Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.03.2006, Az. 2 ARs 71/06

2. Strafsenat | REWIS RS 2006, 4510

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[X.]/06 vom 15. März 2006 in der Strafvollstreckungssache gegen Az.: 65 [X.] (52/05) [X.] Az.: 25 AR 13/05 [X.] Az.: 270 VRJs 120/05 [X.]- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 15. März 2006 gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 [X.] beschlossen: Die Vollstreckung der Jugendstrafe aus dem Urteil des [X.] vom 9. März 2005 obliegt dem Jugendrichter beim [X.]. Gründe: Der [X.] hat wie folgt Stellung genommen: 1 "Der Angeklagte wurde durch Urteil des [X.] vom 9. März 2005 (unter Einbeziehung einer Verurteilung vom 27. Oktober 2004) zu der [X.] und 6 Monaten verurteilt ([X.]. 6-10 d.A. 65 [X.]). Der Angeklagte kam am 12. April 2005 in die [X.]. Er wurde am 13. Oktober 2005 in die [X.] überstellt, nachdem er mit [X.] vom 4. Oktober 2005 ([X.]. 25) vom Jugendrichter beim [X.] gemäß § 92 Abs. 2 [X.] aus dem [X.] herausgenommen worden war. Mit Beschluss vom 31. Oktober 2005 gab der Jugendrichter beim [X.] gemäß § 85 Abs. 5 [X.] die Vollstreckung an den [X.] beim [X.] ab ([X.]. 35). Das [X.] lehnte die Übernahme mit Beschluss vom 13. Januar 2006 ab ([X.]. 45). Zur Begründung wurde ausgeführt, eine Übernahme sei nicht sachgerecht, da das [X.] als Tatgericht einen erheblichen Informationsvor-sprung habe, zumal dort zwei Bewährungsaufsichten geführt würden. Die JVA 2 - 3 - [X.] liege auch nur geringfügig weiter vom [X.] ent-fernt, als das [X.]. Der Jugendrichter beim [X.] ist verpflichtet, die [X.] zu übernehmen. Die Übertragung der [X.] auf den Jugendrichter des Amtsgerichts [X.] gemäß § 85 Abs. 5 [X.] durch das [X.] ist sachgerecht. Der Gesetzgeber hat die Entscheidung dem pflichtgemäßen Ermessen des Vollstreckungsleiters über-lassen. Dieser muss die Umstände des Einzelfalles abwägen (BGHSt 30, 9). Hierbei ist der Gesichtspunkt der [X.] ein wichtiger Grund im Sinne des § 85 Abs. 5 [X.] (Senat Beschluss vom 3. September 2003 - 2 [X.]). Zutreffend weist das [X.] aber noch darauf hin, dass bei der Vollstreckung von Freiheitsstrafen die Strafvollstreckungskammer zu-ständig ist, in deren Bezirk die Strafanstalt liegt, in der der Verurteilte einsitzt (§ 462a Abs. 1 StPO) und andere Kriterien, wie der vom [X.] aufgeführte Informationsvorsprung des [X.], zu [X.] und vermeidbaren Kompetenzstreitigkeiten führen würden." 3 Dem schließt sich der Senat an. 4 [X.] Otten Rothfuß Roggenbuck Appl

Meta

2 ARs 71/06

15.03.2006

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.03.2006, Az. 2 ARs 71/06 (REWIS RS 2006, 4510)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 4510

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