Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.02.2012, Az. I ZR 142/11

I. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 9270

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZR
142/11
vom
9. Februar
2012
in dem Rechtsstreit

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2
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Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat am 9. Februar
2012
durch [X.] und die Richter
Pokrant, Prof.
Dr.
Büscher, Dr.
Koch
und
Dr. Löffler

beschlossen:

1.
Der Streitwert für das Verfahren über die Nichtzulassungsbe-schwerde

2. Der Wert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu [X.] beträgt 20.000

Gründe:

[X.] Die Klägerin ist der Dachverband aller Verbraucherzentralen. Die [X.] betreibt bundesweit [X.]. Sie warb in einem Prospekt für eine Matratze mit dem Logo der [X.]. Die Klägerin ist der [X.], die Werbung sei irreführend und daher wettbewerbswidrig, weil die be-worbenen
Matratzen mit der Größe 100 x 200 cm und 140 x 200 cm nicht Ge-genstand des Tests gewesen
seien. Sie nimmt die Beklagte
auf
Unterlassung und Ersatz pauschaler Abmahn

in Anspruch. Das [X.] hat der Klage unter Abweisung der weitergehenden Klage hinsicht-lich der Werbung für Matratzen mit der Größe 100 x 200 cm und der [X.] stattgegeben. Auf die Berufungen der Parteien hat das Berufungsgericht der Klage unter Zurückweisung des Rechtsmittels der [X.] in vollem [X.] stattgegeben. Es hat die Revision nicht zugelassen. Die Beklagte [X.], dagegen Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen. Mit der Revision 1
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möchte sie ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgen. Die Klägerin
bean-tragt, den Streitwert für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde vorab festzusetzen.
I[X.] Die Klägerin
hat zwar beantragt, den Streitwert für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde festzusetzen. Aus der Begründung ihres [X.] ergibt sich jedoch, dass sie in erster Linie eine Entscheidung über den Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer begehrt. Denn sie möchte Klarheit darüber gewinnen, ob das Rechtsmittel der Nichtzulassungs-beschwerde im Blick auf § 26 Nr. 8 EGZPO statthaft ist
und der Wert der
mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000

Der Streit-wert des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde entspricht nicht zwangsläufig dem Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer. Der Streitwert des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde richtet sich nach dem
Interesse der
Klägerin
an einer Verurteilung der [X.]. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer bemisst sich dagegen nach dem Interesse der [X.] an einer Beseitigung dieser Verurteilung.
II[X.] Das Berufungsgericht hat den Streitwert für beide Instanzen auf esetzt. Zur Begründung hat es ausgeführt, bei diesem Betrag handele es sich um den Regelwert
für eine durchschnittliche Wettbewerbsstrei-tigkeit im Rahmen eines Klageverfahrens; Umstände die ein Abweichen von diesem Regelwert rechtfertigten, seien dem Vortrag der Parteien nicht zu [X.].
Es ist schon nicht ersichtlich und insbesondere von der Beschwerde nicht dargelegt, dass die Beklagte die Wertfestsetzung des Berufungsgerichts
beanstandet hat. Sie kann deshalb auch im Verfahren der Nichtzulassungsbe-schwerde grundsätzlich nicht mehr mit Einwänden gegen die Wertfestsetzung
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gehört werden (vgl. [X.], Beschluss vom 21. Dezember 2011 -
I ZR
83/11, juris Rn. 1).
Davon abgesehen macht die Beschwerde zu Unrecht geltend, das [X.] hätte schon im Hinblick auf den der
Klägerin
neben dem Unterlas-sungsanspruch zusätzlich zuerkannten Anspruch auf Zahlung von Abmahnkos-b-mahnkosten erhöhen, wenn sie -
wie hier -
neben dem Hauptanspruch als [X.] geltend gemacht werden, nach § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO, § 43 Abs. 1 GKG, § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG weder den Streitwert noch den Be-schwerdewert (vgl. [X.], Beschluss vom 30. Januar 2007 -
X [X.], NJW 2007, 3289 mwN; Beschluss vom 5. April 2011 -
VI [X.], NJW-RR 2011, 1430; Beschluss vom 21. Dezember 2011 -
I ZR
83/11, juris Rn. 2).
[X.] Die Beschwer der [X.] richtet sich zwar danach, wie sich das ausgesprochene Verbot zu ihrem Nachteil auswirkt. Die Beklagte hat aber nicht glaubhaft gemacht, dass ihr Interesse daran, das Unterlassungsgebot nicht be-folgen zu müssen, also weiter für die
in Rede stehenden
Matratzen
wie ge-schehen mit dem Logo der [X.] werben zu dürfen, höher zu [X.] ist als das Interesse der Klägerin an einer Unterlassung.

Das Interesse des zur
Unterlassung verurteilten [X.] an einer Be-seitigung der Verurteilung entspricht allerdings nicht zwangsläufig, aber doch regelmäßig dem Interesse des [X.] an dieser Verurteilung.
Denn das Inte-resse des [X.] an einer solchen Unterlassung ist pauschalierend und unter Berücksichtigung von Bedeutung, Größe und Umsatz des Verletzers, Art, [X.] und Richtung der Verletzungshandlung sowie subjektiven Umständen
auf Seiten des Verletzers wie etwa dem Verschuldensgrad zu bewerten ([X.], [X.] vom 24. Februar 2011 -
I [X.], [X.], 261 mwN). Die Beklag-5
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te hat nicht glaubhaft gemacht, dass diese
Gesichtspunkte bei der Bemessung des Streitwerts nicht ausreichend berücksichtigt worden sind.
Im Übrigen sind die von der [X.] vorgetragenen Umstände -
die Verbreitung der Werbung und die von der [X.] hierfür aufgewandten Kos-ten -
von vornherein nicht geeignet, eine
höhere
Beschwer der [X.] dar-zutun. Die Parteien streiten nicht über die Kosten der von der [X.] bereits verbreiteten Werbung. Der [X.] ist es auch künftig nicht untersagt, für die von ihr vertriebenen Matratzen mit dem Logo der [X.] zu werben, wenn diese Werbung
nicht irreführend ist.

Bornkamm
Pokrant
Büscher

Koch
Löffler
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 08.02.2011 -
10 KH O 65/10 -

OLG [X.], Entscheidung vom 06.07.2011 -
9 [X.] -

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Meta

I ZR 142/11

09.02.2012

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.02.2012, Az. I ZR 142/11 (REWIS RS 2012, 9270)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 9270

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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