Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 14/11
vom
4. Juli 2013
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Dr. Gehrlein, [X.], [X.] und die
Richterin Möhring
am 4. Juli 2013
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 27. Zivilsenats des [X.] vom 21. [X.] wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg, weil sie keinen Zulassungsgrund im Sinne von §
543 Abs. 2 Satz 1 ZPO auf-deckt.
1. Die angegriffene Entscheidung stellt die behaupteten [X.] zum Verjährungsbeginn nach § 62 [X.] nicht auf. Es handelt sich allenfalls um ein-fache Rechtsanwendungsfehler in einem Einzelfall, ohne dass konkrete An-
1
2
-
3
-
haltspunkte für eine Wiederholungs-
und Nachahmungsgefahr bestehen (vgl. [X.], Beschluss vom 27. März 2003 -
V
ZR 291/02, NJW 2003, 1943, 1945; Hk-ZPO/[X.], 5. Aufl., § 543 Rn. 28 ff).
2. Ebenso wenig besteht der geltend gemachte Rechtsfortbildungsbe-darf, weil es bislang keine höchstrichterliche Entscheidung zu der Frage gebe,
ob der Insolvenzverwalter verpflichtet sei, Erlöse aus der Veräußerung von [X.] unterscheidbar von der Masse zu halten. Es ist nicht dargetan, dass diese Frage
klärungsbedürftig ist (vgl. [X.], Beschluss vom 22.
Oktober 2009 -
IX ZB 50/09, [X.], 237 Rn.
4), weil ihre Beantwortung zweifelhaft oder umstritten sei
(vgl. Hk-ZPO/[X.], 5. Aufl., § 543 Rn.
8). Zudem ist die aufgeworfene Rechtsfrage nicht entscheidungserheblich, weil das [X.] die Pflichtverletzung bereits darin gesehen hat, dass der Beklagte den Veräußerungserlös nicht unverzüglich im Sinne von § 170 Abs.
1 Satz 2 [X.] in Verbindung mit
§ 121 BGB an die Klägerin ausgekehrt hat.
3
-
4
-
3. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz
2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
[X.]
Gehrlein
Pape
[X.]
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 11.02.2010 -
I-8 O 678/08 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 21.12.2010 -
I-27 U 33/10 -
4
Meta
04.07.2013
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.07.2013, Az. IX ZR 14/11 (REWIS RS 2013, 4448)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 4448
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.