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PDF anzeigen [X.] [X.]/07vom 12. Februar 2008 in dem Verfahren wegen Feststellung der Voraussetzungen für die Amtsenthebung - 2 - Der [X.], [X.], hat am 12. Februar 2008 durch [X.], die Richterin Dr. [X.], [X.] [X.], die Notarin Dr. Doyé und den Notar Dr. [X.] beschlossen: Der Antrag des Antragstellers, ihm wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen [X.]eschwerde gegen den [X.]e-schluss des [X.] bei dem [X.] vom 24. September 2007 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird zurückgewiesen. Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen diesen [X.]e-schluss wird als unzulässig verworfen. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des [X.] zu tragen und dem Antragsgegner die im [X.] entstandenen Kosten zu erstatten. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 50.000 • festgesetzt. - 3 - Gründe: [X.] Mit Verfügung vom 22. November 2007 eröffnete der Antragsgegner dem Antragsteller, dass dessen Amtsenthebung in Aussicht genommen sei, weil er in Vermögensverfall geraten sei, zumindest aber seine wirtschaftlichen [X.] sowie die Art seiner Wirtschaftsführung die Interessen der [X.] gefährdeten. Auf den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Ent-scheidung stellte das [X.] durch [X.]eschluss vom 24. September 2007 fest, dass die Voraussetzungen für eine endgültige Amtsenthebung des Notars gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 6 und 8 [X.] vorliegen. 1 [X.] des Antragstellers hat gegen diesen - ihm am 15. Oktober 2007 zugestellten - [X.]eschluss mit [X.] vom 15. November 2007 beim [X.] [X.]eschwerde eingelegt und zu-gleich beantragt, ihm wegen Versäumung der [X.]eschwerdefrist Wiedereinset-zung in den vorigen Stand zu gewähren. 2 Mit weiterem Schriftsatz vom 16. November 2007 hat er "hilfsweise" dar-auf hingewiesen, die Rechtsmittelfrist habe, da der [X.]eschluss des [X.] nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen gewesen sei, ein Jahr betragen. 3 - 4 - I[X.] 1. Der Antragsteller hat die Frist zur Einreichung der sofortigen [X.]eschwerde versäumt. Die angefochtene Entscheidung des [X.] beim [X.] ist dem [X.]n des Antragstellers am Montag, dem 15. Oktober 2007, zugestellt worden. Die Frist von zwei Wochen, binnen deren die sofortige [X.]eschwerde schriftlich beim [X.] einzulegen war (§ 111 Abs. 4 Satz 2 [X.] i.V.m. § 42 Abs. 4 Satz 1 [X.]), ist somit am Montag, dem 29. Oktober 2007, abgelaufen. Das vom Antragsteller beanstan-dete Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung ist bei den Verwaltungsstreitsachen im Sinne des § 111 [X.] - anders als bei Disziplinarsachen (vgl. § 24 [X.], [X.] dazu Senatsbeschluss vom 31. Juli 2000 [X.]([X.]) 1/00 - NJW-RR 2001, 498) - auf den Lauf der Rechtsmittelfrist ohne Einfluss (Senatsbeschluss vom 2. Oktober 1972 - [X.] 4/72 - D[X.] 1973, 494; siehe auch Senatsbeschluss vom 29. März 1993 - [X.] 14/92 - [X.]GHR [X.] § 111 Abs. 4 Satz 2, [X.]). Die am 15. November 2007 beim [X.] eingegan-gene [X.]eschwerdeschrift hat daher die Frist nicht gewahrt. 4 2. Zur [X.]egründung des [X.] hat der Antragsteller ausgeführt, die Frist sei versäumt worden, weil die seit Jahren äußerst korrekt arbeitende Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte seines Verfahrensbevoll-mächtigten die Rechtsmittelfrist nicht korrekt, sondern mit einem Monat notiert habe und demzufolge die Akte erst am 15. November 2007 vorgelegt worden sei. 5 - 5 - Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, ein Verschulden des Verfahrensbe-vollmächtigten des Antragstellers an der Versäumung der [X.]eschwerdefrist aus-zuräumen (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 111 Abs. 4 Satz 2 [X.], § 42 Abs. 6 [X.], § 22 Abs. 2 [X.]). 6 Zwar darf der Rechtsanwalt nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]s in einfach gelagerten Fällen die Feststellung des Fristbe-ginns und die [X.]erechnung der Frist gut ausgebildeten und sorgfältig überwach-ten [X.]üroangestellten überlassen (vgl. nur [X.]GH, [X.]eschluss vom 13. Januar 2000 - VII Z[X.] 20/99 - NJW 2000, 1872 m.w.[X.]). Dies gilt aber nur, wenn - zum einen - die Frist einfach zu berechnen ist und - zum anderen - es sich um übli-che und im [X.]üro des Anwalts geläufige Fristen (wie etwa [X.]erufungs- und [X.]eru-fungsbegründungsfristen) handelt. In diesem Sinne gehören etwa Revisionsbe-gründungsfristen in Verwaltungs-, Sozial- und Finanzgerichtssachen nicht zu den einfachen, delegierbaren Fristen ([X.]/[X.], 3. Aufl., § 233 Rn. 63; Musielak/[X.], ZPO, 5. Aufl., § 233 Rn. 17). Auch die in be-rufsgerichtlichen Verfahren geltende, in § 42 Abs. 4 [X.] besonders geregelte [X.] für die Einlegung der sofortigen [X.]eschwerde in [X.] nach der [X.]undesrechtsanwaltsordnung und der [X.]undes-notarordnung gehört nicht zu den Fristen, deren Kenntnis von einer durch-schnittlichen Fachangestellten in einer Rechtsanwaltskanzlei ohne weiteres er-wartet werden kann. 7 Vorliegend hat die Angestellte des [X.]n des [X.] in ihrer eidesstattlichen Versicherung angegeben, sie habe die Rechtsmittelfrist "irrtümlich" mit einem Monat vermerkt. Da nichts dafür ersicht-lich ist, dass sich die Angestellte im Datum "vergriffen" hat, liegt es nahe, dass der Irrtum darin beruhte, dass sie davon ausging, es handele sich bei der vor-8 - 6 - liegend zu notierenden Frist- wie etwa bei der [X.]erufungsfrist - um eine Monats-frist. Da dem Wiedereinsetzungsgesuch des Antragstellers nichts darüber zu entnehmen ist, dass die Angestellte ständig mit der Notierung von [X.] in berufsgerichtlichen Verfahren befasst ist und ihr daher diese Frist ge-läufig ist, oder dass sie von dem [X.]n - der seinerseits die Vorschriften des § 111 Abs. 4 [X.] und des § 42 Abs. 4 [X.] kennen musste (vgl. Senatsbeschlüsse vom 2. Oktober 1972 und vom 29. März 1993 aaO) - über die Dauer dieser Frist besonders unterrichtet worden war, hätte sich der [X.] selbst darüber vergewissern müssen, dass die Frist richtig notiert wird. 9 - 7 - II[X.] Die danach unzulässige [X.]eschwerde kann der Senat ohne mündliche Verhandlung verwerfen ([X.]GHZ 44, 25). 10 [X.] [X.] [X.]
Doyé [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom [X.] - Not 9/07 -
Meta
12.02.2008
Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.02.2008, Az. NotZ 128/07 (REWIS RS 2008, 5633)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 5633
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