Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.10.2006, Az. IX ZB 54/06

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 1379

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[X.][X.]/06 vom 12. Oktober 2006 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und die Richter [X.], [X.], [X.] und [X.] am 12. Oktober 2006 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des [X.] vom 10. März 2006 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen. Gründe: [X.] Die weitere Beteiligte zu 1 ist die Tochter und Alleinerbin des am 1. September 2004 verstorbenen [X.], über dessen Nachlass ein In-solvenzverfahren eröffnet wurde. Zur Insolvenzverwalterin wurde die weitere Beteiligte zu 2 bestellt. 1 Die weitere Beteiligte zu 1 hat beantragt, es möge ihr Einsicht in die [X.] und die Akten der Insolvenzverwalterin gewährt werden. Dem Er-such auf Gewährung der Einsicht in die Gerichtsakten hat das Insolvenzgericht stattgegeben, die Einsichtnahme in die Akten der Insolvenzverwalterin hat es abgelehnt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das [X.] zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die weitere Beteiligte zu 1 mit ihrer Rechtsbeschwerde. 2 - 3 - I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft. Das Beschwerdegericht hat über eine sofortige Beschwerde außerhalb des insolvenzrechtlichen Instanzenzuges entschieden. Es handelt sich nicht um ein Rechtsmittel nach § 6 [X.], sondern um ein solches nach § 4 [X.] in Verbindung mit § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO (HK-[X.]/Kirchhof, 4. Aufl. § 4 Rn. 14; MünchKomm-[X.]/Ganter, § 4 Rn 69). In solchen Fällen ist die Rechtsbeschwerde nur eröffnet, wenn das Beschwerde-gericht sie zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Dies ist hier nicht gesche-hen. 3 Dr. [X.] [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 15.02.2006 - IN 722/04 - [X.], Entscheidung vom 10.03.2006 - 1 T 20/06 -

Meta

IX ZB 54/06

12.10.2006

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.10.2006, Az. IX ZB 54/06 (REWIS RS 2006, 1379)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 1379

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