Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.07.2013, Az. IX ZR 14/11

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 4448

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

IX ZR 14/11

vom

4. Juli 2013

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Dr. Gehrlein, [X.], [X.] und die
Richterin Möhring

am 4. Juli 2013
beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 27. Zivilsenats des [X.] vom 21. [X.] wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg, weil sie keinen Zulassungsgrund im Sinne von §
543 Abs. 2 Satz 1 ZPO auf-deckt.

1. Die angegriffene Entscheidung stellt die behaupteten [X.] zum Verjährungsbeginn nach § 62 [X.] nicht auf. Es handelt sich allenfalls um ein-fache Rechtsanwendungsfehler in einem Einzelfall, ohne dass konkrete An-

1
2
-
3
-

haltspunkte für eine Wiederholungs-
und Nachahmungsgefahr bestehen (vgl. [X.], Beschluss vom 27. März 2003 -
V
ZR 291/02, NJW 2003, 1943, 1945; Hk-ZPO/[X.], 5. Aufl., § 543 Rn. 28 ff).

2. Ebenso wenig besteht der geltend gemachte Rechtsfortbildungsbe-darf, weil es bislang keine höchstrichterliche Entscheidung zu der Frage gebe,
ob der Insolvenzverwalter verpflichtet sei, Erlöse aus der Veräußerung von [X.] unterscheidbar von der Masse zu halten. Es ist nicht dargetan, dass diese Frage
klärungsbedürftig ist (vgl. [X.], Beschluss vom 22.
Oktober 2009 -
IX ZB 50/09, [X.], 237 Rn.
4), weil ihre Beantwortung zweifelhaft oder umstritten sei
(vgl. Hk-ZPO/[X.], 5. Aufl., § 543 Rn.
8). Zudem ist die aufgeworfene Rechtsfrage nicht entscheidungserheblich, weil das [X.] die Pflichtverletzung bereits darin gesehen hat, dass der Beklagte den Veräußerungserlös nicht unverzüglich im Sinne von § 170 Abs.
1 Satz 2 [X.] in Verbindung mit
§ 121 BGB an die Klägerin ausgekehrt hat.

3
-
4
-

3. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz
2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

[X.]
Gehrlein
Pape

[X.]
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 11.02.2010 -
I-8 O 678/08 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 21.12.2010 -
I-27 U 33/10 -

4

Meta

IX ZR 14/11

04.07.2013

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.07.2013, Az. IX ZR 14/11 (REWIS RS 2013, 4448)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 4448

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.