Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17.12.2015, Az. 7 C 5/14

7. Senat | REWIS RS 2015, 381

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Gegenstand

Verfassungs- und einfachrechtliche Voraussetzungen eines Feuerstättenbescheids


Leitsatz

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für § 14 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG folgt aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG (Luftreinhaltung).

Tatbestand

1

Die Klage richtet sich gegen einen [X.].

2

Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks im [X.] des Beklagten. Dieser ordnete nach Durchführung einer [X.] mit Bescheid vom 19. Oktober 2012 an, dass in der Liegenschaft des [X.] an der Abgasanlage und eine Abgaswegeüberprüfung jeweils innerhalb der Zeiträume vom 1. bis 29. Oktober 2014 und 1. bis 29. Oktober 2016 zu veranlassen und durchzuführen seien. Die fristgerechte Durchführung der Arbeiten sei, sofern sie nicht vom Beklagten vorgenommen werde, diesem über ein Formblatt nachzuweisen.

3

Die hiergegen erhobene Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht Erfolg. Auf die Berufung des Beklagten und des Beteiligten zu 2 hat der [X.]hof das Urteil des [X.] aufgehoben und die Klage abgewiesen, nachdem der Beklagte die Zeiträume für die Veranlassung und Durchführung der Arbeiten in der mündlichen Verhandlung verlängert hatte. Der [X.] sei formell rechtmäßig. Die im Verwaltungsverfahren unterbliebene Anhörung sei ebenso wie die Begründung des Bescheids während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt worden. Art. 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BayVwVfG stehe der Rechtmäßigkeit des Bescheids nicht entgegen. Dieser sei auch materiell rechtmäßig. Er finde seine Rechtsgrundlagen in § 17 Abs. 1 Satz 1 und § 14 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG. Diese Normen stünden im Einklang mit höherrangigem Recht. Die Gesetzgebungskompetenz des [X.] ergebe sich aus Art. 125a Abs. 2 Satz 1 und Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG.

4

Zur Begründung seiner vom [X.]hof zugelassenen Revision trägt der Kläger im Wesentlichen vor: Eine Heilung des Anhörungsmangels sei nicht eingetreten. Einer Berücksichtigung der nachträglichen Ermessensausübung durch den Beklagten stehe § 114 Satz 2 VwGO entgegen. Der Beklagte sei nach Art. 20 Abs. 1 BayVwVfG am Erlass des Bescheids gehindert gewesen, da bei der Berufung eines gewerblich im Schornsteinfeger-Handwerk Tätigen zum Verwalter eines [X.]s ein Interessenkonflikt unvermeidlich sei. § 14 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG stünden nicht in Einklang mit höherrangigem Recht. Im Hinblick auf die Neuregelung des [X.], die zu grundlegenden Änderungen dieses Rechtsgebiets geführt habe, könne eine Kompetenz des [X.]gesetzgebers nicht aus Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG hergeleitet werden. Der Erlass von [X.]en könne auch nicht dem Recht der Wirtschaft im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG zugeordnet werden; hierbei handele es sich der Sache nach vielmehr um - in die Zuständigkeit der Länder fallendes - Bauordnungsrecht. Ebenso ergebe sich keine Gesetzgebungskompetenz aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG, da die Luftreinhaltung abschließend im [X.]-Immissionsschutzgesetz und in der 1. [X.]immissionsschutzverordnung geregelt sei. Die Befugnisnormen seien überdies unverhältnismäßig, weil die Prüfung der Feuerstätten auch von neutralen Vertretern eines anderen Berufsstands vorgenommen werden könnte. Zudem seien Kontrollen im Abstand von zwei Jahren nicht erforderlich. Zu der Frage, in welchen Intervallen die Anlagen des Klägers der Kontrolle bedürfen, hätte das Gericht ebenso [X.] erheben müssen wie zur Erforderlichkeit der in der [X.] festgesetzten Fristen. Die Einrichtung von [X.]en (§ 7 SchfHwG) führe zu einem Verstoß gegen Art. 33 Abs. 4 GG, da die Überwachung von Pflichten durch Angehörige des öffentlichen Dienstes erfolgen müsse. Die maßgeblichen Befugnisnormen des [X.] und der [X.] stellten keine Rechtsgrundlage für die vorgenommene Eingrenzung des Zeitraums der Durchführung der [X.] dar. Verlässliche gesetzliche Anhaltspunkte für die Dauer der Frist gebe es nicht.

5

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Bayerischen [X.]hofs vom 30. Januar 2014 aufzuheben und die Berufung gegen das Urteil des Bayerischen [X.] München vom 5. März 2013 mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass der Bescheid vom 19. Oktober 2012 in der Fassung vom 24. Januar 2014 aufgehoben wird.

6

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

7

Er verteidigt das Berufungsurteil.

8

Die beteiligte [X.] stellt keinen Antrag und schließt sich den Ausführungen des Beklagten an.

9

Der Vertreter des [X.]interesses beim [X.]verwaltungsgericht trägt in erster Linie vor, dass das [X.] mit dem Grundgesetz vereinbar sei. Der [X.] habe sich bei seinem Erlass auf konkurrierende Gesetzgebungskompetenzen aus Art. 74 Abs. 1 GG stützen können.

Der Kläger und der Beklagte haben den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat in der Hauptsache für erledigt erklärt, soweit sich die Klage gegen die in dem angefochtenen [X.] enthaltene Überprüfungsanordnung für das [X.] richtet.

Entscheidungsgründe

Soweit die Hauptbeteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 125 Abs. 1 und § 141 Satz 1 VwGO einzustellen. Die vorinstanzlichen Entscheidungen sind insoweit unwirksam (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).

Im Übrigen ist die zulässige Revision des [X.] unbegründet. Das [X.]erufungsurteil verstößt zum überwiegenden Teil nicht gegen [X.] und stellt sich, soweit ein Verstoß gegen [X.]recht vorliegt, aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO).

1. Das [X.]erufungsurteil verletzt kein [X.], soweit es davon ausgeht, dass die fehlende Anhörung des [X.] vor Erlass des angefochtenen [X.]s nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 3 des [X.] ([X.]ay[X.]) unbeachtlich ist. Zwar kann die Revision nach § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf einer Verletzung von Vorschriften des [X.] beruht, soweit diese wie die hier maßgeblichen [X.]estimmungen mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des [X.] übereinstimmen. Eine derartige Rechtsverletzung liegt hier jedoch nicht vor.

a) Der [X.] erlegt dem Kläger Pflichten auf und greift damit in seine Rechte ein, so dass ihm nach Art. 28 Abs. 1 [X.]ay[X.] Gelegenheit zu geben war, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Das [X.]erufungsgericht hat festgestellt, dass diese Anhörung nicht erfolgt ist. Hieran ist der Senat mangels durchgreifender Verfahrensrügen gebunden (§ 137 Abs. 2 VwGO).

b) Die Annahme des [X.]erufungsgerichts, der [X.] sei geheilt worden, da der [X.] die erforderliche Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof unter Vornahme einer Änderung des angefochtenen [X.]s nachgeholt habe, steht mit Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 [X.]ay[X.] in Einklang.

aa) Nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 3 [X.]ay[X.] ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach Art. 44 [X.]ay[X.] nichtig macht, unbeachtlich, wenn die erforderliche Anhörung eines [X.]eteiligten nachgeholt wird. Nach Art. 45 Abs. 2 [X.]ay[X.] kann die Anhörung bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

Ist die Anhörung entgegen Art. 28 Abs. 1 [X.]ay[X.] unterblieben, tritt eine derartige Heilung aber nur dann ein, wenn die Anhörung nachträglich ordnungsgemäß durchgeführt und ihre Funktion für den Entscheidungsprozess der [X.]ehörde uneingeschränkt erreicht wird ([X.], Urteile vom 24. Juni 2010 - 3 C 14.09 - [X.]E 137, 199 Rn. 37 und vom 22. März 2012 - 3 C 16.11 - [X.]E 142, 205 Rn. 18). Diese Funktion besteht nicht allein darin, dass der [X.]etroffene seine Einwendungen vorbringen kann und diese von der [X.]ehörde zur Kenntnis genommen werden, sondern schließt vielmehr ein, dass die [X.]ehörde ein etwaiges Vorbringen bei ihrer Entscheidung in Erwägung zieht (vgl. [X.], Urteil vom 17. August 1982 - 1 C 22.81 - [X.]E 66, 111 <114>). Dementsprechend hat das [X.]verwaltungsgericht Äußerungen und Stellungnahmen von [X.]eteiligten im gerichtlichen Verfahren als solche zur Heilung einer zunächst unterbliebenen Anhörung nicht ausreichen lassen ([X.], Urteile vom 24. Juni 2010 - 3 C 14.09 - [X.]E 137, 199 Rn. 37 und vom 22. März 2012 - 3 C 16.11 - [X.]E 142, 205 Rn. 18). Eine funktionsgerecht nachgeholte Anhörung setzt vielmehr voraus, dass sich die [X.]ehörde nicht darauf beschränkt, die einmal getroffene Sachentscheidung zu verteidigen, sondern das Vorbringen des [X.]etroffenen erkennbar zum Anlass nimmt, die Entscheidung kritisch zu überdenken (vgl. [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], [X.], 1. Aufl. 2014, § 45 Rn. 109).

bb) Hiervon ausgehend ist in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.]erufungsgericht eine funktionsgerechte Anhörung nachgeholt und der [X.] dadurch geheilt worden. Der Kläger hatte in der Verhandlung Gelegenheit, sich zu den aus seiner Sicht für die behördliche Ermessensausübung maßgebenden Gesichtspunkten zu äußern. Der [X.] hat das Vorbringen des [X.] hierzu zum Anlass genommen, erneut in eine sachliche Prüfung einzutreten mit dem Ergebnis, dass er den [X.]escheid änderte und die dem Kläger eingeräumte Frist zur Durchführung der [X.] erheblich verlängerte. Hieraus wird deutlich, dass der [X.] die im Rahmen der nachträglich durchgeführten Anhörung vorgebrachten Einwendungen nicht nur entgegengenommen, sondern inhaltlich berücksichtigt und in seinen erneuten [X.] eingebunden hat.

2. a) Ohne Verstoß gegen [X.] hat das [X.]erufungsgericht angenommen, dass der angefochtene [X.] nicht wegen Fehlens einer nach Art. 39 [X.]ay[X.] gebotenen [X.]egründung rechtswidrig ist, weil diese [X.]egründung jedenfalls nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 [X.]ay[X.] nachgeholt worden ist. Der angefochtene [X.]escheid enthält zwar eine [X.]egründung, die sich aber nicht zu der festgesetzten Durchführungsfrist äußert. Das [X.]erufungsurteil stellt demgemäß einen formellen Mangel der [X.]egründung der [X.] des [X.]n fest, die dieser jedoch dadurch geheilt habe, dass er die ihn leitenden Erwägungen nachträglich mit Schreiben vom 31. Mai 2013 dem Kläger mitgeteilt habe. Dies steht mit revisiblem Recht in Einklang.

Die [X.]egründung eines Verwaltungsakts wird im Sinne des Art. 45 Abs. 1 Nr. 2 [X.]ay[X.] dadurch nachgeholt, dass Erwägungen, die für die behördliche Entscheidung maßgeblich waren und sich lediglich in der ihr beigefügten [X.]egründung nicht oder nicht ausreichend wiedergegeben fanden, nachträglich bekannt gegeben werden (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 16. Dezember 2008 - 1 [X.] 19.08 - [X.]E 133, 13 Rn. 48). So liegt der Fall nach den bindenden Feststellungen des [X.]erufungsgerichts hier. Danach hat der [X.] die ihn schon beim Erlass des angefochtenen [X.]escheides leitenden Erwägungen dem Kläger mit Schreiben vom 31. Mai 2013 mitgeteilt.

Entgegen der Auffassung der Revision steht der [X.]erücksichtigung der genannten Umstände § 114 Satz 2 VwGO nicht entgegen. Diese Vorschrift stellt klar, dass ein [X.] und verwaltungsverfahrensrechtlich zulässiges Nachholen von [X.] nicht an prozessualen Hindernissen scheitert (vgl. [X.], Urteile vom 5. Mai 1998 - 1 C 17.97 - [X.]E 106, 351 <364> und vom 20. Juni 2013 - 8 C 46.12 - [X.]E 147, 81 Rn. 34). Sie findet aber keine Anwendung, wenn es - wie hier - nicht um ein Nachholen von [X.], sondern allein um die nachträgliche [X.]ekanntgabe bereits angestellter und lediglich nicht schriftlich mitgeteilter Erwägungen geht.

b) Soweit das [X.]erufungsurteil weiter darauf gestützt ist, dass die Änderung des angefochtenen [X.]s während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nach Art. 39 Abs. 2 Nr. 1 und 2 [X.]ay[X.] keiner [X.]egründung bedurft habe, ist dem Verwaltungsgerichtshof ebenfalls beizupflichten. Nach Art. 39 Abs. 2 Nr. 2 [X.]ay[X.] bedarf es einer [X.]egründung nicht, soweit demjenigen, der von dem Verwaltungsakt betroffen wird, die Auffassung der [X.]ehörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne [X.]egründung für ihn ohne Weiteres erkennbar ist. Letzteres ist hier zu bejahen, da der [X.] nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs mit der Änderung den vom Kläger in der [X.]erufungsverhandlung vorgetragenen [X.]elangen Rechnung getragen hat. Soweit der [X.] mit der Verlängerung der Durchführungsfrist den Erklärungen des [X.] in der mündlichen Verhandlung gefolgt ist, bedarf die Änderung des [X.]escheids überdies nach Art. 39 Abs. 2 Nr. 1 [X.]ay[X.] keiner [X.]egründung.

3. Ohne Verstoß gegen [X.] hat das [X.]erufungsgericht einen Ausschluss des [X.]n aus dem Verwaltungsverfahren nach Art. 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 [X.]ay[X.] verneint.

a) Nach Art. 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.]ay[X.] darf nicht in einem Verwaltungsverfahren für eine [X.]ehörde tätig werden, wer selbst [X.]eteiligter ist. Der [X.] ist indessen nicht [X.]eteiligter, sondern selbst [X.]ehörde (vgl. Art. 1 Abs. 2 [X.]ay[X.]), weil er als beliehener Unternehmer (vgl. [X.], Urteil vom 7. November 2012 - 8 C 28.11 - [X.]E 145, 67 Rn. 15) Aufgaben öffentlicher Verwaltung wahrnimmt. Eine [X.]ehörde ist kein [X.]eteiligter im Sinne von Art. 13 [X.]ay[X.], sondern Trägerin des Verwaltungsverfahrens (vgl. [X.]/[X.], [X.], 16. Aufl. 2015, § 13 Rn. 10; [X.], in: [X.]/[X.]onk/[X.], [X.], 8. Aufl. 2014, § 13 Rn. 6 und 18; [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], [X.], 1. Aufl. 2014, § 13 Rn. 13).

b) Der [X.] steht auch nicht nach Art. 20 Abs. 1 Satz 2 [X.]ay[X.] einem [X.]eteiligten gleich. Zum einen kennt die Rechtsordnung nach ständiger Rechtsprechung des [X.]verwaltungsgerichts (vgl. [X.], [X.]eschlüsse vom 10. Mai 1996 - 7 [X.] 74.96 - [X.] 428 § 28 VermG Nr. 4 S. 4 f. und vom 31. März 2006 - 8 [X.] 2.06 - [X.] 316 § 20 [X.] Nr. 9 m.w.N.) eine "institutionelle [X.]efangenheit" einer [X.]ehörde nicht; auf deren Vorliegen zielt aber das Vorbringen der Revision der Sache nach ab, soweit der Kläger keine gerade in der Person des [X.]n liegenden Umstände geltend macht, sondern nur beanstandet, dass mit der Entscheidung über den [X.] für die [X.] dem bevollmächtigten [X.]ezirksschornsteinfeger die Möglichkeit eröffnet werde, sogleich mit diesen Arbeiten beauftragt zu werden. Vielmehr regeln die Art. 20 und 21 [X.]ay[X.] nur den Ausschluss und die persönliche [X.]efangenheit von einzelnen Mitarbeitern. Dass eine [X.]ehörde im Rahmen ihrer gesetzlichen Zuständigkeit auch "in eigenen Angelegenheiten" entscheidet, ist nicht zu beanstanden.

Zum anderen besteht für eine Gleichstellung des [X.]n mit einem [X.]eteiligten nach Art. 20 Abs. 1 Satz 2 [X.]ay[X.] - selbst unter [X.]erücksichtigung seiner Doppelstellung als [X.]ehörde und als eine das Schornsteinfegerhandwerk betreibende Person - auch aus [X.] Gründen und im Hinblick auf die Regelungsziele des [X.] kein Anlass. Folgte man der Auffassung der Revision, wäre grundsätzlich jeder [X.]ezirksschornsteinfegermeister oder bevollmächtigte [X.]ezirksschornsteinfeger an einer Tätigkeit beim Erlass eines [X.]s gehindert, weil die vom Kläger angenommene Gefahr der Selbstbegünstigung stets gegeben wäre. Eine derartige Rechtsfolge liefe den Intentionen des Gesetzgebers ersichtlich zuwider. Dieser hat das Risiko einer möglichen Amtsausübung zugunsten eigener Interessen im Übrigen erkannt und dem bevollmächtigten [X.]ezirksschornsteinfeger in § 18 Abs. 1 SchfHwG (ebenso für den [X.]ezirksschornsteinfegermeister § 12 Abs. 1 des Schornsteinfegergesetzes <[X.]>) die [X.]erufspflicht auferlegt, seine Aufgaben und [X.]efugnisse unparteiisch auszuüben. Daraus folgt das Verbot, seine Stellung auszunutzen, um andere Schornsteinfeger oder sonstige Gewerbetreibende im Wettbewerb zu behindern ([X.]. 16/9237 [X.]; [X.], [X.], 2. Aufl. 2015, § 18 Rn. 2). Ein Verstoß kann mit Aufsichtsmaßnahmen, in schweren Fällen mit der Aufhebung der [X.]estellung geahndet werden ([X.], a.a.[X.]). Nach der gesetzlichen Konzeption wird der Problematik unparteiischer Amtsausübung daher nicht durch den Ausschluss des betroffenen [X.]ezirksschornsteinfegers aus dem Verwaltungsverfahren, sondern durch mit disziplinarischen Mitteln durchsetzbare [X.]erufspflichten Rechnung getragen.

4. Das [X.]erufungsurteil verstößt auch in [X.]rechtlicher Hinsicht überwiegend nicht gegen [X.]recht; soweit dies in einem Punkt der Fall ist, stellt das Urteil sich aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO).

a) Mit [X.]recht vereinbar ist der rechtliche Ausgangspunkt des [X.]erufungsurteils, dass als Rechtsgrundlage eines bis zum 31. Dezember 2012 erlassenen [X.]s nur § 17 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG in [X.]etracht kommt, während für die [X.] danach auf § 14 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG zurückzugreifen ist. Die zuletzt genannte Norm trat nach Art. 4 Abs. 3 des [X.] vom 26. November 2008 ([X.] I S. 2242) erst am 1. Januar 2013 in [X.]. Zuvor galt die Übergangsvorschrift des § 17 SchfHwG, auf dessen Grundlage nur bis zum Ende des Jahres 2012 [X.]e erlassen werden konnten (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 30. Juli 2013 - 7 [X.] 17.13 - juris Rn. 8). Zwar ist § 17 SchfHwG auch weiterhin in [X.] geblieben, doch hat diese Vorschrift seit dem 1. Januar 2013 keinen [X.] mehr, weil sie allein den [X.]ezirksschornsteinfegermeistern [X.]efugnisse verleiht. Diese gibt es seit dem 1. Januar 2013 nicht mehr, da sich nach § 42 Satz 1 SchfHwG - früher § 48 Satz 1 SchfHwG - alle [X.]estellungen zum [X.]ezirksschornsteinfegermeister mit Ablauf des 31. Dezember 2012 in [X.]estellungen zum bevollmächtigten [X.]ezirksschornsteinfeger für den bisherigen [X.]ezirk umgewandelt haben.

b) Die genannten Rechtsgrundlagen für [X.]e sind mit höherrangigem Recht vereinbar. Soweit der Verwaltungsgerichtshof angenommen hat, eine Kompetenz des [X.]gesetzgebers zum Erlass des § 17 SchfHwG ergebe sich aus Art. 125a Abs. 2 Satz 1 [X.], verletzt sein Urteil zwar [X.]recht; es erweist sich aber aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Sowohl § 17 Abs. 1 Satz 1 als auch § 14 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG konnten auf der Grundlage des Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 [X.] vom [X.]gesetzgeber erlassen werden.

aa) Vor diesem Hintergrund bedarf die Frage, ob der angefochtene [X.]escheid im Hinblick auf die für 2016 angeordneten [X.] allein oder zusätzlich auf § 14 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG zu stützen ist, keiner Entscheidung. § 14 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG weist - soweit hier von [X.]edeutung - abgesehen vom [X.] einen identischen Regelungsgehalt mit § 17 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG auf.

bb) Die Auffassung des [X.]erufungsgerichts, der [X.]gesetzgeber habe für den Erlass des § 17 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG eine Kompetenz aus Art. 125a Abs. 2 Satz 1 [X.] in Anspruch nehmen können, ist mit dieser Verfassungsnorm nicht vereinbar. Nach der genannten Übergangsbestimmung verbleibt die Zuständigkeit zur Änderung von Vorschriften, die aufgrund des Art. 72 Abs. 2 [X.] in der bis zum 15. November 1994 geltenden Fassung erlassen worden sind, ohne Rücksicht darauf, ob die Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 [X.] erfüllt sind, beim [X.]gesetzgeber, soweit die Änderung die wesentlichen Elemente der in dem fortbestehenden [X.]gesetz enthaltenen Regelung beibehält und keine grundlegende Neukonzeption enthält; die [X.] ist eng auszulegen (vgl. [X.]VerfG, Urteile vom 9. Juni 2004 - 1 [X.]vR 636/02 [[X.]:[X.]:[X.]VerfG:2004:rs20040609.1bvr063602] - [X.]VerfGE 111, 10 <31>, vom 27. Juli 2004 - 2 [X.]vF 2/02 [[X.]:[X.]:[X.]VerfG:2004:fs20040727.2bvf000202] - [X.]VerfGE 111, 226 <269> und vom 26. Januar 2005 - 2 [X.]vF 1/03 [[X.]:[X.]:[X.]VerfG:2005:fs20050126.2bvf000103] - [X.]VerfGE 112, 226 <250>). Die im [X.] [X.]gesetz enthaltenen Regelungen dürfen vom [X.]gesetzgeber lediglich modifiziert werden (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 25. Februar 2009 - 6 C 47.07 u.a. - [X.]E 133, 165 Rn. 24).

Diese Voraussetzungen sind hier schon deswegen nicht erfüllt, weil es sich bei dem [X.] nicht um ein seit dem nach Art. 125a Abs. 2 Satz 1 [X.] maßgeblichen [X.]raum bis zum 15. November 1994 "fortbestehendes" [X.]gesetz handelt. Es wurde vielmehr erst als Art. 1 des [X.] vom 26. November 2008 erlassen. Dieses stellt im Übrigen auch in der Sache eine grundlegende Neukonzeption des [X.], eine mit erheblichen Umstellungen für alle vom Schornsteinfegerhandwerk [X.]etroffenen verbundene Reform (vgl. [X.]. 16/9237 [X.]), "einen Strukturwandel des [X.]erufsbildes" des Schornsteinfegers dar und bedeutet "einen tiefgreifenden Eingriff in das System des Schornsteinfegerhandwerks" ([X.], [X.], 2. Aufl. 2015, Vorbemerkung vor § 1 Rn. 2). Dies gilt nicht nur für die Neuregelungen als Ganzes, sondern auch gerade im [X.]lick auf den [X.]: In dem - früher geltenden - Schornsteinfegergesetz gab es zwar eine [X.] (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 [X.]), aber keinen [X.]. Dessen Einführung durch § 17 SchfHwG kann nicht als bloße Modifikation und Ergänzung des § 13 [X.] gesehen werden (so aber [X.], [X.]eschluss vom 8. Mai 2013 - 1 A 12/13 - juris Rn. 20 f.), sondern stellt bereits ein der Aufgabe des Kehr- und Überprüfungsmonopols geschuldetes Regelungselement der neuen Rechtslage im [X.] dar, das - bis auf den [X.] übereinstimmend - in § 14 SchfHwG beibehalten worden ist.

cc) Eine Kompetenz des [X.]gesetzgebers folgt aber sowohl für § 17 Abs. 1 Satz 1 als auch für § 14 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 [X.]. Danach hat der [X.]und die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz unter anderem für die Luftreinhaltung.

aaa) Nach ständiger Rechtsprechung des [X.]verfassungsgerichts geschieht die Zuordnung einer bestimmten Regelung zu einer Kompetenznorm anhand von unmittelbarem Regelungsgegenstand, Normzweck, Wirkung und Adressat der zuzuordnenden Norm sowie der [X.]. Für die Auslegung hat daher auch die bisherige [X.] großes Gewicht; dem Merkmal des "Traditionellen" und "Herkömmlichen" kommt besondere [X.]edeutung zu (vgl. etwa [X.]VerfG, Urteile vom 19. Oktober 1982 - 2 [X.]vF 1/81 - [X.]VerfGE 61, 149 <175> und vom 12. März 2008 - 2 [X.]vF 4/03 [[X.]:[X.]:[X.]VerfG:2008:fs20080312.2bvf000403] - [X.]VerfGE 121, 30 <47> sowie [X.]eschlüsse vom 10. März 1976 - 1 [X.]vR 355/67 - [X.]VerfGE 42, 20 <29> und vom 14. Juni 1978 - 2 [X.]vL 2/78 - [X.]VerfGE 48, 367 <373>; [X.], in: [X.], [X.], 7. Aufl. 2014, Art. 70 Rn. 57 ff. m.w.N.).

[X.]ei der Zuordnung einzelner [X.] eines umfassenden Regelungskomplexes zu einem Kompetenzbereich dürfen die [X.] nicht aus ihrem [X.] gelöst und für sich betrachtet werden. Kommt ihre Zugehörigkeit zu verschiedenen Kompetenzbereichen in [X.]etracht, so ist aus dem [X.] zu erschließen, wo sie ihren Schwerpunkt haben. Dabei fällt insbesondere ins Gewicht, wie eng die fragliche Teilregelung mit dem Gegenstand der Gesamtregelung verbunden ist. Eine enge Verzahnung und ein dementsprechend geringer eigenständiger Regelungsgehalt der Teilregelung sprechen regelmäßig für ihre Zugehörigkeit zum Kompetenzbereich der Gesamtregelung (vgl. [X.]VerfG, Urteile vom 17. Februar 1998 - 1 [X.]vF 1/91 [[X.]:[X.]:[X.]VerfG:1998:fs19980217.1bvf000191] - [X.]VerfGE 97, 228 <251 f.> und vom 12. März 2008 - 2 [X.]vF 4/03 - [X.]VerfGE 121, 30 <47 f.>).

Nicht entscheidend ist es demgegenüber, wenn nicht bereits aus den [X.] eine das Gesetz verfassungsrechtlich tragende [X.]egründung erkennbar ist. Vielmehr genügt es für die Gesetzgebungskompetenz wie auch für die sonstigen Voraussetzungen der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes in der Regel, dass deren Vorliegen im gerichtlichen Verfahren erkennbar wird. Das Grundgesetz schreibt grundsätzlich nicht vor, was, wie und wann genau im Gesetzgebungsverfahren zu begründen ist. Es lässt Raum für Verhandlungen und für den politischen Kompromiss. Entscheidend ist, dass im Ergebnis die Anforderungen des Grundgesetzes nicht verfehlt werden ([X.]VerfG, Urteil vom 21. Juli 2015 - 1 [X.]vF 2/13 [[X.]:[X.]:[X.]VerfG:2015:fs20150721.1bvf000213] - NJW 2015, 2399 Rn. 33 m.w.N.).

bbb) Gemessen daran lassen sich § 14 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG dem Kompetenztitel der Luftreinhaltung in Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 [X.] zuordnen. Dieser umfasst den Schutz von Mensch und Umwelt vor nachteiligen Veränderungen der Luft, wie sie einfachgesetzlich in § 3 Abs. 4 des [X.]-Immissionsschutzgesetzes konkretisiert sind, sowie den Klimaschutz und die Verhinderung des Anstiegs der Konzentration von Kohlendioxid in der Luft (vgl. [X.], Urteil vom 10. April 2014 - 4 K 180/12 - juris Rn. 39; [X.], in: [X.], [X.], 7. Aufl. 2014, Art. 74 Rn. 102). Diese Schutzziele sind mit § 17 Abs. 1 Satz 1 und § 14 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG in Gesetzesrecht umgesetzt worden.

(1) Zu den Normzwecken des [X.] insgesamt und insbesondere der §§ 14 und 17 SchfHwG gehören der Umweltschutz und der Klimaschutz. Dies ergibt sich nicht nur aus der Gesetzesbegründung (vgl. [X.]. 16/9237 [X.], 20, 22, 34), sondern auch aus dem Gesetz selbst (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 SchfHwG). Die Gewährleistung der [X.]rand- und [X.]etriebssicherheit von Feuerstätten einerseits und der Klima- und Umweltschutz sowie die Energieeinsparung andererseits stellen die beiden Zielsetzungen dar, denen das [X.] dient (vgl. [X.]. 16/9237 [X.]). Auch zu den vom Gesetzgeber beabsichtigten Regelungswirkungen gehört erkennbar die Luftreinhaltung. Die Kontrolle der Feuerungsanlagen soll zu Einsparungen von Kohlendioxid und zur Reduktion schädlicher Umwelteinwirkungen führen (vgl. [X.]. 16/9237 [X.]).

(2) Der Gesichtspunkt der [X.] steht dieser Zuordnung nicht entgegen. Zwar hat das [X.]verfassungsgericht im Jahr 1952 ausgeführt, es könne angesichts der historischen Entwicklung auf diesem Rechtsgebiet kaum bestritten werden, dass das [X.] Handwerksrecht im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 [X.] sei. Die Regelungsbefugnis nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 [X.] ergreife das ganze Handwerk und jeden einzelnen Zweig in seiner Eigenart. Das [X.]erufsrecht der Schornsteinfeger nehme seit jeher im Rahmen des [X.] eine Sonderstellung ein. Die Einwirkung polizeilicher Gesichtspunkte, die [X.]edeutung, die dem [X.]eruf für die allgemeine öffentliche Sicherheit zukomme, und die besonderen körperlichen Anforderungen, die er an seine Mitglieder stelle, hätten zu einer rechtlichen Gestaltung geführt, die gewerberechtliche und polizeirechtliche [X.]estandteile mit Regelungen, wie sie sich sonst nur im [X.]eamtenrecht fänden, in eigenartiger Weise verschmelze (vgl. [X.]VerfG, Urteil vom 30. April 1952 - 1 [X.]vR 14/52 u.a. - [X.]VerfGE 1, 264 <271 f.>).

Diese Erwägungen nötigen aber nicht dazu, sämtliche Regelungen des derzeit geltenden [X.] in kompetenzrechtlicher Hinsicht dem Handwerksrecht im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 [X.] zuzuordnen. Eine darauf gerichtete, seit dem erwähnten Urteil des [X.]verfassungsgerichts vom 30. April 1952 andauernde Tradition ergibt sich schon nicht aus der Rechtsprechung des [X.]verfassungsgerichts, denn dieses selbst hat bereits im Jahr 1983 die Gesetzgebungskompetenz des [X.] für die Regelung der Altersversorgung der Schornsteinfeger auf Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 [X.] gestützt (vgl. [X.]VerfG, [X.]eschluss vom 12. Januar 1983 - 2 [X.]vL 23/81 - [X.]VerfGE 63, 1 <35>). Hinzu kommt, dass der [X.]gesetzgeber bei Erlass der Regelungen, die Gegenstand des Urteils des [X.]verfassungsgerichts vom 30. April 1952 waren, noch nicht auf Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 [X.] zurückgreifen konnte, denn dieser Kompetenztitel wurde erst durch Art. I Nr. 2 des [X.] zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 74 [X.] - Umweltschutz) vom 12. April 1972 ([X.] I S. 593) in das Grundgesetz eingefügt. Anlass für diese Verfassungsänderung war unter anderem, dass der [X.]ereich der Luftreinhaltung zum [X.]punkt der Schaffung des Grundgesetzes noch nicht als eigenständige staatliche Aufgabe erkannt worden war und die Kompetenzverteilung zwischen [X.]und und [X.] in dieser Hinsicht der veränderten Lebenswirklichkeit nicht mehr gerecht wurde (vgl. [X.]. VI/1298 S. 4). Wurde aber die Verfassung gerade deswegen geändert, um das überkommene Verständnis von Fragen der Luftreinhaltung zu überwinden (vgl. [X.]. VI/1298 S. 4), so hindert die vor dieser Erweiterung der [X.]kompetenzen geltende Zuständigkeitsverteilung den [X.]gesetzgeber nicht unter dem Gesichtspunkt der Tradition daran, die ihm nunmehr zugewiesene Kompetenz auch wahrzunehmen. Das gilt umso mehr, als das [X.] mit der Abkehr vom tradierten Kehr- und Überprüfungsmonopol das [X.] ohnehin einem grundlegenden Systemwandel unterworfen hat.

(3) Die Zuordnung des § 14 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG zum Recht der Luftreinhaltung (Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 [X.]) scheitert auch nicht daran, dass die Normen in einem [X.] stünden, der im Schwerpunkt einem anderen Kompetenztitel des [X.] - etwa dem Handwerksrecht (Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 [X.]) - oder gar der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz der Länder für das [X.]auordnungsrecht zuzurechnen wäre. Die Regelungsziele des [X.], nämlich die Gewährleistung der [X.]rand- und [X.]etriebssicherheit einerseits sowie der Umwelt- und Klimaschutz einschließlich der Energieeinsparung andererseits, stehen gleichberechtigt nebeneinander. Die Gesetzesbegründung nennt zwar die Erhaltung der Feuer- und [X.]etriebssicherheit zuerst und bezeichnet sie als "klassische" Schornsteinfegeraufgabe, bevor sie den Umwelt- und Klimaschutz anspricht. Diese Abfolge besagt aber nichts über ein Rangverhältnis, sondern erklärt sich aus der zeitlichen Reihenfolge, in der die beiden Regelungsziele in das [X.] Eingang gefunden haben. Eine kompetenzrechtliche Anknüpfung der §§ 14 und 17 SchfHwG an das Recht der Luftreinhaltung ist deshalb ohne Weiteres möglich, obgleich der Gesetzgeber auf diesen Kompetenztitel im Gesetzgebungsverfahren nicht eingegangen ist.

Es muss daher nicht entschieden werden, ob die §§ 14 und 17 SchfHwG in Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 [X.] ebenfalls eine Kompetenzgrundlage finden könnten. Auf die Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 [X.] kommt es mithin nicht an.

5. a) Die Auffassung des [X.]erufungsgerichts, dass der [X.]und nach Art. 84 Abs. 1 [X.] zur Übertragung von Aufgaben auf den bevollmächtigten [X.]ezirksschornsteinfeger befugt war, steht mit [X.]recht in Einklang. Art. 84 Abs. 1 Satz 2 [X.] eröffnet dem [X.]und im Falle des Vorliegens einer Kompetenz zur Regelung der Sachmaterie die Möglichkeit, akzessorisch auch die Einrichtung der [X.]ehörden und das Verwaltungsverfahren (vorbehaltlich einer Abweichung durch die Länder) zu regeln (vgl. [X.]VerfG, Urteil vom 18. Juli 1967 - 2 [X.]vF 3/62 u.a. - [X.]VerfGE 22, 180 <211>; [X.]eschluss vom 15. Juli 1969 - 2 [X.]vF 1/64 - [X.]VerfGE 26, 338 <383 f.>; [X.], Urteil vom 26. Juni 2014 - 3 CN 1.13 - [X.]E 150, 129 Rn. 12). Eine solche Einrichtungsregelung liegt unter anderem dann vor, wenn ein [X.]gesetz neue Landesbehörden - hier die von der zuständigen Landesbehörde nach § 8 Abs. 1 SchfHwG zu bestellenden bevollmächtigten [X.]ezirksschornsteinfeger - und deren näheren Aufgabenkreis vorschreibt (vgl. [X.]VerfG, Urteil vom 17. Juli 2002 - 1 [X.]vF 1/01 u. a. [[X.]:[X.]:[X.]VerfG:2002:fs20020717.1bvf000101] - [X.]VerfGE 105, 313 <331>). Zum Erlass dieser Regelungen ist der [X.]gesetzgeber nach Art. 84 Abs. 1 Satz 2 [X.] befugt gewesen, da ihm auch die Sachkompetenz zur Regelung der [X.] und des [X.]s zusteht.

b) Auch im Übrigen liegt im Hinblick auf Art. 84 Abs. 1 [X.] kein [X.]rechtsverstoß vor. Die von der Revision mit [X.]lick auf Art. 84 Abs. 1 Satz 2 [X.] vermisste Öffnungsklausel für die Landesgesetzgebung ist verfassungsrechtlich nicht erforderlich. Ebenso hat der [X.]gesetzgeber beim Erlass der hier in Rede stehenden Vorschriften keine ihm von Art. 84 Abs. 1 Satz 7 [X.], der die bundesgesetzliche Aufgabenübertragung an Gemeinden und Gemeindeverbände untersagt, gezogenen Grenzen überschritten; die von der Revision für richtig gehaltene Analogie kommt nicht in [X.]etracht. Das "Durchgriffsverbot" des Art. 84 Abs. 1 Satz 7 [X.] soll den mit einer Aufgabenzuweisung durch den [X.]und verbundenen Eingriff in die Organisationsgewalt der Länder sowie die sich für die Kommunen aus der Aufgabenzuweisung ergebenden finanziellen [X.]elastungen verhindern (vgl. [X.], in: [X.]/[X.], Grundgesetz, Stand: Sept. 2015, Art. 84 Rn. 152 ff.). Namentlich der zweite - primär maßgebliche - Gesichtspunkt spielt bei der Aufgabenübertragung an [X.] keine Rolle, so dass insoweit auch keine planwidrige Regelungslücke im Wege einer Analogie zu schließen ist.

6. Das [X.]erufungsurteil verstößt nicht deswegen gegen [X.]recht, weil die Aufgabenübertragung auf den [X.]ezirksschornsteinfegermeister oder den bevollmächtigten [X.]ezirksschornsteinfeger in Widerspruch zu Art. 33 Abs. 4 [X.] stünde. Danach ist die Ausübung hoheitsrechtlicher [X.]efugnisse als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen. Wird ein Privater wie hier der [X.] mit der Ausübung hoheitlicher [X.]efugnisse beliehen, so stellt dies eine Ausnahme von der Regel des Art. 33 Abs. 4 [X.] dar (vgl. [X.], Urteil vom 7. November 2012 - 8 C 28.11 - [X.]E 145, 67 Rn. 15).

Eine derartige Abweichung vom Grundsatz des Funktionsvorbehaltes bedarf aus verfassungsrechtlicher Sicht der Rechtfertigung durch einen besonderen sachlichen Grund. Als rechtfertigender Grund kommt nur ein spezifischer, dem Sinn der Ausnahmemöglichkeit entsprechender - auf Erfahrungen mit gewachsenen Strukturen oder im Hinblick auf den Zweck des [X.] relevante [X.]esonderheiten der jeweiligen Tätigkeit [X.]ezug nehmender - Ausnahmegrund in [X.]etracht. Gründe, die sich in gleicher Weise wie für die ins Auge gefasste Ausnahme auch für beliebige andere hoheitsrechtliche Tätigkeiten anführen ließen, der Sache nach also nicht nur Ausnahmen betreffen, scheiden damit als mögliche Rechtfertigungsgründe für den Einsatz von Nichtbeamten in grundsätzlich von Art. 33 Abs. 4 [X.] erfassten Funktionen von vornherein aus (vgl. [X.]VerfG, Urteil vom 18. Januar 2012 - 2 [X.]vR 133/10 [[X.]:[X.]:[X.]VerfG:2012:rs20120118.2bvr013310] - [X.]VerfGE 130, 76 <115 f.>).

Ein solcher sachlicher Grund ist darin zu erblicken, dass das [X.] des [X.] aus Gründen der [X.]etriebs- und [X.]randsicherheit und des Umwelt- und Klimaschutzes bestimmte hoheitliche Tätigkeiten - unter anderem die [X.] und den damit eng verknüpften Erlass von [X.]en - nicht in den Wettbewerb entlassen konnte. Diese Tätigkeiten wären ohne Übertragung auf den [X.]eliehenen durch eine staatliche [X.]ehörde wahrzunehmen. Dafür müsste eine entsprechende Verwaltung erst aufgebaut werden (vgl. [X.]. 16/9237 [X.], 31). Dem Sinn des [X.] widerspricht es damit nicht, die nach der Reform verbliebenen hoheitlichen Aufgaben in der Hand beliehener Schornsteinfeger zu belassen. Insoweit wird eine gewachsene Struktur der Aufgabenerfüllung beibehalten, mit der sich der Gesetzgeber die Sachkunde des Schornsteinfegerhandwerks - weiterhin - zunutze macht.

7. Der Verwaltungsgerichtshof hat seiner Entscheidung ferner ohne Verstoß gegen [X.]recht die Annahme zugrunde gelegt, dass die [X.], namentlich was die in ihr festgelegten Fristen für die Durchführung von [X.] betrifft, mit höherrangigem Recht vereinbar ist. Nach Art. 80 Abs. 1 Satz 1 [X.] kann ein [X.]minister - wie hier in § 1 Abs. 1 Satz 2 SchfHwG geschehen - zum Erlass einer Rechtsverordnung ermächtigt werden. Die [X.] verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Sie geht auf einen von den [X.] gemeinsam erarbeiteten [X.] zurück, der seinerseits auf einer Arbeitszeitstudie und einer technischen Anhörung basierte (vgl. [X.]R-Drs. 275/09 S. 22). Es ist daher mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen, dass die vorgesehenen Fristen mit hinreichendem technischem Sachverstand erarbeitet wurden. Anhaltspunkte dafür, dass der Verordnungsgeber seine ihm bei der Festsetzung der Durchführungszeiträume zustehende [X.] und [X.] überschritten haben könnte, sind angesichts der vom [X.]erufungsgericht festgestellten zahlreichen [X.]eanstandungen ([X.] Rn. 31), aus denen sich die Notwendigkeit der Kontrolle der Grundstückseigentümer ergibt, nicht ersichtlich.

8. Ohne Verstoß gegen [X.]recht hat das [X.]erufungsgericht ferner angenommen, dass § 14 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG sowie die [X.] auch mit Art. 14 Abs. 1 [X.] vereinbar sind. [X.]ei diesen Normen handelt es sich um eine verhältnismäßige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Grundeigentums.

[X.]ei der Erfüllung des ihm gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 [X.] erteilten Auftrags, Inhalt und Schranken des Eigentums zu bestimmen, muss der Gesetzgeber die grundgesetzliche Anerkennung des Privateigentums durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 [X.] wie auch das Sozialgebot des Art. 14 Abs. 2 [X.] beachten und die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers sowie die [X.]elange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis bringen. Dabei ist er an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebunden. Einschränkungen der [X.] müssen vom jeweiligen Sachbereich her geboten und auch in ihrer Ausgestaltung sachgerecht sein. Sie dürfen nicht weiter gehen als es ihr Grund, der Schutz des Gemeinwohls, erfordert, und sie dürfen insbesondere auch nicht, gemessen am [X.] [X.]ezug und an der [X.] [X.]edeutung des Eigentumsobjekts sowie im [X.]lick auf den Regelungszweck, zu einer übermäßigen [X.]elastung führen und den Eigentümer im vermögensrechtlichen [X.]ereich unzumutbar treffen (stRspr, vgl. [X.]VerfG, [X.]eschluss vom 14. Januar 2004 - 2 [X.]vR 564/95 [[X.]:[X.]:[X.]VerfG:2004:rs20040114.2bvr056495] - [X.]VerfGE 110, 1 <28> m.w.N.). Diesen Anforderungen genügen die hier maßgeblichen Regelungen.

Der Gesetz- und der Verordnungsgeber haben mit [X.]lick auf die öffentlichen [X.]elange der [X.]rand- und [X.]etriebssicherheit, des Umwelt- und Klimaschutzes sowie der Energieeinsparung die [X.] und die daran anknüpfende Festlegung von Durchführungszeiträumen für die Kehr- und [X.] nebst einer entsprechenden Nachweispflicht geregelt. Die [X.]eeinträchtigung der Grundrechte der betroffenen Grundstückseigentümer, die quantitativ und qualitativ von geringem Umfang ist, konnte angesichts der [X.]edeutung der zu schützenden Rechtsgüter zurücktreten (vgl. auch VGH [X.]heim, Urteil vom 22. Dezember 1992 - 14 S 2326/91 - [X.] 1993, 205 <207> zu einer entsprechenden Güterabwägung im Rahmen von Art. 13 [X.]).

Dem [X.]erufungsgericht ist auch darin beizupflichten, dass die hohe Zahl der festgestellten [X.]eanstandungen dem Gesetzgeber Anlass zu der Annahme geben konnte, dass ein ausschließlich auf Eigenverantwortung setzendes System nicht ebenso geeignet wäre, den erwähnten [X.]elangen Rechnung zu tragen. Gerade weil die Aufgaben des bevollmächtigten [X.]ezirksschornsteinfegers öffentlich-rechtlicher Natur sind, gelten für ihn nicht nur die Anforderungen des allgemeinen Handwerks- und Gewerberechts; zusätzlich muss er auch Gewähr dafür bieten, diejenigen spezifischen [X.]erufspflichten zu erfüllen, die sich aus der Wahrnehmung dieser öffentlichen Aufgaben begründen (vgl. [X.], Urteil vom 7. November 2012 - 8 C 28.11 - [X.]E 145, 67 Rn. 17). Der Gesetzgeber durfte im Rahmen der ihm zuzubilligenden [X.] davon ausgehen, dass die von der Revision für ausreichend gehaltene Überwachung durch andere, den genannten Pflichten nicht unterworfene Handwerker des Heizungs-, Klima- und Sanitärbereichs oder [X.]auingenieure diese Gewähr nicht böte.

9. Dem [X.]erufungsgericht ist überdies darin zuzustimmen, dass § 14 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG den jeweiligen [X.] im Hinblick auf die Festlegung der konkreten Durchführungszeiträume für die [X.] eine Konkretisierung im Wege pflichtgemäßen Ermessens ermöglicht.

a) Schon der Wortlaut des § 14 Abs. 2 Satz 1 und des § 17 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG spricht für eine Konkretisierungsbefugnis des [X.]ezirksschornsteinfegermeisters und des bevollmächtigten [X.]ezirksschornsteinfegers hinsichtlich der [X.]räume, innerhalb derer die erforderlichen [X.] vorgenommen werden müssen. Nach den genannten Vorschriften ist im [X.] unter anderem festzulegen, "innerhalb welchen [X.]raums" die Arbeiten durchzuführen sind. Es liegt fern, dass der Gesetzgeber damit lediglich die Wiederholung der in der [X.] vorgesehenen [X.]räume und - in Fällen wie dem vorliegenden - die Konkretisierung auf jeweils jedes zweite Kalenderjahr in den [X.] aufgenommen wissen wollte. Ebenso streitet der Wortlaut des § 3 Abs. 2 [X.] (Durchführung "in möglichst gleichen [X.]abständen", innerhalb eines Kalenderjahres "in einem gemeinsamen Arbeitsgang") für einen Ermessensspielraum.

b) Auch die Entstehungsgeschichte steht dem nicht entgegen. In der [X.]egründung zu § 14 SchfHwG ([X.]. 16/9237 [X.]) ist vom "[X.]raum", dem "Datum" und den "Intervallen" der Durchführung der Schornsteinfegerarbeiten die Rede, die Inhalt des [X.]s sein sollen. Dem kann jedenfalls nicht die Aussage entnommen werden, dass sich der [X.] auf die bloße Wiedergabe der in der [X.] vorgesehenen [X.]räume beschränken solle.

c) Entsprechendes gilt für die Gesetzessystematik. Nach § 4 Abs. 3 Satz 3 SchfHwG müssen die Nachweise über die Durchführung der angeordneten Arbeiten innerhalb von 14 Tagen nach dem Tag, an dem die Durchführungsfrist endete, beim [X.]ezirksschornsteinfeger eingehen. Diese Frist wäre bei Durchführungsfristen, die ein ganzes Kalenderjahr umfassen, wenig sachgerecht.

d) Schließlich entspricht eine Konkretisierungsbefugnis im Wege des Ermessens auch dem Sinn der Regelungen. Nur auf diesem Wege kann sowohl den [X.]elangen der betroffenen Grundstückseigentümer als auch dem Gesichtspunkt einer effektiven Aufgabenwahrnehmung innerhalb eines Kehrbezirks Rechnung getragen werden. [X.]ei dem Kalenderjahr entsprechenden Durchführungsfristen wäre mit einer Häufung von Kontrollpflichten zum Jahreswechsel zu rechnen, die einer sachgerechten Überwachung der Erfüllung der Eigentümerpflichten entgegenstünde.

e) Der Auffassung der Revision, die konkrete Festlegung der Durchführungsfrist müsse aus verfassungsrechtlichen Gründen dem Gesetz- oder Verordnungsgeber vorbehalten bleiben, kann nicht gefolgt werden. Zwar ist der Gesetzgeber verpflichtet, alle wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen (stRspr, vgl. [X.]VerfG, Urteil vom 14. Juli 1998 - 1 [X.]vR 1640/97 [[X.]:[X.]:[X.]VerfG:1998:rs19980714.1bvr164097] - [X.]VerfGE 98, 218 <251>); die Frage, wann innerhalb der von der [X.] festgelegten [X.]räume die Überprüfung von Feuerungsanlagen stattzufinden hat, ist jedoch ersichtlich nicht von besonderer grundrechtlicher Relevanz, sondern nach verwaltungspraktischen Gesichtspunkten und den [X.]elangen des betroffenen Eigentümers zu entscheiden und damit zu Recht vom Gesetzgeber dem bevollmächtigten [X.]ezirksschornsteinfeger überlassen worden. Soweit die Revision unter [X.]ezugnahme auf Art. 103 Abs. 2 [X.] geltend macht, es liege damit in der Hand des [X.]ezirksschornsteinfegers, über die Erfüllung eines [X.]ußgeldtatbestands zu entscheiden, fehlt es an einem Verfassungsverstoß. Dies gilt unabhängig davon, ob die [X.]ußgeldvorschrift des § 24 Abs. 1 Nr. 1 SchfHwG mit dem Merkmal nicht rechtzeitiger Reinigung oder Überwachung die Nichteinhaltung der sich aus der [X.] ergebenden [X.]räume oder aber der im [X.] enthaltenen Fristen sanktioniert. Nimmt eine [X.]ußgeldvorschrift auf behördlich gesetzte Fristen [X.]ezug, so liegt darin nicht eine dem Art. 103 Abs. 2 [X.] widersprechende Ermächtigung an die [X.]ehörde, den Tatbestand der Ordnungswidrigkeit auszuformen, sondern lediglich eine Anknüpfung an behördliches Handeln als Teil des gesetzlichen Tatbestands.

10. Keinen revisionsrechtlichen [X.]edenken begegnet das [X.]erufungsurteil, soweit es die Ermessensausübung des [X.]n bei der [X.] als rechtmäßig angesehen hat. Das [X.]erufungsgericht knüpft bei der [X.]estimmung der gesetzlichen Grenzen des Ermessens an anderweitige Fristen an, die das [X.] für die Erfüllung der Eigentümerpflichten (§ 1 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG) vorgibt; ebenfalls in die [X.]eurteilung einzubeziehen seien die individuellen [X.]elange des Eigentümers. Dies ist aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Dass sich aus diesen Gesichtspunkten nicht gleichsam mathematisch die Dauer der Frist im Einzelfall ableiten lässt, liegt im Wesen einer die konkreten Gegebenheiten berücksichtigenden Ermessensausübung und führt nicht zu einem [X.]rechtsverstoß.

11. Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch.

a) Der Kläger ist der Auffassung, das [X.]erufungsgericht hätte durch ein Sachverständigengutachten aufklären müssen, ob von der Anlage des [X.] Gefahren ausgehen und welche Überwachungsmaßnahmen konkret erforderlich sind. Abgesehen davon, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung keinen entsprechenden [X.]eweisantrag gestellt hat, kam es auf die erwähnten Umstände von dem nach ständiger Rechtsprechung (vgl. [X.], Urteil vom 24. Oktober 1984 - 6 C 49.84 - [X.]E 70, 216 <221 f.>) allein maßgeblichen Rechtsstandpunkt des [X.]erufungsgerichts aus nicht an, da die in der [X.] vorgesehenen Maßnahmen nicht an das konkrete Risikopotential der jeweiligen Anlage anknüpfen.

b) Entsprechendes gilt, soweit die Revision unter [X.]ezugnahme auf einen [X.]eschluss des [X.] vom 13. Dezember 2004 - VGH [X.] 7/04 - (NVwZ-RR 2005, 218) beanstandet, dass das [X.]erufungsgericht nicht die Angemessenheit der in der [X.] vorgesehenen Fristen und der darin vorgesehenen Überprüfungen mit Hilfe eines Sachverständigen hat überprüfen lassen. Eine entsprechende [X.]eweiserhebung, die der Kläger im [X.]erufungsverfahren nicht beantragt hat, musste sich dem [X.]erufungsgericht jedenfalls nicht aufdrängen (stRspr, vgl. zu dieser Voraussetzung [X.], Urteil vom 22. Januar 1969 - 6 C 52.65 - [X.]E 31, 212 <217 f.>). Wie bereits dargelegt, geht die [X.] auf einen von den [X.] gemeinsam erarbeiteten [X.] zurück, der seinerseits auf einer Arbeitszeitstudie und einer technischen Anhörung basiert (vgl. [X.]R-Drs. 275/09 S. 22). Es ist daher mangels substantiierten gegenteiligen Vorbringens davon auszugehen, dass die vorgesehenen Fristen mit hinreichendem technischem Sachverstand erarbeitet wurden und angesichts der im [X.]erufungsurteil festgestellten Vielzahl von [X.]eanstandungen auch nicht zu knapp bemessen sind. Ein Anlass, die Richtigkeit dieser Annahmen umfassend aufzuklären, bestand daher nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, folgt die nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu treffende Ermessensentscheidung den voraussichtlichen Erfolgsaussichten der Klage ohne Eintritt der Erledigung (vgl. [X.], Urteil vom 6. April 1989 - 1 C 70.86 - [X.]E 81, 356 <362 f.>), die hier nicht anders als beim nicht erledigten Teil zu beurteilen sind.

Meta

7 C 5/14

17.12.2015

Bundesverwaltungsgericht 7. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 30. Januar 2014, Az: 22 B 13.1709, Urteil

Art 14 Abs 1 GG, Art 14 Abs 2 GG, Art 125a Abs 2 S 1 GG, Art 33 Abs 4 GG, Art 74 Abs 1 Nr 11 GG, Art 74 Abs 1 Nr 24 GG, Art 84 Abs 1 GG, § 14 Abs 2 S 1 SchfHwG, § 17 Abs 1 S 1 SchfHwG, Art 20 Abs 1 VwVfG BY, Art 28 Abs 1 VwVfG BY, Art 39 Abs 1 VwVfG BY, Art 39 Abs 2 Nr 1 VwVfG BY, Art 39 Abs 2 Nr 2 VwVfG BY, Art 45 Abs 1 Nr 2 VwVfG BY, Art 45 Abs 1 Nr 3 VwVfG BY, Art 45 Abs 2 VwVfG BY

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17.12.2015, Az. 7 C 5/14 (REWIS RS 2015, 381)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 381

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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