Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.02.2012, Az. IX ZR 147/09

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 9267

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX
ZR 147/09

vom

9. Februar 2012

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Dr.
Kayser, [X.] Dr. Gehrlein
und
Vill, die Richterin [X.] und den Richter Dr. Fischer

am
9. Februar 2012
beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm
vom 7.
Juli
2009 wird auf Kosten des
Klägers
zurückgewiesen.

Der Streitwert des Verfahrens
der Nichtzulassungsbeschwerde
wird auf 96.000

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§
544 Abs.
1 Satz
1
ZPO) und zulässig (§
544 Abs.
1 Satz 2, Abs.
2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§
543 Abs.
2 ZPO).

1. Ob das Berufungsgericht zu Recht die objektive Gläubigerbenachteili-gung im Sinne von §§
129, 131 Abs.
1 Nr.
1 [X.] im Streitfall verneint hat, weil die Beklagte in Höhe der ihr vom Schuldner abgetretenen Ansprüche ohnehin gleichwertige, unanfechtbare
Absonderungsrechte inne hielt, kann dahinstehen. 1
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Die in diesem Zusammenhang
von der Beschwerde
aufgeworfene Rechtsfrage ist nicht entscheidungserheblich.
Der Kläger
hat
durch sein späteres Verhalten als Insolvenzverwalter
bei der Abwicklung der Ansprüche zwischen
dem Schuldner und der Beklagen, insbesondere der Aufgabe der Sicherheiten durch die Beklagte,
einen Vertrauenstatbestand gesetzt, welcher die Anfechtung der Sicherungsabtretungen
des Schuldners
und der hierauf beruhenden Zahlungen an die Beklagte
ausschließt
(vgl. [X.], Urteil vom 9.
Dezember 2004 -
IX
ZR 108/04, [X.]Z
161, 315, 320
ff; vom 15.
Dezember 2005 -
IX
ZR
156/04, [X.]Z 165, 283, 286
f).

2. Eine zulassungsrelevante Gehörsverletzung
ist nicht gegeben,
selbst wenn angenommen wird, das Berufungsgericht habe die Darlegungs-
und Be-weislast bei der Frage verkannt, auf welchen der beiden Eröffnungsanträge im Streitfall nach § 139
Abs. 2 [X.] abzustellen ist. Nach den Gründen des Beru-fungsurteils
kam es hierauf nicht an, so dass die angegriffene Entscheidung nicht
auf der vermeintlichen Gehörsverletzung
beruhen kann
(vgl. [X.], Urteil vom 18.
Juli 2003 -
V
ZR 187/02, NJW 2003, 3205; Hk-ZPO/Kayser, 4.
Aufl., §
543 Rn.
37).

3. Die
Entscheidungsgründe des Berufungsgerichts
lassen
keine Willkür erkennen, weil
die Rechtsanwendung weder unter Berücksichtigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken unverständlich ist, noch
sich der Schluss auf sachfremden Erwägungen aufdrängt
(vgl. [X.] 4, 1, 7; 70, 93, 97). Ebenso wenig liegt
ein schlechthin unhaltbarer Rechtsanwendungsfehler vor
(vgl. [X.] 58, 163, 167
f), der unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar erscheint (vgl. [X.],
[X.], 2370, 2372).

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4

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4. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbs.
2 ZPO abgesehen, weil
sie
nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Kayser

Gehrlein
Vill

[X.]
Fischer
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 15.01.2008 -
1 [X.]/07 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 07.07.2009 -
27 [X.]/08 -

5

Meta

IX ZR 147/09

09.02.2012

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.02.2012, Az. IX ZR 147/09 (REWIS RS 2012, 9267)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 9267

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27 U 59/08

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