eine materielle Ausgewogenheit ersetzt und so ihre Gleichheit [im Sinne des ursprünglichen vertraglich intendierten Gleichgewichts] wiederhergestellt wird (vgl. zum Ganzen ausführlich Senatsurteile vom 23. Januar 2013 - [X.] 80/12, aaO Rn. 33 ff., und [X.] 52/12, aaO Rn. 31 ff.; vom 6. April 2016 - [X.] 79/15, aaO Rn. 23, 27, 38; vom 1. Juni 2022 - [X.], aaO Rn. 49; siehe auch [X.], Urteil vom 15. Februar 2019 - [X.], [X.], 2210 Rn. 18 [zum Wiederkaufsrecht]).

Demzufolge ist der Senat - entgegen der Auffassung der Revision - auch nicht gehalten, den Rechtsstreit nach Art. 267 Abs. 1 bis 3 AEUV dem Gerichtshof zur Auslegung des Art. 6 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 der [X.] vorzulegen, da die Auslegung dieser Richtlinienbestimmungen, soweit für die Beurteilung des vorliegenden Falles von Bedeutung, durch die dargestellte (umfangreiche) Rechtsprechung des Gerichtshofs im Sinne eines acte [X.] geklärt und vorliegend lediglich auf den Einzelfall anzuwenden ist (so bereits Senatsurteil vom 1. Juni 2022 - [X.], aaO Rn. 60; vgl. auch [X.], [X.]/19, NJW 2021, 3303 Rn. 33, 39 ff. - [X.]; [X.] 149, 222 Rn. 143; jeweils [X.]).

c) In Anwendung dieser Grundsätze ist das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gelangt, dass den Klägern für die Abrechnungszeiträume 2015 bis 2018 sowie 2019 - jedenfalls bis zum 30. April 2019 - ein Rückzahlungsanspruch für überzahlte [X.] nicht zusteht.

aa) Zu Recht hat das Berufungsgericht darauf abgestellt, dass ausgehend von der erstmaligen Beanstandung der Preiserhöhungen durch das Schreiben der Kläger vom 4. Juli 2019 der für das [X.] von der [X.] verlangte Arbeitspreis in Höhe von 0,0838 €/kWh den nach der sogenannten [X.] maßgeblichen Preis bildet, da die Kläger der nachfolgenden Jahresabrechnung für 2015 vom 5. Juli 2016 sowie allen weiteren Abrechnungen rechtzeitig binnen drei Jahren widersprochen hat. Da die Beklagte den Arbeitspreis hiernach aber ohnehin bis einschließlich 2017 jedes Jahr gesenkt und für diese Jahre nur die niedrigeren Preise verlangt hat (für 2015 auf 0,0836 €/kWh, für 2016 auf 0,0833 €/kWh und für 2017 auf 0,0830 €/kWh), kommen Rückzahlungsansprüche der Kläger für diesen Zeitraum nicht in Betracht.

bb) Dasselbe gilt - entgegen der Auffassung der Revision - hinsichtlich des von der [X.] für das Abrechnungsjahr 2018 und für den anschließenden Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. April 2019 angesetzten [X.] von 0,0836 €/kWh. Ab dem 1. Januar 2018 hat die Beklagte den Arbeitspreis gegenüber dem im Vorjahr 2017 in Ansatz gebrachten Preis von 0,0830 €/kWh erstmals wieder erhöht. Zwar ist der Umstand, dass der Arbeitspreis für 2018 (wie auch in den Vorjahren) infolge von späteren Preissenkungen geringer als der nach der [X.] maßgebliche "[X.]" des Jahres 2014 ausgefallen ist, nach der Senatsrechtsprechung bei der Preisbemessung zugunsten des Kunden insofern zu berücksichtigen, als der Kunde für die Zeiträume der Preisunterschreitungen nur die geringeren Entgelte zu entrichten hat (vgl. Senatsurteile vom 6. Juli 2022 - [X.], juris Rn. 37 f., und [X.], juris Rn. 47 f.; vom 31. August 2022 - [X.], zur [X.] vorgesehen, unter [X.]II 3 b cc (2); vgl. auch bereits Senatsurteile vom 6. April 2016 - [X.] 79/15, [X.] 209, 337 Rn. 40; vom 5. Oktober 2016 - [X.] 241/15, NJW-RR 2017, 557 Rn. 27).

Wie der Senat in seinen Urteilen vom 6. Juli 2022 die identische [X.] der [X.] sowie denselben Abrechnungszeitraum betreffend bereits ausgeführt hat, ersetzen derartige nachträgliche Preissenkungen den nach der [X.] maßgeblichen neuen "[X.]" jedoch nicht dauerhaft, so dass der Energieversorger nach einer solchen Preissenkung anschließend auch erneute Preissteigerungen geltend machen kann, soweit diese den nach der [X.] maßgeblichen "[X.]" nicht überschreiten (zum Ganzen ausführlich Senatsurteile vom 6. Juli 2022 - [X.], aaO Rn. 39, und [X.], aaO Rn. 49).

Hiernach ist auch der von der [X.] für das Abrechnungsjahr 2018 und für den anschließenden Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. April 2019 zugrunde gelegte, unter dem [X.] liegende Arbeitspreis in Höhe von 0,0836 €/kWh nicht zu beanstanden, so dass das Berufungsgericht auch insoweit rechtsfehlerfrei einen Rückzahlungsanspruch der Kläger nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 [X.] verneint hat.

d) Soweit die Revision sich dagegen wendet, dass das Berufungsgericht den Rückzahlungsanspruch der Kläger betreffend den Arbeitspreis bezüglich des Zeitraums vom 1. Mai 2019 bis zum 31. Dezember 2020 abgewiesen hat, soweit dieser einen Betrag von 26,57 € übersteigt, bleibt sie schließlich ebenfalls ohne Erfolg.

Die Beklagte legte ihrer vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Teiljahresabrechnung für den Zeitraum vom 1. Mai bis zum 31. Dezember 2019 einen Arbeitspreis in Höhe von 0,0861 €/kWh und den beiden [X.]en für das [X.] einen solchen in Höhe von 0,0856 €/kWh zugrunde, den sie jeweils nach der angepassten, ihren Endkunden mit Schreiben vom 24. April 2019 mitgeteilt und öffentlich bekannt gemachten [X.] ermittelt hatte.

Zwar kann - wie bereits ausgeführt - aufgrund der bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts bislang nicht beurteilt werden, ob die Anpassung der unwirksamen [X.] zum Arbeitspreis ab dem 1. Mai 2019 wirksam war. Das Berufungsgericht ist im Rahmen seiner (als solche nicht zu beanstandenden) Berechnung aber bereits von dem für die Kläger günstigsten Fall ausgegangen, dass nicht nur die in § 8 Abs. 4 des [X.] enthaltene (ursprüngliche) [X.] zum Arbeitspreis, sondern auch die ab dem 1. Mai 2019 angepasste [X.] unwirksam sei, und hat deshalb für den hier in Rede stehenden Fernwärmebezugszeitraum vom 1. Mai 2019 bis zum 31. Dezember 2020 den nach der [X.] maßgeblichen "[X.]" von 0,0838 €/kWh ([X.]) und nicht die von der [X.] in Rechnung gestellten höheren [X.] von 0,0861 €/kWh beziehungsweise 0,0856 €/kWh angesetzt. Ein höherer als der vom Berufungsgericht auf dieser Grundlage errechnete Rückzahlungsbetrag von 26,57 € steht den Klägern daher selbst in dem für sie günstigsten Fall aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 [X.] nicht zu.

C.

Nach alledem kann das Berufungsurteil in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang keinen Bestand haben; es ist daher insoweit auf die Revision der [X.] aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO).

Hinsichtlich der Fragen, ob der [X.] ein (geändertes) [X.] nach Maßgabe ihres Schreibens vom 24. April 2019 und den Klägern andernfalls ein Rückzahlungsanspruch für die ihnen ab Mai 2019 in Rechnung gestellten [X.] zusteht, ist die Sache nicht zur Endentscheidung reif und deshalb insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), damit dieses die erforderlichen Feststellungen treffen kann.

[X.]     

      

Dr. Bünger     

      

Kosziol

      

Dr. Matussek     

      

Dr. Reichelt     

      

Meta

VIII ZR 358/21

28.09.2022

Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend KG Berlin, 20. Oktober 2021, Az: 11 U 1009/20

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.09.2022, Az. VIII ZR 358/21 (REWIS RS 2022, 5997)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 5997

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