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PDF anzeigen[X.][X.] ARs 217/08 2 [X.]/08 vom 2. Juli 2008 in der Strafsache gegen wegen unerlaubtem gewerbsmäßigem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln Az.: [X.]/08 [X.] - Strafvollstreckungskammer - Az.: 24 [X.] (179/04) [X.] Az.: 63 AR 3/08 [X.] - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 2. Juli 2008 beschlossen: Für die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung ist der Jugendrichter des [X.] zuständig. Gründe: Der Verurteilte verbüßt Jugendstrafe aus einer Verurteilung durch das [X.] vom 16. März 2005; er hat Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung beantragt. 1 Die Jugendstrafe wurde im [X.] in der [X.] vollstreckt. Mit Beschluss vom 12. November 2007 hat der [X.] des [X.] den Verurteilten in den [X.] für Erwachsene überführt. Mit Verfügung vom 10. April 2008 hat er angekün-digt, er beabsichtige, die Vollstreckungsleitung an die Staatsanwaltschaft [X.] abzugeben. Dies ist bislang nicht geschehen. Die Amtsgerichte [X.] und [X.] sowie die Strafvollstreckungskammer beim [X.] haben jeweils ihre Zuständigkeit verneint. Der Jugendrichter des Amtsgerichts [X.] hat die Sache dem [X.] vorgelegt, der gemäß § 14 StPO für die Gerichtsstandsbestimmung zuständig ist. 2 Der [X.] hat in seiner Zuschrift an den [X.]: 3 - 3 - "Von der nach § 85 Abs. 6 Satz 1 [X.] eröffneten Möglichkeit, die [X.] der derzeit vollzogenen Jugendstrafe an die nach den allgemeinen Vorschriften zuständige Strafvollstreckungsbehörde ab-zugeben, hat der Jugendrichter des [X.] bisher keinen Gebrauch gemacht. Bei einer Abgabe wären die Vorschriften der Straf-prozessordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Straf-vollstreckung anzuwenden (§ 85 Abs. 6 Satz 2 [X.]). Der Jugendrichter des [X.] hat bisher nur seine Absicht bekundet, die Vollstreckungsleitung an die Staatsanwaltschaft [X.] abgeben zu wollen ([X.]). In den [X.] ([X.] 107, 140) ist immer noch das [X.] als Einweisungsbehörde genannt. Damit ist der örtlich zuständige Jugendrichter des [X.] als [X.] bezeichnet. Eine Abgabe an die nach allgemei-nen Vorschriften zuständige Vollstreckungsbehörde ist somit nicht er-folgt. Mit der Aufnahme des Verurteilten in die für Erwachsene zuständige Jus-tizvollzugsanstalt [X.] am 19. August 2007 hat sich an der [X.] des Jugendrichters des [X.] nichts geän-dert. Damit wurde ein Übergang der Vollstreckung gemäß § 85 Abs. 2 [X.] nicht bewirkt (vgl. Senat in BGHR [X.] § 85 Abs. 2 Übergang 1). Es bleibt bei der ursprünglichen Zuständigkeit. Auch durch die Aufnahme des Verurteilten in die Justizvollzugsanstalt [X.] ist keine Änderung der ursprünglichen Zuständigkeit eingetreten. - 4 - Die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung obliegt somit dem Jugendrichter des [X.]." Dem tritt der Senat bei. 4 [X.]
Meta
02.07.2008
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.07.2008, Az. 2 ARs 217/08 (REWIS RS 2008, 3040)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 3040
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