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PDF anzeigen[X.] vom 29. März 2006 in der Strafvollstreckungssache gegen Az.: 63 [X.] Js 683/04 - 86/05 [X.].: 25 AR 16/05 [X.].: 271 VRJs 160/05 [X.]- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 29. März 2006 beschlossen: Die Vollstreckung der Jugendstrafe aus dem Urteil des [X.] vom 21. April 2005 obliegt dem Jugendrichter bei dem [X.]. Gründe: Der [X.] hat in seiner Zuschrift an den [X.]: 1 "Der Jugendrichter beim [X.] ist verpflichtet, die [X.] zu übernehmen. Die Übertragung der [X.] auf den Jugendrichter des [X.] gemäß § 85 Abs. 5 JGG durch das [X.] ist sachgerecht. Der Gesetzgeber hat die Entscheidung dem pflichtgemäßen Ermessen des Vollstreckungsleiters über-lassen. Dieser muss die Umstände des Einzelfalls abwägen (BGHSt 30, 9). Hierbei ist der Gesichtspunkt der [X.] ein wichtiger Grund im Sinne des § 85 Abs. 5 JGG (Senat Beschluss vom 3. September 2003 - 2 [X.]). Zutreffend weist das [X.] aber noch darauf hin, dass bei der Vollstreckung von Freiheitsstrafen die Strafvollstreckungskammer zu-ständig ist, in deren Bezirk die Strafanstalt liegt, in der der Verurteilte einsitzt (§ 462a Abs. 1 StPO) und andere Kriterien, wie der vom [X.] aufgeführte Informationsvorsprung des [X.], zu [X.] - 3 - tischen Abgrenzungsfragen und vermeidbaren Kompetenzstreitigkeiten führen würden." Dem tritt der Senat bei (vgl. auch Senatsbeschluss vom 15. März 2006 - 2 [X.]). [X.] Appl
Meta
29.03.2006
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.03.2006, Az. 2 ARs 49/06 (REWIS RS 2006, 4247)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 4247
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