Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.09.2009, Az. IX ZR 224/06

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 1513

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 224/06 vom 24. September 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, den Richter [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] und [X.] am 24. September 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 19. Zivilsenats des [X.] in [X.] - vom 30. November 2006 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 25.132,84 • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs.1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 1. Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob aus verfassungs-rechtlichen Gründen der Anwendungsbereich des § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nach § 242 BGB einzuschränken ist, wenn der Mandant im Prozess einen [X.] - 3 - ständigen Anspruch gegen den Prozessgegner erlangt, der den [X.] seines Anwalts deutlich übersteigt, ist nicht klärungsbedürftig. Die [X.] gegenüber dem Mandanten nach § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO gilt für alle nach der Beiordnung verwirklichten Gebührentatbestän-de. Sie ist zwingend und greift selbst dann ein, wenn der Gebührentatbestand vor der Beiordnung erfüllt war ([X.], [X.]. v. 21. Februar 2008 - I ZR 142/06, [X.], 982; vom 9. Juli 2009 - [X.]/08 Rn. 7; [X.] Rpfleger 2005, 267, 268; v. 9. Juli 2009 - [X.]/08 Rn. 7; Musielak/[X.], ZPO 6. Aufl. § 122 Rn. 7; [X.]/[X.], ZPO, 27. Aufl. § 122 Rn. 11). Die [X.] gegenüber dem Mandanten endet erst mit Aufhebung der Bewilligung ([X.] aaO; [X.]/[X.], aaO Rn. 12). Wollte man - mit der Beschwerde - unter der Voraussetzung, dass der beigeordnete Rechtsanwalt in dem Verfahren, für das Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, für seinen Mandanten einen Betrag erstritten hat, der den gesetzlichen Gebüh-renanspruch um ein Vielfaches übersteigt, einen "Fall systemkonformer Reduk-tion der Vorschrift" annehmen, führte dies im Ergebnis zu einem gesetzlichen Erfolgshonorar. Die gesetzlichen Regelungen, die die Anwaltsgebühren für den [X.] gegenüber den sonstigen Rechtsanwaltsgebühren geringer festlegen, sind verfassungsgemäß ([X.] NJW 1971, 187; Zöl-ler/[X.], aaO § 121 Rn. 38). 3 - 4 - 2. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeig-net wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unten denen eine Re-vision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). 4 Ganter [X.] [X.] [X.] Pape Vorinstanzen: LG [X.], Entscheidung vom [X.], Entscheidung vom 30.11.2006 - 19 U 76/06 -

Meta

IX ZR 224/06

24.09.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.09.2009, Az. IX ZR 224/06 (REWIS RS 2009, 1513)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 1513

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19 U 76/06

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