Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5
StR 106/14
vom
9. April 2014
in der Strafsache
gegen
wegen
Mordes
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 9. April 2014
beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 28. Oktober 2013 nach §
349
Abs.
4 StPO im Strafausspruch aufgehoben; die zugehörigen Fest-stellungen bleiben bestehen.
Die weitergehende Revision wird nach §
349
Abs.
2
StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer
Ver-handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des [X.] zurückverwiesen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Mordes zu einer Freiheits-strafe von zehn Jahren verurteilt und
dessen Unterbringung in einem psychiat-rischen Krankenhaus angeordnet. Die hiergegen gerichtete Revision des Ange-klagten führt mit der allgemeinen Sachrüge zur Aufhebung des Straf-ausspruchs. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet nach §
349 Abs.
2 StPO.
1. Schuld-
und Maßregelausspruch weisen keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Namentlich ist die Annahme 1
2
-
3
-
des [X.] der Heimtücke noch tragfähig begründet. Der [X.] ent-nimmt den Urteilsgründen, dass die Wehrlosigkeit des Opfers entgegen miss-verständlichen Ausführungen (UA S.
32
f.) nicht auf dessen körperlicher Beein-trächtigung beruhte, sondern maßgebend durch die Arglosigkeit begründet war. Auch die Annahme des Ausnutzungsbewusstseins bei dem in seinen kognitiven
Fähigkeiten nicht beeinträchtigten Angeklagten ist in Anbetracht der offensicht-lichen [X.] letztlich nicht rechtsfehlerhaft (zu den Anforderungen [X.] in [X.], 11.
Aufl., §
211 Rn.
45). Im Ergebnis Gleiches gilt trotz offener Formulie-rungen (UA S.
14, 38) im Blick auf die gravierenden Auswirkungen der geistig-seelischen Beeinträchtigung des Angeklagten für die Diagnose des nach § 63 StGB erforderlichen länger dauernden Defektzustandes (vgl. auch [X.], Urteil vom 21.
April 1998
1
StR 103/98, NJW 1998, 2986, 2987; Beschluss vom 5.
Februar 2003
2
StR 1/03, [X.], 168, 169).
2. Die durch die Schwurgerichtskammer angestellten [X.] halten hingegen rechtlicher Prüfung nicht stand. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] dürfen einem Angeklagten Anlass und Modalitäten der Tat nur dann ohne Abstriche strafschärfend zur Last gelegt werden, wenn sie in vollem Umfang vorwerfbar sind, nicht aber, wenn ihre Ur-sache in einer von ihm nicht oder nur eingeschränkt zu vertretenden geistig-seelischen Beeinträchtigung zu finden ist (vgl. [X.], Beschlüsse vom 8.
Oktober 2002
5 [X.], [X.], 104; vom 31. Januar 2012
3 StR 453/11, [X.], 169;
vom 12.
März 2014
5 [X.] mwN).
Diesen Maßstäben wird das
angefochtene Urteil nicht gerecht. Das [X.] lastet dem Angeklagten bei der Strafbemessung wesentlich an, dass die mit nicht unerheblicher Brutalität und massiver Gewaltanwendung 3
4
-
4
-
schen der Tat
37). [X.] hat der Angeklagte die Tat [X.], der auf ihn seit Jahren beherrschende wahnhafte [X.] zurückgeht (UA
S.
25
f.). Hiermit setzen sich die Urteilsgründe nicht auseinander, obgleich sich aufdrängt, dass die genannten Umstände Ausfluss des beim Angeklagten bestehenden und zur Unterbringung nach §
63 StGB führenden gravierenden Defektzustandes gewesen sind. Auch bei einer [X.] der Ausführungen zur Strafzumessung kann der [X.] nicht aus-schließen, dass das [X.] diese Möglichkeit bei der strafschärfenden Berücksichtigung der angeführten Strafzumessungstatsachen aus den Augen verloren hat.
3. Der Strafausspruch bedarf deshalb neuer Verhandlung und Entschei-dung. Die der Strafzumessung zugrunde liegenden tatsächlichen [X.] werden von dem [X.] nicht berührt und können daher bestehen bleiben. Ergänzende Feststellungen bleiben zulässig, sofern sie den bisher ge-troffenen nicht widersprechen.
[X.]König
Berger Bellay
5
Meta
09.04.2014
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.04.2014, Az. 5 StR 106/14 (REWIS RS 2014, 6424)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 6424
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
5 StR 69/14 (Bundesgerichtshof)
4 StR 103/18 (Bundesgerichtshof)
Keine volle Strafschärfung bei geistig-seelischer Beeinträchtigung
4 StR 103/18 (Bundesgerichtshof)
5 StR 69/14 (Bundesgerichtshof)
Strafzumessung bei versuchtem Totschlag: Annahme eines minder schweren Falls bei "Misshandlung" des Täters durch das …
2 StR 104/13 (Bundesgerichtshof)