Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.09.2004, Az. NotZ 19/04

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2004, 1570

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BUNDESGERICHTSHO[X.]

[X.]/04
vom 20. September 2004 in dem Verfahren

wegen Amtsenthebung - 2 - Der [X.], [X.], hat durch [X.] und [X.] und [X.] sowie die Notare [X.] und Dr. [X.] am 20. September 2004

beschlossen:
Das Gesuch des Antragstellers um Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand wegen der Versäumung der [X.]rist zur Einlegung der [X.] Beschwerde gegen den Beschluß des Senats für Notar-sachen des Kammergerichts vom 15. Juni 2004 wird [X.].

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den vorbe-zeichneten Beschluß wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des [X.] zu tragen und der Antragsgegnerin die im Beschwerde-rechtszug entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

Wert des [X.]: 60.000 •

- 3 - Gründe: [X.]

Das [X.] hat durch Beschluß vom 15. Juni 2004 [X.], daß bei dem Antragsteller die Voraussetzungen für eine Amtsenthebung nach § 50 Abs. 1 Nr. 8 [X.] vorliegen, weil die Art seiner Wirtschaftsführung und die Durchführung von Verwahrungsgeschäften die Interessen der [X.] gefährden. [X.]erner hat das [X.] das Gesuch des [X.], die von der Antragsgegnerin angeordnete vorläufige Amtsenthe-bung aufzuheben, zurückgewiesen. Der Beschluß ist dem Verfahrensbevoll-mächtigten des Antragstellers am 18. Juni 2004 zugestellt worden. Die [X.] Beschwerde des Antragstellers ist am 6. Juli 2004, vier Tage nach Ablauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist (§ 111 Abs. 4 Satz 2 [X.] [entsprechend, vgl. [X.], 65 ff, 75], § 42 Abs. 4 Satz 1 [X.]), bei dem [X.] eingegangen. Der Antragsteller hat die sofortige Beschwer-de mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Beschwerdefrist verbunden und dazu vorgetragen und durch eidesstattliche Versicherungen glaubhaft gemacht:

Sein [X.]r habe nach Empfang der angefochtenen Entscheidung am 18. Juni 2004 angeordnet, daß im [X.] unter dem 28. Juni 2004 eine Vorfrist und unter dem 1. Juli 2004 eine [X.] einzutra-gen sei. Er habe die Verfügung schriftlich auf der Rückseite des letzten Blattes seiner Handakte getroffen und die Akte am Nachmittag des 18. Juni 2004 in den Aktenabtrag gehängt. Die Büroangestellte M.

W. und ihre [X.] hätten die Anweisung gehabt, die im Aktenabtrag eingehängten Akten - 4 - noch am selben oder am folgenden Arbeitstag auf Wiedervorlagefristen durch-zusehen, diese im [X.] zu notieren, die entsprechende Verfügung in der Akte abzuzeichnen und die Akte sodann in die Hängeregistratur [X.]. Am Tag des notierten [X.]ristablaufs sei die Akte dem zuständigen Bear-beiter mit besonderem [X.]ristvermerk vorzulegen gewesen. Am 18. Juni 2004 oder dem folgenden Arbeitstag habe die ansonsten zuverlässig arbeitende Bü-roangestellte jedoch aus nicht mehr feststellbaren Gründen die Akte in die Hängeregistratur gehängt, ohne die vorgenannten [X.]risten im [X.] zu notieren (und ohne eine solche Eintragung in der Akte zu bestätigen). [X.] sei die Akte bei [X.]ristablauf nicht vorgelegt worden. Das habe der [X.] erst am 5. Juli 2004, als er sich zufällig an die Sa-che erinnert habe, entdeckt.

I[X.]
1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist als unzulässig zu ver-werfen. Denn sie ist - unstreitig - nicht fristgerecht eingelegt worden.
2. Der gemäß § 111 Abs. 4 Satz 2 [X.] i.V.m. § 42 Abs. 6 Satz 2 [X.], § 22 Abs. 2 Satz 1 [X.] statthafte und auch im übrigen zulässige Wiederein-setzungsantrag ist unbegründet. Der Antragsteller war nicht ohne - ihm [X.] (vgl. § 22 Abs. 2 Satz 2 [X.]) - Verschulden seines Verfahrensbe-vollmächtigten gehindert, die Beschwerdefrist einzuhalten (§ 22 Abs. 2 Satz 1 [X.]).
- 5 - a) Ein Rechtsanwalt darf das [X.] über die Zustellung einer Entscheidung erst unterzeichnen und zurückgeben, wenn neben dem Zustellungsdatum auch die Eintragung des [X.] in den [X.] und in die Handakten sichergestellt ist. Hiernach ist es zwar nicht erforderlich, daß das [X.] erst nach vollständiger [X.]ristensicherung in den allgemeinen Geschäftsbetrieb des Rechtsanwalts und von dort an das zustel-lende Gericht gegeben wird. Entschließt sich ein Rechtsanwalt aber, das [X.] vor vollständiger [X.]ristensicherung zurückzugeben, so trifft ihn eine besondere Sorgfaltspflicht. Um ihr gerecht zu werden, genügen [X.] Weisungen des Rechtsanwalts an sein Personal grundsätzlich nicht (vgl. insbesondere [X.], Beschluß vom 13. [X.]ebruar 2003 - [X.], 1528, 1529; siehe auch Beschlüsse vom 12. Juni 1985 - [X.] - [X.], 962, 963; vom 25. März 1992 - [X.] - [X.], 1536; vom 26. März 1996 - [X.] und 2/96 - NJW 1996, 1900, 1901, jeweils m.w.N.).

b) Der [X.] des Antragstellers hat die vorbe-schriebenen Sorgfaltspflichten nicht ausreichend erfüllt und dadurch zur [X.] der Beschwerdefrist beigetragen.

Bei Unterzeichnung des [X.]ses am 18. Juni 2004 dürf-te zwar durch die Verfügung des [X.]n vom selben Tage "Promptfrist ([X.]) 1.7. not." die Rechtsmittelfrist in den Handakten festgehalten worden sein. Im [X.] war die [X.]rist aber ersichtlich nicht notiert; ein entsprechender Ausführungsvermerk befand sich nicht in den Handakten. Der [X.] hätte deshalb, wenn er das [X.] - wie geschehen - vor Eintragung der [X.]rist im [X.] zurückgeben - 6 - wollte, sicherstellen müssen, daß die Beschwerdefrist sogleich im [X.]ristenka-lender notiert würde. Dazu reichte es nicht, daß er die Eintragung der [X.]rist in der Handakte verfügte und die Akte - indem er sie in den Aktenabtrag einhäng-te - in den allgemeinen Geschäftsgang gab. Dort konnte die [X.]ristverfügung, deren Bedeutung weder durch einen Hinweis auf der Akte noch auf andere Weise hervorgehoben worden war, leicht übersehen werden. Mit dieser Sach-behandlung wurde der [X.] den ihn treffenden besonde-ren Sorgfaltspflichten nicht gerecht.

3. Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da das Rechtsmittel als unzulässig verworfen worden ist (vgl. [X.]Z 44, 25).
4. Im übrigen ist zu bemerken, daß beim derzeitigen Sachstand das Rechtsmittel auch in der Sache selbst keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte.
[X.] [X.]
[X.]

Doyé [X.]

Meta

NotZ 19/04

20.09.2004

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.09.2004, Az. NotZ 19/04 (REWIS RS 2004, 1570)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 1570

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