Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.05.2014, Az. I ZR 176/13

1. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 5503

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Gegenstand

Nichtzulassungsbeschwerde: Rechtzeitiges Vorbringen zur Höhe des Werts der Beschwer


Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 16. August 2013 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 12.500 € festgesetzt.

Gründe

1

I. Die Klägerin nimmt die [X.], mit der sie beim Online-Handel mit Erotikartikeln in Wettbewerb steht, wegen der fehlenden Anbringung einer [X.] sowie des Symbols einer durchgestrichenen Abfalltonne auf [X.] unter dem Gesichtspunkt des [X.] gemäß §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 7 des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro-und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG) und mit § 8 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln ([X.]) auf Unterlassung in Anspruch.

2

Das [X.] hat der Klage hinsichtlich des von der Klägerin geltend gemachten Verstoßes gegen § 8 [X.] stattgegeben, die Klage im Übrigen abgewiesen, die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben und den Streitwert auf insgesamt 25.000 € festgesetzt. Das Berufungsgericht hat die gegen das Urteil des [X.]s von beiden Parteien im Umfang ihres jeweiligen Unterliegens eingelegten Berufungen zurückgewiesen und die Kosten des Berufungsverfahrens gegeneinander aufgehoben. Bereits zuvor hatte es den Streitwert für die beiden Berufungen auf jeweils 12.500 € festgesetzt.

3

Die [X.] hat Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Mit der Revision möchte sie weiterhin die vollständige Abweisung der Klage erreichen.

4

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der von der [X.]n mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).

5

1. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung des Urteils. Die Nichtzulassungsbeschwerde macht in dieser Hinsicht geltend, der [X.]n würden, wenn sie die Unterlassungsverpflichtung umsetzte, allein schon durch das Anbringen der [X.] auf den von ihr vertriebenen Vibratoren bei jedem Produkt Kosten in Höhe von umgerechnet 26.541 € für die Anfertigung und Installation einer neuen Gussform entstehen. Darüber hinaus müsste die [X.] zur Vermeidung von [X.] zahlreiche möglicherweise zeit- und kostenintensive Prozesse gegen Mitbewerber führen, die ihre Produkte ebenfalls ohne [X.] auf dem Produkt vertrieben. Es sei daher davon auszugehen, dass die [X.] in einem die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO übersteigenden Umfang beschwert sei.

6

2. Es ist jedoch nicht ersichtlich und insbesondere von der Beschwerde nicht dargelegt worden, dass die [X.] auf diese mit der Nichtzulassungsbeschwerde vorgebrachten Umstände auch schon in den Vorinstanzen hingewiesen und daher etwa die [X.] durch die Vorinstanzen in Frage gestellt oder geltend gemacht hatte, dass im Hinblick auf die in der Nichtzulassungsbeschwerde nunmehr dargestellten Belastungen der [X.]n im Falle ihres Unterliegens die Revision zuzulassen sei. Soweit die [X.] in ihrer Berufungsbegründung die Zulassung der Revision beantragt hat, hat sie dies allein mit dem Fehlen einschlägiger höchstrichterlicher Entscheidungen begründet. Nachdem sie insoweit zuvor ausreichend Zeit und Gelegenheit gehabt hat, kann sie daher mit ihrem vorstehend unter [X.] wiedergegebenen Vorbringen im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht mehr gehört werden (vgl. [X.], Beschluss vom 10. Mai 2012 - [X.], juris Rn. 4; Beschluss vom 16. Mai 2013 - [X.], NJW-RR 2013, 1402 Rn. 3, jeweils mwN).

7

III. [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Büscher                            Pokrant                        Schaffert

                Kirchhoff                            [X.]

Meta

I ZR 176/13

15.05.2014

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Köln, 16. August 2013, Az: 6 U 18/13

§ 544 ZPO, § 26 Nr 8 ZPOEG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.05.2014, Az. I ZR 176/13 (REWIS RS 2014, 5503)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5503

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