Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.03.2005, Az. 2 ARs 85/05

2. Strafsenat | REWIS RS 2005, 4344

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Nachschlagewerk: ja [X.]R: ja [X.]St: nein Veröffentlichung: ja

[X.] § 85 Abs. 2, Abs. 5

Zur Verpflichtung des besonderen [X.]s (§ 85 Abs. 2 [X.]), bei Änderung der Umstände die gemäß § 85 Abs. 5 [X.] übertragene Voll- streckung zurückzunehmen.

[X.], Beschluß vom 23. März 2005 - 2 [X.]

AG Rottenburg/[X.]

BUN[X.]ESGERICHTSHOF [X.] vom 23. März 2005 in der Strafsache gegen

- 2 -
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
[X.].: [X.] 4 Ls 40 Js 101120/97 [X.] [X.].: 1 VRJs 306/98 [X.] [X.].: 3 VRJs 25/04 Amtsgericht Rottenburg/[X.]
- 3 - [X.]er 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 23. März 2005 beschlossen: [X.]ie Vollstreckung der [X.] aus dem Urteil des Amts-gerichts [X.] vom 6. Mai 1998 obliegt dem Jugendrichter beim [X.].
Gründe: 1. [X.]as [X.] hatte am 6. Mai 1998 gegen den zur Tatzeit 17jährigen Verurteilten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmit-teln in nicht geringer Menge auf eine Jugendstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten erkannt. [X.]er Verurteilte verbüßte die Jugendstrafe in der [X.]. [X.]urch die Aufnahme in den Jugendstrafvollzug der [X.] wurde der Jugendrichter beim [X.] gemäß § 85 Abs. 2 [X.] [X.]. Am 3. März 1999 wurde der Verurteilte in die [X.] abgeschoben, von der weiteren Vollstreckung der Ju-gendstrafe wurde gemäß § 456 a StPO abgesehen. Am 26. Februar 2004 [X.] der Verurteilte in der Bundesrepublik [X.]eutschland festgenommen und in die [X.] gebracht. [X.]er [X.] ordnete am 19. März 2004 gemäß § 92 Abs. 2 und 3 [X.] die Ausnahme vom [X.] an. Am 29. März 2004 erfolgte die Aufnahme des Verurteilten im [X.] in der [X.]. [X.]er Jugendrichter beim [X.] gab die Vollstreckung mit Beschluß vom 30. März 2004 gemäß § 85 Abs. 5 [X.] an das [X.] ab. [X.]er dortige Jugendrichter übernahm die Vollstreckung durch Beschluß vom 9. April 2004. [X.]urch Beschluß vom 19. August 2004 wurde erneut von der [X.] 4 - ckung der [X.] gemäß § 456 a StPO abgesehen und der [X.] wurde am 14. September 2004 nach [X.] abgeschoben. [X.]er Jugend-richter beim [X.] hob daraufhin seinen Beschluß vom 9. April 2004 auf und gab die weitere Vollstreckung dem gemäß § 85 Abs. 2 [X.] zuständigen [X.] des [X.] zurück. [X.]er Jugendrichter beim [X.] lehnte die Rücknahme ab. [X.]er [X.] beim [X.] legte die Sache daraufhin dem [X.] zur Entscheidung vor. 2. [X.]er [X.] ist als gemeinsames oberes Gericht nach § 14 StPO, § 2 [X.] zur Entscheidung des [X.] berufen, weil die Amtsgerichte [X.] und [X.] im Zuständigkeitsbereich unter-schiedlicher Oberlandesgerichte liegen (OLG [X.] und [X.]). 3. [X.]er Jugendrichter beim [X.] als [X.] nach § 85 Abs. 2 [X.] ist verpflichtet, die [X.] zurückzu-nehmen. a) [X.]er [X.] nach § 85 Abs. 2 [X.] bleibt trotz einer Über-tragung der Vollstreckung gemäß § 85 Abs. 5 [X.] —Herr des Verfahrensfi (vgl. [X.]St 24, 332, 335), denn die Abgabe nach § 85 Abs. 5 [X.] ist nach der aus-drücklichen gesetzlichen Regelung stets widerruflich. [X.]araus folgt, daß der [X.] gemäß § 85 Abs. 2 [X.] das Recht, aber auch die Pflicht behält, bei Änderung der Verhältnisse seine Entscheidung nachzuprüfen und, wenn erforderlich, die Übertragung rückgängig zu machen und ein anderes Gericht mit den weiteren Aufgaben zu betrauen (vgl. [X.]St 24, 332, 335; 28, 351, 353; OLG [X.]üsseldorf JMBl. NW 1989, 274, 275; [X.] in [X.]iemer/Scho-reit/[X.] [X.] 4. Aufl. § 85 Rdn. 11). [X.]ie Verpflichtung des Vollstreckungs-leiters nach § 85 Abs. 2 [X.], bei einer Änderung der Umstände tätig zu [X.] 5 - den, ist auch deshalb sachgerecht, weil der gemäß § 85 Abs. 5 [X.] mit der [X.] beauftragte Jugendrichter die Sache nicht weitergeben darf (vgl. [X.]St 24, 332, 335; 27, 329, 331; [X.] NStZ 1983, 139; NStZ-RR 2003, 29; [X.]/[X.]ölling [X.] 11. Aufl. § 85 Rdn. 18; [X.] in [X.]ie-mer/Schoreit/[X.] aaO Rdn. 11; [X.] [X.] 10. Aufl. § 85 Rdn.13; [X.] [X.] 6. Aufl. § 85 Rdn. 13). b) Für eine Verpflichtung des [X.] beim [X.], die [X.] zurückzunehmen, sprechen im konkreten Fall praktische Gesichtspunkte. [X.]ie Übertragung der [X.] an das [X.] durch Beschluß des [X.] vom 30. März 2004 war nach § 85 Abs. 5 [X.] unter dem Gesichtspunkt der Voll-zugsnähe gerechtfertigt und sachlich geboten, weil der Verurteilte zu diesem Zeitpunkt in der [X.] aufgenommen worden war (vgl. [X.]St 30, 9; [X.], Beschluß vom 3. September 2003 [X.] 2 [X.]). [X.]er Grund für die Übertragung der [X.] an das [X.] ist aber mit der Abschiebung des Verurteilten nach [X.] entfallen. Während der Abwesenheit des Verurteilten besteht kein Grund für eine Abgabe der Vollstreckung durch den nach § 85 Abs. 2 [X.] zuständigen [X.] (vgl. OLG Hamm M[X.]R 1983, 602). Entscheidungen des [X.]s werden erst dann wieder notwendig, wenn der Verurteilte erneut in der Bundesrepublik [X.]eutschland verhaftet werden sollte. [X.]erzeit ist nicht abzusehen, in welcher Justizvollzugsanstalt die [X.] in die-sem Fall verbüßt werden würde. Bei einer Aufnahme des Verurteilten in eine andere Justizvollzugsanstalt könnte der Jugendrichter beim [X.] die [X.] nicht an den dann örtlich zuständigen Jugendrichter übertragen. Auch zu einer Übertragung der Vollstreckung auf die Staatsanwaltschaft nach § 85 Abs. 6 [X.] ist er nicht befugt, sondern nur der - 6 - Jugendrichter beim [X.] als [X.] nach § 85 Abs. 2 [X.]. Angesichts dessen erscheint es sachgerecht, daß der [X.] beim [X.] schon jetzt die [X.] wieder übernimmt. [X.] Bode

Otten

Roggenbuck

Meta

2 ARs 85/05

23.03.2005

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.03.2005, Az. 2 ARs 85/05 (REWIS RS 2005, 4344)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 4344

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