Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.02.2008, Az. NotZ 128/07

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2008, 5633

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] [X.]/07vom 12. Februar 2008 in dem Verfahren wegen Feststellung der Voraussetzungen für die Amtsenthebung - 2 - Der [X.], [X.], hat am 12. Februar 2008 durch [X.], die Richterin Dr. [X.], [X.] [X.], die Notarin Dr. Doyé und den Notar Dr. [X.] beschlossen: Der Antrag des Antragstellers, ihm wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen [X.]eschwerde gegen den [X.]e-schluss des [X.] bei dem [X.] vom 24. September 2007 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird zurückgewiesen. Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen diesen [X.]e-schluss wird als unzulässig verworfen. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des [X.] zu tragen und dem Antragsgegner die im [X.] entstandenen Kosten zu erstatten. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 50.000 • festgesetzt. - 3 - Gründe: [X.] Mit Verfügung vom 22. November 2007 eröffnete der Antragsgegner dem Antragsteller, dass dessen Amtsenthebung in Aussicht genommen sei, weil er in Vermögensverfall geraten sei, zumindest aber seine wirtschaftlichen [X.] sowie die Art seiner Wirtschaftsführung die Interessen der [X.] gefährdeten. Auf den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Ent-scheidung stellte das [X.] durch [X.]eschluss vom 24. September 2007 fest, dass die Voraussetzungen für eine endgültige Amtsenthebung des Notars gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 6 und 8 [X.] vorliegen. 1 [X.] des Antragstellers hat gegen diesen - ihm am 15. Oktober 2007 zugestellten - [X.]eschluss mit [X.] vom 15. November 2007 beim [X.] [X.]eschwerde eingelegt und zu-gleich beantragt, ihm wegen Versäumung der [X.]eschwerdefrist Wiedereinset-zung in den vorigen Stand zu gewähren. 2 Mit weiterem Schriftsatz vom 16. November 2007 hat er "hilfsweise" dar-auf hingewiesen, die Rechtsmittelfrist habe, da der [X.]eschluss des [X.] nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen gewesen sei, ein Jahr betragen. 3 - 4 - I[X.] 1. Der Antragsteller hat die Frist zur Einreichung der sofortigen [X.]eschwerde versäumt. Die angefochtene Entscheidung des [X.] beim [X.] ist dem [X.]n des Antragstellers am Montag, dem 15. Oktober 2007, zugestellt worden. Die Frist von zwei Wochen, binnen deren die sofortige [X.]eschwerde schriftlich beim [X.] einzulegen war (§ 111 Abs. 4 Satz 2 [X.] i.V.m. § 42 Abs. 4 Satz 1 [X.]), ist somit am Montag, dem 29. Oktober 2007, abgelaufen. Das vom Antragsteller beanstan-dete Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung ist bei den Verwaltungsstreitsachen im Sinne des § 111 [X.] - anders als bei Disziplinarsachen (vgl. § 24 [X.], [X.] dazu Senatsbeschluss vom 31. Juli 2000 [X.]([X.]) 1/00 - NJW-RR 2001, 498) - auf den Lauf der Rechtsmittelfrist ohne Einfluss (Senatsbeschluss vom 2. Oktober 1972 - [X.] 4/72 - D[X.] 1973, 494; siehe auch Senatsbeschluss vom 29. März 1993 - [X.] 14/92 - [X.]GHR [X.] § 111 Abs. 4 Satz 2, [X.]). Die am 15. November 2007 beim [X.] eingegan-gene [X.]eschwerdeschrift hat daher die Frist nicht gewahrt. 4 2. Zur [X.]egründung des [X.] hat der Antragsteller ausgeführt, die Frist sei versäumt worden, weil die seit Jahren äußerst korrekt arbeitende Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte seines Verfahrensbevoll-mächtigten die Rechtsmittelfrist nicht korrekt, sondern mit einem Monat notiert habe und demzufolge die Akte erst am 15. November 2007 vorgelegt worden sei. 5 - 5 - Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, ein Verschulden des Verfahrensbe-vollmächtigten des Antragstellers an der Versäumung der [X.]eschwerdefrist aus-zuräumen (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 111 Abs. 4 Satz 2 [X.], § 42 Abs. 6 [X.], § 22 Abs. 2 [X.]). 6 Zwar darf der Rechtsanwalt nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]s in einfach gelagerten Fällen die Feststellung des Fristbe-ginns und die [X.]erechnung der Frist gut ausgebildeten und sorgfältig überwach-ten [X.]üroangestellten überlassen (vgl. nur [X.]GH, [X.]eschluss vom 13. Januar 2000 - VII Z[X.] 20/99 - NJW 2000, 1872 m.w.[X.]). Dies gilt aber nur, wenn - zum einen - die Frist einfach zu berechnen ist und - zum anderen - es sich um übli-che und im [X.]üro des Anwalts geläufige Fristen (wie etwa [X.]erufungs- und [X.]eru-fungsbegründungsfristen) handelt. In diesem Sinne gehören etwa Revisionsbe-gründungsfristen in Verwaltungs-, Sozial- und Finanzgerichtssachen nicht zu den einfachen, delegierbaren Fristen ([X.]/[X.], 3. Aufl., § 233 Rn. 63; Musielak/[X.], ZPO, 5. Aufl., § 233 Rn. 17). Auch die in be-rufsgerichtlichen Verfahren geltende, in § 42 Abs. 4 [X.] besonders geregelte [X.] für die Einlegung der sofortigen [X.]eschwerde in [X.] nach der [X.]undesrechtsanwaltsordnung und der [X.]undes-notarordnung gehört nicht zu den Fristen, deren Kenntnis von einer durch-schnittlichen Fachangestellten in einer Rechtsanwaltskanzlei ohne weiteres er-wartet werden kann. 7 Vorliegend hat die Angestellte des [X.]n des [X.] in ihrer eidesstattlichen Versicherung angegeben, sie habe die Rechtsmittelfrist "irrtümlich" mit einem Monat vermerkt. Da nichts dafür ersicht-lich ist, dass sich die Angestellte im Datum "vergriffen" hat, liegt es nahe, dass der Irrtum darin beruhte, dass sie davon ausging, es handele sich bei der vor-8 - 6 - liegend zu notierenden Frist- wie etwa bei der [X.]erufungsfrist - um eine Monats-frist. Da dem Wiedereinsetzungsgesuch des Antragstellers nichts darüber zu entnehmen ist, dass die Angestellte ständig mit der Notierung von [X.] in berufsgerichtlichen Verfahren befasst ist und ihr daher diese Frist ge-läufig ist, oder dass sie von dem [X.]n - der seinerseits die Vorschriften des § 111 Abs. 4 [X.] und des § 42 Abs. 4 [X.] kennen musste (vgl. Senatsbeschlüsse vom 2. Oktober 1972 und vom 29. März 1993 aaO) - über die Dauer dieser Frist besonders unterrichtet worden war, hätte sich der [X.] selbst darüber vergewissern müssen, dass die Frist richtig notiert wird. 9 - 7 - II[X.] Die danach unzulässige [X.]eschwerde kann der Senat ohne mündliche Verhandlung verwerfen ([X.]GHZ 44, 25). 10 [X.] [X.] [X.]

Doyé [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom [X.] - Not 9/07 -

Meta

NotZ 128/07

12.02.2008

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.02.2008, Az. NotZ 128/07 (REWIS RS 2008, 5633)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 5633

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.